eBay und andere Plattformbetreiber

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch als Privathändler müssen Sie bei der Online-Verkaufs-Plattform eBay unter gewissen Umständen Steuern zahlen. Es kommt darauf an, was, wie oft und wie viel Sie dort verkaufen.
  • Es wird zwischen drei Steuern unterschieden:
    • Einkommensteuer (ab einem Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro fällt die Einkommensteuer an; bis zu 410 Euro Gewinn können pro Jahr steuerfrei aus den Nebentätigkeiten eingenommen werden)
    • Umsatzsteuer (ab 17.500 Euro Einnahmen wird eine Umsatzsteuer fällig; in dem Fall sind Sie Kleinunternehmer und müssen den Mehrwertsteuersatz geltend machen)
    • Gewerbesteuer (bei 24.500 Euro Gewinn wird Gewerbesteuer fällig)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Ermittlungen der Finanzbehörden
2.1 Amtsermittlungsgrundsatz
2.2 Plattformen-Steuertransparenzgesetz
2.2.1 Bagatellgrenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG
2.2.2 Vergütung nach § 5 Abs. 2 PStTG
2.2.3 Auskunft nach § 10 PStTG über das Vorliegen einer Plattform i.S.d. PStTG
2.2.4 Registrierung eines Plattformbetreibers nach § 12 PStTG
2.2.5 Meldepflichten nach § 13 PStTG
2.2.6 Frist zur Meldung nach § 20 PStTG
2.2.7 Meldepflicht für passive Anbieter nach § 20 PStTG?
2.2.8 Meldepflichtige Steuerarten nach § 14 PStTG
2.2.9 Überprüfung meldepflichtiger Informationen durch Plattformbetreiber nach § 18 PStTG
2.2.10 Information der Anbieter nach § 22 PStTG
2.3 Sammelauskunftsersuchen
2.4 Einzelauskunftsersuchen
3 Steuerliche Behandlung
3.1 Ertragssteuerliche Behandlung
3.1.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.1.1.1 Allgemeine Grundsätze
3.1.1.2 Besonderheiten bei Internet-Auktionen
3.1.2 Private Veräußerungsgeschäfte
3.2 Umsatzsteuer
3.2.1 Nutzung der Internet-Auktion durch Unternehmer
3.2.2 Begründung der Unternehmereigenschaft durch eBay-Handel
3.2.2.1 Planmäßige Anschaffung von Gegenständen zum Zwecke des Verkaufs
3.2.2.2 Nachhaltige unternehmerische Tätigkeiten ohne vorhandene Wiederverkaufsabsicht bei Erwerb
3.2.3 Ermäßigung des Steuersatzes
3.2.4 Beginn der Unternehmereigenschaft
3.2.5 Kleinunternehmer
3.2.6 Differenzbesteuerung
3.2.7 Unberechtigter Steuerausweis
3.2.8 Umgekehrte Steuerschuldnerschaft in Bezug auf eBay-Gebühren
3.2.8.1 Unternehmer als Leistungsempfänger
3.2.8.2 Nichtunternehmer als Leistungsempfänger
3.2.9 Lieferschwelle und Erwerbsschwelle
3.2.10 Steuerfreie Ausfuhrlieferungen
3.2.11 Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet
3.2.12 Behandlung der Versand- und Portokosten
3.3 Gesetzwidriges Handeln
4 Literaturhinweis
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

eBay bezeichnet sich selbst als Pionier der ersten Stunde im Internethandel. Der Umsatz des eBay-Marktplatzgeschäfts betrug im Gesamtjahr 2020 10,3 Mrd. US-Dollar (www.ebay.de, press-room, Stand: Februar 2021). Das Handelsvolumen des eBay-Marktplatzgeschäfts (der Wert der gehandelten Waren und Dienstleistungen) belief sich im Gesamtjahr 2020 auf 100 Mrd. US-Dollar. eBay hat weltweit 179 Mio. aktive Käufer. Auf dem weltweiten Marktplatz befinden sich ca. 1,2 Mrd. Angebote. In den letzten 20 Jahren wurden bei eBay mehr als 3,2 Mrd. Artikel von gewerblichen Verkäufern verkauft.

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Neben eBay existieren im Bereich des deutschen Internets mehr als 100 weitere Internetauktionshäuser wie z.B. Hood oder eBid.

Bei den Auktionen (sog. Multiauktionen) erhält der meistbietende Käufer den Zuschlag. Für den Verkäufer fallen zum einen die Angebotsgebühr, die sich nach dem Startpreis des gesamten Angebotspakets richtet, und die Verkaufsprovision, die sich nach dem Verkaufspreis richtet, an.

Neben den Auktionen hat der Anbieter auch die Möglichkeit, den Artikel zu einem Festpreis anzubieten. Dabei erhält der erste Interessent, der den festgelegten Preis bietet, den angebotenen Artikel.

2. Ermittlungen der Finanzbehörden

2.1. Amtsermittlungsgrundsatz

Angesichts der hohen Umsätze ist es kaum verwunderlich, dass ein erhebliches Interesse der Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung besteht.

Bezüglich der steuerlichen Erfassung haben die Finanzbehörden nach § 85 AO die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen. Sie haben den Sachverhalt gem. § 88 Satz 1 AO von Amts wegen zu ermitteln. Auf den Internetseiten können die Klarnamen, Adressdaten, usw. der eBay-Mitglieder allerdings nicht abgefragt werden. Die Klarnamen können durch Sammelauskunftsersuchen oder Einzelauskunftsersuchen bei eBay erfragt werden.

