27.03.2018 · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Steuer-ABC: P wie Pauschbeträge und Pauschalen

Es ist schon manchmal ein Kreuz bei den Steuern. Für viele Sachen brauchen Sie Nachweise, Belege und Quittungen, um weniger Steuern zahlen zu können. Doch halt. Manchmal meint es der Fiskus auch gut mit Ihnen und natürlich auch für sich. Denn mit Pauschbeträgen und Pauschalen mindern Sie Ihre Steuerlast fast automatisch (und das Finanzamt hat weniger Arbeit). Wir zeigen Ihnen in der heutigen Ausgabe unseres Steuer-ABC die wichtigsten Beispiele.

Bevor es gleich los geht: Es gibt natürlich auch noch die Freibeträge und die Freigrenzen, mit denen Einkünfte bis zu gewissen Werten steuerfrei bleiben. Wenn Sie da mehr wissen wollen: Schauen Sie einfach in unser Steuer-ABC mit dem Buchstaben F.

Diese Pauschbeträge helfen Ihnen

Pauschbeträge sind eine gute Sache. Das Finanzamt erkennt sie in jedem Fall an. Sie werden sofort vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Er ist unter der Bezeichnung Werbungskostenpauschale noch bekannter. 1.000 Euro werden Jahr für Jahr von Ihrem Einkommen pauschal als Werbungskosten abgezogen. Egal, wie hoch Ihre Werbungskosten tatsächlich sind. Erst wenn Sie mehr als 1.000 Euro Werbungskosten haben, müssen Sie diese belegen. Beispiele sind etwa Fahrtkosten (Kilometerpauschale, die kommen später noch ausführlicher), Ausgaben für Berufsbekleidung oder Fachliteratur. Es gibt aber noch viel mehr, nachzulesen in diesem Beitrag zu Werbungskosten.
  • Sparerpauschbetrag: Der wird oft auch als Sparerfreibetrag bezeichnet. Das zeigt, dass in einigen Fällen Pausch- und Freibeträge parallel verwendet werden. Für Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne haben Singles einen Sparerpauschbetrag von 801 Euro, Ehepaare von 1.602 Euro. Erst über diesen Werten greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent (plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer). Mehr dazu im Steuer-ABC mit dem Buchstaben D.
  • Sonderausgabenpauschbetrag: Der ist mit 36 Euro (Single) und 72 Euro (Paare) recht gering und spielt daher kaum eine Rolle. Fast immer haben Sie Ausgaben, die darüber liegen, wie Kinderbetreuungskosten, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden.
  • Behindertenpauschbetrag: Je nach Grad der Behinderung beträgt dieser Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro im Jahr. Wer hilflos oder blind ist, hat sogar Anspruch auf 3.700 Euro.
  • Pflegepauschbetrag: Wer Verwandte oder Bekannte kostenlos pflegt, kann 924 Euro pro Jahr auf Antrag absetzen. Wenn Sie höhere Kosten haben, können Sie die als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Allerdings erst ab einer zumutbaren Belastung. Was das ist, lesen Sie hier. Oder nutzen Sie einfach den Steuerrechner „Außergewöhnliche Belastungen“ von smartsteuer.
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag: Dieser beträgt – auf Antrag in der Steuererklärung – 370 Euro im Jahr. Erhalten können ihn Witwer, Witwen, Waisen und Halbwaisen, wenn sie Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz oder ähnlicher Gesetze erhalten.

Pauschalen machen das Leben leichter

Oft steckt der Teufel im Detail. Ganz klar gehören zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit zu den Werbungskosten. Aber wie berechnet man die? Wer mit dem Auto fährt, müsste Sprit, Versicherungen, Abnutzung, Reparaturen und einiges mehr aufschlüsseln. Bei Radfahrern sähe es einfacher aus – und wer mit den Öffentlichen unterwegs ist, könnte seine Fahrkarten nachweisen. Alles viel zu kompliziert, sagt sogar der Fiskus. Deshalb gibt es eine Pauschale:

  • Kilometerpauschale: Sie wird auch gern als Entfernungspauschale bezeichnet – und macht die eben komplizierten Überlegungen überflüssig. Denn pro Kilometer gibt es für den einfachen Weg zur Arbeit (nicht Hin- und Rückweg) 0,30 Euro. Egal, mit welchem Verkehrsmittel. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr reichen dann schon 16 Kilometer, um mit 1.056 Euro über die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu kommen. Mehr dazu im Steuer-ABC mit dem Buchstaben E.
  • Umzugskostenpauschale: Die Kosten für einen berufsbedingten Umzug (oder der Umzug deutlich näher an die Arbeitsstelle) lassen sich zum großen Teil von der Steuer absetzen. Die Ausgaben für Umzugsunternehmen, doppelte Mietzahlungen, Reisekosten für Besichtigungen und Maklergebühren müssen Sie belegen. Zusätzlich gibt es aber noch viele kleine Posten bei einem Umzug wie Malerarbeiten in der alten Wohnung, Lampeneinbau, Trinkgelder und Kücheneinbau. Die können Sie zwar auch einzeln nachweisen, aber meist reicht dafür die Umzugskostenpauschale. Die wird regelmäßig erhöht, sie beträgt aktuell für Ehepaare 1.528 Euro, für Singles 764 Euro. Für weitere Mitglieder des Haushalts kommen je 339 Euro hinzu. Mehr zum Thema Umzug lesen Sie in diesem Blogbeitrag.
  • Verpflegungspauschale: Wenn Sie beruflich unterwegs sind, müssen Sie auch essen. Hier können Sie aber nicht die Quittung aus dem Sternerestaurant einreichen. Es gilt: Wer länger als acht Stunden unterwegs ist, erhält eine Verpflegungspauschale von 12 Euro. Ab 24 Stunden sind es 24 Euro (pro Tag). An- und Abreisetag jeweils 12 Euro.
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Wer nebenberuflich ehrenamtlich tätig ist, kann als „Übungsleiter“ bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei dazu verdienen. Zudem gibt es noch die Ehrenamtspauschale von 720 Euro jährlich. Ausführliche Informationen finden Sie im Steuer-ABC unter dem Buchstaben N.

 

Bisher im Steuer-ABC:

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
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