05.12.2017 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuer-ABC: B wie Brillen und Bewerbungskosten

Ging es letzte Woche noch um den Buchstaben A und um Arztkosten und das Arbeitszimmer, wollen wir heute steuerliche Begriffe mit B unter die Lupe nehmen, oder besser noch – kleines Wortspiel – wir setzen uns mal die Brille auf. Tatsächlich wird immer wieder gefragt, ob man Brillen von der Steuer absetzen kann. Darauf gibt es ebenso eine Antwort wie auf die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Bewerbungskosten.

Bevor wir gleich zu den beiden genannten Stichworten kommen, nochmals die Bemerkung, dass wir uns im Steuer-ABC auf maximal zwei Themen pro Buchstabe beschränken wollen, sonst wird es einfach zu lang. Aber: wir wollen Sie auch nicht im Regen stehen lassen, wenn es doch mal mehr geben sollte. Wie beim Buchstaben B. Denn da gibt es ja auch noch die Betriebskostenabrechnung für die Wohnung. Darüber haben wir erst kürzlich einen ausführlichen Artikel verfasst, schauen Sie einfach da noch mal rein, wenn es Sie betreffen sollte. Weitere nützliche Informationen finden Sie auf unsere Webseite kann-man-das-absetzen.de.

Bewerbungskosten

In der heutigen Zeit haben immer weniger Leute einen einzigen Job bis zur Rente. Auch wenn es so einige nicht hören oder lesen wollen, Flexibilität ist gefragter denn je. Und das bietet ja auch Chancen, weg aus dem beruflichen Trott oder der steigenden Unzufriedenheit mit den Kollegen oder dem Chef. Die gute Nachricht: Wer sich beruflich verändern will oder muss, kann die dabei entstehenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Aber: Das lohnt sich nur, wenn Sie bei den Werbungskosten im Jahr über 1.000 Euro kommen, denn die lassen sich schon mal pauschal absetzen, egal, welche Kosten man tatsächlich hatte. Viele Arbeitnehmer kommen aber schnell über diese Grenze, denn es gibt viele Ausgaben, die beruflich bedingt sind. Allein die Kilometerpauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte machen viel aus, ausführlich können Sie mögliche Werbungskosten hier nachlesen.

Aber was zählt alles zu den Bewerbungskosten?
Dazu gehören unter anderem Ausgaben für:

  • Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Klarsichtfolien, Papier, Briefumschläge, Porto, Kopien, Beglaubigungen
  • Bewerbungsratgeber und Kurse, etwa zu Vorstellungsgesprächen und Bewerbungsschreiben
  • Stellenanzeigen, die Sie selbst aufgeben
  • Fahrt- und eventuell Übernachtungskosten zu Vorstellungsgesprächen – wenn auf der Fahrt ein Unfall passiert, auch die Kosten dafür. Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt.
  • Telefon- und Internetkosten – in Zeiten von Flatrates aber schwer detailliert nachzuweisen


Was gilt es noch zu beachten?
Die Kosten können Sie in jedem Fall absetzen, auch wenn Sie den Job nicht bekommen. Sammeln Sie zur Sicherheit alle Belege, auch die Antwortschreiben der Firmen, bei denen Sie sich beworben haben. Wenn Sie nicht gesammelt haben sollten, viele Finanzämter erkennen schriftliche Bewerbungen per Post mit 8,50 Euro und per E-Mail mit 2,50 Euro an. Achtung: Zahlt die Firma Ihre Fahrt- und anfallende Übernachtungskosten, dürfen Sie diese nicht absetzen oder höchstens die Summe, die Sie zusätzlich zahlen mussten. Und zu guter Letzt: Wer zurzeit arbeitslos ist, zahlt meist wenig oder gar keine Steuern. Trotzdem macht es Sinn, die Bewerbungskosten zu erfassen und in einer Steuererklärung anzugeben. Möglicherweise machen Sie dadurch steuerlich einen Verlust, den Sie in das folgende Jahr „vortragen“ können und damit dann weniger Steuern zahlen.  

Brille

Hier gibt es zwei Dinge: Lässt sich eine Brille von der Steuer absetzen und wenn ja, wie? Kommen wir erstmal zu den schlechten Nachrichten. Eine Brille zur Verbesserung der Sehstärke lässt sich nicht als Werbungskosten (siehe oben) absetzen. Selbst wenn Sie für den Beruf nötig ist, etwa eine Brille für den Computerarbeitsplatz. Das entschied schon 2005 der Bundesfinanzhof. Aber: Brillen lassen sich als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Und zwar auch, wenn man die Brille nicht zwingend für den Beruf braucht. Das Problem bei den außergewöhnlichen Belastungen ist aber, dass es da eine zumutbare Belastung gibt, bis zu der kein Steuerabzug möglich ist. Wie viel das genau ist, hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Die zumutbare Belastung liegt zwischen 1 und 7 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Meist liegen Sie mit einer Brille deshalb unter der Grenze. Sie können aber noch andere außergewöhnliche Belastungen hinzuziehen, etwa andere medizinische Kosten wie Zahnersatz. Mit unserem Steuerrechner „Außergewöhnliche Belastungen“ können Sie prüfen, ob Sie über der Grenze der zumutbaren Belastung liegen. Ausführlichere Infos zur Brille finden Sie in diesem Beitrag.  

In der nächsten Folge dreht sich alles um Computer & Co.

Bisher im Steuer-ABC:

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
Mach Dein Insiderwissen zu Geld!
Steuererklärung starten

LETZTE BEITRÄGE


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)