Grundsteuer

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentümer in Deutschland sind verpflichtet eine jährliche Grundsteuer abzuführen.
  • Die Grundsteuer wird durch das Wohnsitzfinanzamt festgelegt und von verschiedenen Gemeinden erhoben.
  • Die Grundsteuer unterscheidet sich zwischen…
    • einer landwirtschaftlich (agrarisch) genutzten Fläche
    • und eines bebauten und unbebauten Grundstücks (Wohnungsbau).
  • Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuermessbetrag, welcher an die Gemeinden abgeführt werden muss.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Reform der Grundsteuer
2.1 Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Rechtsprechung
2.2 Reformgesetze
3 Rechtslage bis 2024
3.1 Steuergegenstand
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Einzelfälle
3.2 Steuerbefreiungen
3.2.1 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger, § 3 GrStG
3.2.2 Sonstige Steuerbefreiungen, § 4 GrStG
3.2.3 Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz, § 5 GrStG
3.2.4 Für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz
3.2.4.1 Sportliche Anlagen im Eigentum von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
3.2.4.2 Sportliche Anlagen im Eigentum von Sportvereinen
3.2.4.3 Sportliche Anlagen auf dem Grundbesitz von Privateigentümern
3.2.4.4 Was fällt alles unter die Steuerbefreiung?
3.3 Bemessung der Grundsteuer
3.4 Steuerschuldner
3.5 Ermittlung des Grundsteuer-Messbetrages und Festsetzung der Grundsteuer
3.5.1 Überblick
3.5.2 Berechnung
3.5.3 Rechtsprechung
3.6 Erlass der Grundsteuer
3.6.1 Erlass aus öffentlichem Interesse
3.6.2 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze
3.6.3 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
3.6.3.1 Allgemeine Voraussetzungen für einen Erlass
3.6.3.2 Erlass bei bebauten Grundstücken
3.6.3.2.1 Allgemeines
3.6.3.2.2 Rechtsprechung
3.6.3.3 Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung?
4 Rechtslage ab 2025
4.1 Das Urteil des BVerfG
4.2 Die Grundsteuerreform im Allgemeinen
4.3 Die Modelle in den Bundesländern im Überblick
4.4 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022
4.5 Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.6.2022 – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

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  1. Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.3.2022 – Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) wurden die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14 u. a., BGBl I 2018, 531) im GrStG und BewG sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt. Die Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes erfordert eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten. Zu diesem Zweck werden die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 erstmals festgestellt. Diese Werte finden dann für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung. Die erforderliche Datenerhebung erfolgt durch elektronische Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 Satz 1 BewG).

Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022, 205). Die Finanzverwaltungen dieser Länder haben auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 war ursprünglich dem zuständigen FA bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Beachte:

Diese Frist wurde bis zum 31.1.2023 verlängert. Das BMF hat am 4.11.2022 vor dem Hintergrund der verlängerten Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung die Aufforderung zur Erklärungsabgabe geändert und öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022, 1448). Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Länder, die das Bundesmodell anwenden. Bayern hat die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 30.4.2023 verlängert. Dies teilt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) auf seiner Homepage mit (BayLfSt online, Meldung vom 31.1.2023).

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1.7.2022 z.B. im Portal »Mein ELSTER« (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über das Portal »Mein ELSTER« ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks in den oben bezeichneten Ländern

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den oben bezeichneten Ländern

  • Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)

  • Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Hinweis:

Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuerreform.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.

  1. Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.6.2022 – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einem koordinierten Erlass vom 22.6.2022 (AEGrStG, BStBl I 2022, 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 ausführlich Stellung genommen (38 einzelne Abschnitte). Insbes. wird eingegangen auf:

  • Steuerpflicht

  • Bemessung der Grundsteuer

  • Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

1. Allgemeines

Die Grundsteuer ist als Realsteuer (s.a. → Gewerbesteuer) objektbezogen gestaltet. Die Grundsteuer fließt den Gemeinden zu (§ 1 GrStG).

Neben der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Im Jahr 2020 betrug das Aufkommen der Grundsteuer ca.14,68 Mrd. €.

