Freibetrag

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibeträge sind Beträge, die bei der Besteuerung frei bleiben. Die Bemessungsgrundlage sinkt dementsprechend.
  • Für das Lohnsteuerabzugsverfahren lassen sich Freibeträge in 3 Kategorien einteilen:
    • Bestimmte Freibeträge sind bereits in den Lohnsteuertarif eingearbeitet, z. B. der Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Kinderfreibeträge.
    • Andere Freibeträge werden nur personen- oder einkunftsbezogen gewährt, z. B. Altersentlastungsbetrag oder Versorgungsfreibetrag.
    • Wiederum andere Freibeträge müssen beim Finanzamt über den Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden.
  • Wird ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gewährt, muss der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Freibetrag nach § 24 KStG
2.1 Begünstigte Körperschaften
2.2 Höhe des Freibetrags
3 Freibetrag nach § 25 KStG
3.1 Begünstigte Körperschaften
3.2 Höhe des Freibetrags
4 Sonstiges
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Anders als das Einkommensteuerrecht kennt das Körperschaftsteuerrecht keinen allgemeinen »Grundfreibetrag«, der einen Sockelbetrag des zu versteuernden Einkommens für alle der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen freistellt. Das KStG sieht in den §§ 24 und 25 vielmehr nur für ganz bestimmte Körperschaften bzw. Personenvereinigungen die Gewährung eines Freibetrags vor. Mit den Regelungen soll zum einen eine Verwaltungsvereinfachung und zum anderen eine Subvention der Land- und Forstwirtschaft erreicht werden.

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Daneben sind die einkunftsartenbezogenen Freibeträge des EStG (→ Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form; z.B. §§ 13 Abs. 3, 20 Abs. 9 EStG) nur bei denjenigen Körperschaften zu beachten, die diese Einkunftsarten (→ Einkunftsarten der Körperschaft) auch beziehen können (z.B. → Verein). Bei zur Buchführung verpflichteten Körperschaften scheiden diese Freibeträge gem. § 8 Abs. 2 KStG damit aus.

2. Freibetrag nach § 24 KStG

2.1. Begünstigte Körperschaften

Nach § 24 Satz 1 KStG kommt der Freibetrag allen steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zugute. Diese Generalklausel wird jedoch durch Satz 2 der Vorschrift umgehend wieder erheblich eingeschränkt, wenn es dort heißt, dass ein Freibetrag nicht gewährt wird, wenn

  • die Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen oder → Einkünfte aus Gewerbebetrieb) führen,

  • es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen → Verein i.S.d. § 25 KStG handelt oder

  • es sich um einen Investmentfonds i.S.d. § 1 InvStG und Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 26 InvStG handelt, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 3a EStG gehören.

Während die Einschränkung für Vereine die Begünstigung einer doppelten Freibetragsgewährung verhindert, sollen durch den Ausschluss von Rechtsformen, die Gewinnausschüttungen oder ähnliche Leistungen erbringen können, insbes. kleinere Körperschaften begünstigt werden, die keine → Kapitalgesellschaften sind. § 24 KStG gilt auch für grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige, jedoch steuerbefreite sowie nur partiell steuerpflichtige Körperschaften (R 24 Abs. 1 Satz 2 KStR).

Hinweis:

Selbst wenn die Satzung der Körperschaft Ausschüttungssperren vorsieht, ist kein Freibetrag zu gewähren, da es allein auf die rechtliche Möglichkeit, Ausschüttungen vorzunehmen, ankommt.

Beispiel:

Der Freibetrag ist beispielsweise den folgenden Personen(-vereinigungen) zu gewähren:

  • Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

  • Vereinen (→ Verein), die nicht von § 25 KStG erfasst werden;

  • Stiftungen (→ Stiftung);

  • Betrieben gewerblicher Art (→ Betrieb gewerblicher Art) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben;

  • steuerbefreiten Pensions- oder Unterstützungskassen in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung, die wegen der Überdotierung der teilweisen Besteuerung unterliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 KStG).

