Prozesskosten

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (Selbstständige) steuerlich geltend machen.
  • Als Werbungskosten können Sie Prozesskosten (Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gutachterkosten) geltend machen, wenn:
    • Als Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlichen Rechtsstreiten oder Rechtsstreiten mit Ihrer Rentenversicherung oder
    • Als Vermieter aus mietrechtlichen Rechtsstreiten
  • Als Betriebsausgaben können Sie Prozesskosten geltend machen, wenn:
    • Als Unternehmer aus betriebsbedingten Rechtsstreitigkeiten

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Prozesskosten in alphabetischer Übersicht
3 Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Prozesskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Folgekosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart dergestalt zusammenhängt, dass er durch sie verursacht oder veranlasst ist (BFH Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431). Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (BFH Urteile vom 15.11.2005, IX R 3/04, BStBl II 2006, 258 und vom 7.6.2006, IX R 45/05, BStBl II 2006, 803). Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre, so sind auch die Prozesskosten steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (BFH Urteil vom 31.7.1985, VIII R 345/82, BStBl II 1986, 139). S.a. Prozesskosten in alphabetischer Übersicht unter Werbungskosten.

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Der BFH lässt Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug zu, wenn der Stpfl., ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; (BFH Urteil vom 20.4.2006, III R 23/05, BStBl II 2007, 41).

Mit Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) hat der BFH – zugunsten der Steuerzahler und gegen den Fiskus – seine bisherige strikte Rspr. zur steuerlichen Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bedeutend entspannt und bestimmt, dass Zivilprozesskosten – unabhängig vom Gegenstand des Prozesses – aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung

  • die hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was unter Auslegung des Für und Wider und des Kostenrisikos mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sein sollte,

  • einen angemessenen Betrag nicht überschreitet,

  • aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint (s.a. Anmerkung vom 4.6.2013, LEXinform 0652128).

Die Auswirkungen dieser für Steuerzahler günstigen Entscheidung lassen sich auch auf Kosten z.B. für Verwaltungs-, Sozial-, Straf- oder Finanzgerichtsverfahren übertragen (s.u. unter den Stichwörtern zu Prozesskosten in alphabetischer Übersicht und Anmerkung vom 24.1.2012, LEXinform 0632780).

Das BMF wies jedoch postwendend die Finanzbeamten an, diese für Steuerzahler positive Rechtsprechung nicht anzuwenden (BMF – Nichtanwendungserlass – vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286).

Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde § 33 Abs. 2 EStG um einen Satz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: »Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können«. Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (s.a. Hilbertz, NWB 2013, 2530). Damit hat der Gesetzgeber für private Prozesskosten ab dem VZ 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot eingeführt. Aufgrund der Einführung des Abzugsverbots ist die Prüfung der Außergewöhnlichkeit obsolet.

Hinweis:

Nach dem Urteil des FG Münster vom 27.11.2013 (11 K 2519/12 E, EFG 2014, 357, LEXinform 5016046, rkr.) ist die Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten erst ab dem 30.6.2013 anwendbar. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt nach Art. 31 AmtshilfeRLUmsG erst seit dem Tag nach der Verkündung, d.h. seit dem 30.6.2013.

Beachte:

Mit Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800) ändert der BFH seine Rechtsprechung und hält an seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der BFH kehrt unter Aufgabe seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück (BFH Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14, BStBl II 2018, 742, Rz. 14; s.u. Zivilprozess).

2. Prozesskosten in alphabetischer Übersicht

In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung zur Behandlung der Prozesskosten Stellung genommen. Nachfolgend wird die Behandlung der Prozesskosten in alphabetischer Übersicht dargestellt. Beachte dabei insbesondere das Stichwort »Zivilprozess«.

  • Abzugszeitpunkt

    Auch bei außergewöhnlichen Belastungen richtet sich der Abzugszeitpunkt nach § 11 Abs. 2 EStG (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, LEXinform 0929659, Rz. 29). In der Klage ging es um eine Abschlagszahlung: Hinsichtlich der in der Rechnung vom 6.4.2009 ausgewiesenen Abschlagszahlungen, die der Kläger auf die Gesamtforderung seiner Prozessbevollmächtigten für das amtsgerichtliche Verfahren i.H.v. insgesamt 1 707,65 € gezahlt hat, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die Abschlagszahlungen nicht im Streitjahr geleistet hat (§ 11 Abs. 2 EStG). Auch bei außergewöhnlichen Belastungen richtet sich der Abzugszeitpunkt nach § 11 Abs. 2 EStG; vgl. auch BFH vom 30.6.1999, III R 8/95.

