Nennkapital

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff des Nennkapitals (auch: Nominalkapital) ist gesetzlich nicht definiert.
  • Beim Nennkapital handelt es sich um das gezeichnete Kapital einer Kapitalgesellschaft, also um das Stammkapital einer GmbH oder das Grundkapital einer AG.
  • Das Nennkapital einer GmbH muss mindestens 25 000 € betragen.
  • Ausnahme ist die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): das Nennkapital einer AG muss sich mindestens auf 50 000 € belaufen.

Inhaltsverzeichnis

1 Definition
2 Veränderungen des Nennkapitals
2.1 Erhöhung des Nennkapitals
2.2 Herabsetzung des Nennkapitals
2.3 Auskehrung des Nennkapitals
2.4 Umwandlungsvorgänge
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Definition

Der Begriff des Nennkapitals (auch: Nominalkapital) ist gesetzlich nicht definiert. Er wird jedoch sowohl im Handelsgesetzbuch (§ 271 Abs. 1 HGB) als auch im Aktiengesetz (§ 16 Abs. 2 AktG) und im Körperschaftsteuergesetz (§ 27 ff. KStG) verwendet und somit als bekannt vorausgesetzt. Beim Nennkapital handelt es sich um das gezeichnete Kapital einer Kapitalgesellschaft (→ Kapitalgesellschaften), also um das Stammkapital einer GmbH oder das Grundkapital einer AG. Das Nennkapital einer GmbH muss mindestens 25 000 € betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG; Ausnahme ist die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG i.d.F. des MoMiG), das Nennkapital einer AG mindestens 50 000 € (§ 7 AktG).

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Das Nennkapital ist der Betrag des Kapitals, zu dessen Erbringung sich die Gesellschafter gemeinsam verpflichtet haben und der nicht in die Kapitalrücklage eingestellt werden soll bzw. muss (wie z.B. ein Agio, § 272 Abs. 2 HGB). Das Nennkapital haftet für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern und kann nur durch → Kapitalerhöhung oder → Kapitalherabsetzung verändert werden. Jeder Gesellschafter kann grds. den auf ihn entfallenden Nennbetrag auch als Sacheinlage leisten, wobei der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festzulegen sind (§ 5 Abs. 4 GmbHG, § 27 Abs. 1 AktG). Bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen jedoch ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Vom Nennkapital zu unterscheiden ist das Gesellschaftsvermögen, das das gesamte Vermögen einer Kapitalgesellschaft und nicht nur das gezeichnete Kapital umfasst.

Das Nennkapital wird nicht im steuerlichen Einlagekonto (→ Steuerliches Einlagekonto) erfasst (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG).

2. Veränderungen des Nennkapitals

2.1. Erhöhung des Nennkapitals

Aus handelsrechtlicher Sicht kann man (Nenn-)Kapitalerhöhungen (→ Kapitalerhöhung) gegen Einlagen (→ Einlage; auch: effektive Kapitalerhöhung) und (Nenn-)Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (auch: nominelle Kapitalerhöhung) unterscheiden. Aus körperschaftsteuerrechtlicher Perspektive sind lediglich die Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln von Interesse, da nur diese eine besondere, im Körperschaftsteuergesetz geregelte Behandlung erfahren. Vom Grundsatz her führen jedoch beide Arten der Kapitalerhöhung zu keinen steuerlichen Belastungen.

§ 28 Abs. 1 KStG schreibt für die Umwandlung von Rücklagen (also Gesellschaftsmitteln) in Nennkapital eine bestimmte Verwendungsreihenfolge der Rücklagen der Kapitalgesellschaft vor. So gilt nach dieser Vorschrift ein positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.S.v. § 27 KStG (→ Steuerliches Einlagekonto) als vor den sonstigen Rücklagen in Nennkapital umgewandelt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KStG). Maßgeblich ist dabei der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Rücklagenumwandlung, allerdings noch vor Verringerung des steuerlichen Einlagekontos durch diese Kapitalerhöhung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KStG). Hintergrund dieser Regelung ist, dass sowohl Rückzahlungen von Nennkapital als auch Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto an die Gesellschafter grundsätzlich steuerfrei sind, während Rückzahlungen sonstiger Rücklagen steuerpflichtig sind.

Reicht das steuerliche Einlagekonto für die Erhöhung des Nennkapitals nicht aus, können auch die sonstigen Rücklagen für die Kapitalerhöhung verwendet werden. In diesem Fall ist der aus der Umwandlung von sonstigen Rücklagen entstandene Teil des Nennkapitals getrennt auszuweisen (sog. Sonderausweis) und gesondert festzustellen. Für eine spätere Nennkapitalherabsetzung wird so sichergestellt, dass eine Rückzahlung dieser Beträge beim Gesellschafter der Besteuerung unterliegt.

