Kirchensteuer

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kirchensteuer wird von berechtigen Religionsgemeinschaften erhoben, um ihre kirchlichen Belange zu decken.
  • Kirchensteuer müssen alle zahlen, die:
    • einen Wohnsitz in Deutschland haben
    • über ein Einkommen verfügen
    • einer Religionsgemeinschaft angehören, die Steuern erhebt
  • Der Arbeitnehmer zahlt die Kirchensteuer beim Arbeitgeber wie die Lohnsteuer, die an das Finanzamt weitergeleitet wird.
  • Der Kirchensteuersatz beläuft sich auf 8% der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Unter Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung können Mitglieder der Religionsgemeinschaft ihre Steuer absetzen.  Eine Austrittserklärung aus der Religionsgemeinschaft führt zum Erlass der Kirchensteuer

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
1.1 Kirchensteuer
1.2 Mitgliederanzahl
2 Das Kirchensteuerschuldverhältnis
2.1 Der Steuergläubiger
2.2 Steuerschuldner
2.3 Berechnung der Kirchensteuer
2.3.1 Bemessungsgrundlage
2.3.2 Höhe
2.3.2.1 Allgemeines
2.3.2.2 Kirchensteuerkappung
2.3.3 Beginn und Ende der KiSt-Pflicht
2.3.3.1 Allgemeines
2.3.3.2 VG Berlin vom 12.12.2019
2.4 Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer
2.4.1 Vereinfachtes Verfahren
2.4.2 Nachweisverfahren
2.5 Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen
2.5.1 Allgemeines
2.5.2 Durchführung des Abzugs
2.5.3 Härtefallregelung
3 Das Verfahren bei der Kirchensteuer
3.1 Festsetzung und Erhebung
3.2 Die Rechte des Kirchensteuerzahlers
3.2.1 Rechtsbehelf
3.2.2 Billigkeitserwägungen
4 Glaubens- und konfessionsverschiedene Ehe
4.1 Allgemeines
4.2 Glaubensverschiedene Ehe
4.2.1 Ausgangslage
4.2.2 Das besondere Kirchgeld
4.2.2.1 Hintergrund
4.2.2.2 Höhe
4.2.2.3 Erhebungsberechtigte
4.2.2.4 Rechtsprechung
4.2.3 Verfahren bei der Lohnsteuer
4.3 Konfessionsverschiedene Ehe
4.3.1 Einzelveranlagung bzw. Alleinverdiener-Ehe
4.3.2 Zusammenveranlagung
4.3.3 Die Lohnkirchensteuer
5 KiSt als Sonderausgabe
6 Verspätungszuschlag auf die KiSt
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel

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  1. In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl. konnten bis zum 31.12.2020 und auch weiterhin bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse u.a. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder auf Stundung im vereinfachten Verfahren stellen (BMF vom 19.3.2020, BStBl I 2020, 262; ergänzt durch BMF vom 31.1.2022, BStBl I 2022, 132). Damit sind auch etwaige KiSt-Vorauszahlungen betroffen.

  2. Die FinMin der Länder NRW und Rheinland-Pfalz haben Erlasse zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt (z.B. Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 26.7.2021, S 1915#2018/0001 -0401447). Danach werden diverse steuerliche Unterstützungsmaßnahmen ermöglicht, u.a. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen. Bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich von der Hochwasser-Katastrophe Betroffene mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

  3. Im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die FÄ die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Stpfl. nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF vom 5.10.2022, BStBl I 2022, 1402). Damit sind auch etwaige KiSt-Vorauszahlungen betroffen.

1. Allgemeines

1.1. Kirchensteuer

Unter Kirchensteuern (KiSt) sind Geldleistungen zu verstehen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Keine Kirchensteuern sind jedoch freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden (→ Spendenabzug).

Die KiSt gehört neben dem Solidaritätszuschlag zu den Zuschlagsteuern, für die die Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage abgibt. Zuschlagsteuern werden auch Annexsteuern oder Ergänzungsabgaben genannt.

Ohne dass dem Gesetzgeber des Bundes dafür eine Kompetenz zusteht (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), definieren die Kirchensteuergesetze der Länder die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung und die Erhebung der KiSt. Die KiSt ist folglich im föderativen Aufbau Ländersache. Dazu gehört auch, dass die Länder die Aufsicht über sämtliche Normsetzungsakte der Landeskirchen ausüben. Die Kirchensteuergesetze als Rahmengesetz werden durch »kircheneigene« Vorschriften ausgefüllt.