2.2. Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt (vgl. BMF vom 2.2.2023, IV B 6-S 1316/21/10019:025, FMNR202300179). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl L 104 vom 25.3.2021, 1). Das Gesetz ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten.

Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6-S 1316/21/10019:025, FMNR202300179) zu den wichtigsten Fragen des PStTG Stellung genommen:

2.2.1. Bagatellgrenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG handelt es sich dann um einen freigestellten Anbieter, sofern der Anbieter im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2 000 € als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein. Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 1.4 und A 1.5.

2.2.2. Vergütung nach § 5 Abs. 2 PStTG

Vergütung ist nach § 5 Abs. 2 PStTG jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, sind, wenn der Plattformbetreiber hiervon Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste, von ihm zu berücksichtigen. Als solche Umstände kommen u. a. in Betracht: Stornierung, Widerruf, Rücktritt, Minderung. Sofern der Plattformbetreiber zu dem Zeitpunkt, in dem er von den sich auf die Vergütung auswirkenden Umständen Kenntnis erlangt oder Kenntnis hätte erlangen müssen, eine Meldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG bereits vorgenommen hat, muss er die entsprechende Meldung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG berichtigen. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 1.16.

2.2.3. Auskunft nach § 10 PStTG über das Vorliegen einer Plattform i.S.d. PStTG

Nach § 10 PStTG besteht die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform (§ 3 Abs. 1 PStTG) oder einer relevanten Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 PStTG) zu erhalten. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 1.20.

2.2.4. Registrierung eines Plattformbetreibers nach § 12 PStTG

Eine Pflicht zur Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht gemäß § 12 Abs. 1 PStTG nur für außereuropäische meldende Plattformbetreiber i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG. Andere meldende Plattformbetreiber müssen sich nicht nach § 12 PStTG beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren; um allerdings Meldungen entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (§ 15 Abs. 1 PStTG) abgeben zu können, ist eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 1.21.

2.2.5. Meldepflichten nach § 13 PStTG

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG müssen die in § 14 PStTG genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeitraum gemeldet werden, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist. Die Identifizierung meldepflichtiger Anbieter hat grundsätzlich jeweils bis zum 31.12. eines Meldezeitraums zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Bei einem meldepflichtigen Anbieter muss es sich um einen aktiven Anbieter handeln (§ 4 Abs. 6 Satz 1 PStTG). Ein Anbieter ist ein aktiver Anbieter, wenn er in dem Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder ihm in dem Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. Die Meldung zur Korrektur einer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelten Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Plattformbetreiber davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Meldung der Korrektur bedarf (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG). Werden Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG). Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 2.1 bis 2.3.

2.2.6. Frist zur Meldung nach § 20 PStTG

Meldende Plattformbetreiber haben nach § 20 Abs. 1 PStTG die Verfahren nach den §§ 17, 18 Abs. 1 und 2 und § 19 bis zum 31.12. des Meldezeitraums abzuschließen. Für bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31.12. des zweiten Meldezeitraums abzuschließen. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 2.1 bis 2.3.

2.2.7. Meldepflicht für passive Anbieter nach § 20 PStTG?

Als »passive Anbieter« sind im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 3 PStTG Anbieter zu verstehen, die im Meldezeitraum keine relevanten Tätigkeiten erbringen oder denen keine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. Informationen zu »passiven Anbietern« dürfen allerdings nicht gemeldet werden. Meldepflichtig sind nur Informationen zu meldepflichtigen Anbietern, was voraussetzt, dass es sich bei diesen um aktive Anbieter handelt (§ 4 Abs. 6 PStTG). Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 2.6.

2.2.8. Meldepflichtige Steuerarten nach § 14 PStTG

§ 14 Abs. 2 Nr. 9 PStTG erfasst sämtliche inländischen und ausländischen Steuern und Abgaben, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Hierunter fallen beispielsweise Ertragsteuern (Quellensteuern) sowie die Umsatzsteuer, die vom Plattformbetreiber geschuldet und von der an den Anbieter zu zahlenden bzw. gutzuschreibenden Vergütung abgezogen wird. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 2.7.

2.2.9. Überprüfung meldepflichtiger Informationen durch Plattformbetreiber nach § 18 PStTG

Meldende Plattformbetreiber sind verpflichtet, die von ihnen bei Anbietern erhobenen Informationen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 2 PStTG auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Es liegt in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers, mit der Durchführung so rechtzeitig zu beginnen, dass sie bis zum 31.12. eines Meldezeitraums (im Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 PStTG) abgeschlossen werden kann.

Kommt ein meldender Plattformbetreiber den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach und meldet er infolgedessen leichtfertig oder vorsätzlich Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG). Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 3.2 und 3.3.

2.2.10. Information der Anbieter nach § 22 PStTG

Die Informationspflichten erstrecken sich nur auf meldepflichtige Anbieter. Im Rahmen des PStTG werden Informationen zu anderen Nutzern nicht verarbeitet. Ein Widerspruch gegen die Erhebung und Weitergabe der Informationen ist unbeachtlich. Sofern der Anbieter bei der Erhebung und Überprüfung der meldepflichtigen Angaben gegenüber dem Plattformbetreiber nicht mitwirkt, sieht § 23 PStTG entsprechende Maßnahmen vor, um die notwendige Mitwirkung durch die meldenden Plattformbetreiber durchzusetzen. Das PStTG schreibt für die Information meldepflichtiger Anbieter keine Form vor. Vgl. BMF vom 2.2.2023: Tz. 4.1 bis 4.3.

