Mildtätiger Zweck

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Mildtätige Zwecke i.S.d. AO
3 Verwandte Lexikonartikel
4 Literaturhinweise

1. Allgemeiner Überblick

Mildtätige Zwecke gehören nach den §§ 51 ff. AO zu den steuerbegünstigten Zwecken einer Körperschaft. Bezüglich der gewährten Steuerbegünstigungen s. → Gemeinnützigkeit.

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2. Mildtätige Zwecke i.S.d. AO

Nach § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 28 des SGB XII. Im Falle von alleinstehenden Haushaltsvorständen dürfen die Bezüge nicht mehr als das Fünffache des Regelsatzes für Sozialhilfe nach dem SGB XII betragen.

Ausnahme bilden hierbei Menschen, die aus besonderen Gründen in eine Notlage geraten sind. Bei diesen dürfen das Vermögen bzw. die Bezüge die Regelsatzgrenze übersteigen.

Im Gegensatz zur → Gemeinnützigkeit stellt die Mildtätigkeit die Förderung des Einzelschicksals o.g. Personengruppen in den Vordergrund. Die genannten Förderungsgründe sind voneinander unabhängig zu prüfen, sodass eine unterstützungswürdige Person beiden Personengruppen angehören kann. Die Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 7.3.2016, S 0172 A – 3 – St 53 stellt exemplarisch die Regelsätze der Sozialhilfe dar, deren Höhe gem. § 53 Nr. 2 AO maximal um das Vierfache bzw. Fünffache überschritten werden dürfen.

Die Selbstlosigkeit einer Körperschaft liegt dann vor, wenn durch sie weder für sich selbst noch für ihre Mitglieder eigenwirtschaftliche bzw. eigennützige Ziele verfolgt werden (BFH vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482). Die Förderung eines bestimmten Personenkreises, der indirekt mit der Körperschaft verbunden ist, schließt die Selbstlosigkeit aus; dies gilt gem. § 58 Nr. 5 AO nicht für eine → Stiftung. Des Weiteren müssen die Tätigkeiten unmittelbar für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

Das persönliche für § 53 AO notwendige Hilfsbedürfnis der unterstützten Personen kann aufgrund des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes gerechtfertigt werden. Eine Dauerhaftigkeit dieser Eigenschaften ist nicht erforderlich; auch individuelle Unterstützung in Krankheitsfällen kann mildtätig i.S.d. § 53 AO sein (BFH vom 6.2.2013, I R 59/11, BStBl II 2013, 603).

Zum Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen sind seitens der mildtätigen Körperschaft Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie deren Vermögen die Grenzen des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO nicht übersteigen (AEAO zu § 53 Nr. 10 AO). Eine bloße Mitteilung der unterstützten Personen, dass sie die Grenze unterschreiten, ist unzureichend. Das in § 53 Nr. 2 Satz 2 AO bezeichnete Vermögen, das zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und dafür verwendet werden soll, beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung mehr als 15 500 € (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 9), die Grenze gilt für jedes Mitglied des Haushalts individuell. Eine in Satz 3 bezeichnete Notlage, die bei Personen zur Hilfsbedürftigkeit geführt hat, liegt insbes. in Katastrophenfällen oder Krankheit vor.

Die Berechnung der in § 53 Satz 4 AO bezeichneten Bezüge umfassen neben den Einkünften i.S.d. EStG u.a. steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 EStG, Wohngeld oder Kindergeld sowie Unterhaltsansprüche gem. § 53 Nr. 2 Satz 6 AO. Bei der Ermittlung der Bezüge dürfen pro Kalenderjahr 180 € abgezogen werden, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden können (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 8).

Für den Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Personen enthält § 53 Nr. 2 Satz 6 AO eine Aufzählung von Personengruppen, deren Hilfsbedürftigkeit als nachgewiesen gilt, sofern die mildtätigen Körperschaften die entsprechenden Bescheide der unterstützten Personen in Kopie vorweisen können (AEAO zu § 53 Nr. 11). Ein Nachweis durch die mildtätigen Körperschaften ist gem. § 53 Nr. 2 Satz 8 AO nicht länger erforderlich, wenn das für die Veranlagung der mildtätigen Körperschaft zuständige Finanzamt per Bescheid auf entsprechende Nachweise verzichtet. Das Vorgehen ist antragsgebunden und gilt primär für Körperschaften, denen es faktisch unmöglich ist, die Hilfsbedürftigkeit der von ihnen unterstützten Personen nachzuweisen, bspw. bei Obdachlosen, Suppenküchen oder Kleiderkammern (vgl. AEAO zu § 53 Nr. 12).

3. Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Nebenberufliche Tätigkeiten

Spendenabzug

Steuerbegünstigte Zwecke

4. Literaturhinweise

Hüttemann; Der neue Anwendungserlass zum Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«, DB 2012, 250; Emser; Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtlich Tätige im Bereich des Steuerrechts, Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, NWB 2013, 908; Schauhoff/Kirchhain; Steuer- und zivilrechtliche Neuerungen für gemeinnützige Körperschaften und deren Förderer. Zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, FR 2013, 301.

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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