16.03.2021 · Rentner · smart leben ·
Lesezeit: 4 Min.

Früher in Rente – ganz ohne Abzüge!

Es klingt erstmal wie ein Märchen. Ist aber keins. Nicht gerade wenige zukünftige Rentner können tatsächlich früher in Rente gehen – und werden dafür nicht mal mit Abzügen bei der Rente bestraft. Wen das genau betrifft, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie sogar noch etwas hinzuverdienen können, Sie erfahren es hier bei uns im Blog.

Lange einzahlen – früher in Rente

Zuerst müssen wir ein paar Begriffe klären. Bei der Rentenversicherung wird unterschieden zwischen: 

  • der Rente für langjährig Versicherte – dazu sind mindestens 35 Versicherungsjahre nötig
  • der Rente für besonders langjährig Versicherte, wofür Sie mindestens 45 Versicherungsjahre brauchen.

Kurz gesagt: Wer „lediglich“ langjährig versichert war, muss für jeden Monat, den sie oder er früher in Rente geht, einen dauerhaften Abschlag von 0,3 % pro Monat hinnehmen, bei einem Jahr sind das schon 3,6 %.
Wer aber besonders langjährig rentenversichert war, kann ohne Abzüge früher in Rente gehen. Genau genommen genau zwei Jahre früher. Wann das konkret ist, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

Renteneintrittsalter steigt

Seit einigen Jahren steigt das Renteneintrittsalter. Wer im Jahr 1955 geboren wurde, hat mit 65 Jahren und sechs Monaten das Rentenalter erreicht. Für jedes folgende Geburtsjahr werden es jeweils zwei Monate mehr. Geburtsjahr 1958 bedeutet also 66 Jahre. Mit dem Geburtsjahr 1964 sind wir dann bei 67 Jahren – und dabei bleibt es auch. 

Wer also die Voraussetzungen als besonders langjähriger Versicherter erfüllt, kann entsprechend zwei Jahre früher in Rente gehen:
Wer Geburtsjahr 1955 ist, also mit 63 Jahren und sechs Monaten, Geburtsjahr 1958 mit 64 Jahren und alle ab dem Geburtsjahr 1964 mit 65 Jahren.

Da das Renteneintrittsalter jedes Jahr zwei Monate steigt, werden auch immer mehr Menschen überhaupt die Chance haben, als besonders langjährig Versicherte zu zählen. 

Was zählt zu den 45 Jahren?

Klar, jeder Angestellte weiß schon mal, wie viele Jahre er beschäftigt war. Aber das ist längst nicht alles, was zu den rentenversicherungspflichtigen Zeiten gehört. Dazu gehören:

  • Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit – klar, das leuchtet ein.
  • Minijobs: Hier zählen die Beiträge, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
  • Kinderberücksichtigungszeiten: Das greift tatsächlich von der Geburt bis zum 10. Geburtstag. Haben Sie mehrere Kinder, wird das aber nicht einfach aufaddiert. Das funktioniert nur, wenn die Kinder mehr als zehn Jahre auseinander sind. Im anderen Fall läuft die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ersten Kindes bis zum 10. Geburtstag des letztgeborenen Kindes. Wenn Sie zum Beispiel drei Kinder haben, das erste geboren am 30. Oktober 1984, das zweite am 25. Juli 1987 und das dritte am 12. September 1989, ist die Kinderberücksichtigungszeit vom 30. Oktober 1984 bis zum 12. September 1999, also knapp 15 Jahre.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht.
  • Anrechnungszeiten von Sozialleistungen, zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld (letzteres mit Ausnahmen, dazu mehr im nächsten Kapitel).
  • Ersatzzeiten, etwa wegen politischer Verfolgung in der DDR.
  • Es zählen sogar freiwillig gezahlte Beiträge, allerdings nur, wenn Sie wenigstens 18 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben.

Das lässt sich doch schon mal sehen, gerade die „Kinderjahre“ können richtig was rausholen.

Was zählt nicht zu den 45 Jahren?

Da gibt es zum Glück nicht so viele Punkte: 

  • Wenn Sie die letzten beiden Jahre vor Ihrem Rentenbeginn Arbeitslosengeld beziehen, zählt das ausdrücklich nicht in die 45 Jahre rein. Grund: Mit den zwei Jahren Arbeitslosigkeit könnte man ja sogar schon vier Jahre vor dem eigentlichen Renteneintritt seinen Abschied vom Arbeitsleben nehmen – und man fehlt dann dem Arbeitsmarkt. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn Sie arbeitslos werden, weil Ihr Arbeitgeber insolvent geht oder seinen Betrieb vollständig aufgibt, zählen diese Jahre der Arbeitslosigkeit dann doch wieder mit.  
  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung.
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten.

Tipp: Ab 50 bekommen Sie immer eine ausführliche Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung. Schauen Sie da ruhig mal rein. Hilfreich sind auch kostenlose Broschüren, sie finden diese hier.

Wenn Sie noch was dazu verdienen wollen

Das geht prinzipiell, sind es weniger als 6.300 € im Jahr, gibt es keine Abzüge. Im Jahr 2020 waren sogar 44.590 € erlaubt – Hintergrund war Corona und die Aktivierung bereits in Rente gegangener Angehöriger im Gesundheitswesen.
Verdienen Sie in einem Jahr mehr als die 6.300 €, gibt es Abzüge bei der Rente. Es gibt also zwei Möglichkeiten: Entweder Sie setzen auf einen kleinen Nebenjob. Oder arbeiten zum Beispiel einfach unmittelbar nach Renteneintritt so lange, bis die 6.300 € erreicht sind. Denn es ist ein Jahreswert, der Betrag darf auch einmalig in einem Monat anfallen.

Zwei Sachen zum Schluss:
Wenn Sie als besonders langjährig Versicherter zwei Jahre früher in Rente gehen, haben Sie zwar keine Abzüge. Sie verschenken trotzdem was bei der Rente. Denn wenn Sie die zwei Jahre noch gearbeitet hätten, hätten Sie ja weiter eingezahlt, damit Rentenpunkte gesammelt – und damit auch eine höhere Rente. Wir reden da von monatlich 60 € bei einem durchschnittlichen Verdiener.
Und: Wenn Sie (mit Abzügen) noch früher in Rente gehen wollen, weil Sie die 45 Jahre schon früher zusammen haben, fallen Sie automatisch aus der Gruppe der besonders langjährig Versicherten raus! Und dann müssen Sie auch wieder die Abzüge für die eigentlich abzugsfreien zwei Jahre in Kauf nehmen. Das allein wären schon 7,2 % weniger Rente im Monat, also keine gute Idee.

Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie 45 Versicherungsjahre bei der Rentenversicherung schaffen, dürfen Sie ohne Abzüge zwei Jahre früher in Rente gehen.

 

Bisherige Kommentare (Selber ein Kommentar hinterlassen)

  • Avatar Harald Silland sagt:

    Wo sind die Pensions-KUERZUNGEN (und nichts anderes ist das) für („hochqualifizierte“) Politiker
    und Beamte?
    Ach so, die zahlen ja gar nichts ein.
    Entschuldigung, hab‘ ich vergessen.


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