Nichtabziehbare Aufwendungen

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
1.1 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG
1.2 Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG
1.3 Aufhebung der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 für sog. Streubesitzdividenden
2 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
2.1 Charakterisierung der Norm
2.2 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 Nr. 1 KStG
2.3 Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)
2.3.1 Systematik der Norm
2.3.2 Anwendungsbereich
2.4 Geldstrafen und ähnliche Zahlungen
2.4.1 Allgemeines
2.4.2 Die Einzelfälle
2.5 Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4 KStG)
3 Literaturhinweise
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Bei der → Einkommensermittlung von → Kapitalgesellschaften gibt es – neben der verdeckten Gewinnausschüttung (→ Verdeckte Gewinnausschüttung = vGA) – drei bedeutende Hinzurechnungstatbestände:

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  1. die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG,

  2. die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 EStG, § 3c EStG und § 8b Abs. 5 KStG) sowie

  3. die nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 10 KStG.

1.1. Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG

5 % des nach der Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot ist durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß erachtet worden (BVerfG Urteil vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Bei Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG sind drei Arten von Aufwand zu differenzieren:

  • Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. des Veräußerungsverlusts zu berücksichtigen und mindern so die Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

  • Laufende Aufwendungen, insbes. Finanzierungsaufwendungen, sind abzugsfähige BA und sind aufgrund von § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EstG voll abzugsfähig.

  • Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. nicht abzugsfähig und sind außerbilanziell hinzuzurechnen.

Die Pauschalierung betrifft ausschließlich steuerfreie Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 und 6. Soweit ein Veräußerungsverlust entsteht, unterfällt dieser nicht § 8b Abs. 2 KStG, sondern § 8b Abs. 3 KStG. Weiterhin ist die 5 %ige pauschale Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben unzulässig, soweit der Veräußerungsgewinn wegen einer vorübergehenden dauerhaften Teilwertabschreibung auf den niedrigen beizulegenden Wert oder aufgrund eines Abzugsbetrags gem. § 6b EStG steuerpflichtig ist.

Beispiel 1:

Die inländische A-Kapitalgesellschaft verkauft die Beteiligung an der B-Kapitalgesellschaft zu einem Preis von 250 T€; der Buchwert der Beteiligung beträgt 140 T€, Veräußerungskosten sind i.H.v. 30 T€ angefallen.

Lösung 1:

Gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sind 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige BA wieder hinzuzurechnen. Der Gewinn beträgt 80 T€, die hinzuzurechnenden (fiktiven) Betriebsausgaben 4 T€.

1.2. Die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG

Vereinnahmt eine Körperschaft Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des EstG, bleiben diese bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft außer Ansatz gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 EStG. Hiervon unabhängig sieht § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG den Ansatz von 5 % der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Diese werden außerbilanziell hinzugerechnet. Das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 8b Abs. 5 ist als verfassungsgemäß durch das Bundesverfassungsgericht erklärt worden (BVerfG Urteil vom 12.10.10, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG und die entsprechende Steuerfreistellung durch § 8b Abs. 5 KStG sind inländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG. Diese liegen jedoch nicht vor, wenn die Gesellschaftsanteile zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören und als Teil des Betriebsstättengewinns nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Auch bei einer DBA-Steuerbefreiung ist somit § 8b Abs. 5 KStG anwendbar, da sie bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (vgl. FG Saarland Urteil vom 24.3.2015, 1 K 1162/13, EFG 2015, 1850; Revision anhängig, Az. BFH: I R 29/15). Rechtsfolge des § 8b Abs. 5 KStG ist es, dass das Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 3c EStG durch den pauschalen Ansatz von 5 % des Ausschüttungsbetrags ersetzt wird. Dieser erhöht als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe den Gewinn der Körperschaft außerbilanziell. In Organschaftsfällen wird die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf der Stufe des Organträgers berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage für die 5 % nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind die außer Ansatz bleibenden Bezüge, somit mindern inländische Kapitalertragsteuer oder ausländische Quellensteuer die Bemessungsgrundlage nicht. Die Berücksichtigung erfolgt in dem Wirtschaftsjahr, in dem der zugrunde liegende Bezug an sich steuerpflichtig wäre.