2.3. Sammelauskunftsersuchen

Ein Sammelauskunftsersuchen zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung an Internet-Auktionshäusern ist grundsätzlich möglich.

Bei sog. Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist zu berücksichtigen, ob der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit steht, insbes. Zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens an den Dienstleister einer Internethandelsplattform sind auch die geschäftlichen Interessen des Dienstleisters zu berücksichtigen und gegen die durch die Ermittlungstätigkeit des Finanzamts zu wahrenden Rechtsgüter der Allgemeinheit abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist zu beachten, dass die abgefragten Daten dem Steuergeheimnis unterliegen, sodass die von der Abfrage betroffenen Nutzer der Internethandelsplattform durch die Offenbarung der Daten, abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen, nicht belastet werden. Das etwaige Vertrauen der betroffenen Nutzer darauf, dass aufgrund der durch die Verwendung von Pseudonymen weitgehend gewährleisteten Anonymität der Verkaufsvorgänge Steuern gefahrlos verkürzt werden könnten, ist nicht schutzwürdig (BFH vom 16.5.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225, BFHE 2013, 241, 211).

Sammelauskunftsersuchen, die in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht fallen und insbes. von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen werden, setzen aber einen hinreichenden Anlass voraus (BFH Urteil vom 24.3.1987, BStBl II 1987, 484). Dieser ist gegeben, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund

  • konkreter Anhaltspunkte oder

  • aufgrund allgemeiner Erfahrungen oder auch

  • konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete

nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis kommt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann. So können sich insoweit konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wie beispielsweise im Rahmen einer Internetrecherche, ergeben. Hierzu stellen die Finanzverwaltungen der Länder Beamte dazu ab, um mit einer speziellen Software nach Steuersündern bei den Auktions- und Handelshäusern im Internet zu recherchieren. In geeigneten Fällen erfolgt, nach Anforderung und Auswertung der Daten, durch die Finanzämter eine weitere Überprüfung aufgrund des ermittelten Kontrollmaterials.

Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden. Die in § 93 Abs. 3 Satz 2 AO bezeichneten Unterlagen betreffen auch elektronisch gespeicherte, Dritte betreffende Daten, auf die der Auskunftspflichtige berechtigterweise zugreifen kann. Zivilrechtliche Datenschutzvereinbarungen führen nicht dazu, dass Daten dem Auskunftspflichtigen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 AO nicht zur Verfügung stehen. Der Auskunftspflichtige muss die ihm zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Aufgaben und Pflichten eröffneten Möglichkeiten zum Zugriff auf elektronische Daten auch zur Erfüllung von Auskunftsersuchen von Finanzbehörden nutzen, soweit diese Auskunftsersuchen im Übrigen rechtmäßig, also insbes. Erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sind. Das gilt auch für auf ausländischen Servern gespeicherte Daten (BFH vom 16.5.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225).

Im Gegensatz dazu hat der BFH ein Sammelauskunftsersuchen an Banken nach Ausgabe von Telekom-Bonusaktien als unzulässig eingestuft. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genüge nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als »hinreichend veranlasst« und nicht als Ausforschung »ins Blaue hinein« erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken (BFH vom 16.1.2009, VII R 25/08, BStBl II 2009, 582).

2.4. Einzelauskunftsersuchen

Ergeben sich z.B. im Rahmen des Besteuerungsverfahrens oder durch Kontrollmitteilungen Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch und ist abzuklären, ob steuerlich relevante Gewinne und Umsätze erzielt worden sind, können die Finanzämter den Teledienstanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer nach § 93 AO unter Beachtung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ersuchen. Art und Umfang bestimmen sich nach § 93 AO und § 93 AO i.V.m. § 208 Abs. 1 AO. Regelungen des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten verdrängen insoweit nicht die verfahrensrechtlichen Besteuerungsgrundsätze. Wer wiederholt oder regelmäßig Waren oder Dienstleistungen auf Internet-Plattformen anbietet, kann jederzeit Gegenstand eines solchen Ersuchens sein.

Die Erfüllung des Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser als Teledienstanbieter die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder aufbewahren dürfen. Die personenbezogenen Daten enthalten neben dem Klarnamen, Adressdaten, Mail-Adresse, Telefondaten und Bankverbindung auch die Verkaufsdaten. Diese beinhalten u.a. das Verkaufsdatum, die Artikelnummer und Artikelbezeichnung, den Verkaufspreis und die Anzahl der verkauften Artikel.

3. Steuerliche Behandlung

Bei der Frage, ob auch sog. Privatverkäufe steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, ist einerseits die ertragsteuerliche Seite zu betrachten, andererseits eine umsatzsteuerliche Überprüfung vorzunehmen.

3.1. Ertragssteuerliche Behandlung

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Erfassung ist die Prüfung auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG sowie auf sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG relevant.

3.1.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

3.1.1.1. Allgemeine Grundsätze

Ist ein eBay-Mitglied nicht schon aus anderen Gründen als Gewerbetreibender einkommensteuerpflichtig, gelten für die Beurteilung, ob → Einkünfte aus Gewerbebetrieb anlässlich des Internet-Handels vorliegen, die allgemeinen Grundsätze des § 15 Abs. 2 EStG.

