Geldwäsche

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Geldwäsche meint die illegale Einschleusung von Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
  • Geldwäsche ist strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen.
  • Illegal erworbenes Geld, das in den legalen Verkehr gerät, hat folgenden Nachteil: es kann meist nicht zurückgeführt werden, woher das Geld stammt.
  • Mit dem Geldwäschegesetz wird Geldwäsche präventiv bekämpft. Anonyme Transaktionen sollen daher vermehrt aus dem Verkehr genommen werden, um Geschäftspartner identifizieren zu können.

Inhaltsverzeichnis

1 Definition
2 Gesetzliche Regelungen – Überblick
2.1 Europarechtlicher Hintergrund
2.2 Geldwäschegesetz
2.3 Geldwäschebekämpfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
2.4 Reform des GeldwäscheG (2021)
2.4.1 Aufhebung der Mitteilungsfiktion
2.4.2 Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
2.4.3 Eintragungspflicht bei Immobilien
2.4.4 Erweiterung des Begriffs wirtschaftlich Berechtigter
2.5 Neufassung des Straftatbestandes § 261 StGB
2.6 Abgabenordnung
2.6.1 Durchbrechung des Steuergeheimnisses
2.6.2 Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO)
2.7 Kreditwesengesetz
3 Methoden der Geldwäsche
4 Mit der Geldwäschebekämpfung befasste Organisationen
5 Praktischer Leitfaden einer Geldwäscheprüfung für Steuerkanzleien
5.1 Verpflichtete und generelle Konsequenzen
5.2 Konkret: Zweistufige Prüfung
5.2.1 Identifizierung
5.2.2 Überprüfung von Angaben zum Zwecke der Identfizierung
6 Literaturhinweise

1. Definition

Aus den deutschen Gesetzestexten lässt sich keine gesetzlich festgelegte Begriffsbestimmung der Geldwäsche herleiten. Das Wesen der Geldwäsche ergibt sich indes mittelbar aus der strafrechtlichen Regelung in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB. Aus der Gesetzesbegründung zu § 261 StGB (BT-Drs. 12/989, 26) lässt sich nämlich entnehmen, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff der Geldwäsche »die Einschleusung von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung« versteht. Geldwäsche stellt den Schnittpunkt von illegalen Erlösen aus Straftaten einerseits und legalem Finanzkreislauf andererseits dar. Geld aus kriminellen Handlungen wird, mit anderen Worten, durch Geldwäsche im legalen Finanzgeschehen sichtbar, insbesondere weil dessen Herkunft unbekannt bleibt oder verschleiert wird.

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2. Gesetzliche Regelungen – Überblick

Das aktuell geltende Geldwäschegesetz (GwG) in der Fassung vom 28.5.2022 erfuhr in den letzten Jahren zahlreiche Anpassungen und Verschärfungen. Die nächste Novellierung ist bereits im Gange, da das Bundeskabinett am 26.10.2022 einen Entwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beschlossen hat, welches Anpassungen im GwG vorsieht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sanktionsdurchsetzungsgesetz-2-2133904, zuletzt aufgerufen am 14.11.2022). Zudem erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22.11.2022 die EU-Geldwäscherichtlinie (freier Zugang der Öffentlichkeit zu nationalem Transparenzregister) für teilweise rechtswidrig, da diese einen schwerwiegenden und unverhältnimsäßigen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten beinhalte (EuGH vom 22.11.2022, Az. C-37/20, C-601/20). Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber hierauf reagiert.

Im Folgenden wird ein Überblick über die aktuelle Rechtslage sowie ein Geldwäscheprüfungs-Leitfaden für die Praxis gegeben.

2.1. Europarechtlicher Hintergrund

Mit dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäsche führte der Rat der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie 91/308/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166, 77) ein. Diese sog. 1. EG-Geldwäscherichtlinie hatte das Ziel, »Geldwäschern« die Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein Binnenmarkt für ihre kriminellen Tätigkeiten mit sich bringt, zu nehmen.

Eine Modifizierung erfolgte durch die Richtlinie 2001/97/EG vom 4.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308 des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 344,76), auch bekannt als 2. EG-Geldwäscherichtlinie.