Beispiel 2:

Die T-GmbH schüttet in 16 eine → Dividende von 30 T€ aus. Die Zinsaufwendungen betragen 50 T€.

Lösung 2:

Gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG als nicht abzugsfähige BA, die außerhalb der → Bilanz wieder hinzugerechnet werden müssen. Es hat eine außerbilanzielle Korrektur des Steuerbilanzergebnisses um 1 500 € (5 % von 30 T€) zu erfolgen. Die Zinsaufwendungen i.H.v. 50 T€ sind voll abzugsfähig und müssen nicht außerbilanziell hinzugerechnet werden.

1.3. Aufhebung der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 für sog. Streubesitzdividenden

Als Reaktion auf das EuGh-Urteil vom 20.10.2011, C-284/09 wurde im Bundesgesetzblatt vom 28.3.2013 das »Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09« verkündet (BGBl I 2013, 561). Diese Gesetzesänderung soll die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz sicherstellen. Der EuGH hatte die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (insbes. Dividenden) an ausländische Mutterunternehmen untersagt, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt. In solchen Fällen unterlag die Ausschüttung der Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % (sofern die Anwendung eines DBA möglich war: 15 %). Ausländische Muttergesellschaften waren durch die Steuer endgültig belastet. Hingegen wurde die Steuer bei inländischen Muttergesellschaften auf deren Körperschaftsteuer angerechnet. Es lag somit eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Muttergesellschaften vor. Diese Ungleichbehandlung war ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach dem § 8b Abs. 4 KStG wird künftig die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG für Dividenden und weitere Bezüge versagt, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Nennkapitals betrug. Die »Schachtelstrafe« des § 8b Abs. 5 KStG findet entsprechend keine Anwendung. Es ist zu beachten, dass § 8b Abs. 4 KStG ausschließlich die laufenden Erträge aus der Beteiligung betrifft. Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen sind unabhängig von der Beteiligungshöhe auch steuerfrei.

2. Nicht abzugsfähige Aufwendungen

2.1. Charakterisierung der Norm

In § 10 KStG sind bestimmte nicht abzugsfähige Aufwendungen enthalten. Diese Vorschrift dient z.T. der steuerlichen Gleichstellung von → Personengesellschaften mit → Kapitalgesellschaften (vgl. § 10 Nr. 1–3 KStG); die Hinzurechnung der Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (→ Aufsichtsratsvergütung) gem. § 10 Nr. 4 KStG ist systematisch nicht einzuordnen und nur aus einem gewissen Misstrauen bezüglich der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Überwachungsorganen verständlich. Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sind diese Aufwendungen in der Anlage WA zu erfassen, um die Besteuerung der Einkünfte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrates nachvollziehen zu können.

Bei § 10 Nr. 2–4 KStG liegen → Betriebsausgaben vor; es erfolgt insofern eine außerbilanzielle Korrektur des Bilanzergebnisses auf der Ebene der Einkunftsermittlung. Wiederum anders handelt es sich bei den Zweckaufwendungen nach § 10 Nr. 1 KStG um Maßnahmen der Einkommensverwendung (so auch BFH Urteil vom 5.6.2003, BStBl II 2005, 305).

Die enumerative Aufzählung in § 10 KStG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut (»… auch«) ergibt, sodass neben § 4 Abs. 5 EStG (anwendbar gem. § 8 Abs. 1 KStG) noch Raum für analoge Fälle bleibt, die ihrem Wesen nach den geregelten Fällen entsprechen.

2.2. Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 Nr. 1 KStG

Die Formulierung des § 10 Nr. 1 KStG, wonach Aufwendungen, die die Erfüllung satzungs- und stiftungsmäßiger Zwecke betreffen, nicht abzugsfähig sind, verdeutlicht den allgemeinen Ertragsteuergrundsatz des § 8 Abs. 3 KStG. Hiernach sind Maßnahmen der Einkommensverwendung nicht bei der → Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt vorbehaltlich des zugelassenen Spendenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (→ Spendenabzug). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass bei gleichzeitigem Vorliegen beider Anwendungsfälle (Kapitalgesellschaft erbringt eine Spende, wozu sie sich in der Satzung verpflichtet hat) § 9 KStG vorgeht.