In den jeweiligen Landes-Kirchensteuergesetzen wird sodann Bezug auf § 51a EStG genommen.

Kirchgeld ist demgegenüber der Betrag, den die Religionsgemeinschaften bei glaubensverschiedenen Ehepartnern erheben, ohne dass hierfür die Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage darstellt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie das Gericht feststellte, verstößt sie nicht gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung gem. Art. 4 GG. Der Grund liege darin, dass sie durch Beendigung der Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden könne (OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 1.2.2016, 6 A 10941/15).

1.2. Mitgliederanzahl

Aktuell verzeichnen die beiden »großen« deutschen Kirchen (katholisch und evangelisch) ca. 45 Millionen Mitglieder.

2. Das Kirchensteuerschuldverhältnis

2.1. Der Steuergläubiger

Steuerberechtigt sind – je nach Bundesland – die einzelnen Kirchen und Religionsgemeinschaften. Neben der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche sind dies auch kleinere Religionsgemeinschaften. Ein besonderes Problem tritt immer dann auf, wenn sich kirchenrechtliche Änderungen bzw. Umgruppierungen ergeben. Die Länderparlamente verharren dabei häufig auf dem status quo ante, ohne die kirchensteuerlichen Konsequenzen aus den kirchlichen Organisationsakten zu ziehen.

2.2. Steuerschuldner

KiSt-pflichtig sind die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, wobei sich die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht bestimmt.

Die Zugehörigkeit zu den großen Kirchen (evangelisch und römisch-katholisch) richtet sich nach der Taufe. Des Weiteren wird an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und eine entsprechende Willenserklärung angeknüpft.

2.3. Berechnung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer gibt es in verschiedenen Erscheinungsformen. Sie kann als Zuschlagsteuer z.B. zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer oder auch zum Grundsteuermessbetrag erhoben werden oder als eigenständige Steuer mit eigenem Steuertarif in Form des Kirchgelds (vgl. 4.2.2).

2.3.1. Bemessungsgrundlage

Als Zuschlagsteuer knüpft die Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2 EStG an die Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage an.

Dabei werden gem. § 51a Abs. 2 EStG die Anrechnung der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG sowie das Teileinkünfteverfahren (in beiden Richtungen: § 3 Nr. 40 EStG sowie § 3c Abs. 2 EStG) nicht angewendet bzw. rückgängig gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Kirchensteuer die festgesetzte Einkommensteuer übersteigen kann. Andererseits wird der Kindesbedarf (Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge) immer berücksichtigt, auch wenn im Einzelfall Kindergeld ausbezahlt wurde (§ 51a Abs. 2 bzw. 2a EStG).

2.3.2. Höhe

2.3.2.1. Allgemeines

Die einzelnen Kirchensteuer(hebe)sätze liegen zwischen 8 % (Baden-Württemberg und Bayern) und 9 % (übrige Bundesländer) der jeweiligen Einkommensteuer.

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern werden für jedes Kalenderjahr die Hundertsätze und Beträge durch das jeweilige Finanzministerium im BStBl I neu bekannt gegeben (so z.B. für Rheinland-Pfalz für das Jahr 2022, BStBl I 2022, 228).

2.3.2.2. Kirchensteuerkappung

Da durch die Anknüpfung an den progressiven Einkommensteuertarif bei Stpfl. mit sehr hohen Einkünften auch sehr hohe Kirchensteuerbelastungen entstehen können, sehen einzelne Kirchensteuergesetze eine sog. »Kirchensteuerkappung« vor. Hierdurch wird erreicht, dass die Kirchensteuer ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf einen festen Prozentsatz (Ländersache) festgeschrieben wird.

Zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften hat das FG Münster Stellung genommen (FG Münster Gerichtsbescheid vom 15.6.2021, 4 K 1768/20 Ki; rkr.).

2.3.3. Beginn und Ende der KiSt-Pflicht

2.3.3.1. Allgemeines

Die KiSt-Pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Kirchenangehörigkeit folgt.