Aufgrund der zunehmenden Relevanz der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung wurde die Richtlinie 2005/60/EG vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309, 15) verabschiedet, welche durch die Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 (ABl. EU Nr. L 319, 1) geändert wurde. Diese 3. EG-Geldwäscherichtlinie ersetzte die ursprüngliche Geldwäscherichtlinie und wurde durch die Richtlinie 2006/70/EG unter anderem hinsichtlich der Begriffsbestimmung von »politisch exponierten Personen« und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214, 29), ergänzt. Als weiteres Ziel wurde neben der Bekämpfung von Geldwäsche nunmehr auch die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ausdrücklich erwähnt.

Am 20.5.2015 trat die EU-Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 141, 73) in Kraft. Diese 4. EU-Geldwäscherichtlinie ersetzte die 3. EG-Geldwäscherichtlinie. Sodann wurde am 14.5.2018 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet, die durch die EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen war. Im Fokus stand die Payment- und FinTech-Branche, insbesondere durch Verschärfungen und Änderungen in Bezug auf E-Geld und Kryptowährungen. Die aktuelle 6. EU-Geldwäscherichtline vom 23.10.2018 sieht u.a. eine Verschärfung von Strafvorschriften vor.

2.2. Geldwäschegesetz

Das deutsche Geldwäschegesetz ist somit stets im Lichte der EU-Geldwäscherichtlinien auszulegen und darf nicht zu diesen in Widerspruch stehen.

Das GwG dient der Bekämpfung von Geldwäsche, indem es bestimmten Personenkreisen Melde-, Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten auferlegt, wodurch den Strafverfolgungsbehörden das Verfolgen solcher Straftaten erleichtert werden soll (Neuheuser, 4. Aufl. 2021, MüKoStGB, § 261 Rn. 2). Des Weiteren soll das GwG entsprechend der EU-Vorgaben der Terrorismusfinanzierung entgegenwirken (BT-Drs. 16/9038, 29). Definiert wird die Terrorismusfinanzierung in § 1 Abs. 2 GwG als Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese bestimmten kriminellen Zwecken dienen sollen.

§ 1 GwG enthält weitere Definitionen zu wesentlichen im Gesetz verwendeten Begriffen, welche zum Verständnis der Regelungen im GwG bekannt sein müssen.

Identifizieren bedeutet gem. § 1 Abs. 3 GwG, die Identität des Vertragspartners durch Erheben von Angaben festzustellen und zu überprüfen.

Eine Geschäftsbeziehung ist gem. § 1 Abs. 4 GwG jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

Die Identifizierung ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion durchzuführen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG hingegen ist die Überprüfung, nicht jedoch die Feststellung der Vertragspartneridentität, noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung möglich, wenn der gewöhnliche Geschäftsablauf ansonsten droht unterbrochen zu werden und ein nur geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (Herzog/Figura, in: 4. Aufl. 2020, GwG, § 11 Rn. 4).

Unter dem Begriff der Transaktion sind gem. § 1 Abs. 5 GwG Handlungen zu verstehen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.

Schließlich ist wirtschaftlich Berechtigter nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG eine natürliche Person, in deren Eigentum oder deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG auf deren Veranlassung letztlich eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Soweit vorhanden, ist auch dieser zu identifizieren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG). Indizien für das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten können z.B. Treuhand-, Sammel- oder Anderkonten sein (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GwG, § 3 Rn. 5 zu § 4 GwG a.F., n.F. § 11 GwG).

2.3. Geldwäschebekämpfung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Zum Verpflichtetenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG gehören auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Demzufolge unterliegen diese Berufsgruppen grundsätzlich den in Abschnitt 3 des GwG genannten Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Identifizierungspflichten. Zusätzlich haben sie aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 GwG interne Sicherungsmaßnahmen in der Weise einzurichten, dass sie nicht zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Die Bundessteuerberaterkammer hat in einer Anordnung nach § 9 Abs. 4 GwG a.F. (vgl. die Anordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 11.2.2009, DStR 2009, 393) die Größenmerkmale festgelegt, ab wann Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften die internen Sicherungsmaßnahmen zu beachten haben. Demnach haben z.B. Steuerberater, die in eigener Praxis tätig sind und in der insgesamt mehr als zehn Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gem. § 56 StBerG tätig sind, interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Einige Zeit später hat auch die Wirtschaftsprüferkammer von ihrer Ermächtigung in § 9 Abs. 4 GwG a.F. Gebrauch gemacht und ihre Anordnung veröffentlicht (vgl. die Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer vom 1.3.2012, WPK Magazin 2/2012, 30). Die Ermächtigungsgrundlage enthält nunmehr § 9 Abs. 5 GwG.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind gem. § 10 Abs. 1 GwG:

