20.10.2017 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Ist der Beitrag zum Straßenbau absetzbar?

Es gibt sicher den ein oder anderen, der vom Straßenbaubeitrag noch nie was gehört hat. Kurz gesagt: Gemeinden können ihn für den Bau von Straßen und die Straßenentwässerung von den Anliegern erheben. Entschließt sich etwa eine Kommune, eine Sandstraße zu pflastern oder zu asphaltieren, kann sie die Kosten zumindest teilweise auf die Anwohner umlegen. Die können sich zwar über eine neue Straße freuen, müssen aber eben auch dafür zahlen. Die spannende Frage: Lassen sich diese Kosten von der Steuer absetzen?

Mehr als nur Peanuts

Ein solcher Straßenausbau bedeutet für die betroffenen Anwohner, dass sie nicht nur ein paar Euro zahlen müssen. Mehrere tausend Euro sind das die Regel für die sogenannten Erschließungsbeiträge. Dagegen wehren („Ich will aber gar keine neue Straße“) können sich die Anlieger nicht. Da wäre es doch schön, wenn sich wenigstens die Kosten von der Steuer absetzen ließen. Das Stichwort lautet hier (haushaltsnahe) Handwerkerleistungen. 20 Prozent der Kosten lassen sich davon bei der Steuererklärung absetzen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr. Dabei gilt es zu beachten, dass alles auf Rechnung läuft, das Geld nicht bar gezahlt wird und dass zu den Kosten nur die Arbeits- und Anfahrtskosten zählen, nicht aber das Material. Die wohl wichtigste Bedingung ist aber die Haushaltsnähe, es muss einen Zusammenhang mit dem Haushalt bestehen. Dazu zählen immer Haus/Wohnung und Grundstück. Darüber hinaus wird es schwieriger, selbst wenn mittlerweile der Begriff „räumlich-funktional“ verwendet wird und nicht generell an der Grundstücksgrenze Schluss ist.

Was ist mit dem Straßenbaubeitrag?

Nach den eben gemachten Erläuterungen ist schon mal klar, dass der Straßenbaubeitrag ein Grenzfall ist. Er steht zwar durchaus im Zusammenhang mit dem Haushalt, aber eben nicht unmittelbar. In einem konkreten Fall in Brandenburg erkannte das Finanzamt die Kosten nicht an. Begründung: ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium vom 9. November 2016 legt fest, dass Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht absetzbar seien. Auch ein Einspruch gegen den Steuerbescheid half nicht, deshalb folgte die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az: 3 K 3130/17). Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage und sieht darin eine Musterklage. Denn: Es gab schon zuvor Gerichtsurteile: eins in Nürnberg im (steuerlichen) Sinne der Anwohner, eins in Berlin-Brandenburg gegen die Anwohner, weil der Zusammenhang zum Haushalt fehlen würde.
Es bleibt also spannend, wir bleiben auf jeden Fall dran.

Wie soll ich handeln?

Wenn Sie jetzt sagen, Mensch, das betrifft mich ja auch bald, dann sollten Sie hier noch weiterlesen. Wichtig vorab: Meist steht in dem Bescheid über den Straßenbaubeitrag nur eine Gesamtsumme – für die Steuer dürfen aber wie oben erwähnt nur die Arbeits- und Anfahrtskosten geltend gemacht werden. Das Material (hier ein nicht unerheblicher Posten) darf nicht mit hinzugezogen werden. Lässt sich das nicht eindeutig klären, sollten Sie nur 50 Prozent der Gesamtkosten ansetzen und diese als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angeben. Vermutlich wird das Finanzamt das abschmettern, dann müssen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Verweisen Sie dabei auf das genannte Verfahren und zusätzlich auf ein ähnliches Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 18/16).

Zusammenfassung: Der Straßenbaubeitrag lässt sich meist nicht als Handwerkerleistung in der Steuererklärung absetzen. Derzeit gibt es allerdings eine Musterklage – um endlich rechtliche Klarheit zu bekommen.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Bienenstich sagt:

    Hintergrund dieser Pflicht von Eigentümern anliegender Grundstücke von Straßen und Wasser-/Abwasserkanälen zur Zahlung von kommunal mehr oder weniger willkürlich festgelegter „Beiträge“ sind vom Staat erlassene Gesetze. Eine unbedingte Aufgabe des Staates ist es aber, für die notwendige Infrastruktur zu sorgen und dafür finanziell aufzukommen. Mit der gesetzlichen Möglichkeit der teilweisen Übertragung von Erschließungsbeiträgen auf Grundstückseigentümer entledigt sich der Staat zum Teil seiner Aufgaben für eine gesicherte Infrastruktur! Kein Wunder, wenn sich ungerecht behandelte Bürger dagegen auflehnen, wie öfters aus Fernsehberichten und eigenen Erlebnissen zu erfahren war.
    DIESE ZAHLENDEN BÜRGER HABEN KEINE LOBBY, DIE IM BUNDESTAG IHREN EINFLUSS GELTEND MACHEN KANN, UM DIESE GESETZLICHE SCHIEFLAGE ZU BESEITIGEN. Das ist das Problem, nicht die Frage nach einer steuerlichen Absetzung.


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