Wichtig ist, dass Sie das Zufluss- /Abfluss -Prinzip, nach § 11 EStG berücksichtigen. Demnach sind die Einnahmen/Ausgaben dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind bzw. geleistet wurden. Das Prinzip stellt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe ab.
Beispiel: Anna ist gelernte Schneiderin, Sie betreibt eine kleine Schneiderei und versteuert Ihre Umsätze als Kleinunternehmerin. Sie hat im November 2020 eine große Bestellung neuer Stoffe aufgegeben, die Ware ist schon im Dezember geliefert worden. Anna hat die Rechnung aber erst im Januar 2021 bezahlt. Die bezahlte Rechnung muss in der Anlage EÜR für 2021 als Ausgabe eingetragen werden.
Besonderheit: 10-Tage-Regel
Für Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel gilt die sogenannte 10-Tage-Regel. Dabei wird die Einnahmen oder Ausgabe nicht in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie zu- oder abgeflossen ist, sondern nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit beurteilt.
Die 10-Tage-Regel muss immer dann angewendet werden, wenn:
Beispiel: Sie bezahlen die monatliche Handyrechnung (für ihr betrieblich genutztes Handy) für den Dezember, am 06.01.2021. Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, muss diese dem Vorjahr (2020) zugeordnet werden. Das Datum der Fälligkeit und der Zahlungen liegen beide im Zeitraum der 10 Tage um den Jahreswechsel.
Diese Regelung gilt auch für Umsatzsteuervoranmeldungen.
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