Kosten

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kostenrechnung unterstützt das Management bei seinen Führungsaufgaben durch das Bereitstellen von Informationen.
  • Ihre Rechnungszwecke sind Planung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation.
  • Sie besteht aus Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung.
  • Die Kostenrechnung ist Grundlage operativer Entscheidungen, ihr Zeithorizont erstreckt sich über ein Jahr.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO
3 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden gem. § 178 AO
4 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden gem. § 178a AO
5 Kosten der Vollstreckung gem. § 337 AO
5.1 Überblick
5.2 Gebühren gem. § 338 AO
5.2.1 Überblick
5.2.2 Pfändungsgebühr gem. § 339 AO
5.2.3 Wegnahmegebühr gem. § 340 AO
5.2.4 Verwertungsgebühr gem. § 341 AO
5.3 Auslagen gem. § 344 AO
5.4 Keine Vollstreckungskosten bei unrichtiger Sachbehandlung
6 Kosten bei Steuerordnungswidrigkeiten
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Kosten sind nach § 3 Abs. 4 AO steuerliche Nebenleistungen. Steuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern und in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Die Kosten i.S.d. § 3 Abs. 4 AO sind in den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO aufgeführt.

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2. Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO

Die Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 AO gilt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (→ Verbindliche Auskunft) nach § 89 Abs. 2 AO, die nach dem 18.12.2006 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Zu Form und Inhalt des Antrags und zur Bindung einer verbindlichen Auskunft s. die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl I 2017, 2360). Die Gebührenpflicht gilt nicht auf Anträge für verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO.

Die Gebührenbemessung erfolgt gem. § 89 Abs. 4 AO nach dem Gegenstandswert (= steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts). Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 €, wird nach § 89 Abs. 5 AO keine Gebühr erhoben. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird gem. § 89 Abs. 6 AO grundsätzlich eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit berechnet. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO; AEAO zu § 89 Nr. 4.4). Die Gebührenfestsetzung kann nach §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden (→ Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO). Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO; → Einspruchsverfahren).

Gem. § 89 Abs. 2 Satz 6 AO kann in der Rechtsverordnung auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Die Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen (§ 1 Abs. 2 StAuskV i.d.F. vom 12.7.2017).

Hierfür wird in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO geregelt, dass bei einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr zu erheben ist. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Auf die Gebühr kann nach § 89 Abs. 7 AO ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Insbesondere sieht § 89 Abs. 7 Satz 2 AO dann eine Gebührenermäßigung vor, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird. Daneben dürfte eine Billigkeitsmaßnahme beispielsweise auch dann geboten sein, wenn der mit der Bearbeitung des Auskunftsantrags verbundene Verwaltungsaufwand völlig außer Verhältnis zur Gebührenhöhe steht.

3. Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden gem. § 178 AO

Nach § 178 Abs. 1 AO können die Behörden der Bundeszollverwaltung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung, § 178 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 AO) Gebühren erheben oder die Erstattung von Auslagen verlangen. Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14.8.2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung.

4. Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden gem. § 178a AO

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhebt für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach einem Vertrag i.S.d. § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Stpfl. mit nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (Vorabverständigungsverfahren) Gebühren, die vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens durch das BZSt festzusetzen sind (§ 178a Abs. 1 Satz 1 AO). Die Gebühr beträgt 20 000 € (Grundgebühr) für jeden Antrag i.S.d. § 178a Abs. 1 AO. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer, beträgt die Gebühr 15 000 € (Verlängerungsgebühr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder stellt er während der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der Verständigungsvereinbarung, wird eine zusätzliche Gebühr von 10 000 € für jeden Änderungsantrag erhoben (Änderungsgebühr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom BZSt oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

5. Kosten der Vollstreckung gem. § 337 AO

5.1. Überblick

Nach § 337 AO fallen Kosten der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zur Last. Kosten der Vollstreckung sind Gebühren und Auslagen. Gebühren sind pauschalierte Geldbeträge, die zur Kostendeckung des Vollstreckungsverfahrens dienen. Auslagen sind die einzelfallbezogen tatsächlichen Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde (Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gem. § 345 AO), wobei es allerdings auch pauschalierte Auslagen (Schreibauslagen) gibt. Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 337 Abs. 2 AO).

5.2. Gebühren gem. § 338 AO

5.2.1. Überblick

Nach § 338 AO werden im Vollstreckungsverfahren Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.

