Mieterkaution

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerrechtlich gelten Kautionen nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sind dem Mieter zuzurechnen
  • Der Vermieter ist in der Pflicht, die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen
  • Die Zinsen, die das Kautionskonto abwirft, sind Zinsen des Mieters und von diesem als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verteuern
  • Eine Einbehaltung der Mieterkaution führt zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Eine Nutzung der Kaution für Reparaturarbeiten ist den Werbungskosten zuzurechnen

Inhaltsverzeichnis

Kautionen sind steuerrechtlich dem Mieter zuzurechnen, also keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Der Vermieter ist gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, die Kaution als ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen; die Vereinbarung einer anderen Anlageform ist gem. Satz 2 möglich. Auf dem Kautionskonto (Treuhandkonto) von der Bank gutgeschriebene Zinsen sind Zinsen des Mieters und von diesem als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Zufluss erfolgt gemäß BMF vom 5.11.2002, BStBl I 2002, 1338 im üblichen Zinszahlungszeitraum. Dieser ist im Regelfall das Kalenderjahr.

Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Abs. 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Abs. 1 und 3 AO), BMF vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 13, Rn. 18. Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk »Treuhandkonto« zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (BMF vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 13, Rn. 19). Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen (BMF vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 13, Rn. 20).

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Grundsätzlich stellt die Zahlung einer Kaution beim Vermieter keine Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG zufließen. Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 10.12.2019, 2 K 2497/17 E (Revision anhängig unter BFH IX R 11/20) bestätigt, dass die Kaution dem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses zugeflossen ist. Stattdessen stellt die Kaution lediglich eine Sicherheit für den Vermieter dar, über die dieser nicht frei verfügen kann, so dass keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Kaution besteht. Erst für den Fall, dass der Vermieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von durch den Mieter verursachten Schäden einbehält, ist die Kaution als Einnahme beim Vermieter zu behandeln (FG München vom 22.1.2003, 9 K 1013/01). Sie ist dabei im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu erfassen, d.h. in dem Jahr, in dem die Kaution mit dem Schadensersatzanspruch des Vermieters aufgerechnet wird. Reparaturen, die mit Mitteln der einbehaltenen Kaution durchgeführt werden, führen grundsätzlich zu Werbungskosten (BFH vom 11.7.2000, IX R 48/96, BStBl II 2001, 784).

Der Rückzahlungsanspruch des Mieters auf die von ihm gezahlte Mietkaution kann durch das Finanzamt gepfändet werden (OFD Niedersachsen Verfügung vom 7.4.2016, S 0535 – 28 – St 163, DStR 2016, 1683).

Umsatzsteuerlich ist von einem nicht steuerbaren Schadenersatz auszugehen, wenn der Mieter vertragswidrig seine Mietzahlungen eingestellt und der Vermieter deswegen den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos gekündigt hat, anschließend vom neuen Mieter eine niedrigere Miete als bisher erhalten und als Ausgleich für diesen künftigen Mietverlust (Differenz zwischen der vom bisherigen Mieter und der vom neuen Mieter gezahlten Miete) die Mietkaution als Schadenersatz einbehalten hat (FG München Urteil vom 9.2.2017, 14 K 2480/14, EFG 2017, 781). Zur Begründung führte das FG München aus, dass es sich ebenfalls um einen entgeltlichen Leistungsaustausch handeln würde, wenn von einem Stpfl. auf eine ihm gesetzlich oder vertraglich zustehende Grundlage gegen Entgelt verzichtet werde. Die Vereinbarung einer Mietkaution begründe nicht, dass es sich beim Einbehalt um ein Leistungsentgelt handele. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Sicherheit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Vermieters stehe. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung könne daher kein Austauschverhältnis zwischen Vermieter und Mieter begründen; entsprechend steht nach Ansicht des FG München der Einbehalt der Mietkaution nicht in einem Austauschverhältnis mit der Leistung der Klägerin. Entsprechend ist der Vermieter so zu stellen, wie er bei einer nicht stattgefundenen Vertragsverletzung durch den Mieter gestellt gewesen wäre und keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre. Da eine Weitervermietung zu einem gleichwertigen Mietzins dem Vermieter nicht möglich gewesen ist, musste die fristlos gekündigte Mieterin die Differenz zwischen vereinbarten und dem von der Untermieterin gezahlten Mietzins zahlen. Der Einbehalt der Mietkaution in entsprechender Höhe stellt somit kein Entgelt dar und ist nicht umsatzsteuerbar.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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