  • Nr. 1: die Identifizierung des Vertragspartners und ggf. der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,

  • Nr. 2: die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

  • Nr. 3: die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

  • Nr. 4: die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und

  • Nr. 5: die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen

    • mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,

    • soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;

    im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten i.S.d. § 10 Abs. 1 GwG sind nur in den in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fällen zu erfüllen, insbesondere in Fällen der Begründung einer Geschäftsbeziehung und in Fällen der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 € oder mehr (Herzog/Figura, 4. Aufl. 2020, GwG, § 10 Rn. 75) sowie neuerdings zudem gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 c bei einer Übertragung von Kryptowerten, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem Gegenwert von 1 000 € oder mehr entspricht. Als Kryptowerte gelten gem. § 1 Abs. 29 GwG solche Werte, die der Definition aus dem KWG entsprechen. Wie angesprochen gelten die Sorgfaltspflichten i.S.d. § 10 Abs. 1 GwG nun auch beim Transfer von Kryptowerten, § 10 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c GwG (Goette, in: DStR 2021, 1551). Ferner greift die Verpflichtung nur für die berufliche Sphäre (vgl. die Einleitung in § 2 Abs. 1 GwG).

Können Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, dürfen sie die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG nicht begründen oder fortsetzen. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, müssen sie diese gem. § 10 Abs. 9 Satz 2 GwG kündigen oder auf andere Weise beenden. Eine ausdrückliche Ausnahme für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer regelt allerdings § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG: Wenn der Vertragspartner eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt und der Berufsangehörige keine positive Kenntnis hat, dass seine Dienstleistung für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird, muss das Mandat nicht beendet werden.

Weiterhin ist die Meldepflicht in § 43 Abs. 1 GwG zu beachten. Ergibt sich demnach der Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 StGB oder auf Terrorismusfinanzierung, besteht eine verschärfte Anzeigepflicht. Diese Pflicht besteht gem. § 43 Abs. 1 GwG auch dann, wenn der Vertragspartner entgegen § 11 Abs. 6 GwG nicht offenlegt, ob er eine Geschäftsbeziehung für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Nach dem Wortlaut des neu gefassten § 43 Abs. 1 GwG erstreckt sich diese Anzeigepflicht auch auf Vorgänge, die bereits der Vergangenheit angehören (Kallert, DStR 2008, 1661 [1664]). Die Anzeige haben Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gem. § 50 Nr. 3 und Nr. 7 GwG an ihre jeweilige Bundesberufskammer zu richten.

2.4. Reform des GeldwäscheG (2021)

Der BT hat am 25.6.2021 eine Reform des GwG beschlossen.

2.4.1. Aufhebung der Mitteilungsfiktion

Durch die Gesetzesänderung sollen die europäischen Transparenzregister stärker miteinander vernetzt werden. Zuvor bestand das deutsche Transparenzregister als sog. Auffangregister. Diese Gestaltung beinhaltete eine Mitteilungsfiktion, die es transparenzregisterpflichtigen Rechtseinheiten ermöglichte, sich auf die in § 20 Abs. 2 GwG (a.F.) hinterlegten Daten in den dort genannten Registern zu beziehen. Mit der Umgestaltung des Transparenzregisters in ein Vollregister entfällt diese Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG (Engels/Gemmerich, in: Newsdienst Compliance 2021, 210015) und wird gestrichen (Goette, in: DStR 2021, 1551). Somit muss jede deutsche transparenzregisterpflichtige Rechtseinheit eine Meldung zum Transparenzregister im Hinblick auf ihre wirtschaftlich Berechtigten abgeben. Das betrifft auch die an einem organisierten Markt notierten Gesellschaften und deren Konzerntochtergesellschaften, die nach der bisherigen Regelung in §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 2 GwG im Hinblick auf die Mitteilungspflichten privilegiert waren (Bode/Gätsch, in: NZG 2021, 437 (439).

Eine Entlastung gibt es indes durch die Neuerungen zum 1.1.2023 hinsichtlich der Vereine. Diese werden automatisiert in das Transparenzregister eingetragen. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit den im Vereinsregister hinterlegten Daten gem. § 20a GwG künftig automatisch bei der registerführenden Stelle im Transparenzregister eingetragen. Ausnahmen hiervon bilden die § 20a Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG (Engels/Gemmerich, in: Newsdienst Compliance 2021, 210015).