2. Reform der Grundsteuer

2.1. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

2.1.1. Allgemeines

Die der Besteuerung derzeit zugrunde gelegten Einheitswerte basieren auf Wertverhältnissen aus den Jahren 1964 (für Westdeutschland) und 1935 (für Ostdeutschland).

Der BFH vertritt die Ansicht, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung spätestens ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 verfassungswidrig seien, da die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führe, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar seien und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt (Vorlagebeschlüsse vom 22.10.2014, II R 16/13 und II R 37/14 sowie vom 17.12.2014, II R 14/13). Hauptursache hierfür sei, dass aufgrund der Rückanknüpfung der Wertverhältnisse die seit 1964 eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt nicht in die Bewertung mit einbezogen würden. Die Verfahren werden beim BVerfG unter den Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 geführt. Demzufolge hat die Finanzverwaltung entschieden, dass Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 19 Abs. 1, §§ 33, 48a und 51a BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 18.5.2015, BStBl I 2015, 439).

Darüber hinaus sind unter den Az. 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 zwei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig, deren Begründung zusätzlich darauf gestützt wird, es komme zu Verwerfungen durch den Einsatz des Ertragswertverfahrens einerseits und des Sachwertverfahrens andererseits.

Das BVerfG hat nunmehr mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) über die vorgenannten Verfassungsbeschwerden entschieden und die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den »alten« Bundesländern seit 2002 für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt. Nach Darlegung des Gerichts führt das jahrzehntelange Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Bis 31.12.2019 hat der Gesetzgeber die Aufgabe, eine Neuregelung festzulegen. Eine Fortgeltung der beanstandeten Bewertungsregeln ist längstens bis 31.12.2024 vorgesehen.

Aus diesem Grund haben die obersten Finanzbehörden der Länder per Allgemeinverfügung die am 18.1.2019 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verstoßen gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18.1.2019 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts und für Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder auf Neuveranlagung des GrSt-Messbetrags (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.1.2019, BStBl I 2019, 26). Mit einer ergänzenden Allgemeinverfügung (BStBl I 2019, 470) weisen die obersten Finanzbehörden der Länder die am 3.6.2019 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags (§ 17 GrStG) richten, zurück, soweit mit ihnen geltend gemacht worden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.

Auch die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke im Rahmen der Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags wurden deshalb aufgehoben (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.1.2019, BStBl I 2019, 28).

2.1.2. Rechtsprechung

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ist eine Klage anhängig, mit der die Kläger die Aufhebung ihres Grundsteuerbescheids für das Jahr 2020 aus verfassungsrechtlichen Gründen beantragen (Az. 5 K 2578/20). Die Klagebegründung bezieht sich auf das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 (vgl. 2.1), das den Gesetzgeber verpflichtete, die Grundsteuer spätestens bis zum 31.12.2019 verfassungskonform zu gestalten (vgl. dazu den Beitrag von Leuchtenberg, Klage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer anhängig in NWB 2020, 2221).

Auch gegen die »neue« Grundsteuer gibt es bereits erste Musterklagen. So bringt eine breite Verbändeallianz mit dem Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg eine Musterklage gegen die Grundsteuer B auf den Weg. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, die Verbände Haus & Grund Württemberg, Haus & Grund Baden und der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg fordern die Finanzverwaltung auf, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Musterklage alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, die Verbände Haus & Grund Württemberg und Baden sowie der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg werden gemeinsam mit betroffenen Eigentümern mehrere Musterklagen gegen die neue Landesgrundsteuer führen.

2.2. Reformgesetze

Die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erfolgte in einem Gesetzespaket:

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG; Bundesmodell) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794),

  2. Gesetz zur Änderung des GG vom 15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546),

  3. Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung – sog. Grundsteuer C – vom 30.11.2019 (BGBl I 2019, 1875).

Die »neue« Grundsteuer wird ab 2025 erhoben. Die Einzelheiten der Rechtslage ab 2025 werden unter 4. dargestellt.