Demnach ist jede selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Werden also wiederholte oder regelmäßige Verkäufe bei Internetauktionen getätigt, kann dies als eine nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit gewertet werden, die als berufsmäßige Tätigkeit, sofern im eigenen Risiko mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen, nicht mehr der privaten Sphäre zugeordnet werden. Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis (BFH vom 17.6.2020, X R 18/19, BStBl II 2021, 213; LEXinform 0952756). Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

3.1.1.2. Besonderheiten bei Internet-Auktionen

Als Indizien für eine typisch gewerbliche Tätigkeit bei der Teilnahme an Internet-Auktionen sprechen insbes.

  • der Kauf von Artikeln, um sie wieder zu verkaufen,

  • der Verkauf von Artikeln, die für den Weiterverkauf hergestellt wurden,

  • der regelmäßige Verkauf von größeren Artikelmengen,

  • der häufige Verkauf von neuen Artikeln, die nicht für den eigenen Gebrauch erworben wurden,

  • der Verkauf von gleichartigen Waren über einen längeren Zeitraum.

In Abgrenzung dazu handeln typischerweise diejenigen als Privatperson, die

  • gelegentlich,

  • unterschiedliche Artikel,

  • aus ihrem Privatbesitz verkaufen oder

  • Artikel für ihren privaten Gebrauch kaufen.

Sog. PowerSeller, bei denen regelmäßig neben dem Mitgliedsnamen das PowerSeller-Symbol angezeigt wird (die Möglichkeit der Unterdrückung besteht), sind Mitglieder, die mindestens 100 verschiedene Handelspartner aufweisen. Die Bezeichnung ist von der durchschnittlichen Anzahl des Verkaufs, einem durchschnittlichen monatlichen Mindesthandelsvolumen und einer überwiegend positiven Bewertungspunktzahl abhängig. Die Stufen »Bronze« bis »Platin« sind abhängig vom Handelsvolumen. Die Eigenschaft als PowerSeller indiziert ein gewerbliches Handeln.

Als Besonderheiten im Internethandel ist zu nennen, dass als Betriebseinnahmen neben dem eigentlichen Verkaufserlös auch die Nebenkosten des Verkaufs zu berücksichtigen sind. Hier fallen regelmäßig die berechneten Kosten für Verpackung und Versand der Ware an.

Demgegenüber stellen typischerweise folgende Aufwendungen Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG dar:

  • Kosten der Warenbeschaffung,

  • eBay-Gebühren,

  • Aufwendungen für Computer, Telefon/Internet, Lagerkosten,

  • Reisekosten im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung oder Messebesuchen,

  • Kosten der Lagerhaltung.

Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Kontaktaufnahmen zwischen Käufer und Verkäufer aufgrund der bei eBay angebotenen Ware Geschäftsbeziehungen geknüpft werden können, die außerhalb der eBay-Plattform in einen umfangreichen (gebührenfreien) Handel münden könnten.

3.1.2. Private Veräußerungsgeschäfte

Auch wenn keine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG in Betracht kommt, können die Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen als → Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs von den privaten Veräußerungsgeschäften ausgenommen. Gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat. Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Private Veräußerungsgeschäfte.

3.2. Umsatzsteuer

Neben der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise kommt im Internet-Handel der Prüfung, ob die Umsätze Umsatzsteuer auslösen, besondere Bedeutung zu. Im Folgenden werden die im Internet-Handel bedeutsamen (allgemein gültigen) Regelungen des UStG besprochen.

Dabei ist die Nutzung des Internet-Handels durch Unternehmer unstrittig der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In Abgrenzung dazu ist die Frage, ob und wann die Unternehmereigenschaft durch den Verkauf von Privatgegenständen begründet wird, nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall nach dem »Gesamtbild der Verhältnisse« zu beurteilen. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (BFH vom 27.1.2011, V R 21/09, BStBl II 2011, 524). Insbes. hängt die Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit als nachhaltig nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (BFH vom 26.4.2012, V R 2/11, BStBl II 2012, 634). Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig (BFH Urteil vom 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl II 2015, 919). In die beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen über eine Internet-Handelsplattform für die Entscheidung des Tätigwerdens als Unternehmer vorzunehmende Beurteilung des Gesamtbildes der Verhältnisse ist als bedeutsamer Begleitumstand eine »Vervielfachung« der Verkäuferkonten als aktive Maßnahme zum Vertrieb sowie die Nutzung zweier Bankkonten zur Abwicklung einzubeziehen. Der Einstufung der zahlreichen Verkäufe von fremden Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Handelsplattform als wirtschaftliche Tätigkeit steht weder eine kurze Dauer noch entgegen, dass mit den Verkäufen kein Gewinn erzielt wird und kein Wareneinkauf festgestellt werden kann. Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform »eBay«, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG vor (BFH vom 12.5.2022, V R 19/20, BFH/NV 2023, 101). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stpfl. einen privaten oder einen gewerblichen Zugang (hier: zu eBay) gewählt hat. Die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit unterliegen keinem Wahlrecht.

3.2.1. Nutzung der Internet-Auktion durch Unternehmer

Erfüllt ein eBay-Mitglied aufgrund seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit außerhalb des Internethandels die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (→ Unternehmer), unterliegen auch die über eBay abgewickelten Leistungen (→ Steuerbarkeit und → Steuerpflicht unterstellt) der Umsatzsteuer. Zum Rahmen des Unternehmens gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Dabei können die Leistungen bei nachhaltiger Nutzung der eBay-Plattform als Grundgeschäft der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden.