Die KiSt-Pflicht endet (in allen Bundesländern einheitlich) mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt erfolgt. Gleiches gilt bei Tod oder Wegzug. Hieraus wird ersichtlich, dass die Kirchensteuer eine Monatssteuer (»Zwölftelung« der Jahressteuer) ist, wenn unterjährig die Kirchenmitgliedschaft endet. Wer also im Dezember aus der Kirche austritt, ist somit ab 1. Januar des nächsten Jahres von der Kirchensteuer befreit. Tritt man hingegen erst im Januar eines Jahres aus, muss auf alle Jahreseinkünfte anteilig Kirchensteuer gezahlt werden.

Beispiel:

A tritt zum 21.1.2020 aus der römisch-katholischen Kirche aus.

Lösung:

Die KiSt-Pflicht endet am 31.1.2020. Von den Einkünften, die im Jahr 2020 erzielt werden, wird die Jahres-KiSt 2020 berechnet und 1/12 davon als KiSt erhoben.

2.3.3.2. VG Berlin vom 12.12.2019

Mit der Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ausgetretenen Erwachsenen befasste sich das VG Berlin mit Urteil vom 12.12.2019 (27 K 292.15).

Leitsatz

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens.

Sachverhalt

Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim zuständigen FA zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden zur Kirchensteuerentrichtung mit der Begründung heran, dass sie infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig sei.

Hiergegen setzt sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr. Sie macht unter anderem geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit (1956 und 1958) auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Darüber hinaus sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.

Die Klage wurde jedoch vom VG Berlin abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie ist in den betreffenden Veranlagungszeiträumen Mitglied der Beklagten gewesen.

2.4. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Durch die Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.8.2016 (S 2447, BStBl I 2016, 773) wurde die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer neu geregelt. In folgenden Fällen der Pauschalierung

  • der Lohnsteuer gem. § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie § 40b EStG kann der Arbeitgeber;

  • der Einkommensteuer gem. § 37a EStG kann das Unternehmen (welches die Sachprämie gewährt);

  • der Einkommensteuer gem. § 37b EStG kann der Stpfl. (welcher die Sachzuwendung gewährt)

zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren zur Erhebung der Kirchensteuer wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann der Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.

Einzige Ausnahme hiervon ist die Pauschalierung wegen geringfügiger Beschäftigung gem. § 40a Abs. 2 EStG, da im dortigen 2 %-Pauschsatz die Kirchenlohnsteuer – ebenso wie der Solidaritätszuschlag – enthalten ist.

Die Regelungen sind erstmals für laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge und Sachprämien oder -zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 gezahlt werden.

2.4.1. Vereinfachtes Verfahren

Wird das vereinfachte Verfahren gewählt, muss in allen Fällen der Pauschalierung für sämtliche Arbeitnehmer, für sämtliche Empfänger von Sachprämien oder für sämtliche Empfänger von Sachzuwendungen Kirchensteuer entrichtet werden. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, der in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Die so ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter der Kirchensteuer-Kennzahl 47 anzugeben. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften übernimmt die Finanzverwaltung.

Bundesländer

Pauschaler Lohn-KiSt-Satz

Hamburg

4 %

Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

5 %

Niedersachsen, Baden-Württemberg

6 %

Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

7 %

Abb.: Pauschale Lohn-Kirchensteuersätze

2.4.2. Nachweisverfahren

Wenn kein Gebrauch vom vereinfachten Verfahren gemacht wird, muss grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festgestellt werden. Es ist nur dann Kirchensteuer abzuführen, wenn eine Zugehörigkeit vorliegt. Für diese Empfänger gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz.

Als Beleg für die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft dienen in den Fällen der §§ 40 und 40b EStG grundsätzlich die vom ArbG beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder ein Vermerk des ArbG, dass der ArbN seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom FA ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat. Liegen dem ArbG diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es einer schriftlichen Erklärung des ArbN nach im o.g. Erlass beigefügtem Muster.

2.5. Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen

Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19.7.2021 (BStBl I 2021, 1014) nimmt die Finanzverwaltung zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Abs. 2b bis 2e und Abs. 6 EStG i.V.m. den KiStG der Länder) ausführlich Stellung.

2.5.1. Allgemeines

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51a Abs. 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.

