30.08.2018 · smart steuern ·
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Rundfunkbeitrag – was ändert sich?

Beim Rundfunkbeitrag scheiden sich bekanntlich die Geister. Zwangs- oder GEZ-Gebühr nennen sie die einen – und es gibt deutlich deftigere Bezeichnungen dafür. Die anderen zahlen die aktuell 17,50 Euro im Monat zwar auch nicht immer gern. Sie sehen aber immerhin die vielfältigen Angebote im TV, Radio und Internet. Doch ist dieses ganze System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt rechtens? Damit beschäftigte sich vor kurzem das Bundesverfassungsgericht. Die Antwort: Im Prinzip schon, es gibt aber eine Ausnahme.

Bevor wir gleich zum Urteil und seinen Auswirkungen kommen, noch eine Vorbemerkung. Der Rundfunkbeitrag ist alles – nur keine Steuer. Die Einnahmen werden zweckgebunden für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verwendet. Zwar gab es immer wieder Überlegungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Steuermitteln zu finanzieren. Das würde aber der „Staatsferne“ widersprechen – auch wenn die Kritiker des Systems trotzdem immer wieder vom „Staatsrundfunk“ sprechen. Auch die Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht frei vom Gesetzgeber festgelegt.

Das Urteil kurz zusammengefasst

Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar, so die höchsten Richter. Einzig die Beitragspflicht für Zweitwohnungen sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (Az: 1 BvR 1675/16 u.a.). Um es ganz einfach zu sagen: Es ist ungerecht, dass jemand mit zwei Wohnungen auch zweimal den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Wie üblich hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern auch gleich eine Frist mitgegeben. Bis zum 30. Juni 2020 müssen die Länder (die sind zuständig für den Rundfunk) eine Neuregelung treffen.  

Wer hat gegen die Rundfunkgebühr geklagt?

Es gab insgesamt vier Kläger – drei Privatpersonen und der Autovermieter Sixt. Letzterer beklagte, dass jeden Monat für rund 50.000 Mietwagen etwa 300.000 Euro Rundfunkbeitrag fällig wären. Das sind gerade mal ein Drittel des eigentlichen Satzes von 17,50 Euro pro Auto. Zudem würde der Beitrag auch noch an jedem Betriebsstandort fällig. Hier sagten die Richter, dass das verfassungsgemäß sei.
Bei den drei privaten Klägern kam eigentlich alles an Argumenten gegen den Rundfunkbeitrag zusammen. Er sei eine Art Steuer, für die die Länder überhaupt nicht zuständig wären. Gezahlt werden müsse auch, wo es keine Empfangsgeräte gibt. Single-Haushalte müssten genauso viel zahlen wie eine WG oder ein Familienhaushalt. Und zu guter Letzt: Auch für eine Zweitwohnung müsse gezahlt werden. Die Richter befanden, dass nur der Punkt mit der Zweitwohnung nicht verfassungsgemäß ist. Alle anderen Klagen hatten keinen Erfolg.

Was bedeutet das konkret für mich?
Es steht weiterhin jedem frei, über Sinn und Unsinn des Rundfunkbeitrags zu diskutieren – wie es gern in den Kommentarspalten auf Facebook getan wird. Nutzt nur überhaupt nichts mehr, an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist kein Vorbeikommen. Vom Urteil profitieren nur Menschen, die bisher für zwei Wohnungen den Rundfunkbeitrag gezahlt haben. Sie können ab sofort einen Antrag auf die Befreiung vom zweiten Rundfunkbeitrag stellen. Wir können allerdings nicht versprechen, dass es hier eine schnelle Lösung gibt.

 

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