Schluss mit den Wucherzinsen beim Fiskus

In den letzten knapp 60 Jahren hat sich bei den Steuern jede Menge verändert. Eigentlich fast alles. Es gibt aber eine Sache, die ist seit 1961 konstant geblieben – der Zinssatz, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen fällig wird. Er beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Doch jetzt könnte bald das letzte Stündlein für diesen, mittlerweile recht hohen Zinssatz geschlagen haben. Denn für den Bundesfinanzhof (BFH) gibt es schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel – zumindest ab dem Jahr 2015. Was das bedeutet, wir erklären es hier gewohnt leicht verständlich.
So sieht es bisher aus
Ab 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres werden Zinsen fällig. Für jeden Monat sind es 0,5 Prozent, aufs Jahr macht das 6 Prozent. Das mag diejenigen freuen, die zum Beispiel deutlich verspätet abgeben – und eine Steuererstattung plus Zinsen bekommen. Das ist übrigens nur möglich für freiwillige Abgeber – dann aber bis zu vier Jahre nach dem eigentlichen Steuerjahr. Aber – es trifft auch die, die aus den verschiedensten Gründen erst sehr spät ihren Steuerbescheid erhalten und nachzahlen müssen. Etwa Selbstständige, die erst Jahre später eine Außenprüfung über sich ergehen lassen „dürfen“. Und dann oft nicht nur einiges nachzahlen müssen, sondern auch noch beträchtliche Zinsen obendrauf kommen. Zwei Milliarden Euro soll der Staat in den letzten Jahren allein bei steuerlichen Betriebsprüfungen an Zinsen eingenommen haben!
Realitätsfern und unbegründet
Er kam dann wirklich überraschend, der Beschluss IX B 21/18 des BFH. Denn jahrelang hieß es auch höchstrichterlich, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr schon in Ordnung sei. Schließlich haben sich bisher unterschiedliche Zinsniveaus am Finanzmarkt im Laufe der Jahrzehnte immer wieder ausgeglichen. Will sagen: Mal waren die 6 Prozent gut für den Steuerzahler, mal waren sie schlecht. Es soll ja sogar Zeiten gegeben haben, in denen Leute wegen des hohen Zinsniveaus ihr Geld lieber anlegten – und trotz Strafzinsen beim Finanzamt noch einen Gewinn machten. Heute – wir wissen es alle – sieht das ganz anders aus. 6 Prozent – davon kann man nur noch träumen. Wer 0,6 Prozent aufs Tagesgeldkonto bekommt, kann sich schon glücklich schätzen. Trotz allem hielten die Finanzrichter an den 6 Prozent fest – wir hatten erst vor einem dreiviertel Jahr in diesem Artikel darüber geschrieben.
Doch jetzt die Kehrtwende – in einem konkreten Fall. Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2011 den Steuerbescheid für das Jahr 2009 bekommen. Die Einkommensteuer wurde auf 159.139 Euro festgesetzt. Nach einer Außenprüfung sah das im Jahr 2017 dann anders aus: Nun lag die Einkommensteuer bei 2.143.399 Euro (ja, richtig gelesen, mehr als 2 Millionen!). Hinzu kamen dann noch 240.381 Euro Zinsen. Das Ehepaar legte Einspruch ein, der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zinszahlung erstmal ausgesetzt wird. Im Urteil heißt es dann unter anderem: „Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.“
Was bedeutet das nun – im Großen wie im Kleinen?
Die Richter am BFH sprechen von schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln – wenigstens seit dem Jahr 2015. Beim Bundesverfassungsgericht läuft bereits ein Verfahren, wann eine Entscheidung fällt, ist aber noch unklar. Die Politik in Gestalt des Bundesfinanzministeriums, das eigentlich für Klarheit sorgen könnte – und vor allem sollte – duckt sich weg. Es verweist auf das Bundesverfassungsgericht, sehe selbst aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das sieht alles nach Aussitzen aus, bis – mal wieder – die Richter in Karlsruhe Entscheidungen treffen. Und das kann dauern.
Die Entscheidung des BFH bezieht sich zwar auf den ganz konkreten Einzelfall. Aber: Wenn Sie selbst mit einem vergleichbaren Fall (nicht die Millionensumme, sondern die Zeiträume) betroffen sind, können Sie beim Finanzamt auf die BFH-Entscheidung verweisen und eine Aussetzung der Zinszahlung beantragen. Das dürfte dann auch recht hohe Erfolgschancen haben.
Und zum Schluss: Gehen wir mal davon aus, dass sich die Verfassungsrichter irgendwann zu einer Entscheidung durchgerungen haben. Und hoffen wir, dass es auch einigermaßen konkret wird – also zum Beispiel: 6 Prozent sind zu viel, ab 2015 machen wir jetzt 3 Prozent. Dann würde das bedeuten, dass dieser halbierte Zinssatz auch für Steuererstattungen greifen würde. Wer sich also – wie bereits oben erwähnt – extra viel Zeit mit der Steuererklärung lässt, müsste dann auch mit weniger Zinsen auf seine Steuererstattung rechnen.
Unsere Meinung: Wie sollten wir den Richtern des Bundesfinanzhofs widersprechen. Der Zinssatz ist realitätsfern – es wird endlich Zeit, diesen anzupassen.
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Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)
Hallo, danke für diese Information. Ich wusste nicht, dass man Zinsen zahlt bei steuererstattungen und bei steuernachzahlungen. Was genau bedeutet das für mich? Wenn eine positive Entscheidung getroffen wird, ab dem Jahr 2015 und man freiwillig die Steuererklärung gemacht hat, man eine rückwirkende Rückzahlung bei steuererstattung erhält und bei Nachzahlung neu berechnet wird und dann auch das Zuviel berechnete erstattet bekommt?
Guten Morgen,
wenn Sie in 2015 die Steuererklärung freiwillig abgegeben haben, ist eine Steuererstattung sehr wahrscheinlich. Der erstattete Betrag wurde nach bisherigem Stand ab April 2017 mit 0,5% monatlich verzinst.
Hallo Herr Heine,
gilt das auch für eine Gewerbesteuernachzahlung? Ich soll 1% im Monat, also 12% pro Jahr Zinsen zahlen.
Was kann ich dagegen tun?
Viele Grüße
Guten Morgen,
unser Beitrag ist allgemeingültig. Das Finanzamt verlangt aber auch zur Gewerbesteuer 6% Nachzahlungszinsen.