26.10.2021 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 4 Min.

Abgabefrist endet – schnell noch eine Fristverlängerung beantragen?

Der November naht mit großen Schritten. Da war doch irgendwas, sagen Sie vielleicht. Richtig – und Sie sollten jetzt nicht an die Zeitumstellung am Wochenende denken. Es geht um den Termin zur Abgabe der Steuererklärung. Der 31. Oktober ist das in diesem Jahr auf dem Papier. Wenn jetzt der Schreck bei Ihnen richtig groß ist – und Sie es eigentlich nicht mehr schaffen können – gibt es nur noch einen Ausweg. Die Fristverlängerung. Ob das geht, wie es denn geht und was droht, wenn Sie gar nichts tun – Sie erfahren es gewohnt leicht verständlich hier im Blog von smartsteuer.

Früher war nicht alles besser – aber wenigstens konstant

Über viele Jahre war der 31. Mai der Steuerstichtag. Bis dahin musste die Steuererklärung vom Vorjahr beim Finanzamt sein. Wenn man denn zur Abgabe verpflichtet ist. Wir sagen später, wer das ist. Ab dem Jahr 2019 rückte der Termin aber zwei Monate nach hinten auf den 31. Juli. Und gerade hatten wir uns daran gewöhnt, ändert sich das in diesem Jahr noch mal. Wegen Corona haben Sie in diesem Jahr sogar bis zum 31. Oktober Zeit. Und weil das nun mal ein Sonntag ist, muss Ihre Steuererklärung sogar erst am 1. November beim Finanzamt sein. Und wo an diesem Tag Allerheiligen, ein gesetzlicher Feiertag ist, sogar am 2. November.
Sie hatten dieses Jahr also so viel Zeit wie noch nie. Wenn Sie es trotzdem nicht mehr rechtzeitig schaffen, lesen Sie weiter.

Fristverlängerung – nur aus gutem Grund

Früher – Sie erinnern sich – wurde einer Fristverlängerung in der Regel stattgegeben. Manchmal reichte sogar ein Anruf. Doch seit 2019 sieht das anders aus. Eine Fristverlängerung muss:

  • schriftlich erfolgen (per Brief, E-Mail oder Fax),
  • vor Ablauf der Frist beim Finanzamt sein,
  • richtig begründet werden.  

Und ich sage es gleich: Eine Begründung wie „Ich hatte es vergessen und nun habe ich keine Zeit mehr“ wird eher zu wenig sein. Es sollte schon etwas sein wie der Aufenthalt im Krankenhaus oder Ausland, ein Umzug, eine längere Krankheit oder Dienstreise. Es gilt auch, wenn Ihnen noch Unterlagen fehlen. Wobei das in diesem Jahr eher schwierig sein dürfte.

Nutzen Sie für Ihre Fristverlängerung am besten unser Musterschreiben. Einfach Anschriften, Steuernummer, Ort, Datum und Begründung anpassen, unterschreiben und dann ab damit ans Finanzamt. Wird die Fristverlängerung bestätigt, haben Sie noch etwas mehr Zeit Ihre Steuer abzugeben.

Was passiert, wenn ich zu spät abgebe?

Früher, schon wieder früher, hing das vor allem von Ihrer Finanzbeamtin oder Ihrem Finanzbeamten ab. Und deren Kulanz. Seit 2019 – und damit auch in diesem Jahr ist die Sache recht eindeutig: Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät kommt, werden 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag fällig, aber mindestens 25 €. Der fällige Betrag wird automatisch 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres festgesetzt. Und deshalb gibt es immer noch ein kleines bisschen Hoffnung: Denn bis Ende Februar 2022 ist ja noch Zeit. Aber bis dahin liegt es im Ermessen des Finanzamts. Sie sollten sich also nicht wundern, wenn die Uhr schon ab Anfang November anfängt zu ticken – wenn Sie denn keine bestätigte Fristverlängerung haben.
Achso, wenn Sie öfter zu spät kommen beim Finanzamt, kann es zusätzlich zum Verspätungszuschlag auch noch Zwangsgelder geben. Und von den Zinsen reden wir noch nicht mal.

Aber muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Das ist eine sehr berechtigte Frage. Denn wenn Sie nicht abgeben müssen, müssen Sie jetzt auch nicht in Panik verfallen.
Wer angestellt ist, muss in folgenden Fällen eine Steuererklärung abgeben:

  • wenn Sie Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter-, Eltern-, Arbeitslosen- und Krankengeld von mindestens 410 € erhalten haben,
  • Ehepaare, mit der Steuerklassenkombi III/V oder IV mit Faktor,
  • wenn Sie bei zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt waren,
  • wenn Sie zusätzliche Einnahmen von 410 € (etwa Mieteinnahmen) oder mehr haben,
  • bei eingetragenen Freibeträgen,
  • wenn Sie eine Abfindung („Fünftelregel“) erhalten haben.

Sollte ich eine Steuererklärung machen – auch wenn ich es nicht muss?

Unbedingt! Klare Antwort, aber ich kann das auch gut begründen.
Zuerst: Wenn der Staat Sie nicht dazu zwingt, macht er das nicht, weil er nett ist. Sondern weil er weiß, dass bei Ihnen nichts an zusätzlichen Steuern (neben der ohnehin schon gezahlten Lohnsteuer) zu holen ist. Im Gegenteil! Der Staat müsste Ihnen meist sogar noch eine Steuererstattung geben. Aber wenn Sie die Steuer nicht machen, muss der Fiskus das nicht. 500 Millionen € sollen so Jahr für Jahr in der Staatskasse bleiben.

Und Sie haben noch mehr Vorteile: 

  • Sie haben vier Jahre Zeit für die Abgabe. Also für das Jahr 2020 bis Ende 2024. 
  • Wenn der unwahrscheinliche Fall eintritt und Sie müssten Steuern nachzahlen, legen Sie einfach innerhalb eines Monats Einspruch ein und ziehen die Steuererklärung zurück. Dann ist es so, als ob Sie die nie abgegeben hätten. 
  • Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs gibt es sogar noch Zinsen auf Ihre Steuererstattung von aktuell 6 % im Jahr

Also worauf warten Sie noch. Machen Sie einfach Ihre Steuererklärung mit smartsteuer, am besten gleich für die vergangenen vier Jahre. Einfach auf diesen Link klicken. 

​​Was bedeutet das konkret für mich?
Wenn Sie die Steuer machen müssen – und es nicht mehr rechtzeitig bis zum Stichtag schaffen – stellen Sie bis dahin wenigstens einen gut begründeten Antrag auf Fristverlängerung. Achten Sie aber darauf, dass Sie nächstes Jahr eher an die Steuer denken.


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