Steuer-ABC: D wie Dividenden & Co. (Kapitaleinkünfte)

Kurz vor Weihnachten unser letzter Blogbeitrag für dieses Jahr – und bevor wir es dann doch vergessen: Wir wünschen Ihnen ein entspanntes Fest und natürlich auch einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018. Bleiben Sie uns treu – es wird sich weiterhin lohnen. Und natürlich geht auch unser Steuer-ABC im neuen Jahr weiter, es gibt ja auch noch recht viele Buchstaben. Zuerst kommt heute aber das D. Was es mit Dividenden und allen anderen Kapitaleinkünften steuerlich auf sich hat, erfahren Sie wie gewohnt leicht verständlich hier.
Die Abgeltungsteuer
Kapitaleinkünfte, das klingt auf den ersten Blick nach viel Geld und reichen Leuten. Ist aber längst nicht so, denn sehr viele haben Kapitaleinkünfte, einige vielleicht sogar, ohne es zu wissen. Denn dazu gehören zum Beispiel die titelgebenden Dividenden, Zinsen (ja, wir wissen, dass es im Moment nur geringe Zinsen gibt), Gewinne aus Aktiengeschäften, wozu auch die Fonds gehören und auch Kapitallebensversicherungen. Und da wo Geld ist, braucht man auf den Staat nicht lange zu warten. Er erhebt natürlich auch Steuern auf diese Kapitaleinkünfte. Im Zuge einer Steuervereinfachung gibt es seit 2009 die Abgeltungsteuer. Und die besagt: auf Kapitaleinkünfte sind pauschal 25 Prozent Steuern zu zahlen. Hinzu kommt wie immer der Soli, so dass wir auf 26,375 Prozent kommen. Und wer in der Kirche ist, zahlt auch noch die Kirchensteuer obendrauf. Um all das kümmern sich übrigens die Banken, sie berechnen die Steuer und führen das Geld auch ans Finanzamt ab. Eigentlich könnten wir jetzt schon fertig sein, wenn es nicht zwei wichtige Dinge zu beachten gäbe: Das sind der Sparerpauschbetrag und die obligatorischen Ausnahmen in der Steuergesetzgebung, also Kapitaleinkünfte, die nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jeder Steuerzahler hat einen jährlichen Freibetrag bei den Kapitaleinkünften. Er beträgt 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare. Steuern werden prinzipiell erst fällig, wenn diese Grenzen im Kalenderjahr überschritten werden. Aber, werden Sie jetzt vielleicht sagen, die Bank führt doch die Steuern ab. Richtig, aber dafür gibt es Freistellungsaufträge. Sie erteilen der Bank einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitaleinkünfte und legen dabei fest, wie hoch er sein soll. Geht es zum Beispiel um Zinsen deutlich unter 100 Euro, reicht einer über 100 Euro. Das ist clever, vor allem wenn Sie noch andere Kapitaleinkünfte haben, wo Sie dann den Rest des zur Verfügung stehenden Freibetrags einsetzen können. Sie sehen also, dass Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen können, Sie dürfen insgesamt nur nicht über die 801 bzw. 1.602 Euro kommen. Ebenfalls wichtig: Ändert sich die Entwicklung bei Ihren Geldanlagen im Jahr und Sie können abschätzen, dass Sie an einer Stelle einen höheren (und an einer anderen einen niedrigeren) Freibetrag brauchen, können Sie das der Bank jederzeit mitteilen. Es gibt keinen Stichtag für den Freistellungsauftrag.
Die Ausnahmen und die Anlage KAP
Die gute Nachricht: ab nächstem Jahr wird es weniger Ausnahmen geben! Denn ab 1. Januar 2018 greift das neue Gesetz zur Besteuerung von Investmentfonds, das die verschiedenen Fonds steuerlich angleicht. Ausführlich haben wir das in der letzten Woche in diesem Blogbeitrag beschrieben. Das betrifft vor allem die Quellensteuer, die mit geringen Ausnahmen (Ausland) nicht mehr erhoben wird. Und nicht zu vergessen: Wenn Sie seit 2008 Aktien halten, wird darauf beim Verkauf keine Steuer fällig. Bei ebenso alten Fonds gilt das ab 2018 zwar nicht mehr, aber es gibt sehr hohe Freibeträge. Mehr Infos dazu im eben erwähnten Blogbeitrag.
Und die Anlage KAP? Generell gilt: Gibt es Kapitaleinkünfte, die nicht automatisch von der Bank abgeführt werden, braucht es die Anlage KAP in der Steuererklärung. Neben verschiedenen Einkünften im Ausland zählen dazu auch Erstattungszinsen vom Finanzamt, die Sie wegen deutlich verspäteter Steuererstattung seitens der Behörde erhalten haben. Die Anlage KAP sollten Sie aber zur Sicherheit immer ausfüllen. Gründe dafür gibt es viele. So können Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder er war nicht hoch genug. Oder Sie haben bei einer Bank Aktiengewinne, bei einer anderen Verluste. Diese werden in der Anlage KAP verrechnet. Und zu guter Letzt: Wer rund 16.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat (32.000 Euro für Ehepaare), sollte sie auch machen. Denn: Hier greift die Günstigerprüfung. Ihr persönlicher Steuersatz auf Ihr Einkommen liegt in diesen Fällen unter 25 Prozent – dementsprechend wird auch nur Ihr persönlicher Steuersatz auf Ihre Kapitaleinkünfte genommen.
Ein kurzer Ausblick sei noch gestattet: Es ist zumindest nicht unwahrscheinlich, dass sich in Sachen Abgeltungsteuer bei einer neuen Regierung was ändern wird. Zumindest hatten das einige Parteien (darunter CDU/CSU und SPD) in Aussicht gestellt. Statt einheitlich 25 Prozent soll dann möglicherweise der persönliche Steuersatz auf die Kapitaleinkünfte fällig werden. Vereinfacht: Sie haben den gleichen Steuersatz auf Ihren Arbeitslohn wie auf Ihre Kapitaleinkünfte. Ob es so kommt, ist aber noch ungewiss. Wir werden Sie aber wie gewohnt hier im Blog auf dem Laufenden halten.
Zusammenfassung: Auf Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und Aktiengewinne wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig. Es gibt aber Freibeträge: 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Ehepaare.
Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unserem Video:
In der nächsten Folge dreht sich alles ums Erben und die Entfernungspauschale.
Bisher im Steuer-ABC:
Steuererklärung starten
Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)
Angesichts der aktuellen Situation wäre es interessant gewesen, ihr wärt auch auf die Einnahmen aus dem Kryptogeschäft (private Veräußerungsgeschäfte) eingegangen.
Dazu finden sich weder im Blog noch im Lexikon oder unter den Steuertipps irgendwelche Informationen.
Dazu haben wir hier was.