Gesamtumsatz

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Geht es etwa um den Gesamtumsatz, ist dieser für umsatzsteuerliche Belange entscheidend.
  • Er berechnet sich folgendermaßen:
    • Sie summieren alle steuerbaren Umsätze
    • Subtrahieren davon die steuerfreien Umsätze und Hilfsumsätze (= nicht dem eigentlichen Geschäftsbetrieb zugehörige)
    • Die sich daraus ergebende Summe ist der Gesamtumsatz.
  • Der Gesamtumsatz erstreckt sich auf einen Jahresumsatz und muss bei nicht voller geschäftlicher Jahrestätigkeit umgerechnet werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick über die Umsatzermittlungen im UStG
2 Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG
2.1 Ermittlungsschema
2.2 Umsatzermittlung
2.2.1 Besteuerungsart
2.2.2 Besteuerungsform
2.2.2.1 Brutto-Ist-Gesamtumsatz
2.2.2.2 Besonderheiten bei Anzahlungen
3 Umrechnung des Gesamtumsatzes bei einem kürzeren Besteuerungszeitraum
4 Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick über die Umsatzermittlungen im UStG

Die Höhe des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG ist entscheidend für die Genehmigung der → Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG und zur Ermittlung der Besteuerungsform des § 19 Abs. 1 UStG (→ Kleinunternehmer).

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Eine weitere Umsatzermittlung erfolgt nach § 69 Abs. 3 UStDV zur Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze (→ Allgemeine Durchschnittssätze). Allerdings erfolgt hier die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes nicht unter entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 UStG, sondern nach einer eigenen Definition in § 69 Abs. 2 UStDV.

2. Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 UStG

2.1. Ermittlungsschema

Der Gesamtumsatz wird wie folgt ermittelt:

Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (inkl. der Umsätze nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG

Hinweis: Zur Berücksichtigung der privaten Nutzung eines Unternehmens-Pkw bei der Ermittlung des für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzes s. BFH Urteil vom 15.9.2011 (V R 12/11, BFH/NV 2012, 457, LEXinform 0928423) unter → Kleinunternehmer. S.a. BMF vom 28.3.2012 (BStBl I 2012, 481), die Anmerkung vom 17.5.2012 (LEXinform 0941671) sowie Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE.

Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes und zur Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung des Werts der Nutzungsentnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG s. die Vfg. der OFD Magdeburg vom 14.5.2012 (S 7365 – 2 – St 244, SIS 12 34 51).

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steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG (steuerfreie Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert)

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steuerfreie Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG)

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steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG)

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steuerfreie Universaldienstleistungen im Postwesen nach § 4 Nr. 11b UStG

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steuerfreie Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG

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steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG

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steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i.R.d. Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw.

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steuerfreie Krankenhausbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

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steuerfreie Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (§ 4 Nr. 15 UStG)

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steuerfreie Umsätze der Medizinischen Dienste nach § 4 Nr. 15a UStG

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steuerfreie Eingliederungsleistungen, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung u.Ä. nach § 4 Nr. 15b UStG

./.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 4 Nr. 15b UStG

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steuerfreie Leistungen bestimmter Pflegeeinrichtungen (§ 4 Nr. 16 UStG)

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steuerfreie Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG)

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steuerfreie Umsätze aus der Krankenbeförderung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG

./.

eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG

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bestimmte steuerfreie Leistungen innerhalb einer politischen Partei (§ 4 Nr. 18 a UStG)

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bestimmte steuerfreie Umsätze der Blinden (§ 4 Nr. 19 UStG)

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steuerfreie kulturelle Veranstaltungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG

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bestimmte steuerfreie Leistungen von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie Leistungen selbstständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG)

./.

Vorträge und Kurse von Akademien und Volkshochschulen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

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bestimmte kulturelle und sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Einrichtungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG)

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die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG)

./.

eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG

./.

Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG

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die Leistungen der Jugendherbergen (§ 4 Nr. 24 UStG)

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bestimmte Leistungen der Jugendhilfe nach § 4 Nr. 25 UStG

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bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 UStG

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bestimmte Personalgestellungen nach § 4 Nr. 27 UStG

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die Lieferung von nicht mit Vorsteuer belasteten Gegenständen nach § 4 Nr. 28 UStG (s.u. BFH Urteil vom 26.9.2019, V R 27/19, BFH/NV 2020, 67, LEXinform 0952401)

./.

sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 29 UStG.