Die Kirchensteuer ist gläubigerscharf abzuführen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer für diejenige Religionsgemeinschaft einzubehalten, der der Gläubiger der Kapitalerträge konkret angehört. Diese Zuordnung ist ausschließlich mithilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich.

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist verpflichtet, für alle natürlichen Personen, für deren Rechnung er möglicherweise Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, das KiStAM anzufordern.

2.5.2. Durchführung des Abzugs

Im Rahmen der Durchführung des KiSt-Abzugs sind zu beachten:

  • die Pflichten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten,

  • die technischen Übermittlungsmöglichkeiten des Kirchensteuerabzugsverpflichteten,

  • die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge,

  • die Pflichten des Gläubigers der Kapitalerträge im Fall des Sperrvermerks sowie

  • die Schutzvorschriften für das KiStAM.

2.5.3. Härtefallregelung

Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Daten verzichten.

3. Das Verfahren bei der Kirchensteuer

3.1. Festsetzung und Erhebung

Die Kirchensteuer verwalten die Finanzämter im Rahmen der Auftragsverwaltung. Diese setzen die Kirchensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung fest und erheben auch diese Steuer, was immer wieder zu verfassungsrechtlichen Fragen Anlass gab.

Eine Ausnahme hiervon bilden in Bayern die Kirchensteuerämter, die die Kircheneinkommensteuer selbstständig verwalten; die dazu erforderlichen Bemessungsgrundlagen werden von den Finanzämtern geliefert. Dies gilt aber nicht für die bayerische Lohnkirchensteuer.

3.2. Die Rechte des Kirchensteuerzahlers

3.2.1. Rechtsbehelf

Gegen die Kircheneinkommensteuer ist der Einspruch der zulässige Rechtsbehelf. Er ist in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen bei den Finanzämtern einzulegen, in allen anderen Bundesländern bei den Kirchenbehörden.

Entsprechend zweigleisig ist auch der Klageweg zu beschreiten:

  • Einspruch beim jeweiligen Finanzamt, also Finanzrechtsweg;

  • Einspruch bei der Kirchenbehörde, also Verwaltungsrechtsweg.

Für Einwendungen gegen die Festsetzung von Lohnkirchensteuer ist im Bundesland Rheinland-Pfalz nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BFH Urteil vom 18.6.2012, VI B 108/11, BFH/NV 2012, 1612).

3.2.2. Billigkeitserwägungen

Mit Urteil vom 1.7.2009 (I R 81/08, BFH/NV 2009, 1908) nahm der BFH Stellung zu Billigkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kirchensteuern. Er entschied, dass es nicht sachlich unbillig sei, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhe.

4. Glaubens- und konfessionsverschiedene Ehe

4.1. Allgemeines

Bei identischer Konfession beider Ehegatten bereitet die Kirchensteuer keine Probleme. Je nach Veranlagungsart wird hier die Kirchensteuer erfasst. Im Falle der Zusammenveranlagung wird der Kirchensteuersatz auf der Basis der gemeinsamen Einkommensteuerschuld berechnet.

Bei der getrennten bzw. besonderen → Veranlagung bildet die jeweilige individuelle Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage für diese Zuschlagsteuer.

Probleme treten auf, wenn nur einer der Ehepartner KiSt-pflichtig ist (sog. glaubensverschiedene Ehe) oder wenn die Ehepartner unterschiedlicher Konfession angehören (sog. konfessionsverschiedene Ehe). Konfessionslose können über ihren Ehepartner an der Kirchensteuer beteiligt werden.

4.2. Glaubensverschiedene Ehe

4.2.1. Ausgangslage

Glaubensverschieden ist eine Ehe z.B. dann, wenn ein Ehegatte Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist (z.B. katholisch) und der andere Ehegatte keiner Religionsgemeinschaft angehört. Nur der Ehegatte, der Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, muss Kirchensteuer zahlen. Für den anderen Ehegatten entfällt die KiSt-Pflicht.

  1. Dies bedeutet im Falle der Zusammenveranlagung, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wie folgt ergibt:

    • gemeinsame Einkommensteuer (abzüglich der Kinderermäßigungen), die entsprechend der Einzeleinkünfte eines jeden Ehegatten aufgeteilt wird;

    • auf den Anteil, der auf das Konfessionsmitglied entfällt, wird sodann die Kirchensteuer festgesetzt.