  • Arbeitsprozess

    Geht es in einem Prozess um die Zahlung von Arbeitslohn, die Kündigung oder das Fortbestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, so sind die Kosten bei dem ArbN grundsätzlich Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) und bei dem ArbG Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG; BFH Urteil vom 5.7.1963, VI R 272/61 S, BStBl III 1963, 499).

    Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich ArbG und ArbN über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen (BFH Urteil vom 9.2.2012, VI R 23/10, BStBl II 2012, 829; Anmerkungen vom 5.7.2012, LEXinform 0941801 und vom 8.10.2013, LEXinform 0652216).

    Kosten für einen Prozess mit dem Ziel, entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall zu ersetzen, können Werbungskosten sein (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142, LEXinform 0929632). Damit können auch Kosten für einen Prozess, der darauf abzielt, entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit zu ersetzen, Werbungskosten sein. Nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind jedoch Kosten für Prozesse, mit denen Schadensersatzrenten zum Ausgleich entgangenen Unterhalts und/oder vermehrter Bedürfnisse erstritten werden sollen. Der Kläger stürzte im November 2006 vor seiner Wohnung, als er einen Skateboard-Fahrer verfolgte, um ihn wegen einer Beschädigung der Haustür zur Rede zu stellen. Bei dem Sturz zog sich der Kläger lebensgefährliche Verletzungen zu. Er musste für etwa ein halbes Jahr in stationäre Behandlung. Mit einer zunächst vor dem Landgericht gegen den Skateboard-Fahrer erhobenen Klage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung machte der Kläger 12 475,70 € geltend.

  • Ärztliche Behandlungsfehler

    S.u. Zivilprozess.

    Kosten eines Zivilverfahrens sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geldmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft (BFH Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14, BStBl II 2018, 742). Der BFH macht deutlich (Rz. 14 des Urteils VI R 7/14), dass er an seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Auffassung nicht mehr festhält.

    Im Urteilsfall VI R 7/14 machte der Kläger im Zivilprozess Ansprüche wegen immaterieller und materieller Schäden wegen der Behandlungsfehler des Arztes geltend. Der BFH ließ die Prozesskosten für die geltend gemachten Ansprüche wegen immaterieller Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu, da diese nicht den existenziellen Bereich des § 33 EStG betreffen (s.u. Schmerzensgeldansprüche).

    Der BFH ließ in seiner Entscheidung VI R 7/14 offen, ob die anteiligen Prozesskosten, die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht für materielle Schäden entfallen, dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen sind. Die anteiligen Prozesskosten konnten nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (s.u. Aufteilung der Prozesskosten).

    Im Urteilsfall (BFH vom 13.8.2020, VI R 27/18) machte die Klägerin Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten gegen den Zahnarzt geltend für Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Bei der Klägerin führten zwei Implantate zu Entzündungen und zum Abbau des Kieferknochens. Durch einen chirurgischen Eingriff mussten die Implantate sowie Teile des Kiefers entfernt werden. Letzterer wurde in mehreren Operationen künstlich wieder aufgebaut und es wurden neue Implantate eingesetzt. Die Klägerin strengte wegen (angeblicher) Behandlungsfehler einen Prozess gegen den Zahnarzt an und machte u.a. neben Behandlungskosten noch Schmerzensgeld geltend. Der BFH verneinte den Abzug unter Berufung auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Die Klägerin war nicht gezwungen, den Arzthaftungsprozess zu führen, um einer Gefährdung ihrer Existenzgrundlage zu begegnen.

  • Aufenthaltsrecht

    Bei einem Prozess, der dazu dient, das Aufenthaltsrecht für den Lebensgefährten zu erstreiten, um mit diesem im Inland zusammenleben zu können, gehört nicht zu den Prozessen, bei denen der Stpfl. seine Existenzgrundlage verlieren könnte. Die Aufwendungen für einen solchen Prozess sind dem Bereich der frei gestaltbaren privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG (BFH Urteil vom 20.4.2006, III R 23/05, BStBl II 2007, 41).

  • Aufteilung der Prozesskosten

    Nach dem BFH-Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14, BStBl II 2018, 742; s.o. Ärztliche Behandlungsfehler) ist der abziehbare Teil der Prozesskosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln. Denn der Anteilsatz der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Aufwendungen ermittelt sich bei Prozesskosten dadurch, dass der Streitwert der Klageanträge, soweit sie einen existenziell wichtigen Bereich betreffen, zur Summe der Streitwerte aller Klageanträge ins Verhältnis gesetzt wird (s.a. Anmerkung vom 12.4.2016, LEXinform 0652881). Zur Aufteilung der Prozesskosten s.a. Rz. 28 des BFH-Urteils vom 20.1.2016 (VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, LEXinform 0929659).