Aufwendungen i.S.d. § 10 Nr. 1 Satz 1 KStG sind Vermögensminderungen der Körperschaft. Ein Verzicht auf Einnahmen ist nicht als Vermögensminderung zu werten, es sei denn, die entgangenen Einnahmen führen aufgrund einer Fiktion zu stpfl. Einkünften.

Das Abzugsverbot gem. § 10 Nr. 1 KStG erfasst nur Aufwendungen für Zwecke, deren Erfüllung der Körperschaft durch ihr Statut (= Stiftungsgeschäft/Satzung/Verfassung) vorgeschrieben ist. Es setzt somit voraus, dass der Zweck, zu dessen Verwirklichung oder Förderung die Aufwendung dient, nach dem Statut Aufgabe der Körperschaft ist. Das Abzugsverbot gilt gem. § 10 Nr. 1 Satz 2 KStG nicht für Aufwendungen, die Zuwendungen an Dritte zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecken betreffen. Diese Aufwendungen sind abziehbar, wenn der Dritte die Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einsetzt, dessen Erfüllung auch dem Steuerpflichtigen durch Satzung o.Ä. vorgeschrieben ist. Der Abzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Freiwilligkeit der Zuwendung fehlt, bspw. wenn die Satzung vorschreibt, dass ein Teil des Jahresüberschusses einer bestimmten gemeinnützigen Körperschaft zugewendet werden muss (BFH Urteil vom 10.12.2011, I R 102/10, BStBl II 2014, 484).

2.3. Nichtabziehbare Steuern und steuerliche Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG)

2.3.1. Systematik der Norm

§ 10 Nr. 2 KStG bezweckt eine Korrektur der als Betriebsausgabe abgezogenen Aufwendungen, die auch bei natürlichen Personen die Einkünfte bzw. den → Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mindern dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG). Diese Aufwendungen sind bilanziell → Betriebsausgaben, dürfen aus Gründen der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechtes bei → Kapitalgesellschaften die → Bemessungsgrundlage für die KSt aber nicht mindern.

2.3.2. Anwendungsbereich

Unter den Begriff der Personensteuern fallen:

  • die → Einkommensteuer der Körperschaft, d.h. die → Körperschaftsteuer, in allen Varianten, so wie sie das Jahresergebnis beeinflusst hat. Es sind also Vorauszahlungen ebenso wie → Rückstellungen für das laufende → Wirtschaftsjahr außerbilanziell hinzuzurechnen;

  • die Annexsteuern wie der → Solidaritätszuschlag;

  • bei der Kapitalertragsteuer ist zu differenzieren:

    • KapESt, die bei Kapitalerträgen für die Kapitalgesellschaft (als Gläubigerin) erhoben wurde, gehört zu den Hinzurechnungstatbeständen;

    • KapESt, die von der Kapitalgesellschaft für Gewinnanteile an die Anteilseigner als Schuldnerin der Kapitalerträge einbehalten wurde, zählt nicht hierzu;

    • bei beschränkt steuerpflichtigen → Kapitalgesellschaften verursacht die nach § 50a Abs. 4–7 EStG erhobene Quellensteuer ebenfalls eine außerbilanzielle Korrektur.

  • Unter sonstige Personensteuern fallen die Schenkung- und Erbschaftsteuer (ggf. bei Familienstiftungen die – im 30-jährigen Turnus anfallende – Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Hinweis:

Auch ausländische Steuern, die einer deutschen Steuer vom Einkommen entsprechen, fallen unter das Abzugsverbot. So ist z.B. die US-amerikanische Withholding Tax eine nicht abziehbare Steuer i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG (FG Hamburg Urteil vom 13.9.2006, 6 K 242/02, EFG 2007, 616). Unberührt davon bleibt die Anrechnung oder der Abzug der ausländischen Steuer gem. § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG.