§ 4 Nr. 29 UStG wurde mit Wirkung ab 1.1.2020 angefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451).

Hinweis: Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (Abschn. 19.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

=

Zwischensumme

abzüglich folgender steuerfreier Hilfsumsätze

Hinweis: Hilfsumsätze sind die Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (Abschn. 19.3 Abs. 2 Satz 4 UStAE).

./.

Kreditgewährung und -vermittlung (§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG)

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die Umsätze sowie die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG)

./.

die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze mit Forderungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG)

./.

die Umsätze u.a. im Überweisungs- und Zahlungsverkehr (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG)

./.

Wertpapierumsätze sowie deren Vermittlung (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG)

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die Umsätze sowie die Vermittlung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG)

./.

die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Vermittlung dieser Umsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG)

./.

die Verwaltung von Investmentvermögen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

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der Verkauf eines Betriebsgrundstücks (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG)

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die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer (§ 4 Nr. 10 UStG)

=

maßgeblicher Gesamtumsatz

Zum Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. Zum Gesamtumsatz gehören nicht die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist. Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten Abnehmer (Abschn. 19.3 Abs. 1 UStAE).

Zur Nichtberücksichtigung der nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfreien Lieferungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG hat der BFH mit Urteil vom 26.9.2019 (V R 27/19, BFH/NV 2020, 67, LEXinform 0952401) Stellung genommen.

Entscheidungssachverhalt:

Herr P erwarb im Kj. 23 für private Zwecke Angelsportgeräte. Beim Erwerb der Gegenstände lag keine mit Gewinnerzielungsabsicht i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgeübte Tätigkeit vor.

Ab dem Kj. 25 veräußerte P die Angelsportgeräte über Online-Plattformen und erzielte dabei einen Umsatz i.H.v. 25 278 €. Nach Rechtsauffassung des FA und des FG war im Kj. 25 § 19 Abs. 1 UStG nicht anzuwenden, da der Umsatz des Erstjahres 22 000 € überschritten hatte (→ Kleinunternehmer).

Nach Auffassung des P habe seine unternehmerische Tätigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen im Kj. 23 begonnen und damit bereits beim Erwerb und nicht erst mit der Veräußerung. Die Angelsportgeräte (»Sammlungsstücke«) hätten den Charakter als Anlagevermögen auch bei der Veräußerung behalten.

Entscheidungsgründe:

Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG ist Gesamtumsatz die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind.

Steuerfrei ist gem. § 4 Nr. 28 UStG insbes. die Lieferung von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a UStG insbes. die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG gilt. Gleiches gilt für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Betriebsausgaben in der Form von Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Es kommt dabei allein darauf an, ob Aufwendungen vorliegen, die ihrer Art nach unter die Abzugsverbote fallen, da die ertragsteuerrechtliche Bedeutung unerheblich ist (s.a. Abschn. 15.6 Abs. 3 UStAE).

Aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG folgt, dass Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug aufgrund der Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 12 Nr. 1 EStG dem Grunde nach nicht geltend gemacht werden kann, bei der Bestimmung des Gesamtumsatzes für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die Veräußerungstätigkeit begründet wurde.

Die Anwendung von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 28 und § 15 Abs. 1a UStG auf unternehmerische Lieferungen setzt nur voraus, dass für den gelieferten Gegenstand bei seinem Erwerb dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob dies auf § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG oder auf einer beim Erwerb fehlenden Unternehmerstellung, die erst bei der späteren Lieferung vorlag, beruht.

2.2. Umsatzermittlung

2.2.1. Besteuerungsart

Entsprechend der angewandten Besteuerungsart ist der Gesamtumsatz nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) zu berechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UStG). S.a. Beispiel 4 und 5 unter → Istversteuerung. Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage anzusetzen. In den Fällen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG (→ Reiseleistungen nach § 25 UStG) sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (→ Differenzbesteuerung) bestimmt sich der Gesamtumsatz allerdings nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStAE). Der EuGH hat mit Urteil vom 29.7.2019 (C-388/18, LEXinform 0651606) die Verwaltungsregelung in Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE bestätigt; die Regelung ist unionsrechtskonform (s.a. die Nachfolgeentscheidung des BFH vom 23.10.2019, XI R 17/19, BFH/NV 2020, 476, LEXinform 0952404).

