20.09.2022 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

So sparen Sie dank Ihrer Kinder bares Geld

Ein Kind – oder doch lieber den Porsche vor der Haustür? Das ist natürlich nicht ernst gemeint, aber Kinder bringen eben nicht nur Freude – sondern kosten auch Geld. Ich kann das aus eigener Erfahrung als dreifache Mutter bestätigen. Aber: Eltern werden an vielen Stellen finanziell unterstützt. Vom Staat gibt es das Kindergeld, den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls auch den Kinderzuschlag. Steuern sparen lassen sich mit Kinderbetreuungskosten und mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Und schließlich gibt es auch den Ausbildungsfreibetrag. Was das alles für Sie als Eltern bedeutet und wie sich konkret Steuern sparen lassen – Sie erfahren es hier gewohnt leicht verständlich.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Kindergeld können alle Eltern bei der Familienkasse beantragen, für das erste und zweite Kind gibt es je 219 €, für das dritte 225 und für jedes weitere 250 € pro Monat vom Staat. Ab 2023 soll es sogar noch mehr Kindergeld geben: 237 € für die ersten drei Kinder, für alle weiteren wie bisher. Kindergeld gibt es generell bis zum 18. Geburtstag. Ist das „Kind“ zwischen 18 und 25 Jahren alt, kann es unter Umständen weiterhin Kindergeld geben, etwa wenn es Azubi oder Student ist. Ab 25 Jahren ist aber spätestens Schluss. Ausnahme sind behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Ausführlich können Sie über die Dauer der Kindergeldzahlung in diesem Artikel auf unserem Blog nachlesen. Wer wenig Geld zur Verfügung hat, kann bei der Familienkasse zusätzlich einen Kinderzuschlag beantragen. Er beträgt aktuell 209 € pro Monat.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 2.730 € pro Elternteil, also 5.460 € für ein Ehepaar. Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in Höhe von 2.928 €, also 1.464 € je Elternteil. Insgesamt beträgt der Freibetrag also 8.388 € für verheiratete Paare. Aber: Meist spielt der Kinderfreibetrag steuerlich keine Rolle, da es günstiger ist, die Kindergeldzahlung heranzuziehen. Sie müssen sich da übrigens um nichts kümmern, das Finanzamt prüft automatisch im Steuerbescheid, in welchem Fall sie weniger Steuern zahlen müssen. Die Beamten vergleichen das bezogene Kindergeld mit der Steuerentlastung, die sich durch die Kinderfreibeträge ergeben würde. Der Kinderfreibetrag ist aber an anderer Stelle wichtig: Er wird immer für die Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags genutzt.

Kinderbetreuungskosten

Das ist eine weitere gute Nachricht: Sie dürfen die Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Immerhin bis zu Kosten von 6.000 €, das heißt, Sie können maximal 4.000 € absetzen. Das Kind darf dafür maximal 14 Jahre alt sein. Absetzbar sind unter anderem Gebühren für Krippe, Kita oder Hort sowie Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kinderbetreuung bei Ihnen zu Hause (etwa ein Au-Pair). Nicht absetzbar sind hingegen Nachhilfe, Sport- oder Musikvereine und die Verpflegung Ihres Kindes. Mehr Infos zum Thema finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Entlastungsbetrag

Er steht alleinerziehenden Elternteilen zu, er heißt deshalb auch Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Da das doch sehr lang ist, hat sich der kürzere Entlastungsbetrag eingebürgert. Der Entlastungsbetrag liegt derzeit bei 4.008 € bei einem Kind. Er erhöht sich um je 240 € für jedes weitere Kind. In der Regel steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist. Teilen sich die getrennten Eltern die Zeiten mit dem Kind zu gleichen Teilen („Wechselmodell“), können sie bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Wichtig: Wer mit seinem Kind mit einer anderen erwachsenen Person zusammenzieht, hat keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag. Meist entscheiden sich Alleinerziehende für die Steuerklasse II. Dann ist der Entlastungsbetrag anteilig schon jeden Monat im Nettogehalt berücksichtigt.  

Ausbildungsfreibetrag

Das betrifft nur erwachsene Kinder, die also mindestens 18 Jahre alt sind. Lebt Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen zu Hause und befindet sich in Berufsausbildung, können Sie als Eltern 924 € im Jahr als Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen. Das greift aber nur, wenn Sie noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben, in der Regel ist, wie oben beschrieben, mit 25 Jahren spätestens Schluss. Wichtig: Ist Ihr Kind nicht das ganze Jahr in auswärtiger Ausbildung, kann der Ausbildungsfreibetrag nur anteilig nach vollständigen Monaten abgesetzt werden. Pro Monat sind es 77 €. Hier erfahren Sie weitere Besonderheiten mit Kindern in Ausbildung.

Und noch mehr Steuerspartipps rund ums Kind gibt es im Video:




 

Was bedeutet das konkret für mich?

Eltern können Ihre Steuerlast mithilfe Ihrer lieben Kleinen recht einfach senken. Ratsam ist es deshalb immer, eine Steuererklärung zu machen, selbst wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Mit unserer Online-Lösung smartsteuer geht das besonders schnell und einfach. Übrigens: Wie Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes Steuern sparen, lesen Sie in diesem Artikel.


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