In die zweite Kategorie der → Umsatzsteuer für (früheren) Eigenverbrauch fallen heute die USt für:

  • sog. Entnahmen: Dies können nur unentgeltliche Wertabgaben in Form von unentgeltlichen Lieferungen i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG oder unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG sein (Mangels Privatsphäre der Kapitalgesellschaft kann diese keine Entnahmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens vornehmen; diese Vorschrift ist daher gegenstandslos).

  • für vGA: vGA i.S.d. § 10 Nr. 2 KStG sind solche gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Soweit eine vGA USt auslöst und diese die vGA erhöht, wird das Einkommen der Körperschaft außerbilanziell gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erhöht. Eine nochmalige Zurechnung der USt wegen des Abzugsverbots des § 10 Nr. 2 KStG scheidet aus.

In diese Gruppe gehört ebenso der Vorsteuerausschluss für nicht abzugsfähige BA gem. § 15 Abs. 1a UStG; in § 10 Abs. 1 Nr. 2 KStG wird klargestellt, dass diese (umsatzsteuerlich) nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge im Ergebnis auch nicht bei der Einkommensermittlung der Körperschaften berücksichtigt werden können.

Unter das Abzugsverbot der steuerlichen Nebenleistungen fallen gem. § 3 Abs. 3 AO:

  • Verzögerungsgelder gem. § 146 Abs. 2b AO,

  • Verspätungszuschläge (§ 152 AO; → Verspätungszuschlag gem. § 152 AO),

  • Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO,

  • Säumniszuschläge (§ 240 AO; → Säumniszuschlag),

  • Zwangsgelder (§ 329 AO; → Zwangsmittel),

  • Gebühren gem. § 89 Abs. 3 AO für verbindliche Auskünfte,

  • Gebühren gem. § 178a AO für Verständigungsverfahren,

  • Kosten (§ 178, §§ 337 ff. AO),

  • Zinsen (§§ 233–237 AO).

Voraussetzung dabei ist, dass sich diese Nebenleistungen auf die nicht abziehbaren Steuern gem. § 10 Nr. 2 KStG beziehen. Nebenleistungen zu ausländischen Steuern sind nicht abzugsfähig, wenn sie ihrer Art nach den Nebenleistungen des § 3 Abs. 4 AO entsprechen. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht ein, wenn die ausländische Nebenleistung der Höhe nach wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht entspricht.

Hinweis:

Hingegen können Rechtsverfolgungs- und Rechtsberatungskosten von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, die sich auf die nicht abzugsfähigen Steuern des § 10 Nr. 2 KStG beziehen, steuerlich als → Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 KStG) geltend gemacht werden.

Umgekehrt unterliegen Erstattungen der in Nr. 2 genannten Steuern keiner Steuerpflicht. Soweit sie als Erträge innerhalb der GuV erfasst sind, sind sie außerbilanziell zu kürzen. Gleichwohl gehören Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO zu den steuerpflichtigen Einnahmen (R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR). Aufgrund des BFH-Urteils vom 15.6.2010, VIII R 33/07, DStR 2010, 1829 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG reagiert. Hiernach sind Erstattungszinsen gem. § 233a AO weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern und als Betriebseinnahme der Kapitalgesellschaft zu erfassen. Mit Verfügung vom 3.12.2010 hat die OFD Münster nunmehr auch klargestellt, dass das BFH-Urteil vom 15.6.2010 keine Bedeutung für Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer habe, da Kapitalgesellschaften nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen und daher alle Einnahmen als Betriebseinnahmen zu versteuern seien (OFD Münster vom 3.12.2010, Kurzinfo KSt 6/2010). Das beim BFH anhängige Verfahren (VIII R 1/11) gegen die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen ist als unbegründet verwiesen worden. Gegen diese Entscheidung des BFH ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (Az. 2 BvR 482/14). Mit Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10, DStR 2014, 316 hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen bestätigt.