  2. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten entfällt dieser Rechenschritt.

4.2.2. Das besondere Kirchgeld

Das Kirchgeld existiert in Form des allgemeinen und des besonderen Kirchgelds.

Das allgemeine Kirchgeld, das Kirchengemeinden für ihre ortskirchlichen Zwecke erheben, soll der Finanzierung von Aufgaben der Kirchengemeinden dienen und ist von denjenigen Mitgliedern zu zahlen, die keiner Hauptsteuer unterfallen, zu der eine Kirchensteuer als Zuschlagsteuer erhoben wird und wird als Ortskirchensteuer erhoben.

4.2.2.1. Hintergrund

Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine spezielle Form der Kirchensteuer in Deutschland. Es ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Kirchgeld, das die Funktion einer Mindestkirchensteuer hat und in einigen Ländern nach kircheneigenen, gewöhnlich sehr niedrigen Sätzen erhoben wird und eine Form der ergänzenden Finanzierung kirchlicher Arbeit darstellt. Das besondere Kirchgeld wird grds. in allen Bundesländern erhoben.

Zur Erhebung des besonderen Kirchgelds kommt es nur bei zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehegatten, bei denen der konfessionsangehörige Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen entsprechend der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Beitrag an die Religionsgemeinschaft leistet. Glaubensverschieden ist eine Ehe z.B. dann, wenn ein Ehegatte Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist (z.B. katholisch) und der andere Ehegatte keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Das Kirchgeld erhebt also indirekt »KiSt« von Nicht-Kirchenmitgliedern. Daher ist es immer wieder auch Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Für die Kirchen ist die Erhebung des besonderen Kirchgelds begründet. Jedes Kirchenmitglied soll – bemessen nach seiner Leistungsfähigkeit bzw. seinem Lebensführungsstandard – einen Beitrag an die Kirche leisten; es dient somit auch der Steuergerechtigkeit. Denn durch das höhere Einkommen des konfessionslosen Ehegatten partizipiert auch das Kirchenmitglied.

Die Erhebung des besonderen Kirchgelds stört jedoch das Rechtsempfinden der Betroffenen. Der Zahlungsverpflichtete hat kein eigenes Einkommen, aus dem er den Kirchenbeitrag entrichten könnte und der Ehe- bzw. Lebenspartner verfügt über Einkommen, jedoch ist er nicht Mitglied der Kirche und fühlt sich durch die Erhebung in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt, da er zu einer finanziellen Unterstützung einer Religionsgemeinschaft herangezogen wird, der er nicht angehören möchte.

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern hatte im Herbst 2018 beschlossen, das besondere Kirchgeld abzuschaffen.

4.2.2.2. Höhe

Das Kirchgeld ist keine Maßstabsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist also nicht die Einkommensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen beider (!) Ehegatten nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG.

Stufe

Nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermitteltes gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von … bis … (€)

Jährliches Kirchgeld (€)

1

40 000

bis

47 499

96

2

47 500

bis

59 999

156

3

60 000

bis

72 499

276

4

72 500

bis

84 999

396

5

85 000

bis

97 499

540

6

97 500

bis

109 999

696

7

110 000

bis

134 999

840

8

135 000

bis

159 999

1 200

9

160 000

bis

184 999

1 560

10

185 000

bis

209 999

1 860

11

210 000

bis

259 999

2 220

12

260 000

bis

309 999

2 940

13

310 000

und mehr

3 600

Abb.: Übersicht zum Kirchgeld

4.2.2.3. Erhebungsberechtigte

Die Kirchensteuerbeschlüsse der einzelnen Länder regeln, wer in dem jeweiligen Bundesland zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes berechtigt ist.

4.2.2.4. Rechtsprechung

Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds war bereits Gegenstand einiger Verfahren.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 6.4.2017

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht jedoch in dem in Deutschland erhobenen »Besonderen Kirchgeld« keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention) oder andere Menschenrechte (EGMR Urteile vom 6.4.2017, 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11; abrufbar unter http://go.nwb.de/aggig – auf Englisch). Das Urteil beseitigt die rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des besonderen Kirchgelds.

