02.05.2018 · Beliebte Beiträge ·
Lesezeit: 4 Min.

Steuer-ABC: U wie Umzugskosten

Es ist wohl eine der größeren Ausnahmesituationen im Leben: Ein Umzug fordert Geist und Körper wie sonst kaum etwas. Da kann man in der ganzen Aufregung schon mal vergessen, dass sich ein Umzug prinzipiell sogar von der Steuer absetzen lässt. Ja, Sie haben richtig gehört. Dabei spielt es erstmal keine Rolle, ob der Umzug berufsbedingt oder aus privaten Gründen stattfindet. Steuerlich macht das aber natürlich einen großen Unterschied. Wir beantworten Ihnen heute die fünf wichtigsten Fragen zum Thema Umzug und Steuern.

Wo liegen die Unterschiede zwischen privat und beruflich bedingt?

Kurz gesagt: Wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, können Sie deutlich weniger von der Steuer absetzen als im beruflich veranlassten Fall. Woran das liegt? Das Stichwort lautet Werbungskosten – also private Ausgaben, die mit Ihrem Beruf zu tun haben. Und Umzugskosten fallen eindeutig darunter. Sie können also in diesem Fall extrem viel absetzen. Bei einem privaten Umzug ist das anders.

Wie lässt sich ein Umzug aus privaten Gründen absetzen?

Das lässt sich schnell beantworten. Ein Umzug fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (siehe Steuer-ABC mit dem Buchstaben H). Sie können 20 Prozent der Ausgaben für das Umzugsunternehmen absetzen, pro Kalenderjahr aber maximal 4.000 Euro für alle haushaltsnahen Dienstleistungen. Absetzbar sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten. Material wie Umzugskartons sind nicht abzugsfähig. Ganz wichtig: Sie dürfen das Umzugsunternehmen nicht bar bezahlen und brauchen zudem eine richtige Rechnung. Nur in diesem Fall wird das Finanzamt die Ausgaben für den Umzug anerkennen.

Wann zählt ein Umzug als berufsbedingt?

Bevor wir gleich sehen, was sich alles bei einem beruflich bedingten Umzug absetzen lässt, geht es darum, wann ein Umzug überhaupt berufsbedingt ist. Sie werden überrascht sein, was da alles dazu gehört:

  • Jobwechsel: Ganz klar, wechseln Sie Ihren Arbeitgeber – und ist der in einer anderen Stadt – ist der Umzug berufsbedingt.
  • Ortswechsel: Auch das passiert immer öfter. Ihre Firma zieht komplett um – oder Sie werden in eine andere Zweigstelle versetzt – dann ist das natürlich auch berufsbedingt.
  • Kürzerer Arbeitsweg: Das wissen viele vermutlich nicht. Ziehen Sie näher an Ihre Arbeitsstätte und brauchen Sie deshalb für den Arbeitsweg insgesamt mindestens eine Stunde weniger, ist der Umzug berufsbedingt. Bei berufstätigen Ehepaaren werden die Arbeitswege aufsummiert, allerdings nur, wenn es keinen gemeinsamen Arbeitsweg gibt.
  • Aus Zweitwohnung wird Erstwohnung: Sie waren Wochenendpendler – und ziehen nun endgültig an Ihren Arbeitsort. Dann ist dieser Umzug beruflich veranlasst.
  • Rückkehr aus dem Ausland: Wer wegen des Jobs zurück nach Deutschland kommt, kann die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

 

Was lässt sich beim berufsbedingten Umzug absetzen?

Hier gibt es einiges, das Sie mit Belegen als Werbungskosten absetzen können:

  • Kosten für das Umzugsunternehmen: Das ist ganz sicher der größte Posten. Machen Sie den Umzug allein, können Sie aber auch Kosten für einen Transporter oder Arbeitskräfte absetzen. Wichtig in beiden Fällen: Es braucht Rechnungen und Nachweise über die Zahlungen.
  • Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen: Das sind 30 Cent pro Kilometer.
  • doppelte Mietzahlungen: Falls Sie nicht schnell genug aus der alten Wohnung raus kommen, dürfen Sie doppelte Mietzahlungen bis zu sechs Monate absetzen.
  • Maklergebühren für Mietwohnungen, Ausgaben für Inserate.
  • Nachhilfeunterricht für Kinder: Für Umzüge ab dem 1. Februar 2017 lassen sich bis zu 1.926 Euro auf Nachweis für Nachhilfe absetzen.