2.2.2. Besteuerungsform

2.2.2.1. Brutto-Ist-Gesamtumsatz

Durch Art. 7 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbes. der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) wird ab 1.1.2020 die Kleinunternehmergrenze von bisher 17 500 € auf 22 000 € angehoben.

Zur Überprüfung der Kleinunternehmerregelung (→ Kleinunternehmer) ist der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG immer nach vereinnahmen Entgelten zu berechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei der Umsatzermittlung ist nicht auf die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge (Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE). In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende USt hinzuzurechnen (Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE und OFD Frankfurt vom 21.4.2010, S 7361 A – 2 – St 16, UR 2011, 158, LEXinform 5232749). Sofern Umsätze, für die eine andere Person als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, ausgeführt werden, ist dem in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag die USt hinzuzurechnen (Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE).

Zur Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres hat das FG Hamburg mit Urteil vom 10.8.2018 (2 K 82/18, LEXinform 5021516) entschieden, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur durchlaufende Posten unberücksichtigt bleiben dürfen, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG erfüllen. Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d.h. die Verauslagung im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag, können nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Hinweis:

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG gehören Beträge nur dann nicht zum Entgelt, wenn der Unternehmer sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Die Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist (BFH Urteile vom 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736; vom 1.9.2010, V R 32/09, BStBl II 2011, 300; vom 22.4.2010, V R 26/08, BStBl II 2010, 883). Darüber hinaus ist aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich. Daher müssen der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren (BFH Urteil vom 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736 und vom 3.7.2014, V R 1/14, BFH/NV 2014, 2014). Der Unternehmer muss darüber hinaus die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Dem Unternehmer steht damit letztlich ein Wahlrecht zu, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht (BFH Urteile vom 4.5.2011, XI R 4/09, BFH/NV 2011, 1736 und vom 11.2.1999, V R 47/98, BFH/NV 1999, 1137). Nimmt er diese Behandlung in seiner Buchführung nicht vor, fallen die Beträge in die Bemessungsgrundlage für seine Umsätze.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 22 000 € und 50 000 € bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke. Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. Die Ausnahme erstreckt sich auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, z.B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen (Abschn. 19.1 Abs. 6 UStAE).

2.2.2.2. Besonderheiten bei Anzahlungen

Führt ein Unternehmer im Jahr der Unternehmensgründung keine Umsätze aus, erhält er jedoch im Gründungsjahr Anzahlungen für Leistungen, die er erst in einem späteren Besteuerungszeitraum erbringt, gilt Folgendes: Wie oben dargestellt, ist der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebende Gesamtumsatz stets nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln. Auf den Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze kommt es nicht an. Daher ist zu prüfen, ob für die im Gründungsjahr erhaltenen Anzahlungen die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann oder ob diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind. Dies hängt von der vom Unternehmer zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit vorzunehmenden Prognose ab.

Konnte der Unternehmer im Zeitpunkt der Unternehmensgründung nicht mit dem Erhalt von Anzahlungen rechnen oder hat er seinen Gesamtumsatz mit einem Betrag von maximal 22 000 € geschätzt, ist die Kleinunternehmerregelung für die Versteuerung der Anzahlungen in diesem Jahr auch dann anzuwenden, wenn sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass tatsächlich ein höherer Betrag vereinnahmt wurde. In diesem Fall sollte der Unternehmer jedoch substantiierte Gründe vortragen, die seine unrichtige Prognose glaubhaft machen. Die nicht erhobene USt ist im Jahr der Leistungserbringung nachzufordern, wenn in diesem Jahr die Regelbesteuerung anzuwenden ist (→ Wechsel der Besteuerungsform von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung vor Ausführung des Umsatzes, Abschn. 19.5 Abs. 2 UStAE).

Steht bei Unternehmensgründung bereits fest, dass Anzahlungen von mehr als 22 000 € vereinnahmt werden, sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Diese USt ist wieder zu erstatten, wenn im Jahr der Leistungserbringung die Kleinunternehmerregelung angewendet wird (→ Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung) und der Unternehmer über die erbrachte Leistung keine Rechnung mit offen ausgewiesener USt erteilt hat (Abschn. 19.5 Abs. 7 UStAE).

