13.10.2017 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Gassigehen und die Steuern

Rund acht Millionen Hunde gibt es in Deutschland. Und so einige sind tagsüber allein zu Hause. Klar, irgendwer muss ja das Geld fürs Hundefutter verdienen. Wer noch ein bisschen mehr Geld hat und seinem Hund etwas Gutes tun will, beauftragt dann auch einen Hundesitter. Der kann Ihrem treuen Freund am Tag ein bisschen Auslauf verschaffen und sich um ihn kümmern. Die spannende Frage: Lässt sich der Tierbetreuer von der Steuer absetzen – als haushaltsnahe Dienstleistung? Ja, urteilte das Finanzgericht Hessen. Doch endgültig ist die Entscheidung noch nicht. Denn jetzt kümmert sich der Bundesfinanzhof drum. Was das für Hundebesitzer bedeutet und was zu tun ist – wir verraten es Ihnen leicht verständlich.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Um Schwarzarbeit einzudämmen, führte der Gesetzgeber vor ein paar Jahren die haushaltsnahen Dienstleistungen ein, die steuerlich begünstigt werden. Das sind vereinfacht gesprochen Sachen, die normalerweise jemand aus dem Haushalt übernehmen könnte – die man aber einen Profi gegen Bezahlung (mit Rechnung) machen lässt. 20 Prozent der entstehenden Kosten (reine Arbeits- und Anfahrtskosten, keine Arbeitsmittel) lassen sich dann von der Steuer absetzen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Wichtig: Die Bezahlung muss unbar geschehen, also etwa per Überweisung. Soweit so klar, aber immer wieder gibt es dann doch Streit um den Begriff haushaltsnah. Einig ist man sich bisher nur darin, dass Wohnung/Haus und noch ein dazu gehörendes Grundstück dazu gehören. Aber, und schon sind wir beim Gassigehen: Das findet in der Regel ja außerhalb davon statt.

Der konkrete Fall

Eine voll berufstätige ledige Frau hatte einen professionellen Hundesitter beauftragt, sich am Nachmittag für ein bis zwei Stunden um ihren Hund zu kümmern: Gassigehen, säubern und Betreuung zu Hause. Die Frau wollte die Kosten für die Steuerjahre 2013 (1.400 Euro) und 2014 (2.200 Euro) absetzen. Das Finanzamt lehnte das ab – die Frau legte Einspruch ein, aber ohne Erfolg. Schließlich blieb nur noch der Gang zum Finanzgericht. Dort entschieden die Richter dann zugunsten der Frau (Az. 12 K 902/16). Sie begründeten es unter anderem damit, dass in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 als Beispiele begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen auch das Ausführen eines Hundes genannt wird – im Unterschied zur Unterbringung in einer Tierpension. Zudem erklärte das Gericht, das die Grenzen eines Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt seien, wie bereits der Bundesfinanzhof entschieden hatte: „Der Begriff ‚im Haushalt‘ sei räumlich-funktional auszulegen.“

Was bedeutet das Urteil?

Noch ist die Sache nicht in trockenen Tüchern. Denn das zuständige Finanzamt ließ die Entscheidung des Finanzgerichts nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein (Az. VI B 25/17).
Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, sollten Sie folgendes tun: Geben Sie die Kosten für den Hundesitter in Ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, legen Sie innerhalb von einem Monat Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Das begründen Sie mit dem eben genannten Verfahren beim Bundesfinanzhof. So sind Sie auf der sicheren Seite – und bekommen nach einer positiven Entscheidung der obersten Finanzrichter Steuern zurück.

Zusammenfassung: Die Kosten für das Gassigehen durch einen professionellen Hundesitters lassen sich nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Allerdings steht die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs noch aus.          

Geschrieben von:
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Alex sagt:

    Hoffentlich bleibt es bei dem (für die Steuerpflichtigen) günstigen Urteil. Was wäre, wenn das Gassigehen im eigenen Garten wäre, dann wäre es begünstigt? Erinnert an die seinerzeitigen Schneeräum-Geschichten innerhalb des Grundstücks und auf dem Gehweg -> blieb auch zu Gunsten.


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