Lohnsteuerkarte

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Lohnsteuerkarte ist der Vorläufer der elektronischen Lohnsteuerkarte in Papierform.
  • Bis 2010 wurde diese für den Arbeitnehmer von der Gemeinde ausgestellt. Von da an etablierte sich die elektronische Lohnsteuer.
  • Das Papierdokument wies beispielsweise Informationen über Familienstand, Religionszugehörigkeit oder steuerliche Besonderheiten auf.
  • Das Dokument musste dem Arbeitgeber vor dem Dienstverhältnis ausgehändigt werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Bisherige Ausstellungsverpflichtung durch die Gemeinden
2 Ende des herkömmlichen Lohnsteuerkartenverfahrens
3 Materiellrechtliche Wirkung des ELStAM-Abrufs
4 Verlängerung von Nichtbeanstandungsregeln beim Lohnsteuerabzug
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Bisherige Ausstellungsverpflichtung durch die Gemeinden

Nach § 39 EStG hatten die Gemeinden bis einschließlich 2010 den nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ArbN für jedes Kj. unentgeltlich eine LSt-Karte auszustellen und zu übermitteln.

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LSt-Karten durften nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG ausgestellt werden. Beschränkt einkommensteuerpflichtige ArbN erhielten vom Betriebsstättenfinanzamt eine → Lohnsteuerbescheinigung nach § 39d EStG.

Im Jahr 2013 erfolgte die Einführung des elektronischen LSt-Abzugsverfahrens, welches die Lohnsteuerkarte ablöste. Durch elektronische LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) werden alle Daten für den LSt-Abzug zwischen FA, ArbG und ArbN elektronisch übermittelt. § 39e EStG ist die Einführungsnorm der ELStAM und regelt das technische Verfahren.

2. Ende des herkömmlichen Lohnsteuerkartenverfahrens

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Gemeinden letztmalig für das Kj. 2010 LSt-Karten auszustellen haben, weil die LSt-Karten ursprünglich ab dem Kj. 2011 durch die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale ersetzt werden sollten (§ 39e EStG). Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 27.7.2009 (BStBl I 2009, 817) regelt die Ausstellung der LSt-Karten 2010, die letztmals auszustellen sind.

Die Gemeinden haben den ArbN im Oktober 2009 letztmalig für das Kj. 2010 eine LSt-Karte auf Karton ausgestellt und übermittelt. Die LSt-Karte 2010 behielt für das Übergangsjahr 2011 ihre Gültigkeit (Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG) und sollte ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt (Pressemitteilung Nr. 36/2010 des BMF vom 1.10.2010, LEXinform 0435735).

Der im Kj. 2012 vorgesehene Starttermin für das ELStAM-Verfahren (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale verzögert sich und wird in einem späteren BMF-Schreiben bestimmt. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des LSt-Abzugs nicht möglich. Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG im Kj. 2012 fort (BMF vom 6.12.2011, LEXinform 5233648).

Im ELStAM-Verfahren entfällt der Verfahrensweg von der Ausstellung der LSt-Karte durch die Gemeinden bis zur Aushändigung an den ArbN bzw. ArbG. Dabei werden die bisherigen Rechte und Pflichten der ArbN beibehalten (s.a. OFD Koblenz vom 10.2.2010, 2351 – St 23 1/St 32 2, LEXinform 5232969 sowie die Anmerkungen vom 16.9.2010 unter LEXinform 0926904).

Nach § 52b Abs. 2 EStG ist für Eintragungen auf der LSt-Karte 2010 im Übergangszeitraum das Finanzamt zuständig. Für sämtliche Eintragungen auf der LSt-Karte 2010 mit Wirkung ab dem 1.1.2011 geht die Zuständigkeit von den Gemeinden auf die Finanzämter über (s.a. Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.9.2010, LEXinform 0435418). Für die Verwaltung der Meldedaten, wie z.B. bei Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt, bleiben weiterhin die Gemeinden zuständig (BMF vom 5.10.2010, BStBl I 2010, 762 unter II.1.).

Den ArbG werden die ELStAM für die ArbN maschinell verwertbar zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der ArbG hat die ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung dem ArbG zum Abruf bereitstellen (§ 39e Abs. 3 und 6 EStG, § 52b Abs. 5 EStG; BMF vom 5.10.2010, BStBl I 2010, 762 unter I.2).