Beispiel 1:

Zu den Beispielen s.a. OFD Frankfurt vom 21.4.2010, S 7361 A – 2 – St 16, UR 2011, 158, LEXinform 5232749).

Jahr

01 (= Gründungsjahr)

02

03 (= Leistungszeitpunkt)

Anzahlung

10 000 €

10 000 €

Restzahlung

10 000 €

Lösung 1

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der voraussichtliche Jahresumsatz 22 000 € nicht übersteigt.

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz von 50 000 € nicht überschritten wird.

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz von 50 000 € nicht überschritten wird.

Beispiel 2:

Jahr

01 (= Gründungsjahr)

02

03 (= Leistungszeitpunkt)

Anzahlung

25 000 €

25 000 €

Restzahlung

5 000 €

Lösung 2

Regelbesteuerung, da der voraussichtliche Jahresumsatz 22 000 € übersteigt.

Regelbesteuerung, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € überstiegen hat.

Regelbesteuerung, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € überstiegen hat.

Beispiel 3:

Jahr

01 (= Gründungsjahr)

02

03 (= Leistungszeitpunkt)

Anzahlung

10 000 €

10 000 €

Restzahlung

60 000 €

Lösung 3

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der voraussichtliche Jahresumsatz 22 000 € nicht übersteigt.

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz von 50 000 € nicht überschritten wird.

Regelbesteuerung, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € zwar nicht überstiegen hat, der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz von 50 000 € aber voraussichtlich überschritten wird.

Beispiel 4:

Jahr

01 (= Gründungsjahr)

02

03 (= Leistungszeitpunkt)

Anzahlung

23 000 €

10 000 €

Restzahlung

10 000 €

Prognose: Voraussichtlicher Gesamtumsatz wird 22 000 € nicht übersteigen.

Lösung 4

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der voraussichtliche Jahresumsatz 22 000 € nicht übersteigt.

Regelbesteuerung, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € überstiegen hat.

§ 19 Abs. 1 UStG ist erfüllt, da der tatsächliche Vorjahresumsatz 22 000 € nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz von 50 000 € nicht überschritten wird.

Wechsel der Besteuerungsform und Erstattung der im Jahr 02 gezahlten USt (Abschn. 19.5 Abs. 7 UStAE).

3. Umrechnung des Gesamtumsatzes bei einem kürzeren Besteuerungszeitraum

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kj. ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). Zum Beginn der unternehmerischen Tätigkeit s. Abschn. 19.3 Abs. 3 UStAE sowie die Erläuterungen unter → Kleinunternehmer.

Beispiel 5:

Der Unternehmer hat im August 29 seine unternehmerische Tätigkeit begonnen und einen tatsächlichen Gesamtumsatz i.H.v. 266 900 € erzielt. In diesem Gesamtumsatz enthalten ist ein Umsatz aus der Veräußerung von Anlagevermögen i.H.v. 30 000 €. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit schätzt der Unternehmer seinen voraussichtlichen Gesamtumsatz von August bis Dezember 29 auf 236 800 €. Eine Veräußerung von Anlagevermögen war zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nicht absehbar.

Lösung 5:

Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abzustellen. Der voraussichtliche Gesamtumsatz von August bis Dezember 29 ist in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG): 236 800 € : 5 Monate × 12 Monate = 568 320 €. Da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz 600 000 € nicht übersteigt, kann die Istbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beantragt werden.

Beachte:

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875) wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 der zulässige Höchstbetrag des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von bisher 500 000 € auf 600 000 € erhöht.

Für die Anwendung der Istbesteuerung im Kj. 30 darf der tatsächlich umgerechnete Vorjahresgesamtumsatz 600 000 € nicht übersteigen. Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Sie sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen (Abschn. 19.3 Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE).

Tatsächlicher Gesamtumsatz ohne die Veräußerung des Anlagevermögens: 236 900 € : 5 Monate × 12 Monate = 568 560 € zzgl. des Umsatzes aus der Veräußerung des Anlagevermögens i.H.v. 30 000 € = tatsächlicher Vorjahresgesamtumsatz von 498 560 €. Da der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz 600 000 € nicht übersteigt, kann der Unternehmer im Kj. 30 die Istbesteuerung beantragen.