  • Außergewöhnliche Belastung

    Eine Berücksichtigung nach § 33 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Vermögen inzwischen unverschuldet völlig verloren gegangen oder wirtschaftlich wertlos geworden ist und unvermeidbare weitere damit zusammenhängende Aufwendungen aus dem Einkommen gedeckt werden müssen.

    Bei Kosten von Prozessen spricht die Vermutung dafür, dass sie nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG sind, weil derjenige, der sich in einen Prozess einlässt, damit das Risiko übernimmt, die Kosten des Prozesses ganz oder teilweise zu tragen. Da Zivilprozesse jedoch sehr verschiedene Ursachen und Streitgegenstände haben, kann dieser Grundsatz nicht starr angewendet werden. Für einzelne Gruppen von Rechtsstreitigkeiten und auch für einzelne Prozesse kann eine andere Beurteilung geboten sein. Diese Prozesskosten sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (BFH Urteil vom 11.10.1956, IV 135/55 U, BStBl III 1956, 383).

  • Baugenehmigung

    Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung sind Herstellungskosten des Gebäudes (BFH Urteil vom 10.11.1999, X R 158/96, BFH/NV 2000, 696, LEXinform 0590222). Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses sind. Aufwendungen wegen einer Baugenehmigung sind Herstellungskosten des Gebäudes. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Kläger das Gebäude 1992 aufgrund der zweiten Baugenehmigung fertiggestellt haben. Nach ständiger Rspr. gehören selbst vergebliche Planungskosten nur dann nicht zu den Herstellungskosten für die erstmalige Errichtung des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt, z.B. weil die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient.

  • Baumängelprozess

    S. Wasserschäden.

    Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes (BFH Urteil vom 1.12.1987, IX R 134/83, BStBl II 1988, 431).

    Die im Zusammenhang mit einem Baumängelprozess angefallenen Rechtsanwaltskosten sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (hier: gesundheitsschädliche Schimmelpilzbildung im neugebauten Einfamilienhaus). Es kann dahinstehen, ob ein Abzug der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auch deshalb ausscheidet, weil die Rechtsanwaltskosten über den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen (BFH Urteil vom 15.6.2016, VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12, LEXinform 0950435; BFH Urteil vom 10.3.2016, VI R 80/14, BFH/NV 2016, 1266, LEXinform 0950054).

    Baumängel sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (BFH Beschluss vom 11.2.2009, VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762). Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem der Stpfl. die Rückabwicklung eines Kauf- und Werkvertrags über die Errichtung eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses wegen Baumängeln geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, LEXinform 0934651).

    Durch die Rspr. des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen. Dies gilt insbes. auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind. Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden, vermag daran offensichtlich nichts zu ändern. Das Fehlen von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist allgemein Voraussetzung dafür, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt, da der Stpfl. endgültig belastet sein muss; vgl. BFH Beschluss vom 28.3.2018, VI B 106/17.

    Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen eines Zivilprozesses, in dem der Steuerpflichtige Schadensersatzansprüche gegen das mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragte Bauunternehmen und die Löschung einer zu dessen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek geltend macht, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen; vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 7.5.2020, 3 K 2036/19.

  • Begrenztes Realsplitting

    Rechtsanwaltskosten, die ein Stpfl. aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen Ehegatten zum begrenzten Realsplitting zu erhalten (BFH Urteil vom 10.3.1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522): Diese Aufwendungen können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

  • Beleidigungsprozess

    Prozesskosten wegen eines Prozesses zum Schutz der persönlichen Ehre sind als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 5.7.1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499).

    Beachte:

    Zivilprozesskosten sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung sowie der Gesetzeserweiterung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

  • Berufsunfähigkeitsrente

    Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den Vorstellungen des Stpfl. Ist der Gegenstand des Prozesses eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente, so ist der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben (Urteil FG Niedersachsen vom 24.7.2013, 9 K 134/12, EFG 2013, 1834, LEXinform 5015564, rkr.; Anmerkung vom 8.10.2013, LEXinform 0652216).