Zur schrittweisen Umsetzung des ELStAM-Verfahrens und zum Umfang der gespeicherten Daten s. § 39e Abs. 2 EStG.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 (BStBl I 2012, 1258) hat das BMF als Starttermin für das Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) den 1.1.2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die ArbG die ELStAM der ArbN mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Der ArbG hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden.

Die Haftungsinanspruchnahme des ArbG für Lohnsteuern begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, soweit der ArbG den Lohnsteuerabzug für bei ihm beschäftigte ArbN nicht nach Steuerklasse VI, sondern nach Steuerklasse I vorgenommen hat, obwohl die für einen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I erforderlichen Lohnsteuerkarten mit entsprechendem Lohnsteuerklassen-Eintrag (für das Streitjahr 2012) oder sog. ELSTAM-Daten oder Bescheinigungen des Betriebsstätten-Finanzamts über die sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht vorgelegen haben; vgl. FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.11.2018, 9 V 9023/18.

3. Materiellrechtliche Wirkung des ELStAM-Abrufs

Das ELStAM-Verfahren ist hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelungen dem bisherigen LSt-Abzugsverfahren im Wesentlichen nachgebildet. Durch das BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wird die Übergangsregelung des § 52b EStG zum 31.12.2012 aufgehoben. Die als Einführungsvorschrift des ELStAM-Verfahrens konzipierte Norm des § 39e EStG wurde in diesem Zusammenhang vollständig überarbeitet und neu gefasst. Die Vorschrift erhält dabei eine neue Konzeption, denn sie stellt keine Einführungsnorm mehr dar, sondern die Regelung des eigentlichen technischen Verfahrens, das LSt-Abzugsmerkmale automatisch bildet und aus LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39 EStG) elektronische LSt-Abzugsmerkmale macht. Die Vorschrift regelt künftig das Verfahren der Bildung und Bereitstellung elektronischer LSt-Abzugsmerkmale.

In § 39 Abs. 1 Satz 4 EStG erfolgt die Übernahme der bisherigen Regelungen von § 39 Abs. 3b Satz 4 EStG. Die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 179 Abs. 1 AO, die unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Die Eintragung auf der »körperlichen« LSt-Karte war ein erkennbarer und anfechtbarer Verwaltungsakt mit der Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Im neuen Verfahren ist allein die Speicherung der Steuerabzugsmerkmale als elektronische LSt-Abzugsmerkmale für den ArbN nicht ohne weiteres erkennbar. Da die erstmalige Bildung der LSt-Abzugsmerkmale und deren spätere Änderung weiterhin als Verwaltungsakte anfechtbar sein sollen, müssen die LSt-Abzugsmerkmale dem ArbN bekanntgegeben werden. Durch den Verweis auf § 119 Abs. 2 AO kann diese Bekanntgabe (Mitteilung) schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erfolgen. Dem ArbN werden die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale üblicherweise durch die Lohn- und Gehaltsabrechnung des ArbG mitgeteilt, in der die lohnsteuerlichen Merkmale als Grundlage für die LSt-Ermittlung ausgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung dem ArbN die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zur Einsicht im ElsterOnline-Portal bereitstellen (§ 39 Abs. 1 Satz 5 EStG).

§ 39 Abs. 1 Satz 6 EStG verweist für die Bekanntgabe auf § 119 Abs. 2 AO und § 39e Abs. 6 EStG, wobei nach § 39 Abs. 1 Satz 7 EStG jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist.

4. Verlängerung von Nichtbeanstandungsregeln beim Lohnsteuerabzug

In den BMF-Schreiben vom 7.8.2013 (BStBl I 2013, 951, Rz. 104–106) sowie vom 25.7.2013 (BStBl I 2013, 943, Tz. III. 5) wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen LSt-Erhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der ArbG solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die LSt nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die LSt-Bescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o.g. Regelungen in den BMF-Schreiben vom 7.8.2013 und vom 25.7.2013 verwiesen. Diese Verlängerung gilt für die LSt-Erhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2016 enden, und für die LSt-Erhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2016 zufließen.

Mit Schreiben vom 19.10.2015, BStBl I 2015, 831 teilt das BMF mit, dass diese Verlängerung für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume gilt, die vor dem 1.1.2017 enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2017 zufließen. Nach Abschluss des o.g. Gesetzgebungsverfahrens kann mit keiner weiteren Billigkeitsregelung mehr gerechnet werden.

5. Verwandte Lexikonartikel

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Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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