Die Reform beinhaltet darüber hinaus Änderungen, die der Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie dienen. Ziel ist ein intensivierter EU-weiter Austausch von Finanzinformationen, insbesondere von Konteninformationen mit Europol (Goette, in: DStR 2021, 1551). Zudem soll das Bundesverwaltungsamt, aufgrund der geschaffenen Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 GwG, einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister für Behörden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG und privilegierte Verpflichtete einrichten. Hier soll der Kundenanbahnungs-Prozess volldigital und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten geschehen (Goette, in: DStR 2021, 1551).

2.4.2. Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten

Die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen gem. § 23a Abs. 1 GwG besteht für die geldwäscherechtlich Verpflichteten i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG weiterhin. Eine Änderung gibt es im Umgang der Behörden mit diesen Meldungen. § 23a Abs. 3 Buchst. a GwG berechtigt nun die registerführende Stelle, bei der Überprüfung von Unstimmigkeitsmeldungen Eigentums- und Kontrollübersichten anzufertigen. Mit Hilfe öffentlich verfügbarer Informationen, Angaben des Verpflichteten und anderer Unstimmigkeitsmeldungen können so Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten angefertigt werden. Diese Übersichten dürfen zwei Jahre lang aufbewahrt werden, jedoch nicht ins Transparenzregister selbst eingetragen werden. Eine Einsichtnahme durch bestimmte Behörden ist in Einzelfällen möglich (Rubner/Pospiech, in: NJW Spezial 2021, 463).

2.4.3. Eintragungspflicht bei Immobilien

Bisher mussten ausländische Gesellschaften den Erwerb von Immobilien lediglich bei direktem Erwerb in Deutschland eintragen. Seit dem 1.8.21 erstreckt sich die Eintragungspflicht auch auf den mittelbaren Erwerb durch Anteilskauf, sog. share deals. § 21 Abs. 1 Satz 2 GwG konkretisiert die Eintragungspflicht und verweist seinerseits auf das Grunderwerbsteuergesetz (Engels/Gemmerich, in: Newsdienst Compliance 2021, 210015).

2.4.4. Erweiterung des Begriffs wirtschaftlich Berechtigter

Erweitert wurde auch der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG wurde dahingehend geändert, dass der Begriff des Vertragspartners entfällt und durch »eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung i.S.d. Abs. 3« ersetzt wurde (Goette, in: DStR 2021, 1551). Die Ergänzung des § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG soll die bisherige Regelungslücke und Privilegierung von Trusts, Treugebern und vergleichbaren Rechtsgestaltungen gegenüber Stiftungen schließen (BT-Drs. 19/28164 vom 31.3.2021, 10).

Theoretisch ergäben sich hieraus auch Meldepflichten bei kurzzeitig wechselnden witschaftlich berechtigten Aktionären, beispielweise bei Kauf und Verkauf innerhalb eines Tages. Nach vorzugswürdiger Auffassung bedarf es hier keiner Meldung, was auch der Lösung der BaFin für taggleiche Schwellenüber- und -unterschreitungen im Rahmen der Stimmrechtsmitteilungspflichten der §§ 33 ff. WpHG entspricht (Bayer, in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2019, WpHG, § 33 Rn. 33 m.w.N.).

Ferner müssen alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden (Goette, in: DStR 2021, 1551).

2.5. Neufassung des Straftatbestandes § 261 StGB

Als zentrale Vorschrift statuiert § 261 StGB die strafrechtlichen Tatbestände und Rechtsfolgen der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte. § 261 StGB gilt seit 9.3.2021 in grundlegend geänderter Fassung. Ziel der Gesetzesänderung war es, die Praxistauglichkeit der Vorschrift, auch für die Strafverfolgungsbehörden, zu verbessern (BT-Drs. 19/24180, 20).

Die elementarste Änderung ist eine Abkehr von der abschließenden Aufzählung tauglicher Geldwäschevortaten in einem Vortatenkatalog. Bislang war eine Geldwäsche nur strafbar, wenn sich die Tathandlung auf ein Tatobjekt bezog, das aus einer rechtswidrigen Tat, die in einem Katalog abschließend aufgezählt war, herrührte. Der Straftatenkatalog umfasste neben Verbrechen eine Vielzahl von Vergehen. Die relevantesten »klassischen« Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue) waren jedoch nur im Fall ihrer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung taugliche Vortat einer Geldwäsche. (Gazeas, in: NJW 2021, 1041).

