Durchschnittsbewertung

Stand: 28. März 2024

1. Handelsrechtliche Regelung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Abs. 4 HGB). Dabei sind grundsätzlich zwei Methoden zu unterscheiden:

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  1. die einfache gewogene Durchschnittssatzberechnung und

  2. die gleitende gewogene Durchschnittsberechnung.

2. Steuerrechtliche Regelung

Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter (WG), die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare WG) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Lauf des Wirtschaftsjahres (Wj.) im Einzelnen nicht mehr einwandfrei festzustellen sind, so ist der Wert dieser WG zu schätzen. In diesen Fällen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wj. erworbenen und ggf. zu Beginn des Wj. vorhandenen WG) ein zweckmäßiges Bewertungsverfahren dar (R 6.8 EStR 2012).

Das Kriterium für annähernde Gleichwertigkeit von WG, die zu einer Gruppe zusammengefasst werden, liegt zum einem in der vergleichbaren Preisspanne und zum anderem in der Vergleichbarkeit der gemeinsamen Merkmale. Bei einem geringen Wert der einzelnen Vermögensgegenstände wird z.B. eine Spanne von 20 % zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Einzelwert für vertretbar gehalten.

Andererseits, z.B. für gruppenbewertete Schulden, insb. für Rückstellungen, ist die jeweilige Risikoart entscheidend.

Beispiel:

Zum Vorratsvermögen eines Unternehmers gehören Aktien der X-AG gleicher Art, die im Verlauf des Wj. zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurden.

Datum

Einheiten

Preis/Einheit

Gesamtpreis

AB

1.1.

10

200 €

2 000 €

Einkauf

5.3.

5

210 €

1 050 €

Einkauf

8.4.

5

190 €

950 €

Einkauf

7.8.

10

170 €

1 700 €

gesamt

30

5 700 €

Verkäufe:

9.4.

5

195 €

6.10.

5

180 €

Lösung:

1. Methode: Einfache gewogene Durchschnittsbewertung:

Ermittlung des Durchschnittswerts nach dem gewogenen Mittel:

5 700 € : 30 Einheiten = 190 €

Berechnung des BW der verkauften Aktien:

10 Aktien i.H.v. 190 € (Durchschnittswert)

1 900 €

Verkaufserlöse

5 × 195 € = 975 €

5 × 180 € = 900 €

1 875 €

abzüglich Buchwert (= Durchschnittswert)

./. 1 900 €

Veräußerungsverlust

./. 25 €

2. Methode: Permanente Durchschnittsbewertung (Staffelmethode):

Datum

Menge

Preis/Einheit

Gesamtpreis

Durchschnittswert

Bestand

1.1.

10

200,00 €

2 000,00 €

Zugang

5.3.

5

210,00 €

1 050,00 €

Zugang

8.4.

5

950,00 €

950,00 €

Durchschnittswert

20

(200,00 €)

4 000,00 €

Verkauf

9.4.

5

200,00 €

1 000,00 €

3 000 €

15

200,00 €

3 000,00 €

3 000 €

Zugang

7.8.

10

170,00 €

1 700,00 €

25

(188,00 €)

4 700,00 €

4 700 €

Verkauf

6.10.

5

188,00 €

940,00 €

3 760 €

Bestand

31.12.

20

188,00 €

3 760,00 €

Berechnung des Veräußerungsverlustes

Verkaufserlöse

5 × 195 €

975 €

5 × 180 €

900 €

1 875 €

abzgl. BW der Verkäufe im April

./. 1 000 €

abzgl. BW der Verkäufe im Oktober

./. 940 €

Veräußerungsverlust

65 €

Hinweis:

Die AK (HK für Zwecke der Ermittlung des Durchschnittswerts können auch unter Anwendung des LiFo-Verfahrens ermittelt werden, sofern dies der tatsächlichen Verbrauchsfolge entspricht (EStR 6.8 Abs. 4 Satz 6).

3. Literaturhinweise

Kölpin in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 13. A. (2014), Bd. 2, Teil A, Kap. III 5.5.1; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB § 240 HGB Rn. 8; Brösel/Mindermann/Boecker, Zur Vereinfachung der Vorratsbewertung durch BilMoG, BC 2009, 501.

4. Verwandte Lexikonartikel

? Festwert

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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