Freiwilliges soziales Jahr

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes sind Personen, die
    • außerhalb einer Berufsausbildung einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht absolvieren,
    • sich wegen einer Vereinbarung mit einem anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mind. 6 Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,
    • für den Dienst nur unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten oder anstelle dessen entsprechende Geldersatzleistungen,
    • die Vollzeitschulpflicht erfüllt, das 27. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben.
  • Das Freiwillige Soziale Jahr dauert mind. 6 Monate und höchstens 18 Monate und kann in Ausnahmefällen auf 24 Monate verlängert werden
  • Einnahmen aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr müssen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Das Taschengeld ist steuerfrei.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr
3 Einsatzbereiche und Einrichtungen
4 Das freiwillige ökologische Jahr
5 Berücksichtigung als Kind nach § 32 EStG
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es einen der folgenden Dienste leistet:

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  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. JFDG,

  • einen Freiwilligendienst der EU i.S.d. Programms »Erasmus+« (vgl. A 18.3 DA-KG vom 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, BStBl I 2021 sowie BFH vom 1.7.2020, III R 51/19),

  • einen anderen Dienst im Ausland

  • einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst »weltwärts« i.S.d. Richtlinie des BMZ vom 1.8.2007 (BAnz 2008, 1297; vgl. A 18.5 DA-KG vom 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, BStBl I 2021),

  • einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S.v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. A 18.6),

  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i.S.d. Richtlinie des BMFSFJ vom 20.12.2010 (GMBl, 1778) i.d.F. vom 17.4.2014 (GMBl, 536), vgl. A 18.7 DA-KG vom 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, BStBl I 2021) oder

  • einen Bundesfreiwilligendienst i.S.d. BFDG (vgl. A 18.8 DA-KG vom 17.9.2021, St II 2 – S 2280-DA/20/00001, BStBl I 2021).

Freiwillige i.S.d. JFDG sind Personen, die

  1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

  2. sich auf Grund einer Vereinbarung mit einem anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

  3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 SGB VI) nicht übersteigt,

  4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet. Die Ableistung in Teilzeit ist unschädlich. Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger geleistet. Ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr können auch nacheinander geleistet werden.

Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je 5 Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des FÖJG in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. In der Regel sind es etwa 39 Wochenstunden.

Die finanzielle Vergütung (»Taschengeld«, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) variiert stark von Träger zu Träger und selten auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Unterkunft und Verpflegung werden, wenn nicht gestellt, dann finanziell vergütet (Einsatzstellen wie Kindergärten müssen keine Unterkunft oder Ersatzleistung bieten).

Darüber hinaus kann während des Freiwilligendienstes für unter 25-Jährige Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d BKGG). Die Altersgrenze für das Kindergeld wird nicht – wie bei Zivildienst- oder Wehrdienstleistenden – für einen der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres entsprechenden Zeitraum angehoben, sondern der Bezug endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

Das freiwillige soziale Jahr dauert mindestens 6 und höchstens 18 Monate. Der Dienst kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Ist ein freiwilliges soziales Jahr zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann (bei einem Einsatz im Inland) eine Verlängerung auf 15 Monate im Einverständnis mit dem Träger des freiwilligen sozialen Jahres erfolgen.

2. Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. JFDG leistet. Die Ableistung in Teilzeit ist unschädlich. Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger geleistet. Freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr können auch nacheinander geleistet werden. Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). Die Einsatzdauer beträgt grundsätzlich sechs bis zu 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. In diesen Fällen besteht zwischen den Abschnitten keine Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

3. Einsatzbereiche und Einrichtungen

Mögliche Einsatzbereiche sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig, z.B.:

  • FSJ im sozialen Bereich,

  • FSJ in der Kultur,

  • FSJ im Sport,

  • FSJ in der Politik,

  • FSJ in der Denkmalpflege,

  • FSJ im ökologischen Bereich,

  • FSJ Soziales Jahr Schule.

Konkret kann das soziale Jahr beispielsweise in folgenden Einrichtungen abgeleistet werden. Dabei ist man nicht nur an eine dieser Möglichkeiten gebunden, sondern kann je nach Einsatzstelle auch mehrere miteinander verbinden:

  • Krankenhaus,

  • Alten- und Pflegeheim,

  • ambulanter Sozialdienst,

  • Denkmalpflegebehörde oder -verein,

  • Sportverein, Sportverband,

  • Kindergarten/Kindertagesstätte,

  • Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung,

  • Sanitäts- und Rettungsdienst,

  • Kirchengemeinde,

  • Gedenkstätte,

  • Theater,

  • Museum,

  • Radio/Fernsehen,

  • Kulturvereine,

  • Archiv,

  • Jugendclub,

  • Jugendstrafvollzug in freien Formen,

  • Förderschule,

  • Ganztagsschule,

  • Jugendfeuerwehr,

  • Seemannsmission

und viele mehr.