Es gibt nunmehr keine Katalog-Vortaten mehr, sondern sämtliche Straftaten sind nun taugliche Geldwäschevortaten (Gazeas, in: NJW 2021, 1041 Rn. 4). Somit ist jede Straftat möglicher Anknüpfungspunkt für eine Geldwäsche (Gazeas, in: NJW 2021, 1041, Rn. 20).

Hieraus ergeben sich auch umfangreichere Meldepflichten nach § 43 GwG. Der Kreis der Verpflichteten erstreckt sich auch auf Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Generell sind Verpflichtete gut beraten, ihrer Meldepflicht sorgsam nachzukommen, da bereits bei leichtfertigen Verstößen gegen die Pflicht hohe Bußgelder drohen (§ 56 I Nr. 69 GwG) und zudem eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche möglich ist (Gazeas, in: NJW 2021, 1041, Rn 31).

Zudem sieht § 261 Abs. 4 StGB für Täter, die geldwäscherechtlich Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG sind, eine erhöhte Strafandrohung von drei Monaten bis fünf Jahren vor.

Die Rechtsprechung des BGH wurde durch den Gesetzgeber aufgenommen. Das Strafverteidigerprivileg ist in § 261 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 StGB normiert. Demnach ergibt sich eine Strafbarkeit eines Strafverteidigers wegen Geldwäsche nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Annahme eines Honoras sichere Kenntnis von dessen rechtswidriger Herkunft hatte.

Relevant für Strafverteidiger ist zudem der Beschluss des BVerfG vom 4.7.2004 (BVerfG, 2 BvR 950/05, NJW 2006, 2974), nach dem das Abhören von Mandantengesprächen wegen des Verdachts der Geldwäsche einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG begründete.

2.6. Abgabenordnung

2.6.1. Durchbrechung des Steuergeheimnisses

Die nach § 52 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die in § 2 Abs. 1 GwG Verpflichteten aus. Vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst sind, mit Ausnahme des BMF, die Finanzbehörden i.S.d. § 6 AO. Erst durch die Regelung in § 31b AO werden diese Behörden (z.B. Finanzämter) zur Aufsicht aufgerufen und sogleich das Steuergeheimnis durchbrochen.

Amtsträger der Finanzbehörden i.S.d. § 7 AO und ihnen nach § 30 Abs. 3 AO Gleichgestellte haben grundsätzlich das Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu wahren, welches sich auf alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die durch bestimmte in § 30 Abs. 2 AO genannte Verfahren in Erfahrung gebracht werden, erstreckt (AEAO zu § 30, Nr. 1.1 und 1.2). Zum 1.7.2021 wurde § 31b AO geändert. Nach § 31b Satz 1 AO ist die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen durch die Finanzbehörde zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung i.S.d. § 1 Abs. 2 GwG oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens i.S.d. § 56 GwG, welches sich gegen Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 GwG richtet, dient. Nach den Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung reicht es für einen Verdacht aus, wenn objektive Anhaltspunkte, insbesondere Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfeld, vorliegen (AEAO zu § 31b, Nr. 2 Satz 2).

Die Finanzbehörden haben gem. § 31b Abs. 2 Satz 1 AO der Direktion X der Generalzolldirektion – Zentralstelle für Finanztransaktionsmeldungen – unverzüglich durch elektronische Datenübermittlung (§ 31b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO) die im Gesetz genannten Tatsachen mitzuteilen, die auf Gegenstände der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Die Offenbarung ist nunmehr auch ohne die Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, in Fällen der Verfolgung von → Steuerstraftaten sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, zulässig.

2.6.2. Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO)

Aufgrund der sog. Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder jemandem ein Schließfach überlässt, die Pflicht, sich im Voraus Gewissheit über die Person und, soweit vorhanden, über die Anschrift eines Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten mit den Kontodaten, festzuhalten. Gem. § 154 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere sicherzustellen, dass jederzeit Auskunft darüber gegeben werden kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. Verfügungsberechtigt sind Personen, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt sind (ausführlich AEAO zu § 154, Nr. 7).

Durch diese Regelung soll im Besteuerungsverfahren jederzeit gewährleistet werden, dass die betroffene Institution Auskunft darüber geben kann, über welche Konten und Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO, Rn. 8 m.w.N.).

Betroffene dieser Regelung sind vor allem Kreditinstitute. Daneben können auch weitere Personenkreise zur Legitimationsprüfung verpflichtet sein, z.B. Personen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs oder auch Privatpersonen (vgl. AEAO zu § 154, Nr. 3 Satz 2). Die Vorschrift steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten des GwG (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO, Rn. 8 m.w.N.; ferner Herzog, GwG, 1. A., § 4, Rn. 18).