Sächsisches FG vom 25.3.2019

Das Sächsische FG hält die Sächsische Regelung zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil Ehegatten in den Jahren 2014 und 2015 ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als eingetragene Lebenspartnerschaften. (Sächsisches FG Beschluss vom 25.3.2019, 5 K 1549/18).

Aus diesem Grund wird eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der bis zum 1.9.2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/Ehe nicht mit Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden. Nach Überzeugung des FG ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur von glaubensverschiedenen Ehegatten, nicht aber von glaubensverschiedenen Lebenspartnern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des SächsKiStG in der bis zum 1.9.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

VG Neustadt vom 28.3.2022

Mit dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe befasste sich das VG Neustadt mit Urteil vom 28.3.2022 (3 K 952/21.NW). Es kam zum Ergebnis, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.

4.2.3. Verfahren bei der Lohnsteuer

Beim Lohnsteuerabzug verheirateter glaubensverschiedener ArbN ist zu differenzieren:

  • beim KiSt-pflichtigen ArbN werden – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % aus dessen Lohnsteuer herausgerechnet;

  • beim anderen Ehegatten ist keine Kirchensteuer einzubehalten;

  • u.U. wird nach einer Vergleichsberechnung im Veranlagungsweg ein Kirchgeld erhoben.

4.3. Konfessionsverschiedene Ehe

4.3.1. Einzelveranlagung bzw. Alleinverdiener-Ehe

Gehören die Ehegatten verschiedenen Konfessionen an (jeder Ehepartner ist gegenüber einer anderen Kirche/Religionsgemeinschaft KiSt-pflichtig), wird die Kirchensteuer des allein verdienenden Ehegatten nach der Einkommensteuerschuld dieses KiSt-pflichtigen Ehegatten berechnet.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten bemisst sich die Kirchensteuer nach der Steuerschuld eines jeden einzelnen Ehegatten.

4.3.2. Zusammenveranlagung

Werden Ehegatten verschiedener Konfessionen zusammen veranlagt, so bemisst sich die Kirchensteuer bei Anwendung des gültigen Kirchensteuersatzes (9 % oder 8 %) bei jedem Ehegatten nach der Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld (Halbteilungsgrundsatz).

4.3.3. Die Lohnkirchensteuer

Beim Abzug der Lohnkirchensteuer gelten bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern folgende Regelungen:

Es wird wieder der jeweils gültige volle Hebesatz angewandt; Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Lohnsteuer und die Kirchensteuer wird je zur Hälfte auf die beiden Religionskörperschaften aufgeteilt.

Die Halbteilung der Lohnkirchensteuer gilt nicht in Bayern, Bremen und Niedersachsen (vgl. zuletzt BMF vom 30.7.2015, BStBl I 2015, 614).

5. KiSt als Sonderausgabe

Die bezahlte und geschuldete KiSt ist – ebenso wie das Kirchgeld – bei Verrechnung mit etwaigen Erstattungen dieses VZ als → Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbegrenzt abziehbar. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der nach § 51a Abs. 2b bis 2d EStG auf Kapitalertragsteuer erhobenen KiSt, da sich die Kapitalertragsteuer bei KiSt-Pflicht um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt mindert (§ 43a Abs. 1 Satz 2, § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG), sodass die entlastende Wirkung an anderer Stelle eintritt.

BFH vom 12.3.2019

Mit Urteil vom 12.3.2019 (BStBl II 2019, 658) hatte sich der BFH mit der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beschäftigt.

Leitsatz

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).

Sachverhalt

Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166 744 € mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. FA, FG und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

BFH vom 16.3.2021

Mit Urteil vom 16.3.2021 (X R 23/19, BStBl II 2022, 510) nahm der BFH Stellung zum Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften zum Abgeltungsteuertarif.

BFH vom 29.6.2022

Mit Urteil vom 29.6.2022 (X R 1/20) beschäftige sich der BFH mit der Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs, wenn im Erstattungsjahr keine Kirchensteuerzahlung geleistet wurde.

6. Verspätungszuschlag auf die KiSt

Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.

7. Literaturhinweise

Stier, Lohn und Gehalt, direkt digital 6/2017, 2; Kobus, Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft, NWB 2017, 2835.

8. Verwandte Lexikonartikel

Abgabenordnung

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Lohnsteuer

Lohnsteuerkarte

Pauschalierung der Lohnsteuer

Sonderausgaben

Spendenabzug

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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