Werden Umsätze getätigt, die nicht den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden (z.B. der Verkauf von Anlagevermögen), so fallen auch solche Umsätze, ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit, als sog. Hilfsgeschäfte in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte (BFH Urteil vom 20.9.1990, BStBl II 1991, 35).

3.2.2. Begründung der Unternehmereigenschaft durch eBay-Handel

Erfüllt das eBay-Mitglied über den eBay-Handel hinaus nicht die Unternehmereigenschaft (→ Unternehmer), ist zu prüfen, ob der Internet-Handel als solcher zu einer unternehmerischen Betätigung führt bzw. geführt hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei ist eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Ob ein eBay-Mitglied die Unternehmereigenschaft erfüllt, wird in erster Linie von der Frage abhängen, ob der Internet-Handel nachhaltig ausgeübt wird. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist (Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff »wirtschaftliche Tätigkeit« nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden umfasst, insbes. Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands bestehe. Derartige Vorgänge seien als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten in diesem Sinne. Dagegen liege keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit vor, wenn der Betreffende Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel bediene wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, wobei derartige aktive Schritte insbes. in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (EuGH Urteile Slaby und Kuć, DStRE 1022, 1417).

Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BFH, nach der das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall dahingehend zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.7.1991 (BStBl II 1987, 776) folgende Kriterien, die für eine nachhaltige Betätigung sprechen, herangezogen:

  • mehrjährige Tätigkeit,

  • planmäßiges Handeln,

  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,

  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,

  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses,

  • Intensität des Tätigwerdens,

  • Beteiligung am Markt,

  • Auftreten wie ein Händler,

  • Unterhalten eines Geschäftslokals,

  • Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden.

Die nicht abschließend festgelegten Kriterien sind, je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung, zu würdigen (BFH vom 27.1.2011, V R 21/09, BStBl II 2011, 524). Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. eBay) in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig (BFH Urteil vom 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl II 2015, 919). Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren Hundert Auktionen Waren über die Internetplattform »eBay«, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG vor (BFH vom 12.5.2022, V R 19/20, BFH/NV 2023, 101).

3.2.2.1. Planmäßige Anschaffung von Gegenständen zum Zwecke des Verkaufs

eBay-Mitglieder werden demnach insbes. dann wie ein Händler am Markt tätig, wenn die An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht getätigt werden (BFH Urteil vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744). Dies ist dann erfüllt, wenn planmäßig Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs angeschafft oder hergestellt werden und dabei bereits geplant wird, aus den Verkaufserlösen neue Waren anzukaufen bzw. herzustellen, die ihrerseits wieder veräußert werden sollen.

Trifft ein solches Händlerverhalten zu, reichen bereits sehr wenige Verkaufsgeschäfte aus, um die Unternehmereigenschaft zu begründen. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 7.9.1995 (BStBl II 1995, 109), dass der An- und sofortige Weiterverkauf von vier Neufahrzeugen in sechs Jahren nachhaltig sei und damit als unternehmerische Tätigkeit der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Dabei müssen allerdings die erzielten Einnahmen gewichtig genug sein, um von einer unternehmerischen Betätigung sprechen zu können (BFH Urteil vom 15.7.1993, BStBl II 1993, 810).

3.2.2.2. Nachhaltige unternehmerische Tätigkeiten ohne vorhandene Wiederverkaufsabsicht bei Erwerb

Wird bereits vorhandenes Privatvermögen veräußert, wird dadurch regelmäßig keine Unternehmereigenschaft begründet, selbst wenn es sich um wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen handelt, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Außerdem ist nicht als Unternehmer anzusehen, wer Gegenstände aus privater Neigung sammelt, soweit Einzelstücke veräußert oder getauscht, die Sammlung teilweise umgeschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert wird. Insoweit hat der BFH zu Briefmarken- und Münzensammlern entschieden, dass diese Tätigkeit der privaten Lebensführung zuzuschreiben sei. Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, werden aus privater Neigung zusammengetragen (BFH Urteil vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744).

Dagegen ist bei Gebrauchs- und anderen Gegenständen, die keinen Liebhaberwert besitzen, davon auszugehen, dass diese Gegenstände zwecks Güterumschlags, also mit Verkaufsabsicht, erworben worden sind. Das Sammeln von Gegenständen ohne Liebhaberwert wird deshalb im Allgemeinen eine unternehmerische Tätigkeit begründen, sofern es mit einer wiederholten An- und Verkaufstätigkeit verbunden ist und die Einnahmen gewichtig genug sind, um von einer unternehmerischen Betätigung sprechen zu können (BFH Urteile vom 7.2.1990, I R 173/85, BFH/NV 1991, 685 und vom 13.2.1992, V R 112/87, BFH/NV 1993, 59).

Wird bei zunächst aus privater Neigung begründeten Sammlertätigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt eine Phase händlergemäßen Verhaltens durch Benutzung professioneller Vertriebswege wie z.B. die Benutzung eines Ladenlokals, die Herausgabe von Preislisten und Katalogen, das Auftreten nach außen als Händler oder Werbung eingeleitet, kann dies zu einer unternehmerischen Betätigung umschlagen (BFH Urteil vom 24.11.1992, BStBl II 1993, 379).