Aufgrund der Selbstständigkeit beider Rechtsgebiete sind Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG, welche die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten des GwG zu erfüllen haben, gegebenenfalls parallel zu einer »Identifizierung nach § 154 Abs. 2 AO« verpflichtet.

Der AEAO zu § 154 bestimmt sowohl den Umfang als auch die Ausnahmen der Legitimationsprüfung aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. AEAO zu § 154, Nr. 3 bis 7).

2.7. Kreditwesengesetz

Die §§ 25g bis § 25m KWG stehen im zweiten Abschnitt des KWG unter der Überschrift »Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute«. Hervorgehoben wird im Folgenden die Vorschrift des § 25c KWG. Auf die §§ 25g, 25i bis 25m KWG wird insoweit nur hingewiesen.

§ 25h Abs. 1 Satz 1 KWG ist auf Institute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder 7 KWG oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften anwendbar. Diese haben demnach unbeschadet des § 25a Abs. 1 KWG sowie des § 6 Abs. 1 und 2 GwG zusätzlich dafür zu sorgen, dass sie über ein angemessenes Risikomanagement und über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Abwehr von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen, die das Vermögen des Institutes schädigen können, dienen. Als sonstige strafbare Handlungen i.S.d. Vorschrift sind z.B. Betrugs- und Untreuetatbestände (§§ 263 ff. StGB) oder Korruptionsstraftaten (§§ 331 ff. StGB) zu nennen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F. Rn. 6). Zudem ordnen die Sätze 2 und 3 an, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungsmaßnahmen sowie die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnehmen zu schaffen und zu aktualisieren.

Von der Regelung in § 25h Abs. 2 KWG sind – im Gegensatz zu § 25h Abs. 1 KWG – nur Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG betroffen. Diese haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben sowie zu aktualisieren, durch welche sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen, die aufgrund der Vorgaben in Abs. 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind (Satz 1), zu erkennen. Für diese Zwecke dürfen, soweit erforderlich, personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Satz 2). Von der Möglichkeit der Stellungnahme nach § 25h Abs. 2 Satz 3 KWG hat die Bundesanstalt, insbesondere für Institutionen mit einer Bilanzsumme von weniger als 250 000 €, Gebrauch gemacht und Erleichterungen geschaffen (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F. Rn. 20 m.w.N.).

§ 25h Abs. 3 KWG ergänzt u.a. die Verdachtsanzeige nach § 43 GwG in der Weise, dass für Institute bei Sachverhalten, die nach § 25h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 KWG als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind, eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG zu prüfen ist. Das Institut hat zudem angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 GwG darüber festzuhalten, dass kein Fall des § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde (Satz 2). Unter Umständen ist ein Informationsaustausch zwischen den Instituten möglich (Satz 4).

In § 25h Abs. 4, 5 und 7 KWG werden Vorschriften zum Geldwäschebeauftragten normiert (vgl. zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten z.B. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. A., § 25c a.F. Rn. 29). Durch § 25h Abs. 5 und 6 KWG erfährt § 25h KWG eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf die dort genannten Einrichtungen. Die Bundesanstalt ist aufgrund des § 25h Abs. 6 KWG ermächtigt, in Einzelfällen bestimmte Anordnungen zu treffen.

3. Methoden der Geldwäsche

Geldwäsche ist ein komplexer Vorgang, durch welchen illegal erworbene Vermögenswerte für den legalen Finanzmarkt nicht als solche, sondern als scheinbar legale Vermögenswerte sichtbar werden sollen. Auf globaler Ebene hat sich bei den Geldwäscheaktivisten bis heute das sog. Drei-Phasen-Modell (ausführlich hierzu Herzog, GwG, 1. A., Einleitung Rn. 7–11) durchgesetzt, welches sich in die Platzierung der Vermögenswerte (Placement), das »Verwirrspiel« (Layering) und die Einschleusung der Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf (Integration) unterteilt.

In der ersten Phase, dem sog. Placement, werden aus illegalen Handlungen (Drogenhandel, Steuerhinterziehung etc.) stammende Vermögenswerte in den legalen Finanzmarkt eingebracht. Durch das Placement soll beispielsweise Geld so schnell und unauffällig wie möglich auf den Konten der Banken oder anderen Finanzdienstleistern untergebracht werden. Genutzt werden darüber hinaus z.B. gefälschte Rechnungen und Verträge, Spielbanken oder Kfz- und Juweliergeschäfte als Einzahlungsnachweise.