Beispiel 6:

Der Unternehmer hat im August 29 seine unternehmerische Tätigkeit begonnen und einen tatsächlichen, steuerpflichtigen Gesamtumsatz i.H.v. 10 158 € (brutto) erzielt. In diesem Gesamtumsatz enthalten ist ein Umsatz aus der Veräußerung von Anlagevermögen i.H.v. 3 000 € (brutto). Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit schätzt der Unternehmer seinen voraussichtlichen Gesamtumsatz von August bis Dezember 29 auf 17 000 €. Eine Veräußerung von Anlagevermögen war zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nicht absehbar. Den voraussichtlichen Brutto-Ist-Gesamtumsatz für das Kj. 30 schätzt der Unternehmer auf 46 000 €.

Lösung 6:

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (→ Kleinunternehmer) im Kj. des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abzustellen. Der voraussichtliche Gesamtumsatz von August bis Dezember 29 ist in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG): 17 000 € : 5 Monate × 12 Monate = 40 800 €. Da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz 22 000 € übersteigt, kommt die Kleinunternehmerregelung im Kj. 29 nicht in Betracht.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Kj. 30 darf der tatsächlich umgerechnete Vorjahresgesamtumsatz 22 000 € nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 22 000 € und 50 000 € bleiben die Umsätze von Wirtschafsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt.

Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Sie sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen (Abschn. 19.3 Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE).

Tatsächlicher Gesamtumsatz ohne die Veräußerung des Anlagevermögens: 7 158 € : 5 Monate × 12 Monate = 17 179 €. Da der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz 22 000 € nicht übersteigt und der voraussichtliche Gesamtumsatz im Kj. 30 mit 46 000 € die Grenze von 50 000 € nicht übersteigt, ist im Kj. 30 die Kleinunternehmerreglung des § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden.

Beispiel 7:

Unternehmer U nimmt am 3.10.16 seine gewerbliche Tätigkeit neu auf. Die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen betragen 500 € (brutto). Die tatsächlichen Einnahmen im Kj. 16 betragen 9 814 € (brutto). Diese 9 814 € Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

1.

Am 1.12.16 verkauft U den zu 80 % betrieblich genutzten Pkw für

1 533 €

2.

Steuerbare und steuerfreie Lieferung gem. § 4 Nr. 1 UStG i.H.v.

3 584 €

3.

Steuerbare und steuerfreie Lieferung (Verkauf eines Teils seines Betriebsgrundstücks, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) für

2 045 €

4.

Nicht steuerbare Lieferungen i.H.v.

511 €

5.

Steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen i.H.v.

2 141 €

Summe

9 814 €

U führt für den zehn Jahre alten Pkw ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und hat sämtliche Aufwendungen durch Belege nachgewiesen. Danach sind lt. G+V-Rechnung bis zum Verkauf des Pkw insgesamt 3 067 € Pkw-Kosten angefallen. Darin enthalten sind 511 € ohne Vorsteuer.

Im Kj. 17 erwartet U einen Umsatz i.H.v. 40 900 € (glaubhaft). Tatsächlich erzielt U im Kj. 17 steuerpflichtige Einnahmen (Steuersatz 19 %) i.H.v. 43 460 €.

Im Kj. 18 erzielt U folgende Einnahmen:

1.

Aus dem im Kj. 17 fertiggestellten Mietwohngrundstück (nur an Privat vermietet)

21 985 €

2.

Nicht steuerbare Lieferungen

1 533 €

3.

Steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen

7 669 €

4.

Steuerbare und steuerfreie Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 UStG

1 022 €

5.

Entnahme von Waren, Einkaufspreis

153 €

Summe

32 362 €

Im Kj. 19 erwartet U voraussichtlich Einnahmen i.H.v.

43 460 €

U hat keinerlei Anträge gestellt.

Lösung 7:

Kj. 16: Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist zu prüfen. Da U seine unternehmerische Tätigkeit im laufenden Kj. begonnen hat, darf der maßgebliche Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG voraussichtlich 22 000 € nicht übersteigen (Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE). Die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen im Kj. 16 betragen 500 €. Da U seine Tätigkeit am 3.10.16 begann, beträgt der voraussichtliche Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1 500 €. Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG ist dieser voraussichtliche Umsatz in einen voraussichtlichen Jahresumsatz umzurechnen: 1 500 € × 12 : 3 = 6 000 €.

Im Kj. 16 ist § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden, da der umgerechnete voraussichtliche Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 22 000 € nicht übersteigt.