  • Dienststrafverfahren

    Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren, z.B. Gerichtskosten und Anwaltskosten, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG); nicht aber eine Geldbuße (BFH Urteil vom 25.8.1961, VI 99/59 S, BStBl III 1961, 482). Die Geldbuße selbst kann allerdings nicht berücksichtigt werden; denn hier tritt der Strafcharakter so in den Vordergrund, dass sie nicht anders als eine von einem Strafgericht verhängte Geldstrafe behandelt werden kann. Bei einer steuerlichen Berücksichtigung von Geldbußen im Dienststrafverfahren würde der Sühnegedanke verwischt und der Zweck der Geldbuße damit teilweise vereitelt.

  • Ehescheidung

    S.u. Scheidung.

  • Erbfall

    Eine betriebliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kann nur dann angenommen werden, wenn es dabei um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung geht. Im ESt-Recht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbstständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet (BFH Urteil vom 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).

    Aufwendungen für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Erbscheinerteilungsverfahren stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar; vgl. BFH vom 18.6.2015, VI R 17/14. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass ihre Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre, hätte sie das Erbe nicht angetreten oder hätte sie es mit ihrem Bruder teilen müssen, noch ist dies sonst ersichtlich.

    Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und einem weiteren Verfahren wegen Vergütung dieser Rechtsanwaltskosten entstanden sind, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Zivilprozess im Zusammenhang mit der Erbenstellung berührt keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens i.S.d. Rspr. zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Mit der Durchsetzung seiner Erbenstellung verfolgte der Kläger das Ziel, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch eine Erbschaft ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer schon vorhandenen Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses, gleichzustellen (BFH vom 20.1.2016, VI R 93/13, BFH/NV 2016, 1145, LEXinform 0934361).

    Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit geführten Zivilprozess, bei dem es um die Verhinderung der Schmälerung der im Rahmen der Vermögensnachfolge erlangten Vermögensposition des Stpfl. (hier: Zweifamilienhausgrundstück) durch (vermeintliche) Rückübertragungsansprüche oder Ausgleichszahlungen geht, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Wohnung in dem Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (BFH Urteil vom 10.3.2016, VI R 70/14, LEXinform 0950056).

    Zivilprozesskosten in Zusammenhang mit der Erbenstellung berühren grundsätzlich keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens und sind daher regelmäßig auch nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 20/14, LEXinform 0934650).

    Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens und es bestünde für den Stpfl. die Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn er sich nicht auf den Prozess einließe. Letzteres trifft für Aufwendungen infolge Erbschaftsstreitigkeiten einschließlich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft regelmäßig nicht zu; vgl. FG München vom 10.9.2015, 15 K 632/13.

  • Erwerbsminderungsrente

    Nach dem BFH-Urteil vom 13.4.2011 (X R 54/09, BStBl II 2011, 910) sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Die Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Prozesskosten im Zusammenhang mit dieser Rente können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (s.a. FG Niedersachsen Urteil vom 24.7.2013, 9 K 134/12, EFG 2013, 1834, LEXinform 5015564, rkr.; Anmerkung vom 8.10.2013, LEXinform 0652216 unter Berufsunfähigkeitsrente).

  • Familienrechtsstreit wegen Umgangsrecht mit dem eigenen Kind

    Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern sind dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert hat (BFH Urteil vom 4.12.2001, III R 31/00, BStBl II 2002, 382).

    Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.5.2017, VI R 9/16, BStBl II 2017, 988). Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen; vgl. BFH vom 13.8.2020, VI R 15/18.

  • Finanzgerichtsverfahren

    Ein im Steuerprozess unterlegener Stpfl. kann die von ihm zu tragenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen (BFH Urteil vom 5.7.1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499).

    Die Kosten eines Finanzgerichtsprozesses sind nicht betrieblich veranlasst, wenn in dem Rechtsstreit erfolglos um die Zuordnung von Verlusten aus Termingeschäften zu den gewerblichen Einkünften gestritten wurde (BFH Urteil vom 22.5.1987, III R 220/83, BStBl II 1987, 711).

