27.11.2020 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Steuern sparen am Jahresende

Die Steuererklärung für das Jahr 2020 ist noch eine Weile hin – aber die richtigen Weichen können und vor allem müssen Sie noch in diesem Jahr stellen. Denn wenn Sie durch verschiedene Ausgaben Ihre Steuerlast senken wollen, braucht es die Ausgaben noch in diesem Jahr. Wir zeigen Ihnen, wo Sie noch in den nächsten Wochen genauer schauen sollten und verraten Ihnen zudem, dass es dann doch auch Ausgaben geben kann, die Sie lieber erst im nächsten Jahr haben sollten.

Einen wichtigen Tipp haben wir Ihnen schon vor zwei Wochen hier im Blog gegeben. Es ging um den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, mit dem Sie monatlich mehr Netto auf dem Konto haben. Das können Sie jetzt immer noch machen – und profitieren dann ab Januar 2021. Schauen Sie also ruhig mal in unseren Artikel mehr Netto im Monat durch Lohnsteuerermäßigung rein.

Werbungskosten – jetzt noch zuschlagen

Wie fast immer bei uns schauen wir zuerst auf die Werbungskosten. Entfernungspauschale und viele andere Kosten hatten Sie schon im Laufe des Jahres, jetzt gilt es, noch mal extra zuzuschlagen. Denn wenn Sie über der Pauschale von 1.000 Euro liegen, erhöht jeder weitere Euro Ihre Steuererstattung im nächsten Jahr. Brauchen Sie vielleicht endlich wieder neue Arbeitskleidung, etwa einen Blaumann? Oder Fachliteratur? Dann kaufen Sie jetzt – und setzen die Ausgaben ab. Wer wegen Corona verstärkt im Home-Office ist: Selbst wenn Sie kein richtiges und damit absetzbares Arbeitszimmer haben, können Sie trotzdem Ausgaben geltend machen. Etwa einen Bürostuhl, einen Schreibtisch oder einen neuen Computer (wenn Ihnen das der Arbeitgeber nicht bezahlt). Achtung: Kostet das jeweils maximal 800 Euro netto (im Moment bei 16 Prozent Mehrwertsteuer sind das 928 Euro Ladenpreis), können Sie es sofort auf einen Schlag absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen – dieses oder nächstes Jahr?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem Krankheits- und Pflegekosten, die nicht von Versicherungen übernommen werden sowie Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen. Beispiele sind Brillen, Hörgeräte, Zahnersatz, Rezeptgebühren sowie die Pflege von Familienangehörigen.
Hier geht es vor allem um das richtige Timing. Warum? Bei den außergewöhnlichen Belastungen greift die Steuerersparnis erst ab der sogenannten zumutbaren Belastung. Wie hoch die ist, können Sie mit unserem Steuerrechner ermitteln.
Jetzt gilt es: Wenn Sie in diesem Jahr schon in die Nähe oder über diese Grenze kommen, sollten Sie, wenn immer möglich, weitere Ausgaben auch noch in diesem Jahr machen. Um eben richtig absetzen zu können.
Ist aber zum Beispiel absehbar, dass Sie mehrere aufwendige Zahnbehandlungen über einen längeren Zeitraum haben werden, verlagern Sie bitte alle ins nächste Jahr. Im schlimmsten Fall würden Sie bei Behandlungen in diesem und im nächsten Jahr in beiden Jahren steuerlich leer ausgehen – bei Behandlung in einem Kalenderjahr hingegen Steuern sparen. Mehr zum Thema gibt es hier.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Nicht jeder kann sich eine Reinigungskraft, einen Fensterputzer oder einen Maler leisten, aber wer es kann, sollte darauf achten, dass alle Rechnungen noch in diesem Jahr bezahlt werden. Mehr über die generellen Bedingungen lesen Sie übrigens in diesem Blogartikel.
Dort erfahren Sie auch, wie Sie Teile Ihrer Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung absetzen können.

Sonderausgaben – jetzt prüfen

Auch bei den Sonderausgaben können Sie kurz vor Jahresende noch für eine Steuerersparnis sorgen. Da sind zuerst Spenden an gemeinnützige Organisationen und Parteien zu nennen. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen übrigens im nächsten Beitrag hier im Blog von smartsteuer.
Überprüfen Sie unbedingt Ihre Altersvorsorge: Wer für eine Riester-Rente spart, sollte nachschauen, ob er ausreichend (4 Prozent des Bruttos des Vorjahres) an Beiträgen gezahlt hat – denn nur in diesem Fall gibt es die volle staatliche Förderung.
Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge lohnt ein Blick am Jahresende immer. Und schließlich sollten die Steuerzahler, die einen Rürup- oder Basisrentenvertrag haben, genau schauen, ob sich zusätzliche Einzahlungen in diesem Jahr steuerlich besonders lohnen.

Freiwillig schnell noch die Steuererklärung machen

Wenn Sie keine Steuererklärung machen müssen, dürfen Sie es natürlich trotzdem! Und Sie haben dafür sogar noch viel länger Zeit. Aber eben nicht unendlich, sondern nur bis zu vier Jahre zurück. Wenn Sie also die Steuererklärung freiwillig für 2016 machen wollen – weil Sie zum Beispiel festgestellt haben, dass Sie gut Steuern zurückbekommen müssten – muss diese bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt sein. Und wenn es dann eine Erstattung gibt, kommen auch noch 6 Prozent Zinsen im Jahr obendrauf. Übrigens: Mit unserer Online-Steuererklärung smartsteuer kommen Sie nicht nur schnell und einfach zum Ziel. Sie sehen auch jederzeit live, wie viel Sie vom Staat zurückbekommen. Und bezahlen müssen Sie bei smartsteuer erst, wenn Sie die Steuererklärung tatsächlich ans Finanzamt übermitteln.

Eine Zusammenfassung sehen Sie in unserem Video:




Was bedeutet das konkret für mich?
Mit gezielten Ausgaben im Dezember können Sie dafür sorgen, dass Sie bei der Steuererklärung im nächsten Jahr mehr Geld vom Staat zurückbekommen.

Geschrieben von:
Mandy Pank Mandy ist im Marketing tätig und immer darauf bedacht steuerliche Themen so einfach wie möglich aufzubereiten. Dabei hilft ihr natürlich auch ihr Hintergrund als Steuerfachangestellte. Sie versetzt sich gerne in die Lage der Kunden, um herauszufinden, wo der Schuh drückt. Doch auch für ihre Kollegen hat sie immer ein offenes Ohr und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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