03.03.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 2 Min.

Wer darf mir bei der Steuer helfen?

Drei Antworten fallen einem da schnell ein. Zuerst hilft man sich natürlich selbst – mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer eine wirklich gute Wahl. Zweitens gibt es da Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine, aber das schöne Geld können Sie sich in fast allen Fällen sparen. Bleiben drittens noch Verwandte oder Freunde. Doch ist das überhaupt erlaubt? „Das Internet“ gibt da leider einige unklare Erklärungen. Wir sagen Ihnen, was wirklich Fakt ist.

Warum ist die Frage nach der Hilfe wichtig?

Nun, natürlich will jede und jeder auf der sicheren Seite sein – und keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren. Es gibt aber noch etwas. Wir von smartsteuer bieten für die Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2018 die Möglichkeit, bis zu fünf Steuererklärungen zu einem festen Preis von 34,99 Euro abzugeben. Für 2017 und 2016 bleibt es bei 24,99 Euro – aber für eine Abgabe. Nun kann man schnell ausrechnen, dass im besten Fall eine Steuererklärung dann nur noch 7 Euro kostet. Das sollte doch Anreiz genug sein, die Steuer eben nicht nur für sich, sondern auch für andere zu machen. 

Was sagen die Gesetze?

Neben den Fachleuten dürfen laut Gesetz auf jeden Fall schon mal Angehörige des engsten Familienkreises (kostenlos) helfen. Also neben Ehepartner/in unter anderem auch Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Eltern, (Ur-) Großeltern, Onkel, Tanten, Verlobte, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin, Pflegeeltern und Pflegekinder, geschiedene Ehepartner, Nichten und Neffen.
Soweit sind sich erst mal alle einig. Nun wird aber oft – garniert mit der Höhe der Strafzahlungen – geschrieben, dass kostenlose Hilfe für alle anderen verboten sei. Also keine Steuererklärung für die Freundin, den Cousin oder den Arbeitskollegen? 

Stimmt das wirklich?

Es ist kompliziert: Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) verbietet erst mal die unbefugte Hilfeleistung (Paragraph 5). Das bedeutet, nur Steuerberater und andere Fachleute dürfen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten und steuerlich beraten. Hiervon gibt es die oben schon erwähnte Ausnahme in Paragraph 6 für Angehörige. Das Verbot gilt also nicht für unentgeltliche Tätigkeiten gegenüber Angehörigen.

Das Gesetz lässt damit eigentlich eine Hilfeleistung für befreundete Personen nicht zu. Ordnungswidrig handelt nach Paragraph 160 sogar, wer entgegen Paragraph 5 geschäftsmäßig Hilfe leistet. Doch Halt! Wichtiger Knackpunkt ist hier die „geschäftsmäßige Hilfeleistung“. Eine „Geschäftsmäßigkeit“ liegt nach der Kommentierung vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbstständigen Beschäftigung zu machen. Ist zweifelsfrei festgestellt worden, dass nachhaltig unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet worden ist, kann die Hilfeleistung durch das Finanzamt für die Zukunft untersagt werden.

Was bedeutet das konkret für mich?
Sie dürfen Angehörigen bei der Steuer helfen und sich von ihnen helfen lassen. Ein einmaliges Tätigwerden ohne Wiederholungsabsicht gegenüber befreundeten Personen stellt ebenso keine geschäftsmäßige Hilfeleistung dar. Und nicht vergessen: Mit smartsteuer können Sie für die Steuerjahre 2018 und 2019 bis zu fünf Steuererklärungen abgeben – zum Festpreis von 34,99 Euro.

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Thorbjørn sagt:

    Verstehe ich das jetzt richtig, das für den „Geschäftsmäßigkeit“, die Wiederholung relevant ist, und nicht etwa ob mann dafür Geld verlangt? Intuitiv hätte ich gedacht, das mann es nicht gegen Bezahlung machen darf.


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