Während des Layering, der zweiten Phase und dem eigentlichen Kern der Geldwäsche, wird angestrebt, die illegal erworbenen Vermögenswerte durch eine Vielzahl schnell hintereinander erfolgter Transaktionen oder Handlungen zu verbergen und mögliche Papierspuren, mithin also die Herkunft der Vermögenswerte, zu verwischen.

Schließlich wird durch die Integration bezweckt, die im Voraus vorgenommenen Investitionen zurückfließen zu lassen, da deren Herkunft nach der ersten und zweiten Phase nahezu unmöglich zu rekonstruieren ist. Hierfür werden beispielweise Geschäftsbeteiligungen oder hochwertige Objekte, bevorzugt Immobilien und Luxusgüter, erworben.

Zunehmende Bedeutung für Geldwäscheaktivitäten erlangen Offshore-Anlagen, fingierte Firmen oder Geschäfte sowie immer drastischer der virtuelle Bereich, z.B. durch Prepaid-Karten, das Online-Banking oder aufgrund via mobilem Handyzugang mögliche Kaufaktivitäten (vgl. ausführlich hierzu Herzog, GwG, 1. A., Einleitung Rn. 12 bis 51).

4. Mit der Geldwäschebekämpfung befasste Organisationen

Hervorzuheben als Vorreiter der Geldwäschebekämpfung ist die sog. »Financial Action Task Force on Money Laundering«, kurz FATF genannt (vgl. ausführlich zur FATF Herzog, GwG, 1. A., Einleitung Rn. 57 bis 65 m.w.N.). Dieses zwischenstaatliche Gremium wurde durch die sog. Gruppe der 7 (G7-Staaten) gebildet und war ursprünglich als Arbeitsgruppe gedacht, um Empfehlungen für die Bekämpfung der Geldwäsche in jedem erdenkbaren Sektor zu erarbeiten.

Mittlerweile hat die FATF so stark an Bedeutung gewonnen, dass sie auch als »Motor der internationalen Entwicklung der Geldwäschebekämpfung« bezeichnet wird. Ihre Aufgaben erstrecken sich im Kern auf drei Bereiche:

  • Bestandsaufnahme und Erforschung der Prozesse und Methoden der Geldwäscheaktivisten,

  • Analyse der gegen die Geldwäsche gerichteten Maßnahmen sowie Formulierung internationaler Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche,

  • Aufstellung von Standards zur effektiveren Geldwäschebekämpfung.

Dem dritten Aufgabenpunkt sind die von der FATF aufgestellten sog. 40 Empfehlungen entsprungen. Zwar entfalten diese für die europäischen Mitgliedstaaten keine rechtliche Bindungskraft, wurden jedoch unmittelbar im Rahmen der europäischen Gesetzgebung berücksichtigt und haben somit mittelbar auch das nationale Recht geprägt.

Auf nationaler Ebene ist insbesondere das Bundeskriminalamt – Zentraldienststelle für Verdachtsfälle – zu nennen, welchem neben den jeweils zuständigen Strafverfolgungsstellen die Aufgabe obliegt, die Verdachtsmeldungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GwG zu überprüfen.

Hinweis:

Die Finanzverwaltung verweigert ausländischen Steuerpflichtigen (→Steuerpflichtiger) bei Fehlen eines inländischen Beteiligten (§ 78 AO) bei entsprechenden Verdachtsanzeigen an das Bundeskriminalamt nach dem GwG ihr Recht auf rechtliches Gehör nach den §§ 117 Abs. 4 Satz 3, 91 AO, da in diesen Fällen einer Anhörung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe (vgl. BMF vom 25.5.2012, IV B 6 – S 1320/07/10004 :006, BStBl I 2012, 599).

5. Praktischer Leitfaden einer Geldwäscheprüfung für Steuerkanzleien

Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen einen hilfreichen Leitfaden für die Praxis bereitstellen.

5.1. Verpflichtete und generelle Konsequenzen

Steuerberater sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG qua Gesetz Verplichtete nach dem GwG. Rechtsanwälte hingegen sind nicht per se Verpflichtete. Sie unterfallen nur dann diesen Verpflichtungen, wenn sie an einem Kataloggeschäft i.S. von § 2 Abs.1 Nr. 10 GwG mitwirken. Nur dann ist ein Rechtsanwalt »Verpflichteter« i.S.d. GwG. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie für den Mandanten an der Durchführung von Immobilienkäufen/-verkäufen, der Verwaltung von Geld/Wertpapieren oder der Gründung oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen mitwirken.

