Dauernde Last

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Dauernde Lasten sind lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in Geld oder in Sachwerten.
  • Sie sind, anders als die Rente, von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder Empfängers abhängig.
  • Damit sind diese zugleich veränderlich.
  • Bei der Vereinbarung der dauernden Last wird eine rechtliche Verpflichtung zwischen Übertragenden und Begünstigten geschlossen.
  • Die als dauernde Last gezahlten Beträge können vom Empfänger des Vermögens als Sonderausgabe abgezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger der dauernden Last
3 Sonderausgabenabzug
3.1 Allgemeine Grundsätze
3.2 Abgrenzung der Rente zur dauernden Last
4 Unterhaltsleistungen
5 Gewerbesteuerrechtliche Behandlung
6 Verwandte Lexikonartikel
7 Literaturhinweise

1. Allgemeiner Überblick

Dauernde Lasten sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in Geld oder in Sachwerten, die im Gegensatz zur Rente von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers oder Empfängers abhängig gemacht werden können und somit veränderlich sind. Als Bezugsgröße kann dabei eine schwankende Größe, bspw. Gewinn oder Umsatz des übertragenden Unternehmens, zugrunde gelegt werden. Bei Vereinbarung der dauernden Last wird eine rechtliche Verpflichtung zwischen Übertragenden und Begünstigten geschlossen. Die als dauernde Last gezahlten Beträge können dabei vom Empfänger des Vermögens gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 EStG als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Bei den Übertragenden führt der Zufluss der Zahlungen aus der dauernden Last zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 1 EStG. Folgende Vermögensübertragungen können als dauernde Last abgezogen werden:

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  • Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,

  • Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie

  • Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung, wenn der Überträger als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Im Umkehrschluss kann ein Abzug einer dauernden Last bei der Übertragung von Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in nicht begünstigten Fällen (übertragener Gesellschaftsanteil < 50 % und/oder keine Stellung als Geschäftsführer) nicht vorgenommen werden.

2. Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger der dauernden Last

Der in § 22 Nr. 1 EStG verwendete Begriff der wiederkehrenden Bezüge ist der übergeordnete Begriff für sämtliche darin verankerten Einnahmetatbestände. Hierzu zählen u.a. die Leibrenten (→ Renten) und auch die dauernden Lasten. Die sonstigen Einkünfte sind gegenüber allen anderen Einkunftsarten grundsätzlich subsidiär (→ Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, → Sonstige Einkünfte).

Mit der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab 2008 auf seinen Kernbereich zurückgeführt (→ Vorweggenommene Erbfolge). Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen durch den Verpflichteten auf Grund der Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG führt weiterhin zur Besteuerung dieser Leistungen beim Empfänger gem. § 22 EStG nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet, so dass künftig die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern sind.

3. Sonderausgabenabzug

3.1. Allgemeine Grundsätze

Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Leibrenten und dauernde Lasten sind gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als → Sonderausgaben abzugsfähig. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der → Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen (→ Vorweggenommene Erbfolge, → Besteuerung von Versorgungsleistungen) s. BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (BStBl I 2010, 227, zuletzt geändert durch BMF vom 6.5.2016, BStBl I 2016, 476).

3.2. Abgrenzung der Rente zur dauernden Last

Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen Leibrente und dauernder Last ist bei Geldzahlungen die Gleichmäßigkeit. Nur gleichmäßige Zahlungen können als Leibrente qualifiziert werden. Leistungen, die von Natur aus ungleichmäßig sind (z.B. bei schwankender Bemessungsgrundlage, wie Umsatz und Gewinn), sind stets als dauernde Lasten zu berücksichtigen.

»Geborene« dauernde Lasten sind Verpflichtungen zur Beköstigung des Übergebers, zur Übernahme typischer Kosten der Lebensführung (z.B. Strom, Gas, Wasser, Heizung). Auch Pflegeverpflichtungen sind dauernde Lasten, soweit Aufwendungen hierdurch entstehen (nicht der Wert der eigenen Arbeitsleistung; BFH Urteil vom 22.1.1992, X R 35/89, BStBl II 1992, 552). Beerdigungskosten und Grabpflegekosten sind Versorgungsleistungen (BFH Urteil vom 15.2.2006, X R 5/04, BStBl II 2007, 160).

Bei der Überlassung von Wohnräumen oder einer ganzen Wohnung sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als dauernde Last anzusetzen (Rz. 46 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227). Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer sich verpflichtet hat. Instandhaltungskosten dürfen jedoch nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe dienen (BFH Urteil vom 25.8.1999, X R 38/95, BStBl II 2000, 21).

Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar (BFH Urteil vom 14.11.2001, X R 120/98, BStBl II 2002, 413).

Wiederkehrende Leistungen, die Stiefgeschwistern im Wege vorweggenommener Erbfolge oder testamentarisch zugewendet werden, sind nicht als dauernde Lasten abziehbar (BFH Urteil vom 27.3.2001, X R 106/98, BFH/NV 10/2001, 1242).

Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (BFH Urteil vom 25.8.1999, X R 38/95, BStBl II 2000, 21). Zur Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last s. Vfg. der OFD München vom 1.10.2004 (S 2221 – 123/St 42, DStR 2005, 27).

Abb.: Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

4. Unterhaltsleistungen

Steht der dauernden Last eine Gegenleistung gegenüber, so kommt es für die Abzugsfähigkeit darauf an, ob der Unterhaltscharakter oder der Gesichtspunkt der Gegenleistung überwiegt. Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen in voller Höhe unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG, überwiegt dagegen der Gesichtspunkt der Gegenleistung, so greift das Abzugsverbot nicht ein. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Überwiegen des Unterhaltscharakters kann im Allgemeinen darin gesehen werden, dass der Wert der Gegenleistung, z.B. des übernommenen Betriebsvermögens, bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Zuwendungen beträgt (H 12.6 [Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Versorgungsleistungen] EStH; Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I 2010, 227, zuletzt geändert durch BMF vom 6.5.2016, BStBl I 2016, 476). Der Wert der Gegenleistung bestimmt sich in der Regel nach dem Betrag, den ein fremder Erwerber als Kaufpreis zugestehen würde. Beim Empfänger sind die Zahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig, soweit es sich nicht um eine Zuwendung i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG handelt.

5. Gewerbesteuerrechtliche Behandlung

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird der Tatbestand der Hinzurechnungen deutlich ausgeweitet. Die Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG fasst die bisher auf die Nr. 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammen. Die Hinzurechnung wird unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger der jeweiligen Entgelte vorgenommen. Eine Unterscheidung danach, ob die Verpflichtung im Rahmen der Betriebs- oder Teilbetriebsgründung bzw. des Erwerbs eines Anteils am Betrieb oder seiner Erweiterung begründet worden ist, entfällt. Die Geld- und Sachkapitalüberlassung werden künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst. Weitere Einzelheiten s. unter → Gewerbeertrag.

6. Verwandte Lexikonartikel

Besteuerung von Versorgungsleistungen

Gewerbeertrag

Renten

Sonstige Einkünfte

Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

Vorweggenommene Erbfolge

7. Literaturhinweise

Schünder, Neue Tatbestände des Sonderausgabenabzugs ab 1.1.2015, FamRZ 2015, 1860; Durst, Ablösung des Nießbrauchs durch Versorgungsleistungen, BeSt 2016, 7.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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