Kj. 17: Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist zu prüfen. Der tatsächliche Vorjahresumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG darf 22 000 € nicht überstiegen haben.

Berechnung des Brutto-Ist-Gesamtumsatzes für das Kj. 16 nach § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UStG:

Umsätze

Einnahmen

Steuerbare Leistungen im Kj. 16 aus Nr. 1, 2, 3, 5

9 303 €

Die private Pkw-Nutzung zu 20 % stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar (→ Pkw-Nutzung). Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ermittelt. Maßgeblich sind die gesamten Pkw-Kosten i.H.v. 3 067 € abzgl. der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten i.H.v. 511 €.

Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 2 556 € × 20 % = 511 €.

511 €

Die USt beträgt 19 % = 97 €.

97 €

Da der Unternehmer bei der Anschaffung des Pkw keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Erwerb im Privatbereich), sind nur die vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 UStAE).

Die Privatverwendung eines teilunternehmerisch verwendeten Pkw ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar, wenn dieser Gegenstand dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden ist und dessen unternehmerische Verwendung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall findet § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG keine Anwendung, so dass folglich bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe nicht hinzuzurechnen ist (Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE1).

Summe der steuerbaren Umsätze

9 303 €

Abzgl. § 19 Abs. 3 Nr. 2 UStG: steuerfreier Hilfsumsatz nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (aus Nr. 3)

./. 2 045 €

Bruttogesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG

7 258 €

Abzgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG: Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (aus Nr. 1 im Kj. 16: Verkauf des Pkw)

./. 1 533 €

Tatsächlicher Brutto-Ist-Gesamtumsatz im Kj. 16 i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

5 725 €

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.

5 725 € : 3 × 12 =

22 900 €

Im Kj. 17 ist § 19 Abs. 1 UStG nicht anzuwenden, da der umgerechnete tatsächliche Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 22 000 € übersteigt.

Kj. 18: § 19 Abs. 1 UStG ist nicht anwendbar, da der tatsächliche Vorjahresumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG aus dem Kj. 17 43 460 € betragen hat und somit 22 000 € übersteigt.

Kj. 19: Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist zu prüfen. Der Vorjahresumsatz aus dem Kj. 18 i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG darf 22 000 € nicht überstiegen haben. Berechnung des Vorjahresumsatzes:

Umsätze

Einnahmen

Steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

aus Nr. 1

21 985 €

aus Nr. 3

7 669 €

aus Nr. 4

1 022 €

aus Nr. 5: Unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG: Einkaufspreis 153 € × 19 % =

182 €

(s.a. Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAE).

Summe der steuerbaren Umsätze (brutto)

30 858 €

Abzgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG: steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG

./. 21 985 €

Bruttogesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG

8 873 €

Keine Kürzung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG der Warenentnahme, da Waren nicht Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen sind

Tatsächlicher Brutto-Ist-Gesamtumsatz im Kj. 18 i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

8 873 €

Somit übersteigt der tatsächliche Vorjahresumsatz nicht 22 000 €. Der voraussichtliche Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG im Kj. 19 beträgt 43 460 €. Da sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt sind, ist im Kj. 19 die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

4. Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 24 UStG; die Durchschnittssatzbesteuerung kann nicht angewendet werden (Abschn. 24.3 Abs. 7 und 8 UStAE).

Soweit die Pacht auf überlassene Grundstücke einschließlich aufstehender Gebäude entfällt, sind die Pachteinnahmen grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG). Wird im Rahmen der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs lebendes und totes Inventar mitverpachtet, ist die Verpachtung des Inventars grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Übersteigt der nach § 19 Abs. 1 UStG maßgebende Umsatz (einschließlich der steuerpflichtigen Umsätze aus der Verpachtung) nicht den Betrag von jährlich 22 000 € bzw. wird im laufenden Kj. der Betrag von 50 000 € voraussichtlich nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 9.12.2011 (BStBl I 2011, 1288) gilt bei Beginn der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs Folgendes: Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG kann zu Beginn der Verpachtung aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abgestellt werden. Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden – zur Vereinfachung – die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt (Abschn. 19.1 Abs. 4a UStAE; s.a. Anmerkung vom 12.1.2012, LEXinform 0941304).

5. Verwandte Lexikonartikel

Kleinunternehmer

Wechsel der Besteuerungsform

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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