4. Das freiwillige ökologische Jahr

Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.

Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres i.S.d. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

5. Berücksichtigung als Kind nach § 32 EStG

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. jeweiligen Förderungsgesetze leistet.

Leistet ein Kind ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland, kann es nach Ansicht des BFH für die Gewährung von Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn der Träger dieses freiwilligen sozialen Jahres von der zuständigen Landesbehörde zugelassen worden ist (BFH Urteil vom 17.12.2008, III R 62/06, nv).

Die Zulassung muss nachgewiesen werden. Das Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. § 14b ZDG beim Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn der andere Dienst im Ausland anstelle des Zivildienstes und unentgeltlich ausgeübt wird.

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber das freiwillige soziale Jahr als selbstständigen Berücksichtigungstatbestand ausgeformt hat, während er Zeiten des Wehr- und Zivildienstes stattdessen durch eine Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr hinaus erfasst. Entscheidend ist letztlich, dass in allen genannten Fällen eine Berücksichtigung als Kind für den Zeitraum des Dienstes erfolgt, vgl. BFH Urteil vom 31.3.2014, III B 147/13.

Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i.d.R. zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). Nach § 2 Abs. 4 SozDiG und § 2 Abs. 4 FÖJFG führte die mehrmalige Leistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Leistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung. Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.

Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,

  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,

  • des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 6 Abs. 1 SozDiG bzw. FÖJFG; § 11 Abs. 1 JFDG),

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 6 Abs. 2 SozDiG bzw. FÖJFG; § 11 Abs. 3 JFDG).

Mit Urteil vom 24.5.2012, Az. III R 68/11, hat der BFH entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind wegen der Ableistung eines Freiwilligendienstes aller Generationen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann. Danach kommt ein Kindergeldanspruch nur in Betracht, wenn der Dienst alle Voraussetzungen der Verweisungsnorm des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt. Dies setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Dienstes und dem Freiwilligen voraus. In dieser Vereinbarung müssen der Träger und die Einsatzstelle des Freiwilligen bezeichnet sein sowie ein mindestens sechsmonatiger Verpflichtungszeitraum und eine mindestens acht Stunden umfassende Wochenarbeitszeit geregelt sein. Ferner muss sich der Träger verpflichten, für den Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz des Freiwilligen Sorge zu tragen und eine kontinuierliche Begleitung sowie eine Fort- und Weiterbildung des Freiwilligen im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicher zu stellen.

Das FG Hessen entschied mit Urteil vom 31.10.2005, 12 K 863/04, dass bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland kein Kindergeldanspruch besteht, wenn der betreibende Träger von der zuständigen Landesbehörde nicht ausdrücklich für die Durchführung eines solchen freiwilligen sozialen Dienstes zugelassen worden ist. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG stellt eine eindeutige und abschließende Regelung dar, die eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung sowie eine analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte über die in der Norm genannten anspruchsbegründenden Alternativen hinaus, nicht zulässt.

Ein Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst aller Generationen (Missionarsdienst) in den USA leistet, ist jedenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 (nunmehr Satz 6) EStG a.F. zu berücksichtigen; vgl. BFH Urteil vom 13.7.2016 (XI R 8/15, BStBl II 2016, 952). Der Sohn hatte jedoch – was seiner Berücksichtigung als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. entgegensteht – im streitigen Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und war ebenso wenig in den Haushalt eines Berechtigten i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. aufgenommen.

Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar; vgl. BFH vom 9.9.2020, III R 15/20.

Kinder, die einen Freiwilligendienst i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von »Erasmus+« leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erfüllt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms »Erasmus+« liegt nur bei der Teilnahme an einem von einer Nationalen Agentur anerkannten Projekt vor. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organisation, bei der das Kind seinen Dienst leistet, als Veranstalter für das Programm »Erasmus+« registriert und akkreditiert ist.; vgl. BFH vom 1.7.2020, III R 51/19

6. Literaturhinweise

Hollatz, Sozialer Freiwilligendienst im Ausland, NWB 2009, 1415.

7. Verwandte Lexikonartikel

Ausbildungsfreibetrag

Kinder

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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