14.01.2020 · smart steuern · Studenten ·
Lesezeit: 4 Min.

Hammerurteil gegen Studenten und Azubis

Jetzt ist es amtlich, also höchstrichterlich entschieden. Die Kosten für die erste Ausbildung – sei es ein Studium oder eine Lehre außerhalb eines Dienstverhältnisses (z.B. eine schulische Ausbildung zum Logopäden oder Ergotherapeuten, oder eine Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung oder Lehrgehalt) – lassen sich nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Damit entschied das Bundesverfassungsgericht gegen viele Azubis und Studenten, die lange auf Steuervergünstigungen hoffen konnten. Doch was bedeutet das konkret? Wer ist nicht betroffen? Und warum ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben in diesem Fall besonders wichtig? Wir geben Ihnen – leicht verständlich – die Antworten.

Der Fall und seine Bedeutung

Bisher war es so: Wer eine zweite Ausbildung macht, kann die dabei entstehenden Kosten als Werbungskosten absetzen. Das betraf zum Beispiel Studenten, die zuvor eine Ausbildung gemacht oder nach dem Bachelor noch ein Masterstudium angehängt hatten. Auch bei einer klassischen Lehre konnten Azubis die Kosten als Werbungskosten abziehen. Gekniffen waren Azubis außerhalb eines Dienstverhältnisses – und Studenten, die nur ihren Bachelor machten. Die Idee dahinter war, dass die Ausbildung zum Beruf quasi Privatsache sei – und deshalb nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden konnte. Für die Fortbildung im Beruf (also die zweite Ausbildung) hingegen konnten Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den Unterschieden kommen wir im nächsten Abschnitt. 

Diese Zweiklassengesellschaft fühlte sich einigermaßen ungerecht an, weshalb verschiedene Klagen anhängig waren. Der Bundesfinanzhof stand zudem immer wieder vor dem Problem, die richtige Klassifizierung für die immer verschiedener werdenden Ausbildungswege zu finden. 2014 hatte der Bundesfinanzhof dann endgültig die Nase voll – und rief in sechs Fällen das Bundesverfassungsgericht an. 

Es dauerte nun noch mehr als fünf Jahre, bis jetzt endlich die Entscheidung fiel. Leider mit keinem guten Ausgang. Denn es bleibt bei der Zweiklassengesellschaft. 

Werbungskosten vs. Sonderausgaben – ein großer Unterschied

Prinzipiell lassen sich Ausgaben für das Studium absetzen – nur der Effekt ist höchst unterschiedlich.

  • Wer in der ersten Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses ist, darf sie nur als Sonderausgaben geltend machen. Das bedeutet: Die Ausgaben sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Noch wichtiger aber: Diese Kosten lassen sich nur mit den Einnahmen im entsprechenden Steuerjahr verrechnen. Und da Studenten meist nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen haben, laufen die Ausgaben regelmäßig ins Leere. Denn dank des steuerlichen Grundfreibetrags zahlen Studenten meist gar keine Steuern.  
  • In der zweiten Ausbildung dürfen laut Einkommensteuergesetz Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier gibt es schon mal keine Obergrenze für die Höhe der Ausgaben und – noch wichtiger – die Verluste aus Studienausgaben und Einnahmen lassen sich ins nächste Steuerjahr „vortragen“. Das geht dann immer so weiter, bis Sie ins Berufsleben eintreten – und dann Steuern zahlen müssen. All die angehäuften Verluste kommen dann zum Tragen. Sie werden von den im laufenden Jahr gezahlten Steuern abgezogen. Die Folge: Sie bekommen für das erste (und manchmal sogar auch für das zweite) Berufsjahr eine große Steuererstattung über die Steuererklärung. Das kann sich richtig lohnen. 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Wer über die Gründe des Bundesverfassungsgerichts alles wissen will, findet hier den ausführlichen Beschluss. Deutlich kürzer, aber immer noch lang, ist es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen. 

Kurz und knackig erfahren Sie es natürlich bei uns hier im Blog. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Kosten für die Erstausbildung Investitionen in die eigene Karriere – mithin Werbungskosten. Die Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das aber nun ganz anders. Die bisherige Regelung ist nach ihrem Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar. Die wesentliche Begründung im Wortlaut: 

„Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.“ 

Das bedeutet auf gut Deutsch: Eine Erstausbildung hat nicht zwingend was mit dem späteren Beruf zu tun, sie dient auch der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit. Das ist Privatsache. Und dann sind es Sonderausgaben. Wer aber schon einen Abschluss hat, bildet sich weiter – allerdings für seinen Beruf. Und das sind dann Werbungskosten. 

Das ist nun nicht immer logisch. Denn wer eine Ausbildung für einen bestimmten Beruf macht, etwa eine Pilotenausbildung, tut das nun ganz sicher, um Pilot zu werden. Diesen Widerspruch löst das Gericht aber so auf, dass der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum hat für eine Typisierung. Auf ein paar Sonderfälle käme es daher nicht mehr an. 

Falls das jetzt etwas viel auf einmal war, hier gibt es die Zusammenfassung noch einmal auf der Tonspur:




Was bedeutet das konkret für mich?
Studenten und Azubis dürfen die Kosten für ihre Ausbildung nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt oder die Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt. Wer also schon eine Ausbildung oder ein Bachelorstudium in der Tasche hat, darf für die folgende Ausbildung Werbungskosten geltend machen. Alle anderen nicht. Studenten fahren übrigens steuerlich mit smartsteuer besonders gut – mit der smartsteuer Online-Steuererklärung für Studenten. Und wer einen Verlustvortrag machen kann, zahlt dafür gar nichts, 0,00 Euro. Was sich genau absetzen lässt, können Sie zum Beispiel hier nachlesen.


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