Kontoführungsgebühren sind als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie “beruflich” veranlasst sind. Da die Frage, wann eine Überweisung beruflich veranlasst ist, kaum zu beantworten ist, erkennen die Finanzämter meist ohne Nachweis 16,00€ an.
Im Interview wird im Bereich “Werbungskosten” automatisch eine Seite “Kontoführungsgebühren” erzeugt, wenn sich die Eingabe der Gebühren lohnt.