21.07.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Sonstige Einkünfte

Das Ziel ist nahe: Heute stellen wir Ihnen die siebte und letzte Einkommensart im deutschen Steuerrecht vor. Es geht um die sonstigen Einkünfte. Das klingt erstmal nach den Resten, die in dieser Kategorie zusammengefasst werden. Doch weit gefehlt! Allein das Beispiel Renten zeigt schon mal das Gegenteil. Doch was fällt noch unter die sonstigen Einkünfte? Sie erfahren es gleich.

Wie immer: Wer selbst an der Quelle recherchieren will, dem sei das Einkommensteuergesetz und dort die Paragraphen 22 und 23 empfohlen.

Einkünfte aus wiederkehrenden Einkünften

Das sind im Wesentlichen die schon erwähnten Renten. Die kommen ja bekanntermaßen regelmäßig. Die Renten sind prinzipiell steuerpflichtig – wenngleich „nur“ rund fünf Millionen Rentner Steuern zahlen müssen, obwohl wegen des Rentenfreibetrags nur ein Teil der Rente zu versteuern ist. Warum das so ist, wer Steuern zahlen muss und warum es Jahr für Jahr mehr steuerpflichtige Rentner werden, können Sie in diesem Blogartikel nachlesen. Wie Rentner mit einer Steuererklärung Steuern sparen können und warum unsere Online-Lösung smartsteuer gerade für Ruheständler sehr gut geeignet ist, erfahren Sie hier.
Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch noch die Privatrenten, die nach dem Ertragsanteil versteuert werden. Es gibt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Riester-Renten, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen haben keine Freibeträge bei der Besteuerung.
Achtung: Unfallrenten und Kriegsbeschädigtenrenten sind steuerfrei.

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen

Zuerst: Kindesunterhalt zählt nicht dazu. Es geht um den sogenannten Trennungsunterhalt. Der ist steuerpflichtig, wenn der eine Ex-Ehepartner die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen will. Das kann er aber nur mit Zustimmung des anderen Partners tun. Diese Zustimmung muss nur gegeben werden, wenn mit dem Unterhalt eine steuerliche Belastung entsteht und diese ausgeglichen wird. Ausführlicher haben wir das in diesem Blogbeitrag erläutert.  

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Wer hier an Wertpapiere denkt, liegt nicht mehr ganz richtig. Deren Gewinne laufen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Steuern können aber fällig werden beim Grundstücksverkauf oder Wertgegenständen wie Gemälde, Edelmetalle und Schmuck. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie diese Dinge nach einem Kauf mindestens ein Jahr im Besitz haben – und erst danach wieder verkaufen. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Besteuerung ausgenommen. Zudem gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. 

Abgeordnetenbezüge

Ja, richtig gelesen. Alle Bezüge von Abgeordneten fallen nach Einkommensteuergesetz in die sonstigen Einkünfte. Geregelt ist das nach dem Abgeordnetengesetz und dem Europaabgeordnetengesetz. Mit smartsteuer sind aber selbst diese Bezüge kein Problem.

Andere Einkünfte

Hier kommt nun wirklich das, was sich nicht in allen anderen sechs Einkunftsarten und im heutigen Artikel einordnen lässt. Was könnte das sein? Beispiele sind die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen oder die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen, etwa als Privatperson von einem Auto. Dazu zählen kann aber auch der Gewinn in einer TV-Show, etwa „Wer wird Millionär“ oder „Big Brother“. Gerade bei der legendären Spielshow mit Günther Jauch hat es schon Fälle gegeben, in denen Gewinner Steuern zahlen sollten. Ähnlich knifflig ist es auch bei Poker-Turnieren.

Die gute Nachricht zum Schluss unserer Serie über die sieben Einkunftsarten: Bei reinen Glücksspielen wie Lotto sowie Sport- und Pferdewetten bleibt der Gewinn zu 100 Prozent bei Ihnen! Grund: Diese Einkünfte lassen sich keiner der sieben Einkunftsarten zuordnen. Na immerhin.    

Was bisher geschah: Es ging um die Einkünfte aus: 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Westermann-Gaussmann sagt:

    Schön, aber es gibt trotz winziger Einnahmen (2019 waren es 410,20 Euro) von GEMA Tantiemen stets Probleme, das FA rechnet in der Fußstapfentheorie und ordnet das daher einer Selbstständigkeit als Komponist zu ( wie meinem Vater, von dem ich die Anteile geerbt habe). Eine EÜR ist mangels Masse gar nicht möglich, ich finde keine grundsätzlich passende Spalte in Ihrer Steurerklärung dafür.
    Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil vom 12. Februar 2015 dazu, VR 38/13.
    Die den Urhebern zufließenden Anteile am Reinertrag der Verwertungsgesellschaft sind als Entgelt für die Einräumung von Nutzungsrechten nach §12 Abs.2 Nr.7 Buchst. c UStG begünstigt.
    Wie sehen Sie das? Es gibt sicher mehr GEMA Kleinbezieher, die nicht recht wissen, wo eintragen usw. USt fällt nei mir ja gar nicht an.

  • Avatar Kalle Meyer sagt:

    Bei der Einordnung der Abgeordnetentätigkeit haben sogar die Finanzämter Schwierigkeiten. Da fertige ich die Steuererklärung für meine Tochter (ehrenamtliche Stadträtin). Sie muss eine EÜR und die Anlage S abgeben!!! Normal denkt man dann ja, EÜR … Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben – nein! Einnahmen ja, Ausgaben gibt es da nicht. Maximal bei ihrem normalen Job bei den Werbungskosten. Sie hat sich weder als Unternehmer noch als Freiberufler angemeldet, muss aber eine solche Prozedur über sich ergehen lassen. Als ob das EStG nicht schon genug kompliziert ist, setzen die Finanzämter noch einen drauf. Es gibt also noch gewaltige Unterschiede zwischen den Abgeordneten für die Städte, die Landtage, dem Bundestag! Von Abgeordnetenbezüge als sonstige Einkunftsart scheinen die Finanzämter noch nichts gehört zu haben.

  • Stefan Heine Stefan Heine sagt:

    Hallo,
    eine EÜR ist auch möglich, wenn Sie nur eine einzige Einnahme erzielt haben.
    Bitte beachten Sie, dass sich die Begünstigung aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt – dies hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuer.


Kommentar schreiben (* Pflichtfelder)