Der BFH hat mit Urteil vom 26.4.2012 (V R 2/11, BStBl II 2012, 634) eine Nutzung der Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität zur Veräußerung einer Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert als nachhaltige Betätigung i.S.d. Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG angesehen. In dem entschiedenen Fall wurden in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren über 1 200 Verkäufe über eBay abgewickelt. Für eine Nachhaltigkeit spreche ein damit einhergehender erheblicher Organisationsaufwand der Arbeitsabläufe des Verkäufers. So sei für jede einzelne Internet-Versteigerung eine möglichst genaue Bezeichnung, eine Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe, die Angabe eines Mindestangebots sowie zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild erforderlich. Darüber hinaus seien die Aktionsabläufe auf eBay in regelmäßigen Abständen zu überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion müsse zudem der Verkäufer den Zahlungseingang überwachen, die Waren anschließend zügig verpacken und versenden. Die Bereitschaft, auf Rückfragen zum Produkt zu antworten wie auch die Schnelligkeit des Warenversands seien schließlich Kriterien, die in die Käuferbewertungen, die auf der Plattform eBay veröffentlicht werden und von künftigen Käufern bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigt werden, einfließen.

Obwohl das klassische Bild eines Händlers insoweit nicht erfüllt wird, weil die verkauften Gegenstände nicht in der Absicht des späteren Wiederverkaufs und damit des sog. Durchhandelns erworben wurden, sei eine Nachhaltigkeit nicht zu verneinen. Die Auktionsplattform eBay ermögliche mit einem Minimum an Werbeaufwand das Ansprechen eines nahezu unbegrenzten Kreises potentieller Geschäftspartner. Darüber hinaus verfügten in dem entschiedenen Fall die Kläger – bedingt durch ihre langjährige Sammlertätigkeit – über besondere Erfahrungen und Kenntnisse, die für die Einschätzung des Verkaufserfolgs von Bedeutung gewesen sein sollen. Insoweit sei zumindest ein Auftreten »wie ein gewerblicher Unternehmer« am Markt gegeben.

Darüber hinaus sei die Entscheidung des BFH zum Fehlen der Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Auflösung von privaten Briefmarken- und Münzsammlungen (BFH vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744 sowie BFH vom 16.7.1987, BStBl II 1987, 752) nicht vergleichbar. Dazu hat der BFH ausgeführt, dass das Veräußern in Form des Wegtauschens der Sammlung in einem oder auch in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammeltätigkeit gehört und keine Umsatzbesteuerung auslöst. Im Gegensatz zu dem Verkauf von 1 200 Einzelstücken hatte der BFH darüber zu befinden, dass jeweils einzelne Sammlungen konkret bestimmter Gegenstände mit Hilfe eines Auktionators über mehrere Jahre hinweg versteigert wurden. Damit waren die verkauften Objekte der Sache nach beschränkt und gegenständlich eng begrenzt. Außerdem habe sich der persönliche Einsatz in der Übergabe der jeweiligen Sammlung an den Auktionator erschöpft.

Folglich lasse sich die Nachhaltigkeit der Tätigkeit nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehle, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.

Insbes. unterstrich der BFH, dass die Beurteilung als nachhaltig nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht abhänge. Bei einer laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liege keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel bediene wie ein Händler i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL. Dabei seien Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien.

3.2.3. Ermäßigung des Steuersatzes

Auch im Rahmen der Online-Verkäufe ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob und inwieweit auf den einzelnen Umsatz der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 zum UStG Anwendung findet. Dabei trägt der Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen der Merkmale der Steuerermäßigung. Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus § 22 UStG.

3.2.4. Beginn der Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Abschn. 2.6 Abs. 1 UStAE). Daher besteht bereits für unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen, insbes. wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG eine Vorsteuerabzugsberechtigung (→ Vorsteuerabzug).

Wird die Unternehmereigenschaft durch unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen begründet, entfällt diese nicht rückwirkend, auch wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Umsätze kommt, bei denen der Vorsteuerabzug (ggf. durch beabsichtigte Option; → Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG) nicht ausgeschlossen wäre (BFH Urteil vom 8.3.2001, BStBl II 2003, 430).

Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können, müssen durch objektive Anhaltspunkte einer unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlung zugeordnet werden können. Dabei ist bei dieser Prüfung in Bezug auf Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen Verwendungsabsicht oder Nutzung bestimmt sind (z.B. Erwerb von Freizeitgegenständen, Wohnmobile) ein besonders hoher Maßstab anzulegen (Abschn. 2.6 Abs. 3 UStAE).

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.1.2011 (V R 21/09, BStBl II 2011, 524), dass der Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Unternehmereigenschaft nicht begründe.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige über einen Zeitraum von sieben Jahren 126 Fahrzeuge (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) mit der erklärten Absicht, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, nach sieben Jahren bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltskosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das FG mit der Begründung statt, dass es sich um eine – wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche – wirtschaftliche Tätigkeit handele.