Ist ein Rechtsanwalt als »Verpflichteter« nach dem GwG anzusehen, so hat er über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen (§§ 4 ff. GwG) und muss einige Sorgfaltspflichten erfüllen (§§ 10 ff. GwG).

Dem Risikomanagement unterfallen das Durchführen einer Risikoanalyse für die betreuten Kataloggeschäfte (§ 5 GwG), die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), ggf. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG) sowie bestimmte Dokumentationspflichten (§ 8 GwG).

Im Rahmen der Allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 10 GwG) müssen Rechtsanwälte, die Kataloggeschäfte betreuen, ihren Mandanten und Personen, die hinter den Mandanten stehen, identifizieren (§§ 11, 12 GwG). Unter Umständen sind erhöhte Sorgfaltspflichten zu erfüllen (§ 15 GwG), wenn ein potenziell erhöhtes Risiko nach Anlage 2 zum GwG oder nach § 15 Abs. 3 GwG festgestellt wird. Dies ist beispielhaft insbesondere in Fällen komplexer rechtlicher Strukturen oder bei bargeldintensiven Geschäften oder Mandaten aus bestimmten geografischen Regionen der Fall.

Neben diesen Pflichten sind Verpflichtete gem. § 43 GwG angehalten, bestimmte Sachverhalte, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, an die Zentralstelle für Finanztranstraktionsuntersuchungen zu melden (sog. Verdachtsmeldungen).

5.2. Konkret: Zweistufige Prüfung

Grundsätzlich ist durch die verpflichteten in zwei Schritten eine Identifikation und daran anschließend eine Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Gem. § 3 Abs. 2 GwG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

5.2.1. Identifizierung

Welche Angaben zur Identfizierung zu erheben sind, ist in § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG (natürliche Person) bzw. Nr. 2 (juristische Person/Personengesellschaft) geregelt. Bei den juristischen Personen bzw. Personengesellschaften ergibt sich aus dem Wortlaut durch die Nutzung des Wortes »oder« vor dem letzten Wort der Aufzählung, dass der Verpflichtete die Wahl hat, ob er die Firma, den Namen oder die Bezeichnung der juristischen Person oder Personengesellschaft erhebt (BeckOK, Frey, in: GwG, § 11 Rn. 53). Darüber hinaus ist die Rechtsform zu erheben, wobei das Geldwäschegesetz keine Anforderungen an die genaue Art der Erfassung der Rechtsform festschreibt, so dass etwa bei der GmbH verschiedene Schreibweisen/Abkürzungen denkbar und zulässig sind (BeckOK, Frey, in: GwG, § 11 Rn. 54). Eine Erhebung der Registernummer ist ebenso erforderlich, soweit eine Registernummer vorliegt (BeckOK, Frey, in: GwG, § 11 Rn. 55).

In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete dessen Vor- und Nachnamen und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden. Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht nicht (§ 11 Abs. 5 GwG).

5.2.2. Überprüfung von Angaben zum Zwecke der Identfizierung

Nach der Identifzierung hat gem. § 12 GwG sodann eine Überprüfung der geforderten Angaben aus § 11 GwG zu erfolgen.

Die Überprüfung der nach § 11 Abs. 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen ist bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis durchzführen. Im Hinblick auf das deutsche Transparenzregister dürfen sich Verpflichtete nicht abschließend auf dessen Inhalt verlassen, sodass ein Auszug hieraus – auch nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2017 – nicht hinreichend für die Überprüfung nach § 12 Abs. 2 ist (BeckOK, Frey, in: GwG, § 12 Rn. 23).

Schließlich hat sich der Verpflichtete zur Überprüfung der nach § 11 Abs. 5 erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. Hier wird ein eigener Maßstab für die Überprüfung der zur Identifizierung erhobenen Angaben festgelegt, dessen Anforderungen an die Überprüfung geringer sind (BeckOK, Frey, in: GwG, § 12 Rn. 26a).

6. Literaturhinweise

Zentes/Glaab, GwG – Geldwäschegesetz, 3. Aufl. 2022; Herzog, GwG, Kommentar zum Geldwäschegesetz, 4. Aufl. 2020; Gazeas, NJW 2021, 1041 ff.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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