3. Rechtslage bis 2024

3.1. Steuergegenstand

3.1.1. Allgemeines

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende → Grundbesitz (§ 2 Abs. 1 GrStG).

3.1.2. Einzelfälle

Mit Urteil vom 22.7.2020 (II R 37/17, BStBl II 2021, 662) nahm der BFH Stellung zur temporären Nutzung aufgestellter Container.

Leitsatz

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.

Sachverhalt

Streitig war, ob zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände als Gebäude i.S.v. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu qualifizieren sind. Eine Anlage mit 51 Containern (Containeranlage XX) wurde ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden. Die Container der anderen Anlage (Containeranlage YY) wurden lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden; in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

3.2. Steuerbefreiungen

3.2.1. Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger, § 3 GrStG

Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften (§ 3 GrStG) enthalten Befreiungen insbes. zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften (→ Gemeinnützigkeit). Zu beachten ist dabei allerdings, dass Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG), wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt (BFH Urteil vom 16.12.2009, II R 29/08, BFH/NV 2010, 1198, DB 2010, 882).

Wohnungen sind auch dann nicht von der GrSt befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass ihre Überlassung zu Wohnzwecken im Rahmen einer pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erfolgt (BFH Urteil vom 21.4.1999, II R 5/97, BStBl II 1999, 496).

Für ein im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft bestelltes Erbbaurecht und die Rückvermietung des Grundbesitzes an die öffentliche Hand zum Betrieb einer Schule kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die Rückübertragung des Grundstücks nicht verbindlich festgelegt ist, sondern lediglich ein Optionsrecht besteht, da es für das Eingreifen des Steuerbefreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG allein auf die getroffene Vereinbarung und nicht auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Rückerwerbs des betroffenen Grundstücks nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ankommt (Hessisches FG vom 10.2.2015, 3 K 1637/13; anhängig beim BFH unter dem Az. II R 26/15).

Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist (BFH Urteil vom 27.9.2017, II R 13/15).

3.2.2. Sonstige Steuerbefreiungen, § 4 GrStG

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt, ist z.B. nach § 4 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird befreit, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. Die bloße Nutzung reicht nicht aus, selbst wenn das Grundstück im Eigentum des Mehrheitsbeteiligten der es nutzenden gemeinnützigen Körperschaft steht.

Zu dieser Problematik nahm der BFH Stellung (BFH Beschluss vom 1.7.2020, II B 89/19, BFH/NV 2020, 1281 Nr. 12).

Leitsatz

Die in § 4 Nr. 5 GrStG grundsätzlich geforderte Rechtsträgeridentität zwischen Eigentümer und Nutzer ist verfassungskonform.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH betrieb mehrere staatlich anerkannte sowie genehmigte Ersatzschulen auf einem Grundstück, welches dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH gehörte.

Dieser beantragte für das Grundstück die Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG oder § 4 GrStG.

Das FA versagte dies. Nachdem in erster Instanz das Sächsische FG die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften ebenfalls verneinte sowie ihre Verfassungskonformität bejahte, hatte der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Sowohl die Steuerbefreiung in § 3 GrStG als auch jene in § 4 Nr. 5 GrStG ziele auf Rechtsträger, die sich ungeachtet ihrer konkreten Betätigung schon durch eine in ihrem Status selbst angelegte Gemeinwohlorientierung auszeichneten. Der Rechtsträger des Grundstücks selbst müsste dieses in der geforderten Weise nutzen, es sei denn, es handele sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

3.2.3. Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz, § 5 GrStG

§ 5 GrStG befreit Grundbesitz i.S.d. §§ 3 und 4 GrStG auch, soweit bestimmte Räume Wohnzwecken dienen. Im Falle von Apartments in einem Studentenwohnheim unter Trägerschaft einer Anstalt öffentlichen Rechts etwa handelt es sich um Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG, »wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 hat«. Die Wohnungen sind nicht von der GrSt befreit (BFH Urteil vom 4.12.2014, II R 20/14, BStBl II 2015, 610).

