Körperschaftsteuer

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Körperschaften".
  • Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung.
  • Ist eine Körperschaft berechtigt, Ausschüttungen vorzunehmen, gehören die Ausschüttungen grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners.
  • Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
3 Steuerbefreiungen
4 Bemessungsgrundlage und Höhe
5 Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

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  1. In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl. konnten bis zum 31.12.2020 und auch weiterhin bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse u.a. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer oder auf Stundung im vereinfachten Verfahren stellen (BMF vom 19.3.2020, BStBl II 2020, 262; ergänzt durch BMF vom 31.1.2022, BStBl II 2022, 132).

  2. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine KapGes besteuert zu werden (§ 1a KStG). Das Gesetz hat die Bundesregierung im März 2021 auf den Weg gebracht; es wurde am 25.6.2021 beschlossen und im BGBl I 2021, 2050 veröffentlicht. Vgl. auch die Ausführungen unter 5.

  3. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 – KStR 2022) wurde im BStBl veröffentlicht (BStBl I 2022, Sondernummer 1/2022). Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, und Anpassungen an die aktuelle Rspr.

  4. Im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine, hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die FÄ die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Stpfl. nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF vom 5.10.2022, BStBl I 2022, 1402).

1. Allgemeines

Die KSt ist die Ertragsteuer für juristische Personen (insbes. Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften (→ Mitunternehmerschaft) i.S.d. EStG sind, z.B. → Verein) und Vermögensmassen. Man kann auch vereinfachend sagen: »Die KSt ist die ESt der Körperschaften.« Wie die ESt gehört die KSt zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden darf (→ Steuer).

ESt und KSt bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der KSt der Kapitalgesellschaft und im Falle der Weiterausschüttung ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der → Einkommensteuer der natürlichen Person bzw. KSt der juristischen Person des Anteilseigners (→ Einkünfte aus Kapitalvermögen). Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wird dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die persönliche ESt der Anteilseigner einbezogen werden (→ Halbeinkünfteverfahren); durch die Unternehmenssteuerreform 2001 ist der Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren vollzogen worden. Die EU-Kommission hat im Jahr 2011 die Richtlinie über eine »Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage« (sog. GKKB) konzipiert. Dadurch sollen gemeinsame Regeln geschaffen werden, die eine überhöhte Besteuerung oder Doppelbesteuerung vermeiden und damit Investitionsanreize bieten.

Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbes. für die → Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung.

2. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt stpfl. sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG). Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen → Betrieb gewerblicher Art unterhalten.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig i.S.d. § 2 KStG sind u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.

3. Steuerbefreiungen

Für die KSt sind die Steuerbefreiungen gem. § 8b KStG (→ Steuerbefreiungen gem. KStG) zu beachten.

4. Bemessungsgrundlage und Höhe

Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die ESt – das zu versteuernde Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kj. bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG). Was als Einkommen gilt, und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG.

Der KSt-Satz beträgt aktuell nach § 23 Abs. 1 KStG 15 % des zu versteuernden Einkommens.

5. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat die Bundesregierung im März 2021 auf den Weg gebracht; es wurde am 25.6.2021 beschlossen und im BGBl I 2021, 2050 veröffentlicht.

Es sieht u.a. ein Optionsmodell vor, welches für PersGes ein Wahlrecht schafft, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wie eine KapGes besteuert zu werden. Eine Rückoption ist hierbei ebenfalls möglich. Dies soll für PersGes die Möglichkeit bieten, Steuersatzspitzen zu vermeiden, indem die Einkünfte in der Gesellschaft thesauriert werden.

Das BMF hat mit Einführungsschreiben vom 10.11.2021 (IV C 2 – S 2707/21/10001 :004) ausführlich zum Optionsmodell nach § 1a KStG Stellung genommen.

6. Literaturhinweise

Förster, Anwendungsregelungen beim Systemwechsel zum neuen Körperschaftsteuerrecht, DStR 2001, 1273; Hoffmann, Steuerfachkurs KSt: Einführung in die KSt, Rechtsstand 2001; Schönwald, Überblick über den Anwendungsbereich des KStG, Steuer & Studium 9/2004, 498.

7. Verwandte Lexikonartikel

Betrieb gewerblicher Art

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Gemeinnützigkeit

Geschäftsführergehalt

Gesonderte Feststellung

Halbeinkünfteverfahren

Juristische Personen

Kapitalgesellschaften

Organschaft

Steuerbefreiungen gem. KStG

Verdeckte Einlagen

Verdeckte Gewinnausschüttung

Verein

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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