Lohnsteueranmeldung

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer seines Arbeitnehmers an das Finanzamt zu überführen.
  • Die Überführung richtet sich an das Finanzamt des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
  • Der Arbeitgeber muss die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer aufführen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines zum Verfahren
2 Anmeldungen während der Corona-Krise
3 Abgabe auf elektronischem Weg
4 Verfahrensvorschriften
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines zum Verfahren

Das LSt-Anmeldungsverfahren regelt § 41a EStG (s.a. R 41a.1 und R 41a.2 LStR). LSt-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. mehr als 1 000 €, aber nicht mehr als 4 000 € betragen, ist das Kalendervierteljahr Anmeldungszeitraum. Hat die abzuführende LSt für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1 000 € betragen, ist das Kj. Anmeldungszeitraum.

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Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) werden die Grenzwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht.

Am 11.7.2014 hat der Bundesrat dem schon am 3.7.2014 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Durch das sog. Kroatien-Anpassungsgesetz wird die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen ab 2015 von bislang 1 000 € auf 1 080 € angehoben (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG). Damit wird der Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 450 € Rechnung getragen, d.h. in diesen Fällen ist für die Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 20 % (= 90 € × 12 = 1 080 €) künftig nur noch eine jährliche Anmeldung erforderlich. Die Regelung gilt ab dem VZ 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG i.d.F. von Art. 3 des StÄndAnpG Kroatien).

Anmeldungszeitraum

abzuführende LSt im Vorjahr

Abgabefrist

Anmeldungszeiträume ab 2009

Anmeldungszeiträume bis 2008

jährlich

bis 1 000 €

bis 800 €

am 10. Januar des Folgejahres

vierteljährlich

ab 1 000 €

ab 800 €

jeweils am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar

monatlich

ab 4 000 €

ab 3 000 €

am 10. Tag des Folgemonats

Abb.: Grenzwerte für den Lohnsteueranmeldungszeitraum bis VZ 2014

Nach dem sog. »Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz« vom 30.6.2017 (BGBl I 2017, 2143, BStBl I 2017, 890) ist Anmeldungszeitraum für die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen seit 1.1.2017 das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kj. mehr als 1 080 €, aber nicht mehr als 5 000 € (bisher 4 000 €) betragen hat. Anmeldungszeitraum ist folglich erst dann der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 000 € betragen hat. Bei einer abzuführenden Lohnsteuer für das vorangegangene Kj. von nicht mehr als 1 080 € ist wie bisher das Kj. Anmeldungszeitraum.

Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht; vgl. BMF vom 23.4.2020, BStBl I 2020, 474; Weiteres siehe unter 2. Anmeldungen während der Corona-Krise.

Die Änderung der Grenzwerte dient dem Bürokratieabbau, weil auf ArbG-Seite der Verwaltungsaufwand durch die Erstellung und Übermittlung der LSt-Anmeldungen reduziert wird.

Die Anhebung der Grenze für die jährliche Abgabe von LSt-Anmeldungen von 800 € auf 1 000 € entlastet insbes. ArbG einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, die vom monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 400 € die LSt mit dem Pauschsteuersatz i.H.v. 20 % erheben (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 € ergibt sich eine pauschale LSt von 80 € [20 % von 400 €] und eine jährliche LSt von 960 € [80 € × 12]). In diesen Fällen ist künftig anstelle vierteljährlicher LSt-Anmeldungen nur noch eine LSt-Anmeldung mit dem Jahresbetrag abzugeben bzw. an das FA zu übermitteln.

Spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums hat der ArbG

  1. beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt eine LSt-Anmeldung abzugeben, in der er die Summe der im LSt-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt angibt;

  2. die einbehaltene LSt an das FA zu zahlen.

Für Meldezeiträume seit dem 1.1.2013 sind Lohnsteueranmeldungen mit einem Zertifikat authentifiziert elektronisch abzugeben.

2. Anmeldungen während der Corona-Krise

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt: Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen; vgl. BMF vom 23.4.2020, BStBl I 2020, 474.

3. Abgabe auf elektronischem Weg

Für Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139) zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 EStG). Dafür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm Elster-Formular zur Verfügung. Zur Vermeidung von Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die Anmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden.

Mit Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) nimmt das BMF zur Automation in der Steuerverwaltung durch die StDÜV und die StDAV Stellung. Das BMF-Schreiben vom 16.11.2011 (BStBl I 2011, 1063) ersetzt die BMF-Schreiben vom 15.1.2007 (BStBl I 2007, 95) und vom 14.12.1999 (BStBl I 1999, 1055).

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV vom 28.1.2003, BGBl I 2003, 139, zuletzt geändert durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV vom 13.10.2005, BGBl I 2005, 3021) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht (→ Elektronische Kommunikation).

Das BMF hat Muster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2020 veröffentlicht (BMF Bekanntmachung vom 24.7.2019). Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2020 ist gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die »Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2020« werden hiermit bekannt gemacht.

4. Verfahrensvorschriften

Die Lohnsteueranmeldung ist eine Steueranmeldung nach § 150 AO und steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 164 AO i.V.m. § 168 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben:

  • nach Abschluss einer Außenprüfung,

  • kraft Gesetzes mit Ablauf der Verjährungsfrist, die regelmäßig vier Jahre beträgt.

Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft, vgl. BFH vom 20.7.2005, VI R 165/01, BStBl II 2005, 890.

5. Literaturhinweise

Melchior, Die Anmeldung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, Steuer & Studium 2006, 554.

6. Verwandte Lexikonartikel

Elektronische Kommunikation

Lohnsteuer

Steueranmeldung

Voranmeldung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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