3.2.4. Für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz

Zur grundsteuerlichen Behandlung von Grundbesitz, der für sportliche Zwecke genutzt wird (sportliche Anlagen), nehmen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.1984 (BStBl I 1984, 323) Stellung.

3.2.4.1. Sportliche Anlagen im Eigentum von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Benutzung überlassen sind, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG steuerfrei.

3.2.4.2. Sportliche Anlagen im Eigentum von Sportvereinen

Ist ein Sportverein einschließlich seiner sportlichen Veranstaltungen gemeinnützig i.S.d. § 52, § 65 und § 67a AO, sind die sportlichen Anlagen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG).

Bilden die sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65, § 67a AO ist, und werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für diese Veranstaltungen benutzt, so unterliegen sie der Grundsteuer.

Bei einem Sportverein, der Fußballveranstaltungen unter Einsatz seiner Lizenzspieler nach dem Bundesligastatut des Deutschen Fußballbundes e.V. durchführt, sind sämtliche sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO zu behandeln. Die sportlichen Anlagen dienen grundsteuerfreien Zwecken, soweit sie überwiegend von Amateur- und Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken oder zu Amateursportveranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, benutzt werden.

3.2.4.3. Sportliche Anlagen auf dem Grundbesitz von Privateigentümern

Wird dieser Grundbesitz an einen gemeinnützigen Sportverein zur Benutzung für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt er der Grundsteuer. Wenn sportliche Anlagen öffentliche Sportplätze sind, ist die Grundsteuer durch die Gemeinde zu erlassen, falls die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG). In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden nach § 227 AO in Betracht kommen.

3.2.4.4. Was fällt alles unter die Steuerbefreiung?

Sportliche Anlagen können entweder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG oder § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG von der Grundsteuer befreit sein. Zu den sportlichen Anlagen rechnen auch:

  • Unterrichts- und Ausbildungsräume,

  • Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften,

  • Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie

  • Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten,

auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind.

3.3. Bemessung der Grundsteuer

Besteuerungsgrundlage ist

  • für Grundbesitz in den alten Ländern der nach dem BewG festgestellte Einheitswert (→ Einheitswertfeststellungen) nach den Wertverhältnissen 1964,

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen) in den neuen Ländern der nach dem BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964,

  • für Grundstücke in den neuen Ländern, für die nach dem BewG ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt oder festzustellen ist, der Einheitswert 1935,

  • für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser in den neuen Ländern, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt ist, die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche nach Maßgabe des § 42 GrStG.

3.4. Steuerschuldner

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zuzurechnen ist (§ 10 Abs. 1 GrStG). Grundsätzlich ist ein Wirtschaftsgut dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm das Wirtschaftsgut ausnahmsweise zuzurechnen.

Mit Urteil vom 23.2.2021 (II R 44/17, BStBl II 2022, 188) nahm der BFH Stellung zur Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer.

Leitsätze

  1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

  2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen.

3.5. Ermittlung des Grundsteuer-Messbetrages und Festsetzung der Grundsteuer

3.5.1. Überblick

Abb.: Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Grundsteuer – Rechtslage bis 2024 –

3.5.2. Berechnung

Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich.

  1. Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert setzt das FA den → Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind, betragen

    • für Grundstücke in den alten Ländern je nach Art zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰ (§ 15 GrStG),

    • für Grundstücke in den neuen Ländern – abgestimmt auf die deutlich niedrigeren Einheitswerte 1935 – je nach Art und Gemeindegruppe zwischen 5 ‰ und 10 ‰ (§ 41 GrStG),

    • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einheitlich 6 ‰ (§ 14 GrStG).

    Steuermessbeträge (→ Steuermessbetrag), die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt (§ 184 Abs. 1 AO). Die Steuermessbeträge bilden daher die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinden (ähnlich auch → Gewerbesteuer). Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide; der GrSt-Bescheid ist ein Folgebescheid.

  2. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den sog. Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest (§§ 25 ff. GrStG). In den neuen Ländern wird die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche in einem vereinfachten Verfahren pauschal berechnet und im Steueranmeldungsverfahren erhoben (§ 44 GrStG).