Der BFH hingegen verneinte eine Vorsteuerabzugsberechtigung mit folgender Begründung: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend sei daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem Briefmarken- oder Münzsammler komme es auf eine langfristige Wertsteigerung an. Daher liege nach der Rechtsprechung des BFH eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält (BFH vom 29.6.1987, BStBl II 1987, 744). Das sei dann der Fall, wenn er auch während dieser Phase nachhaltig An- und Verkäufe tätige. Im Streitfall habe sich der Kläger weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler verhalten.

eBay-Mitglieder, die den Status »Powerseller« erreichen, sind regelmäßig bereits vor diesem ZeitpunktUnternehmer und damit in Bezug auf Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3.2.5. Kleinunternehmer

Ist ein eBay-Verkäufer unternehmerisch tätig, unterbleibt nach der Kleinunternehmerregelung (→ Kleinunternehmer) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG die Erhebung der Steuer für steuerpflichtige Umsätze. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen der Kleinunternehmer geschuldete Umsatzsteuer wird grundsätzlich nicht erhoben. Im Gegenzug dazu ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung, wenn der Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 UStG Zzgl. der darauf entfallenden Steuer (sog. »Brutto-Ist-Gesamtumsatz«)

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und

  • im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 22 000 € sinken wird (BFH vom 18.10.2007, V B 164/06, BStBl II 2008, 263).

Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis hat, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 22 000 € Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzlich eingefügte 50 000 €-Grenze hinsichtlich des voraussichtlichen Umsatzes des laufenden Kalenderjahres soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie findet in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, keine Anwendung. In diesen Fällen ist die Umsatzgrenze von 22 000 € für das laufende Kalenderjahr maßgeblich. Der voraussichtliche Gesamtumsatz ist dabei ggf. entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtjahresumsatz umzurechnen (vgl. BFH vom 22.11.1984, BStBl II 1985, 142). Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50 000 € keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits die Grenze von 22 000 € übersteigt (BFH vom 15.10.1992, V R 91/87, BStBl II 1993, 209). Bedeutung hat die Umsatzgrenze nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer sind als 22 000 €, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 € übersteigen.

Der (Klein-)Unternehmer darf keine Umsatzsteuer gesondert in einer Rechnung ausweisen. Wird dennoch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, wird diese nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigter Steuerausweis geschuldet (→ Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis). Für den Leistungsempfänger besteht insoweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.

Die Kleinunternehmerregelung ist trotz mangelnder Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anschaffungsvorgängen insbes. dann vorteilhaft, wenn die Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, z.B. bei Leistungsbezug durch Privatpersonen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies ist insbes. im Hinblick auf die dadurch eröffnete Vorsteuerabzugsberechtigung bei geplanten größeren Investitionen von Vorteil. Zu bedenken ist allerdings, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend ist. Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Kleinunternehmer.

3.2.6. Differenzbesteuerung

Bei regelbesteuernden eBay-Händlern bietet die → Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nur aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis zu berechnen (§ 25a Abs. 3 UStG).

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung sind:

  • Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

  • Der Gegenstand wurde an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) geliefert (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).

  • Für die Lieferung an den Wiederverkäufer wurde

    • die Umsatzsteuer nicht geschuldet (§ 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG, insbes. Erwerb von Privatpersonen) oder

    • nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (§ 25a Abs. 1 Nr. 2a UStG = Erwerb von Kleinunternehmern) oder

    • die Differenzbesteuerung vorgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG = Erwerb von einem Wiederverkäufer, der seinerseits § 25a UStG anwendet).

  • Die Gegenstände sind keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Der Umsatz wird bei Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25 Abs. 3 UStG nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

In der Rechnung ist gem. § 14a Abs. 6 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ausdrücklich hinzuweisen.

Auch der Wiederverkäufer darf (wie der Kleinunternehmer) die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Wird sie dennoch ausgewiesen, schuldet er diese wegen unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG neben der Steuer aus der Differenz (Abschn. 25a.1 Abs. 16 UStAE).

3.2.7. Unberechtigter Steuerausweis

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag gem. § 14c Abs. 2 UStG (→ Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis). Die Steuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung.

§ 14c Abs. 2 UStG könnte im Internet-Handel insbes. folgende Fälle erfassen:

  • Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG dazu nicht berechtigt ist (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Dass die Erhebung der geschuldeten Steuer beim Kleinunternehmer grundsätzlich unterbleibt, wird nach § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG für die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Steuer ausdrücklich ausgeklammert.

  • Nichtunternehmer, z.B. Privatpersonen, weisen in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus (Abschn. 14c.2 Abs. 2 Nr. 5 UStAE).

  • Ein Wiederverkäufer weist im Rahmen der Differenzbesteuerung entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Umsatzsteuer, die lediglich aufgrund ihres unrichtigen (§ 14c Abs. 1 UStG) oder unberechtigten (§ 14c Abs. 2 UStG) Steuerausweises geschuldet wird, darf folglich nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

3.2.8. Umgekehrte Steuerschuldnerschaft in Bezug auf eBay-Gebühren

Mit Wirkung vom 1.1.2007 hat die Firma eBay Europe S.a.r.l. ihren Sitz von der Schweiz nach Luxemburg verlegt. eBay ist somit gegenüber den deutschen Leistungsempfängern ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der eine sonstige Leistung – die Bereitstellung einer im Internet zugänglichen Software, mit deren Hilfe bei eBay registrierte Mitglieder Waren und Leistungen aller Art anbieten, vertreiben oder erwerben können – erbringt. Die Leistungsempfänger wenden für die empfangene sonstige Leistung die Auktionsgebühren auf.