2.2. Herabsetzung des Nennkapitals

Spiegelbildlich zur Erhöhung des Nennkapitals schreibt § 28 Abs. 2 KStG auch für die Herabsetzung des Nennkapitals (→ Kapitalherabsetzung) eine bestimmte Reihenfolge vor. Danach ist bei einer Herabsetzung des Nennkapitals zunächst der Sonderausweis, der zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt wurde, zu mindern (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Übersteigt der herabzusetzende Betrag den Sonderausweis, ist der übersteigende Betrag dem steuerlichen Einlagekonto i.S.v. § 27 KStG (→ Steuerliches Einlagekonto) gutzuschreiben. Die Gutschrift auf dem steuerlichen Einlagekonto steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die → Einlage auch bereits in das Nennkapital geleistet wurde und nicht noch aussteht. In letzterem Fall ist nur der um die ausstehende Einlage verminderte Betrag dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben (vgl. BMF vom 4.6.2003, IV A 2-S 2836-2/03, BStBl I 2003, 366, Tz. 39 mit Beispiel in Tz. 40).

2.3. Auskehrung des Nennkapitals

Wird das Nennkapital im Anschluss an die Kapitalherabsetzung an die Anteilseigner zurückgezahlt, bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG, dass der Anteilseigner insoweit Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielt, als der Sonderausweis durch die Kapitalherabsetzung gemindert wurde. Diese Einkommensteile unterliegen der → Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. e EStG). Der übersteigende Betrag führt auf Ebene der Kapitalgesellschaft zur Minderung des steuerlichen Einlagekontos (→ Steuerliches Einlagekonto) und ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig (s. hierzu z.B. FG Düsseldorf Urteil vom 24.8.2018, 14 K 564/16 E, BB 2019, 97).

2.4. Umwandlungsvorgänge

Die Auswirkungen einer → Verschmelzung oder → Spaltung von Kapitalgesellschaften auf das Nennkapital (sowie auf das steuerliche Einlagekonto und auf den Sonderausweis) regelt § 29 KStG (vgl. auch BMF vom 16.12.2003, IV A 2-S 1978-16/03, BStBl I 2003, 786).

In einem ersten Schritt gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft bei Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz stets als in vollem Umfang herabgesetzt (vgl. zu den Auswirkungen 2.2). Bei einer Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft (down-stream-merger) sowie bei einer Auf- bzw. Abspaltung auf eine Tochtergesellschaft gilt zudem auch das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang herabgesetzt. Da die vollständige Herabsetzung des Nennkapitals fingiert, dass im Zeitpunkt der Umwandlung kein Nennkapital vorhanden ist, spielt sich die Verrechnung des Kapitals nur im Bereich des steuerlichen Einlagekontos i.S.v. § 27 KStG sowie des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ab (vgl. § 29 Abs. 2 und 3 KStG).

Erst nach der Umwandlung (d.h. der Verrechnung von Einlagekonten und Sonderausweisen) ist das Nennkapital der an der Umwandlung beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 3 KStG anzupassen. Die Anpassung stellt sich – wie der Verweis auf § 28 Abs. 1 KStG zeigt – als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar (vgl. hierzu 2.1). Dies gilt nur insoweit nicht, als die Kapitalerhöhung auf baren Zuzahlungen bzw. Sacheinlagen beruht (vgl. BMF vom 16.12.2003, IV A 2-S 1978-16/03, BStBl I 2003, 786, Tz. 41).

3. Literaturhinweise

Dötsch/Pung, Steuerliches Einlagekonto, Kapitalerhöhung aus Rücklagen und Kapitalherabsetzung: Das Einführungsschreiben des BMF vom 4.6.2003, DB 2003, 1345; Voß, Aktuelle Probleme des neuen Eigenkapitalausweises nach den §§ 27–29 KStG, BB 2003, 880; Dötsch u.a., Körperschaftsteuer, 16. A.; Dötsch/Pung, UmwStG, §§ 29, 40 I und II KStG: Das Einführungsschreiben des BMF vom 16.12.2003, DB 2004, 208; Engert, Die Wirksamkeit des Gläubigerschutzes durch Nennkapital, GmbHR 2007, 337; Krämer, GmbH-Stammeinlage: Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages, GmbH-StB 2014, 135; Ott, Probleme beim steuerlichen Einlagekonto und bei der Einlagenrückgewähr, DStR 2014, 673; Behrens/Renner, Nennkapitalrückzahlungen durch EU-EWR-ausländische Kapitalgesellschaften, BB 2016, 1180; Ott, Aktuelle Entwicklungen und Gestaltungsüberlegungen zum steuerlichen Einlagekonto, DStR 2017, 1505; Frey, Rückzahlung von Nennkapital als nicht steuerbare Einnahmen, BB 2019, 100; Weiss, Echte Rückzahlungen von Nennkapital sind nicht steuerbar, IWB 2019, 459; Omlor/Dilek: Corona-Gesellschaftsrecht – Rekapitalisierung von Gesellschaften in Zeiten der Pandemie, BB 2020, 1026.

4. Verwandte Lexikonartikel

Kapitalgesellschaften

Spaltung

Steuerliches Einlagekonto

Verschmelzung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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