Hinweis:

Gegen entsprechende Steuerbescheide kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BVerfG (2 BvR 482/14) Einspruch erhoben werden. Das Verfahren kann dann auf Antrag ruhen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind zulässig. Zur Verrechnung von Erstattungszinsen mit Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen siehe BMF Schreiben vom 5.10.2000, BStBl I 2000, 1508.

Erstattungen aufgrund von Schadensersatzleistungen des steuerlichen Beraters oder der Haftpflichtversicherung aufgrund einer Falschberatung hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens erhöht das Einkommen der Körperschaft. Dasselbe gilt für Erstattungen aufgrund einer Falschberatung zur Gewerbesteuer (FG Baden-Württemberg Urteil vom 11.8.2014, 6 K 3812/13, EFG 2014, 1980).

2.4. Geldstrafen und ähnliche Zahlungen

2.4.1. Allgemeines

§ 10 Nr. 3 KStG ergänzt § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG (§ 8 Abs. 1 KStG) um den Kreis aller Sanktionsträger, während bei der EStG-Hinzurechnung ein Gericht (eine Behörde) der BRD/EU tätig werden musste. Bereits nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind außerbilanziell hinzuzurechnen:

  • Geldbußen,

  • Ordnungsgelder und

  • Verwarnungsgelder.

Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuer vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen wurden.

In § 10 Nr. 3 KStG sind nur Strafen bzw. Geldbußen gegen die Kapitalgesellschaft vom Abzug ausgeschlossen. Übernimmt hingegen die Kapitalgesellschaft eine gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzte Geldbuße, ist die Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig und nicht gem. § 10 Nr. 3 KStG außerhalb der → Bilanz zu korrigieren.

Die Zahlung stellt beim Geschäftsführer → Arbeitslohn dar, ein Abzug der Geldbuße als → Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer die Geldbuße wegen einer in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer begangenen Ordnungswidrigkeit auferlegt worden ist.

Handelt es sich beim Geschäftsführer allerdings um einen Gesellschafter, so liegt eine vGA (→ Verdeckte Gewinnausschüttung) vor.

2.4.2. Die Einzelfälle

Unter § 10 Nr. 3 KStG fallen alle Maßnahmen mit Strafcharakter, wenn sie von ausländischen Sanktionsträgern verhängt wurden und im Wesentlichen den deutschen Sanktionen entsprechen.

Soweit die von einem ausl. Gericht oder einer ausländischen Behörde festgesetzte Strafe jedoch wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht, greift das Abzugsverbot nicht ein. Dabei versteht man unter Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art z.B. die Einziehung von Tatgegenständen, wenn dabei der Strafcharakter – und nicht der Präventionszweck – überwiegt.

Ganz allgemein sind nur Maßnahmen mit Strafcharakter von der Hinzurechnung betroffen, nicht hingegen Vermögensopfer anlässlich der strafrechtlichen Vertretung. Verfahrenskosten können in vollem Umfang als → Betriebsausgaben abgezogen werden.

2.5. Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4 KStG)

Vergütungen (→ Aufsichtsratsvergütung), die eine Kapitalgesellschaft an Mitglieder eines zur Überwachung eingesetzten Organs bezahlt, sind zur Hälfte außerhalb der → Bilanz wieder hinzuzurechnen (§ 10 Nr. 4 KStG). Das Abzugsverbot gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern für alle körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften und Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Für die Anwendung des Abzugsverbots kommt es nicht auf die Bezeichnung des Organs, sondern auf dessen Aufgaben an. Die Vergütungen fallen jedoch nur insoweit unter das hälftige Abzugsverbot, als es sich nicht um konkret nachgewiesenen Aufwendungsersatz handelt (vgl. R 10.3 Abs. 1 Satz 3 KStR 2015).

Bei überhöhten Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Gesellschafter sind, hat das Rechtsinstitut der vGA gegenüber § 10 Nr. 4 KStG Vorrang.

