Haushaltshilfe

Stand: 18. August 2020

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie eine Haushaltshilfe zuhause beschäftigen, dann sind Sie als Arbeit gebende Person dazu verpflichtet, diese anzumelden.
  • Das zählt als geringfügige Beschäftigung und kann bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
  • Ein sogenanntes Haushaltsscheckverfahren regelt die gesetzlichen Abgaben behördlich:
    • der Arbeitnehmer ist dabei versichert, der Arbeitgeber kann die Abgaben beim Finanzamt einreichen.
    • dieses Verfahren gilt aber nur für “haushaltsnahe” Tätigkeiten, die in einem privaten Haushalt als geringfügige Beschäftigung getätigt werden.
  • Ist die Person, die Sie beschäftigen, sozialversicherungspflichtig, können Sie die entstehenden Kosten über haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Inhaltsverzeichnis

1 Höchstbetrag bis 624 € im Kalenderjahr
2 Höchstbetrag bis 924 € im Kalenderjahr
3 Schwere Behinderung
4 Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft als Haushaltshilfe
5 Hilfe im Haushalt
6 Konkurrenzen
6.1 Konkurrenz zu § 33 EStG
6.2 Konkurrenz zu § 33a Abs. 1 EStG
6.3 Konkurrenz zu § 33b EStG
6.4 Konkurrenz zu § 35a EStG
7 Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG ab 2009
8 Verwandte Lexikonartikel

1. Höchstbetrag bis 624 € im Kalenderjahr

Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG bis zu einem Höchstbetrag von 624 € im Kj. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:

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  • der Stpfl. oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte hat das 60. Lebensjahr vollendet oder
  • der Stpfl. oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist krank oder
  • ein zum Haushalt des Stpfl. gehörendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 6 EStG ist krank oder
  • eine zum Haushalt des Stpfl. gehörende unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG (→ Unterhaltsaufwendungen) ist krank.

Eine Krankheit i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt bei jeder körperlichen, geistigen oder seelischen Störung, unabhängig von deren Dauer, vor. Der Abzug setzt voraus, dass die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt infolge der Krankheit erforderlich ist (Pust in Littmann/Bitz/Pust, ESt-Kommentar, § 33a Rz. 417, 74. Erg.-Lfg. Mai 2007).

2. Höchstbetrag bis 924 € im Kalenderjahr

Unter folgenden Voraussetzungen können nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 924 € im Kj. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:

  • Stpfl. oder nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ist schwer behindert oder hilflos oder
  • ein zum Haushalt des Stpfl. gehörendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 6 EStG ist schwer behindert oder hilflos oder
  • eine zum Haushalt des Stpfl. gehörende unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG (→ Unterhaltsaufwendungen) ist schwer behindert oder hilflos.

3. Schwere Behinderung

Eine schwere Behinderung i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt (H 33a.3 [Schwere Behinderung] EStH).

4. Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft als Haushaltshilfe

Mit Urteil vom 13.1.2000 (III R 36/95, BStBl II 2001, 635) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Beschäftigung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuerkennen ist, wenn der Stpfl. schwer behindert ist. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, welche die im Haushalt des behinderten Stpfl. lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Zur Anwendung des BFH-Urteils siehe das BMF-Schreiben vom 13.9.2001 (BStBl I 2001, 615).

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgemäß den gemeinsamen Haushalt führt, kann grundsätzlich nicht als Haushaltshilfe i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden (H 33a.3 [Nichteheliche Lebensgemeinschaft EStH).

5. Hilfe im Haushalt

Als typische hauswirtschaftliche Arbeiten sind alle Tätigkeiten anzusehen, die üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushalts erforderlich sind. Zu den Tätigkeiten gehören z.B. (s.a. Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783):

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Stpfl.,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2000 (10 K 14/00 – rechtskräftig –, EFG 8/2001, 501) zählen zu den üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushalts anfallenden Arbeiten bei einem Einfamilienhaus auch Gartenarbeiten. Voraussetzung ist auch nicht, dass die beschäftigte Person aufgrund eines Arbeitsvertrages als ArbN des Stpfl. in dessen Haushalt tätig sein muss. Auch eine vom Stpfl. beauftragte Gartenbaufirma kann deshalb als »Hilfe im Haushalt« betrachtet werden.

6. Konkurrenzen

6.1. Konkurrenz zu § 33 EStG

Eigene Krankheits- und Pflegeaufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen (R 33.2 EStR; H 33.1–33.4 [Eigene Pflegeaufwendungen] EStH; → Behinderte, → Heimunterbringung). Sind in den Pflegeaufwendungen solche für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten, sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der zur Vereinfachung i.H.d. Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 3 EStG anzusetzen ist (s.a. § 33a Abs. 5 EStR) § 33a EStG ist nicht neben § 33 EStG anwendbar.

6.2. Konkurrenz zu § 33a Abs. 1 EStG

Wird wegen Krankheit, Hilflosigkeit oder schwerer Behinderung einer zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Person, die weder sein Ehegatte noch sein Kind ist, eine Hilfe im Haushalt beschäftigt, sind die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge neben dem nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Betrag (→ Unterhaltsaufwendungen) für den Unterhalt dieser Person zu berücksichtigen (R 33a.3 Abs. 2 EStR).

6.3. Konkurrenz zu § 33b EStG

Die Höchstbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG können neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG (→ Behindertenpauschbetrag) gewährt werden (H 33b [Hilfe im Haushalt] EStH).

6.4. Konkurrenz zu § 35a EStG

Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig u.a. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783). S. dazu auch die ausführlichen Beispiele unter → Kinderbetreuungskosten.

7. Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG ab 2009

Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen (→ KinderbetreuungskostenHaushaltsnahe Dienstleistungen).

Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sind wie folgt als Steuerermäßigung zu berücksichtigen:

  • Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 510 €.
  • Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.Begünstigt sind auch
    • die Aufwendungen von Pflege- und Betreuungsleistungen durch den pflegenden oder gepflegten Stpfl. im Haushalt des Stpfl. oder der gepflegten Person gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 1. Alternative (bisher § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bis 2008) und
    • die Aufwendungen, die einem Stpfl. wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 2. Alternative – bisher § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG).

8. Verwandte Lexikonartikel

Außergewöhnliche Belastungen

Behinderte

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Heimunterbringung

Kinderbetreuungskosten

Pflegekosten

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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