 

Was ist die Umzugskostenpauschale?

Natürlich kommen in der Regel noch viele andere kleinere Ausgaben bei einem Umzug hinzu. Diese sonstigen Umzugskosten können Sie ganz einfach mit der Umzugskostenpauschale absetzen. Sie beträgt seit dem 1. Februar 2017 für Paare 1.528 Euro und für Singles 764 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied dann noch mal 337 Euro obendrauf. Diese Umzugskostenpauschale wird immer wieder leicht angehoben.
Haben Sie höhere Ausgaben, können Sie diese auch geltend machen, dann müssen Sie aber alle Belege und Rechnungen einreichen. Zu den sonstigen Umzugskosten zählen unter anderem:  Die Renovierung der alten Wohnung, Anbringen von Lampen, Kücheneinbau, Anschluss elektrischer Geräte und das Ummelden des Autos. In der Regel müssen Sie sich aber die Mühe nicht machen, denn die Umzugskostenpauschale ist doch recht großzügig bemessen. Achtung: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren zweimal beruflich umziehen (müssen), erhöht sich die Umzugskostenpauschale beim zweiten Umzug um 50 Prozent.
Noch günstiger wird ein berufsbedingter Umzug, wenn der neue Arbeitgeber die Kosten trägt. Dann können Sie zwar keine Werbungskosten absetzen, haben aber keine Ausgaben für den Umzug.

Und wenn Sie sich fragen, wo das in der Steuererklärung hin muss: Mit unserer Online-Lösung smartsteuer müssen Sie sich darüber keine Gedanken machen. Sie beantworten im Interview die Fragen, geben die Zahlen ein – und smartsteuer trägt die Werte automatisch an der richtigen Stelle ein.

Bisher im Steuer-ABC:

 

Geschrieben von:
Theresa Voigt Theresa war anfangs ein kompletter Steuer-Neuling. Mittlerweile hat sich die gelernte Softwareentwicklerin aber als Semi-Steuerprofi entpuppt und beschäftigt sich seither hauptsächlich mit den alltäglichen Problemen und Fragen im Hinblick auf die Steuererklärung. Durch das Muttersein ist sie gleichzeitig zum Organisationstalent geworden und hält im selben Atemzug das Entwickler-Team im Zaum.
Mach Dein Insiderwissen zu Geld!
Steuererklärung starten

LETZTE BEITRÄGE

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Sven sagt:

    So leicht ist es nicht mit den Umzugskostenpauschalen :

    Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen im Sinne des § 10 BUKG ist anlässlich der Begründung, Beendigung, durch Rückumzug oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung nicht abziehbar; die Kosten sind in diesen Fällen einzeln nachzuweisen.

    Und aus der Sicht meines Finanzamts behandelt Smartsteuer diese Fälle auch nicht korrekt

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Der Beitrag nicht auf doppelte Haushaltsführung ein.
    Wenn Sie eine Frage zur Berechnung in smartsteuer haben, können Sie sich gern an unseren Support wenden.

  • Avatar Wimmer Hans-Dieter sagt:

    Ein Freund von mir (BaWü) erzählte mir, dass er 2000 in die Kath. Kirche eingetreten ist. Jetzt bemerkt er, dass er bisher keine KiSt bezahlt hat. Er war ist der Auffassung, dass sich hier die Kirche bzw. das Finanzamnt rühren hätte müssen.

    Wie sehen sie die Angelgenheit? Wie weit zurück kann die Kath. Kirche bzw. das FA noch Kirchensteuer erheben?

    Ich wäre Ihnen sehr dasnkbar, wenn Sie mir hier einen Diskussionsbeitrag liefern könnten. Herzichen Dank.

  • Juliane Bunte Juliane Bunte sagt:

    Kirchensteuer wird normalerweise als zusätzliche Steuer von der Lohnsteuer (bei Arbeitnehmern) oder der Einkommensteuer erhoben.
    Die Festsetzungsverjährung beträgt im Normalfall 4 Jahre. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Steuer leichtfertig verkürzt oder hinterzogen wurde.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)