Beispiel 3:

Eine AG bezahlt an die drei Aufsichtsratsmitglieder (alles Aktionäre) eine Vergütung i.H.v. jeweils 80 T€. Die angemessene Vergütung liegt bei jeweils 60 T€. Die AG hat die Vergütungen in voller Höhe als Betriebsausgaben (240 T€) abgezogen.

Lösung 3:

Der Abzug der Aufsichtsratsvergütungen als BA ist richtig. In Höhe der unangemessenen Vergütung von insgesamt (für drei Aufsichtsratsmitglieder) 60 T€ hat eine volle (vGA), i.H.d. angemessenen Vergütung eine hälftige Hinzurechnung (§ 10 Nr. 4 KStG) von insgesamt 90 T€ zu erfolgen. Beim Anteilseigner liegen in Bezug auf die unangemessenen Vergütungen Einnahmen aus Kapitalvermögen, i.H.d. angemessenen Teils → Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vor.

Hinweis:

Es kann sich die Situation ergeben, dass (ohne Einbeziehung von steuerlichen Folgen auf der Einkommensverwendungsebene der Kapitalgesellschaft) die als vGA bezogene Aufsichtsratsvergütung geringer besteuert wird, da sie beim AE nach dem → Halbeinkünfteverfahren nur der 60 %igen Besteuerung unterliegt.

Das hälftige Abzugsverbot als BA (bzw. das hälftige außerbilanzielle Hinzurechnungsgebot) des § 10 Nr. 4 KStG greift aber (BFH Urteil vom 28.8.2003, BStBl II 2004, 112) nur dann, wenn es sich um reine Überwachungstätigkeiten gegenüber der Geschäftsleitung handelt. Unter der Überwachung der Geschäftsführung ist die Beaufsichtigung und Kontrolle der Geschäftsleitung zu verstehen. Eine bloße Beratung ist keine Überwachung. Werden – wie in der Praxis häufig – gleichzeitig Beraterverträge ausgeübt, die im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung zum Inhalt haben, so sind die Beraterhonorare hierfür nicht als Entgelt für Aufsichtsratstätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Mangels dieser Zuordnung beim Empfänger greift hier auch seitens der zahlenden Kapitalgesellschaft nicht das hälftige Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG.

Mit dieser Rspr. besteht eine reelle Gestaltungsmöglichkeit für den vollen BA-Abzug, wobei – wegen § 42 AO – darauf zu achten ist, dass die gesellschaftsrechtlichen Aufgaben der Überwachung der Geschäftsleitung eingehalten werden. Es sollen beide Komponenten (die Organbestellung zum Aufsichtsrat sowie der Beratervertrag) getrennt vereinbart und getrennt abgegolten werden. Wegen des generellen Aufteilungsverbots (bei einem einheitlichen Vertrag) der Rspr. müssen beide Tätigkeiten »ganz klar« getrennt werden; ansonsten unterliegen die Vergütungen wieder komplett dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG.

Hinweis:

Nachdem der Aufsichtsrat als → Unternehmer i.S.d. § 2 UStG einzustufen ist, wird er der Kapitalgesellschaft eine Rechnung mit USt-Ausweis ausstellen; es kann die volle Vorsteuer (→ Vorsteuerabzug) von der Kapitalgesellschaft abgezogen werden. Gleichzeitig ist die → Bemessungsgrundlage für § 10 Nr. 4 KStG die Hälfte des Aufsichtsrats-Nettobetrages (R 10.3 Abs. 2 Satz 1 KStR 2015).

3. Literaturhinweise

Schönfeld/Haus/Bergmann, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen – einige Überlegungen aus kartell- und steuerrechtlicher Sicht, DStR 2014, 2323; Dikmen, Die steuerliche Absetzbarkeit von Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 AO), SAM 2014, 90; Kaya/Maier, Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen, NWB 2014, 3620; Haase/Geils, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen, BB 2015, 2583; Horst: Pro Memoria: Umsatzsteuerzahlungen aufgrund von Entnahmen sind nicht abziehbar, BB 2017, 2143.

4. Verwandte Lexikonartikel

Aufsichtsratsvergütung

Betriebsausgaben

Stiftung

Spendenabzug

Werbungskosten

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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