23.02.2018 · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuer-ABC: K wie Kinder

Ein Kind – oder doch lieber den Porsche vor der Haustür? Das ist natürlich nicht ernst gemeint, aber Kinder bringen eben nicht nur Freude – sondern kosten auch Geld. Ich kann das aus eigener Erfahrung als zweifache Mutter bestätigen. Aber: Eltern werden an vielen Stellen finanziell unterstützt. Kindergeld, Kinderfreibetrag, gegebenenfalls Kinderzuschlag gibt es vom Staat. Steuern sparen lassen sich mit Kinderbetreuungskosten und mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Und schließlich gibt es auch den Ausbildungsfreibetrag. Was das alles für Sie als Eltern bedeutet und wie sich konkret Steuern sparen lassen – Sie erfahren es hier gewohnt leicht verständlich.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld können alle Eltern bei der Familienkasse beantragen, für das erste und zweite Kind gibt es je 194 Euro, für das dritte 200 und für das vierte 225 Euro pro Monat vom Staat. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sind auch schon Erhöhungen für die nächsten Jahre vereinbart: ab dem 1. Juli 2019 um je 10 Euro, ab dem 1. Januar 2021 um weitere 15 Euro.  Kindergeld gibt es generell bis zum 18. Geburtstag. Ist das „Kind“ zwischen 18 und 25 Jahren alt, kann es unter Umständen weiterhin Kindergeld geben, etwa wenn es Azubi oder Student ist. Ab 25 Jahren ist aber spätestens Schluss. Ausnahme sind behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Ausführlich können Sie über die Dauer der Kindergeldzahlung in diesem Artikel auf unserem Blog nachlesen. Wer wenig Geld zur Verfügung hat, kann bei der Familienkasse zusätzlich einen Kinderzuschlag beantragen. Er beträgt aktuell 170 Euro pro Monat.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 3.714 Euro pro Elternteil, also 7.428 Euro für ein Ehepaar. Aber: Meist spielt der Kinderfreibetrag steuerlich keine Rolle, da es günstiger ist, die Kindergeldzahlung heranzuziehen. Sie müssen sich da übrigens um nichts kümmern, das Finanzamt prüft automatisch im Steuerbescheid, in welchem Fall sie weniger Steuern zahlen müssen. Die Beamten vergleichen das bezogene Kindergeld mit der Steuerentlastung, die sich durch die Kinderfreibeträge ergeben würde. Der Kinderfreibetrag ist aber an anderer Stelle wichtig: er wird immer für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags genutzt.

Kinderbetreuungskosten

Das ist eine weitere gute Nachricht: Sie dürfen die Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Immerhin bis zu Kosten von 6.000 Euro, das heißt, Sie können maximal 4.000 Euro absetzen. Das Kind darf dafür maximal 14 Jahre alt sein. Absetzbar sind unter anderem Gebühren für Krippe, Kita oder Hort sowie Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kinderbetreuung bei Ihnen zu Hause (etwa ein Au-Pair). Nicht absetzbar sind hingegen Nachhilfe, Sport- oder Musikvereine und die Verpflegung Ihres Kindes. Mehr Infos zum Thema finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Entlastungsbetrag

Er steht alleinerziehenden Elternteilen zu, er heißt deshalb auch Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Da das doch sehr lang ist, hat sich der kürzere Entlastungsbetrag eingebürgert. Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 1.908 Euro bei einem Kind. Er erhöht sich um je 240 Euro für jedes weitere Kind. In der Regel steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist. Teilen sich die getrennten Eltern die Zeiten mit dem Kind zu gleichen Teilen („Wechselmodell“), können sie bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Wichtig: Wer mit seinem Kind mit einer anderen erwachsenen Person zusammenzieht, hat keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag. Meist entscheiden sich Alleinerziehende für die Steuerklasse II. Dann ist der Entlastungsbetrag anteilig schon jeden Monat im Nettogehalt berücksichtigt. Eine Steuererklärung sollten Sie aber trotzdem machen, am besten mit unserer Online-Lösung smartsteuer.  

Ausbildungsfreibetrag

Das betrifft nur erwachsene Kinder, die also mindestens 18 Jahre alt sind. Lebt Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen zu Hause und befindet sich in Berufsausbildung, können Sie als Eltern 924 Euro im Jahr als Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen. Das greift aber nur, wenn Sie noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben, in der Regel ist, wie oben beschrieben, mit 25 Jahren spätestens Schluss. Wichtig: Ist Ihr Kind nicht das ganze Jahr in auswärtiger Ausbildung, kann der Ausbildungsfreibetrag nur anteilig nach vollständigen Monaten abgesetzt werden. Pro Monat sind es 77 Euro.

Alle wichtigen Steuerspartipps zu Ihren Kleinen haben wir als Video noch einmal für Sie zusammengefasst:




Wenn Sie auch an anderer Stelle Steuern sparen wollen, werfen Sie doch mal einen Blick auf unsere Seite kann-man-das-absetzen.de oder schauen Sie auf unserem YouTube-Kanal vorbei. Dort finden Sie viele weitere Tipps.

Bisher im Steuer-ABC:

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
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LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Rolf Kretzberg sagt:

    Ist die Angabe, dass man/frau Kinder hat eigentlich nur relevant bis die Kinder mit abgeschlossener Ausbildung ihren eigenen Haushalt führen und mit eigenem Einkommen unabhängig von den Eltern sind?
    Oder hat die Angabe der Kinder Auswirkungen auf die Höhe der Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträge, also dem betriebenen Vorsorgeaufwand, den die Eltern auch weiterhin für sich leisten müssen?

  • Jennifer Dittmann Jennifer Dittmann sagt:

    Ja, richtig. Die Kinder sind in diesem Fall nicht mehr steuerrechtlich zu berücksichtigen.


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