Ausland

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung
2 Der Auslandsbegriff des UStG
3 Umsätze im Ausland
4 Aufhebung des Freihafens Hamburg
4.1 Allgemeines
4.2 Umsatzsteuerliche Konsequenzen
5 Weitere Bedeutung des Auslandsbegriffs
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung

Vorgänge des Waren- und Dienstleistungsverkehrs lösen nur dann Umsatzsteuer aus, wenn sie nach der allgemein anerkannten Terminologie des Umsatzsteuerrechts in Deutschland sowohl »steuerbar« als auch mangels Steuerbefreiung in §§ 4, 4b UStG »steuerpflichtig« sind. Wesentliche Voraussetzung für die Steuerbarkeit eines Umsatzes ist, dass er im Inland bewirkt wird, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 4 und Nr. 5 UStG. Im Umkehrschluss sind Umsätze, die im Ausland bewirkt werden, in Deutschland nicht steuerbar und lösen somit keine deutsche Umsatzsteuer aus. Aus diesem Grund ist es von grundlegender Bedeutung, nach den jeweils einschlägigen Ortsvorschriften in den § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 6 bis 8, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e und § 3g UStG den Ort eines Umsatzes zu bestimmen und in der Folge zu entscheiden, ob dieser Ort im Inland (→ Steuerbarkeit) oder im Ausland (→ Steuerbarkeit) liegt.

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2. Der Auslandsbegriff des UStG

Nach der Gesetzesdefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG ist Ausland das Gebiet, das nicht → Inland ist (sog. Negativabgrenzung). Innerhalb des Auslands ist gem. Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE weiterhin zu unterscheiden zwischen

  • dem Drittlandsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG und

  • dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.

Diese Abgrenzung ist für die Beurteilung länderübergreifender umsatzsteuerlicher Leistungsbeziehungen von grundlegender Bedeutung, da innerhalb der Europäischen Union, also im Gemeinschaftsgebiet, die Sonderregelungen des EU-Binnenmarkts gelten, während diese im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Drittländern nicht anzuwenden sind.

Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören die Inlandsgebiete aller übrigen EU-Staaten (außer Deutschland), ohne die Gebiete, die der jeweilige Staat – vergleichbar nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG Büsingen, Helgoland etc. – kraft gesetzlicher Regelung vom Inland ausgenommen hat. Eine Übersicht über die der EU zugehörigen Staaten ist in Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE zusammengestellt. § 1 Abs. 2a Satz 2 UStG stellt klar, dass auch das Fürstentum Monaco und die Insel Man zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählen. Unter »Gemeinschaftsgebiet« versteht man das übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich das Inlandsgebiet der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Zum Drittlandsgebiet rechnen gem. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG die Gebiete der Staaten, die nicht der EU angehören, u.a. Andorra, Gibraltar, San Marino und der Vatikan, vgl. Abschn. 1.10 Abs. 2 UStAE. Außerdem zählen die staatsrechtlich zu Deutschland gehörigen Gebiete, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG vom Inland ausgenommen sind, ebenfalls zum umsatzsteuerlichen Drittland und nicht etwa zum übrigen Gemeinschaftsgebiet, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Hierzu gehören:

  • die Gemeinde Büsingen,

  • die Insel Helgoland,

  • die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven (Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG),

  • die Gewässer und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Für die österreichischen Gemeinden Mittelberg im Kleinen Walsertal und Jungholz in Tirol gilt eine Sonderregelung: Sie gehören zwar als Staatsgebiet Österreichs zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, die Einfuhr von Waren in diesen Gebieten unterliegt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Abschn. 1.9 Abs. 2 Satz 2 UStAE.

Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschn. 1.9 Abs. 2 UStAE)

Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UStAE).

Übriges Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE).

Nicht-EU-Staaten,

Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG vom Inland ausgenommen sind:

  • Büsingen,

  • Insel Helgoland,

  • Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven (Abschn. 1.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE),

  • Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie,

  • deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, also ohne Deutschland

Abb.: Ausland

3. Umsätze im Ausland

Umsätze, die im Ausland bewirkt werden, sind – wie bereits erwähnt – nicht steuerbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 4 oder Nr. 5 UStG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt – für einige wenige Fälle – § 1 Abs. 3 UStG. Diese Vorschrift sieht vor, dass bestimmte Umsätze, die in den Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven oder in Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie ausgeführt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln sind.

4. Aufhebung des Freihafens Hamburg

4.1. Allgemeines

Bis zum 31.12.2012 war auch der Freihafen Hamburg eine Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) und gehörte somit zum umsatzsteuerlichen Ausland. Mit Gesetz vom 24.1.2011 hat der Bundestag jedoch beschlossen, den Freihafen mit Wirkung zum 1.1.2013 aufzuheben, sodass das Gebiet den Status einer Freizone des Kontrolltyps I verloren hat. Der bisherige Freihafen Hamburg gehört damit ab dem 1.1.2013 zum umsatzsteuerlichen Inland.

4.2. Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Lieferungen aus dem übrigen Bundesgebiet in den ehemaligen Freihafen Hamburg sind ab 1.1.2013 nicht mehr als (ggf. steuerfreie) Ausfuhrlieferungen zu behandeln, da der Liefergegenstand beim Transport in den Hafen nicht mehr ins Drittland gelangt, sondern im umsatzsteuerlichen Inland verbleibt. Folglich ist bei Lieferungen von Deutschland in den ehemaligen Freihafen Hamburg ab 1.1.2013 Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Gleichfalls führt das Verbringen von Waren aus dem bisherigen Freihafen in das umsatzsteuerliche Inland nicht mehr zu einer Einfuhr, sodass auch keine Einfuhrabgaben mehr entstehen. Lieferungen der im Freihafengebiet ansässigen Unternehmen sind ab 1.1.2013 ganz normale steuerbare Inlandslieferungen.

Auch Dienstleistungen zwischen im Freihafen und im übrigen Bundesgebiet ansässigen Unternehmen sind nunmehr umsatzsteuerlich anders zu beurteilen, es handelt sich ab dem 1.1.2013 um normale Inlandsleistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Die Auflösung des Freihafens wirkt sich auch auf die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer aus. Für Waren, die sich bereits im freien Verkehr befinden und in das Gebiet des bisherigen Freihafens zur Lagerung oder Veredelung gebracht werden, sind § 12a EUStBV (Freihafenlagerung) und § 12b EUStBV (Freihafen-Veredelung) nicht mehr anwendbar. Auch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UStG, der für bestimmte Umsätze anordnet, dass diese als im Inland bewirkt gelten, gilt nicht mehr.

Zu umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Konsequenzen aus der Auflösung des Freihafens Hamburg siehe auch Salder, DStR 2012, 2422 f.

5. Weitere Bedeutung des Auslandsbegriffs

Neben der Bedeutung für die Frage der Steuerbarkeit ist der Begriff »Ausland« auch für andere Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts von Relevanz:

So kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nur vorliegen, wenn die Warenlieferung an einen ausländischen Abnehmer i.S.d. § 6 Abs. 2 UStG erfolgt. Auch für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UStG ist u.a. Voraussetzung, dass ein ausländischer Abnehmer vorliegt.

Des Weiteren ist es für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) erforderlich, dass eine Werklieferung oder eine nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistung vorliegt, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erbracht wird. Schließlich unterliegen auch nur solche Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte dem Reverse-charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Unternehmer gem. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erbracht werden.

6. Literaturhinweise

Birgel in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 1 UStG, 4. Aufl., 2015.

7. Verwandte Lexikonartikel

Inland

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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