Die Entwicklung der Hebesätze der Grundsteuer (und der Gewerbesteuer) dokumentiert der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) alljährlich in einer Erhebung. Im Bundesdurchschnitt lag der Hebesatz für die Grundsteuer B im Jahr 2018 bei 536 %.

3.5.3. Rechtsprechung

VG Schleswig-Holstein vom 6.3.2019

Das Schleswig-Holsteinische VG hat eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e.V. gegen einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 der Stadt Flensburg abgewiesen (VG Schleswig-Holstein vom 6.3.2019, 4 A 612/17; nicht rkr.).

Sachverhalt

Die Stadt Flensburg hatte im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u.a. Verbesserung des Betreuungsschlüssels) diene sollte.

Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt ca. 14 000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob Klage.

VG Darmstadt vom 18.8.2021

Das VG Darmstadt hat die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 28.2.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kj. 2019 von 600 % auf 995 % gerichtet hatte. Im Falle der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 € jährlich zur Folge (VG Darmstadt vom 18.8.2021, 4 K 2115/19.DA, nicht rechtskräftig).

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sog. Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens bzw. des Hebesatzrechts überschritten seien und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden sei.

VG Koblenz vom 3.5.2022

Die Stadt Neuwied durfte den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 610 % anheben (VG Koblenz Urteile vom 3.5.2022, 5 K 999/21.KO und 5 K 1000/21.KO; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer von zum Wohnen genutzten Grundstücken im Gebiet der beklagten Stadt Neuwied und wurden in der Vergangenheit jährlich zur Grundsteuer B veranlagt. Nachdem die Stadt Neuwied die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 420 % auf 610 % beschlossen hatte, änderte sie die ursprünglichen Grundsteuerbescheide gegenüber den Klägern und setzte die für das Kj. 2021 jeweils zu entrichtende Grundsteuer B unter Berücksichtigung eines Hebesatzes von 610 % neu fest.

Nach erfolglosem Vorverfahren zogen die Kläger dagegen vor das Verwaltungsgericht.

3.6. Erlass der Grundsteuer

3.6.1. Erlass aus öffentlichem Interesse

Die Grundsteuer ist für Grundbesitz zu erlassen, wenn seine Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und wenn der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, Abschn. 35 Abs. 1 GrStR). Die Unrentabilität muss kausal auf der Kulturguteigenschaft beruhen.

Ein Erlass kann für Grundbesitz in Betracht kommen, auf dem Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind. Bei diesen Gegenständen handelt es sich z.B. um Sammlungen, Bibliotheken oder um die Inneneinrichtung eines Gebäudes. Die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände muss durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragte Stelle anerkannt sein. Die Anerkennung ist für die Gemeinde verbindlich (§ 32 Abs. 2 GrStG, Abschn. 37 Abs. 1 GrStR).

3.6.2. Erlass für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze

Für öffentliche Grünanlagen, Sport- und Spielplätze ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG, Abschn. 36 Abs. 1 GrStR).

3.6.3. Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

3.6.3.1. Allgemeine Voraussetzungen für einen Erlass

Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung kommt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken, nicht aber bei unbebauten Grundstücken in Betracht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Der Erlass setzt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG voraus, dass

  1. die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 50 % beträgt und

  2. der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

Die Grundsteuer wird in diesem Fall zu 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss außerdem die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG, Abschn. 38 Abs. 1 GrStR).

Ein Erlassgrund liegt nicht vor, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden können. Das gilt auch, wenn der Steuerschuldner es versäumt hat, den Fortschreibungsantrag rechtzeitig zu stellen (§ 33 Abs. 5 GrStG, Abschn. 38 Abs. 6 GrStR).

Beispiel 1:

Im Juni 2012 wird das Nebengebäude eines Mietwohngrundstücks durch Brand zerstört.

Lösung 1:

Die eingetretene Wertminderung des Grundstücks kann erst durch Fortschreibung des Einheitswerts auf den 1.1.2013 berücksichtigt werden. Für den Erlasszeitraum 2012 kann demnach ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen, nicht jedoch für den Erlasszeitraum 2013.

Eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist (BFH Urteil vom 24.10.2007, II R 5/05, BStBl II 2008, 384). Das BVerwG hat seine Rspr., wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gem. § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24.4.2007 (BVerwG, GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen – ZKF – 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des BFH (Beschlüsse vom 13.9.2006, II R 5/05, BStBl II 2006, 921 sowie vom 26.2.2007, II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.

3.6.3.2. Erlass bei bebauten Grundstücken
3.6.3.2.1. Allgemeines

Die Vorschriften für den Erlass der Grundsteuer finden sich in den §§ 32 bis 34 GrStG.

Die Grundsteuer für bebaute Grundstücke ist zu erlassen, wenn der normale Rohertrag des vergangenen Jahres aus dem Grundbesitz um mehr als 50 % gemindert ist. Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Minderung des normalen Rohertrags (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG) aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Sie ist in einem Prozentsatz des normalen Rohertrags festzustellen (Abschn. 40 Abs. 1 GrStR).

Hierzu zählen auch coronabedingte Mietausfälle. Ein Erlass ist aber nur dann möglich, wenn der Mietausfall nicht selbst verschuldet ist.

Im Ertragswertverfahren bewertete Grundstücke

Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten Grundstücks, dessen Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, ist gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG die Jahresrohmiete zu verstehen, die bei einer Hauptfeststellung (→Einheitswertfeststellungen) auf den Beginn des Erlasszeitraums – d.h. des Kj., für das die jahresweise zu erhebende und ggf. zu erlassende Steuer festgesetzt worden ist – maßgebend wäre. Jahresrohmiete wiederum ist gem. § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt, das der Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten hat (s.a. Abschn. 40 Abs. 2 und 3 GrStR).

Im Sachwertverfahren bewertete Grundstücke

Bei bebauten und im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken ist die Ertragsminderung nur an der üblichen Jahresrohmiete zu messen, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums zu schätzen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG). Die übliche Jahresrohmiete bestimmt sich nicht nach den auf dem betroffenen Grundstück tatsächlich erzielten Mieten oder nach deren Durchschnitt; vielmehr ist darunter entsprechend § 79 Abs. 2 BewG die Jahresrohmiete zu verstehen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

3.6.3.2.2. Rechtsprechung

BFH vom 24.10.2007

Der Stpfl. hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einer Miete innerhalb der Spanne eines marktgerechten Mietzinses bemüht hat. Vom Stpfl. kann nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen (BFH vom 24.10.2007, II R 4/05, BFH/NV 2008, 405).

BFH vom 27.9.2012

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat (BFH Urteil vom 27.9.2012, II R 8/12, BStBl II 2014, 117).

BVerwG vom 3.12.2014

Nach dem Beschluss des BVerwG vom 3.12.2014, 9 B 73.14, setzt der Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen grundsätzlich voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

BFH vom 17.12.2014

Mit Urteil vom 17.12.2014 (II R 41/12, BStBl II 2015, 663) befasste sich der BFH mit dem Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten. Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert (aktuell 50 %) und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.H.d. Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht.

Leitsätze

  1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Stpfl., die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Stpfl. grds. den Leerstand zu vertreten.

  2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Stpfl. kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb ein etwa 100 Jahre altes Mietshaus und setzte es innerhalb von vier Jahren grundlegend in Stand.

FG Hamburg vom 3.7.2018

Liegen mehrere Gründe vor, die zu einer Ertragsminderung führen können, so kommt ein Erlass der Grundsteuer nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 3.7.2018, 3 K 270/17) nur in Betracht, wenn der maßgebliche Grund außerhalb des Einflussbereichs des Steuerschuldners liegt. So ist eine Nutzungsuntersagung wegen bautechnischer Mängel nicht ursächlich für die Ertragsminderung, wenn der Steuerschuldner unabhängig davon einen Abriss und Neubau plant.