Bei der Ortsbestimmung dieser sonstigen Leistung ist demnach durch die Sitzverlegung von dem Drittlandsgebiet Schweiz in das übrige Gemeinschaftsgebiet Luxemburg (§ 1 Abs. 2a UStG) ab dem 1.1.2007 zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

3.2.8.1. Unternehmer als Leistungsempfänger

Ist ein eBay-Mitglied ein unternehmerisch tätiger Händler, verlangt eBay die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Leistungen, die ab dem 1.1.2010 ausgeführt werden, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden, nach § 3a Abs. 2 nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 3a UStG ändert sich im Ergebnis an der Bestimmung des Ortes insoweit nichts. Für den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz geht damit die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger über (→ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Die Auktionsgebühren werden daher von eBay netto in Rechnung gestellt, da gem. § 14a Abs. 5 UStG eine Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis nicht besteht. Wird dennoch die Steuer gesondert ausgewiesen, wird diese nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Der leistungsempfangende Unternehmer hat die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber ggf. gleichzeitig als Vorsteuer (→ Vorsteuerabzug) nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen.

Das eBay-Mitglied ist auch dann Steuerschuldner, wenn es umsatzsteuerlich lediglich als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG geführt wird oder die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht dann allerdings nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

3.2.8.2. Nichtunternehmer als Leistungsempfänger

Wird eBay gegenüber privaten Mitgliedern tätig, findet für die Ortsbestimmung (ab 1.1.2007 = eBay-Sitz in Luxemburg = Gemeinschaftsgebiet) bis zum 31.12.2009 § 3a Abs. 1 UStG Anwendung. Daran ändert sich auch in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung des § 3a UStG nichts, wenn der Leistungsempfänger als Nichtunternehmer seinen Sitz nicht im Drittlandsgebiet hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 13 UStG). Die abweichende Regelung zu § 3a Abs. 1 UStG, nach dem der Ort der sonstigen Leistung sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers als Nichtunternehmer bestimmt (§ 3a Abs. 5 UStG), ist nicht anwendbar, da eBay als leistender Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Somit ist der Ort der sonstigen Leistung in Luxemburg, da von dort aus eBay sein Unternehmen betreibt. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. eBay tätigt einen in Luxemburg steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Dem privaten Leistungsempfänger wird mithin die luxemburgische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

3.2.9. Lieferschwelle und Erwerbsschwelle

Haben Käufer und Verkäufer ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in verschiedenen Staaten des Gemeinschaftsgebiets bzw. im Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG, ist ggf. die Ortsverlagerung nach § 3c UStG zu prüfen.

3.2.10. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Sofern Waren in Drittländer verschickt werden, ist die Lieferung auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG (→ Ausfuhrlieferung) zu prüfen. Bei der Beförderung oder Versendung durch den leistenden Unternehmer greift die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein ausländischer oder inländischer Abnehmer ist. Allerdings ist die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG von der Nachweisführung abhängig. Zur ausführlichen Darstellung vgl. → Ausfuhrlieferung.

3.2.11. Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen treten gem. Artikel 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.

Das BMF nimmt mit Erlass vom 28.1.2019 (III C 5-S 7420/19/10002:002, FMNR04d000019, BStBl I 2019, 106) hierzu ausführlich Stellung. Es erläutert die Aufzeichnungspflichten und die Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 UStG sowie die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz nach § 25e UStG.

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchstabe a des JStG 2020 vom 21.12.2020 (JStG 2020 – JStG 2020; BGBl I, 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gem. Art. 50 Abs. 6 des o.g. Gesetzes am 1.7.2021 in Kraft (ausführliche Erläuterungen vgl. BMF vom 20.4.2021, BStBl I 2021, 705; LEXinform 7012712). Nach § 22f UStG i.d.F. vom 21.12.2020 (gültig ab 1.7.2021) muss in den Fällen des § 25e Abs. 1 UStG der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufzeichnen. Dadurch wird die Papierbescheinigung des FA entbehrlich.

3.2.12. Behandlung der Versand- und Portokosten

Werden die veräußerten Waren nicht vom Käufer abgeholt, ist der Verkäufer für den Transport zuständig. Die Kosten für den Versand (regelmäßig Verpackung, Paketdienst und Porto) sind grundsätzlich nicht in dem vereinbarten Kaufpreis enthalten. Meist werden hierfür Pauschalen berechnet, welche über den tatsächlichen Kosten liegen. Als Nebenleistung zur Hauptleistung teilt der Versand umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Dies gilt auch dann, wenn ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird. Die Porto- und Verpackungskosten bzw. die Pauschbeträge sind Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die Warenlieferung.

3.3. Gesetzwidriges Handeln

Das Internet wird in erheblichem Umfang dazu genutzt, illegale Verkaufsgeschäfte abzuwickeln. So findet die Veräußerung von Raubkopien, Markenfälschungen und Hehlerwaren statt. Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam (z.B. Veräußerung von Diebesgut, § 935 Abs. 1 BGB), so ist dies für die Besteuerung nach § 40 AO unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

4. Literaturhinweis

Müller, Grundlagen und Techniken zur steuerlichen Überprüfung von eBay-Händlern, Die steuerliche Betriebsprüfung, StBp 2010, 157 und 191; Becker, Verkäufe über eBay – neue Abgrenzungskriterien des BFH, NWB 45/2015, 3310.

5. Verwandte Lexikonartikel

Ausfuhrlieferung

Differenzbesteuerung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Kleinunternehmer

Private Veräußerungsgeschäfte

Steuerbarkeit

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Unternehmer

Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

Vorsteuerabzug

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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