5.2.2. Pfändungsgebühr gem. § 339 AO

Die Pfändungsgebühr (§ 339 AO) wird erhoben für die Pfändung

  • von beweglichen Sachen,

  • von Tieren,

  • von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,

  • von Forderungen und

  • von anderen Vermögensrechten.

Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat bzw. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. Die Gebühr beträgt 20 €.

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  • die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

  • auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

  • ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

  • die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 AO sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 ZPO unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

5.2.3. Wegnahmegebühr gem. § 340 AO

Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich bestimmter Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20 € (§ 340 Abs. 3 AO).

5.2.4. Verwertungsgebühr gem. § 341 AO

Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. Die Gebühr beträgt 40 € (§ 341 Abs. 3 AO). Wird die Verwertung abgewendet, ist eine Gebühr von 20 € zu erheben.

5.3. Auslagen gem. § 344 AO

Nach § 344 AO werden u.a. als Auslagen erhoben

  • Schreibauslagen,

  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,

  • Kosten für die Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde,

  • Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,

  • Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen,

  • Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen,

  • Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,

  • Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers.

5.4. Keine Vollstreckungskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nach § 346 Abs. 1 AO nicht zu erheben. Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 AO ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden sind.

Nicht ausreichend ist die bloße Unzweckmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme oder die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme in einem durch den Vollstreckungsschuldner angestrengten Rechtsbehelfsverfahren (→ Einspruchsverfahren). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die im Einzelfall die Offensichtlichkeit des Normverstoßes indizieren. Ein solch evidenter Ermessensverstoß ist anzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde einem Antrag auf → Aussetzung der Vollziehung nicht stattgibt, obwohl dies im Einzelfall geboten gewesen wäre, und sodann Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, ohne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens wegen der Ablehnung der → Aussetzung der Vollziehung abzuwarten (BFH vom 27.10.2004, BStBl II 2005, 198).

Nach Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim Finanzgericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung des BFH, nach der sich die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde nicht übertragbar (BFH vom 27.10.2004, BStBl II 2005, 198).

6. Kosten bei Steuerordnungswidrigkeiten

Hält die Bußgeld- und Strafsachenstelle nach Abschluss der Ermittlungen die Ordnungswidrigkeit für erwiesen und die Ahndung mit einer Geldbuße für geboten, erlässt sie als abschließende Entscheidung einen Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Dem Betroffenen ist eine unterzeichnete und mit Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Bußgeldbescheids zuzustellen (§ 412 Abs. 1 AO, § 51 Abs. 2 OWiG); vgl. → Steuerstraftaten. Der Bußgeldbescheid ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO). Hierbei ist ggf. auch eine Entscheidung darüber zu treffen, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Dies gilt auch für den selbstständigen Bußgeldbescheid gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 88 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Verfahren ein, hat sie eine Kostenentscheidung nur dann zu treffen, wenn sie zuvor den Bußgeldbescheid nach Einlegung eines Einspruchs zurückgenommen hat. In diesem Fall ist ein selbstständiger Kostenbescheid zu erlassen, in dem auch darüber zu entscheiden ist, wem die dem Betroffenen oder einem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind. Dies gilt auch für die Auferlegung von Kosten bei Kostenpflicht des Anzeigenden nach § 469 StPO i.V.m. § 105 Abs. 1 OWiG.

War dem Bußgeldverfahren wegen derselben Tat ein Strafverfahren vorausgegangen, so sind Auslagen insoweit nicht zu erheben, als sie in dem eingestellten Strafverfahren entstanden und nicht zugleich durch die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit erwachsen sind.

Die von dem Betroffenen oder einem anderen Beteiligten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten sind, sofern die Kostenrechnung nicht auf dem Bußgeldbescheid vorgenommen worden ist, in einer besonderen Kostenrechnung anzusetzen.

Hat nach der Kostenentscheidung ein Beteiligter Kosten oder Auslagen zu erstatten, so hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle auf Antrag des Erstattungsberechtigten nach Rechtskraft der Kostenentscheidung die Höhe der Kosten und Auslagen festzusetzen (§ 106 OWiG). Wegen der Rechtsbehelfe gegen einen selbstständigen Kostenbescheid, gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid oder gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen vgl. § 108 Abs. 1 OWiG.

7. Verwandte Lexikonartikel

Aussetzung der Vollziehung

Einspruchsverfahren

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Steuerstraftaten

Steuerordnungswidrigkeiten

Verbindliche Auskunft

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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