VG Koblenz vom 5.4.2022

Nach Auffassung des VG Koblenz ist ein Grundsteuererlass nicht zu gewähren, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags zu vertreten hat. Dies ist der Fall, wenn der Steuerschuldner das Objekt im vollen Bewusstsein der Unrentabilität einerseits und der Sanierungsbedürftigkeit andererseits erworben hat (VG Koblenz vom 5.4.2022, 5 K 932/21.KO; nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt.

3.6.3.3. Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung?

Ein Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung kommt nicht in Betracht (BFH Beschluss vom 7.2.2013, II B 109/12, BFH/NV 2012, 697). Ein Erlass aus sachlichen Gründen läuft infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwider, dass er unbillig erscheint (BFH Urteil vom 4.2.2010, II R 25/08, BStBl II 2010, 663; BFH Urteil vom 28.3.2012, II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486). Aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1.1.1964 bzw. im Beitrittsgebiet des 1.1.1935 ergeben sich bei der Einheitsbewertung Wertverzerrungen.

4. Rechtslage ab 2025

4.1. Das Urteil des BVerfG

Dieses entschied mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12), dass die »alten« Bewertungsvorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Einheitswerte) für die Grundsteuer unvereinbar mit der Verfassung sind. Die bisherige Einheitsbewertung basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten. In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Da sich diese Werte seitdem sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Diese waren nach Ansicht des BVerfG nicht mehr zu rechtfertigen.

Das BVerfG hatte allerdings die Bewertungsregelungen nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt können die bisherigen Bewertungsregeln weiter angewendet werden. Da es der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 geschafft hat, eine Neuregelung herbeizuführen, darf die Grundsteuer auf Grundlage der »alten« Bewertungsregeln übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1.1.2025 müssen dann die neuen Regelungen aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes zur Anwendung kommen.

4.2. Die Grundsteuerreform im Allgemeinen

Hinweis:

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Grundsteuer-Regelung stellt das BMF in einem Fragen-Antwort-Katalog zur Verfügung: »FAQ zur neuen Grundsteuer«.

Die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erfolgte in einem Gesetzespaket. Neben dem GrStRefG wurden das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) und das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (sog. Grundsteuer C) beschlossen.

  1. Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794). Nachjustiert wurde durch das Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (BGBl I 2021, 1498) und das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) vom 16.7.2021 (BGBl I 2021, 2931). Mit dem GrStRefUG wird das reformierte grundsteuerliche Bewertungsrecht im Hinblick auf eine relations- und realitätsgerechte Bewertung weiterentwickelt.

  2. Gesetz zur Änderung des GG (Art. 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546).

    Durch das GrStRefG wird die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer durch eine ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz abgesichert. Mit der Grundgesetzänderung erhält der Bund uneingeschränkt nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer, unabhängig davon, ob eine bundesgesetzliche Regelung gemessen an den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist. Den Bundesländern wird zugleich über die Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet (sog. Länderöffnungsklausel). Demnach wird das Grundsteuergesetz des Bundes auch zukünftig grundsätzlich für alle gelten, es sei denn, ein Land macht von der Öffnungsklausel Gebrauch (Landesmodell).

  3. Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Grundsteuer C) vom 30.11.2019 (BGBl I 2019, 1875).

4.3. Die Modelle in den Bundesländern im Überblick

Durch die grundgesetzlich geregelte Länderöffnungsklausel haben die Bundesländer die Möglichkeit, von dem ansonsten geltenden Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen. Bundesmodell und Ländermodelle greifen ab dem 1.1.2025.

Nachfolgend eine Übersicht, in welchen Bundesländern das Bundesmodell Anwendung findet oder nicht.