Vor allem → Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (→ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) steht kein Freibetrag nach § 24 KStG zu.

Hinweis:

Eine Unterart der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auf die der Freibetrag keine Anwendung findet, sind Vermietungsgenossenschaften oder Siedlungsunternehmen mit teilweiser Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 KStG). Selbst wenn diese Unternehmen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden, kommt der Freibetrag nicht in Betracht, weil es sich um wirtschaftliche Vereine handelt, die ihren Mitgliedern beteiligungsähnliche Rechte gewähren (vgl. R 24 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KStR).

2.2. Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag nach § 24 KStG beträgt seit 1.1.2009 grundsätzlich 5 000 € (zuvor 3 835 €), er ist aber auf den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft begrenzt, sodass durch den Freibetrag kein Verlustvortrag (→ Verlustvortrag und -rücktrag) entstehen kann. Ein bestehender Verlustvortrag ist vor Abzug des Freibetrags aufzubrauchen.

3. Freibetrag nach § 25 KStG

3.1. Begünstigte Körperschaften

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG sind ausschließlich steuerpflichtige Genossenschaften (→ Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) und Vereine begünstigt, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine gemeinschaftliche Tierhaltung i.S.v. § 51a BewG (ab VZ 2025: § 13b EStG) beschränkt.

Eine weitere Voraussetzung für den Freibetragsabzug besteht – außer bei der gemeinschaftlichen Tierhaltung – darin, dass eine Nutzungsüberlassung von Flächen oder Bewirtschaftungs-Gebäuden durch die Mitglieder an die Genossenschaft oder den → Verein erfolgt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KStG). Dadurch sollen lediglich kapitalmäßige Beteiligungen unterbunden werden. Folgende Verhältnisvorgaben sind bei der Nutzungsüberlassung einzuhalten, wobei nur eine wesentliche Abweichung schädlich sein dürfte:

a) Genossenschaften:

Einzelwert des

Genossenschaftsanteils

=

Wert der von dem einzelnen Mitglied zur

Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

Gesamtwert aller Genossenschaftsanteile

Wert der insgesamt zur Nutzung

überlassenen Flächen/Gebäude

b) Vereine:

Anteiliger Anspruch

bei Auflösung

=

Wert der von dem einzelnen Mitglied zur

Nutzung überlassenen Flächen/Gebäude

Gesamtwert des

Vereinsvermögens

Wert der insgesamt zur Nutzung

überlassenen Flächen/Gebäude

Die Nutzungsüberlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

3.2. Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag nach § 25 KStG beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich 15 000 € (zuvor 13 498 €). Er ist wie der Freibetrag nach § 24 KStG aber auf den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens der Genossenschaft bzw. des Vereins begrenzt. Ein Verlustvortrag (→ Verlustvortrag und -rücktrag) kann somit nicht entstehen. Ein bestehender Verlustvortrag ist vor Abzug des Freibetrags aufzubrauchen.

Der Freibetrag wird nur im Veranlagungszeitraum der Gründung der begünstigten Körperschaft sowie den folgenden neun Veranlagungszeiträumen gewährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KStG). Er ist somit insgesamt auf zehn (Anlauf-)Jahre beschränkt.

4. Sonstiges

Freibetragsbegünstigte Steuerpflichtige, deren Einkommen den Freibetrag des § 24 bzw. des § 25 KStG nicht übersteigen, sind nicht zu veranlagen und haben Anspruch auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (R 24 Abs. 2 bzw. R 25 KStR).

5. Literaturhinweise

Dötsch u.a., Körperschaftsteuer, 16. A.; Dötsch u.a., Die KSt, §§ 24, 25 KStG nF. (Loseblatt).

6. Verwandte Lexikonartikel

Einkunftsarten der Körperschaft

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge, ABC-Form

Verein

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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