Bundesland

Bundesmodell

Eigenes Landesmodell

  1. Baden-Württemberg

x

  1. Bayern

x

  1. Berlin

x

  1. Brandenburg

x

  1. Bremen

x

  1. Hamburg

x

  1. Hessen

x

  1. Mecklenburg-Vorpommern

x

  1. Niedersachsen

x

  1. Nordrhein-Westfalen

x

  1. Rheinland-Pfalz

x

  1. Saarland

x (modifiziert)

  1. Sachsen

x (modifiziert)

  1. Sachsen-Anhalt

x

  1. Schleswig-Holstein

x

  1. Thüringen

x

4.4. Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

Die Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes erfordert eine umfassende Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten. Zu diesem Zweck werden die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 erstmals festgestellt. Diese Werte finden dann für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung. Die erforderliche Datenerhebung erfolgt durch elektronische Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 Satz 1 BewG).

Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022, 205). Die Finanzverwaltungen dieser Länder haben auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Grundstücke sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 war ursprünglich dem zuständigen FA bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Soweit landesrechtlich nicht abweichend geregelt, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk das zu bewertende Grundstück oder der zu bewertende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Beachte:

Diese Frist wurde bis zum 31.1.2023 verlängert. Das BMF hat am 4.11.2022 vor dem Hintergrund der verlängerten Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung die Aufforderung zur Erklärungsabgabe geändert und öffentlich bekannt gemacht (BStBl I 2022, 1448). Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Länder, die das Bundesmodell anwenden. Bayern hat die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 30.4.2023 verlängert. Dies teilt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) auf seiner Homepage mit (BayLfSt online, Meldung vom 31.1.2023).

Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1.7.2022 zum Beispiel im Portal »Mein ELSTER« (www.elster.de) bereitgestellt. Für die elektronische Übermittlung über das Portal »Mein ELSTER« ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen verpflichtet:

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks in den oben bezeichneten Ländern

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den oben bezeichneten Ländern

  • Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)

  • Bei Grundstücken in den oben bezeichneten Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das FA darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Hinweise

  1. Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuerreform.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.

  2. Mit Schreiben vom 1.12.2021 (BStBl I 2021, 2391) hat das BMF die Erklärungsvordrucke und Ausfüllanleitungen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bekannt gegeben.

  3. Die BStBK stellt dem Berufsstand eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Grundsteuerfeststellungerklärung sowie Informationen zur Vergütung zur Verfügung (BStBK Pressemitteilung vom 14.6.2022, LEXinform 0462323).

  4. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde eine neue Abrechnungsnorm geschaffen. Der DStV e.V. informiert in Bezug auf die neuen Vergütungsregeln zur Grundsteuererklärung (Änderungsverordnung vom 17.6.2022, BGBl I 2022, 877, LEXinform 0461838 sowie DStV e.V., Mitteilung vom 22.6.2022, LEXinform 0462337).

Nachfolgend eine Übersicht, wie hoch die Abgabequote in (ausgewählten) Bundesländern zum 31.1.2023 war.

Bundesland

Abgabequote 31.1.2023

Berlin

75,7 %

Bremen

81,6 %

Hamburg

85,5 %

Hessen

77 %

Saarland

66,7 %

Thüringen

77,5 %

4.5. Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.6.2022 – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einem koordinierten Erlass vom 22.6.2022 (AEGrStG, BStBl I 2022, 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 ausführlich Stellung genommen.

5. Literaturhinweise

Eisele, Die Grundsteuer, NWB Fach 11, 687; Eisele, Erlass der Grundsteuer auch bei strukturellem Leerstand, NWB Fach 11, 759; Stöckel u.a, Grundsteuererlass nach § 33 GrStG, NWB Fach 11, 783 und 793; Eisele, Erlass der Grundsteuer bei wesentlicher Ertragsminderung – Änderung des § 33 GrStG durch das JStG 2009 –, NWB 2009, 2231; Eisele, Reform der Grundsteuer – Das Ende einer »unendlichen Geschichte«?, Die Steuerwarte März 2017, 23; Leuchtenberg, Klage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer anhängig, NWB 2020, 2221; Stöckel, Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022, NWB 2020, 3324; Eisele, Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – Änderungen beim reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrecht sowie bei der Grundbesitzbewertung, NWB 2021, 2903.

6. Verwandte Lexikonartikel

Erlass gem. § 227 AO

Grundbesitz

Grundstück

Land- und Forstwirtschaft

Steuermessbescheid

Steuermessbetrag

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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