  • Kindesentführung

    Bei einem nach der Entführung eines Kindes durch einen Elternteil (Mutter) in das Ausland (Südamerika) von dem Vater wegen seines Umgangsrechts und der Rückführung seiner Tochter nach Deutschland geführten Zivilprozess nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) handelt es sich um eine den Kernbereich menschlichen Lebens berührende tatsächliche Zwangslage, die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung führt. Eine Auslegung des Begriffs Existenzgrundlage als immaterielle Lebensgrundlage des Stpfl., die den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Diese immaterielle Existenzgrundlage ist gefährdet, wenn der Stpfl. ohne den Prozess keine (legale) Möglichkeit hat, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen. Zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen gehört auch das soziale Bedürfnis des Stpfl. nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind (FG Düsseldorf Urteil vom 13.3.2018, 13 K 3024/17, EFG 2018, 838, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 15/18; s. FG Düsseldorf Pressemitteilung vom 4.5.2018, LEXinform 0448192; s.u. unter Umgangsrechtstreit). In der anschließenden Revision, BFH vom 13.8.2020, VI R 15/18, BStBl II 2021, 83, entschied der BFH wie folgt: Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

  • Mietprozess

    Die Prozesskosten eines Mieters wegen einer verlorenen Räumungsklage sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 22.8.1958, VI 148/57 U, BStBl III 1958, 419).

    Hat ein ArbN eine Wohnung seines ArbG angemietet, und hat der ArbG die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem ArbN ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des ArbN für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Auch Aufwendungen des Stpfl. für die Prozessvertretung einer nach der StPO zulässigen Nebenklage sind keine außergewöhnlichen Belastungen; vgl. BFH vom 14.4.2016, VI R 5/13.

  • Prozesskosten um Sonderausgaben z.B. einer Rentenlast

    Prozesskosten um → Sonderausgaben sind nicht selbst Sonderausgaben. Die steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG entfällt, da der Prozess die Vermögenssphäre angeht. Für Vorgänge der reinen Vermögenssphäre einschließlich der zusätzlichen Nebenaufwendungen kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung nach § 33 EStG, der von der Belastung des Einkommens ausgeht, nicht in Betracht (BFH Urteil vom 22.3.1957, VI 102/55 U, BStBl III 1957, 191).

  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen entstehen, sind als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen.

  • Schadensersatzprozess:

    S.u. Zivilprozess, Verdienstausfall.

    Hat ein Stpfl. als Beklagter in einem Schadensersatzprozess wegen verkehrswidrigen Verhaltens Prozesskosten zu tragen, so bedeuten sie für ihn in der Regel eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG. Eine andere Beurteilung ist jedoch regelmäßig geboten, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (BFH Urteil vom 5.7.1963, VI 272/61 S, BStBl III 1963, 499).

    Beachte:

    Zivilprozesskosten sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung sowie der Gesetzeserweiterung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens (s.o. unter Kindesentführung) berührt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

    Der von den Eltern ihrem Kind zu dessen Führung eines Schadensersatzprozesses gegen einen Zahnarzt wegen angeblicher Falschbehandlung zugewandte Betrag i.H. der verlorenen Prozesskosten ist wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Denn eine gerichtliche Rechtsverfolgung ist, soweit nicht existentiell wichtige Bereiche berührt sind, nicht zwangsläufig (BFH Urteil vom 18.6.1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Für den Abzug der Kosten eines Schadensersatzprozesses als außergewöhnliche Belastungen kommt es allein darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten aus ex ante Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (Anschluss an BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10).

    Die Prozesskosten, die ein Patient aufgrund eines angeblichen Kunstfehlers des behandelnden Arztes aufwendet, können nur dann als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, wenn der Patient infolge der ärztlichen Behandlung in eine solche Notlage versetzt wird, dass der Versuch, die für eine weiterhin angemessene Lebensführung erforderlichen Schadensersatzzahlungen gerichtlich zu erstreiten, als zwangsläufig erscheint (Vfg. der OFD Köln vom 20.3.1986, S 2525 – 8 – St 121/St 124). S. unter Ärztliche Behandlungsfehler

  • Scheidung

    Ehescheidungskosten waren bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 21.3.1958, VI 14/54 U, BStBl III 1958, 329).

    Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Stpfl. ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18.5.2017 (VI R 9/16, BStBl II 2017, 988) hat der BFH entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

    Die Klägerin machte für das Jahr 2014 Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren i.H.v. 5 513 € geltend, von denen (zwischen den Beteiligten unstreitig) 2 433,65 € auf die Scheidungskosten und der restliche Betrag auf die Scheidungsfolgekosten entfielen. Das FA setzte die Einkommensteuer fest, ohne die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Andere als außergewöhnliche Belastung anerkannte Aufwendungen i.H.v. 1 137 € wirkten sich aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung i.H.v. 1 216 € nicht aus.

    Der Stpfl. wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Stpfl. bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Stpfl. eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen (s. Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017 vom 16.8.2017, LEXinform 0446937).

    Zur Berücksichtigung von Prozesskosten wegen Scheidungs- bzw. Scheidungsfolgesachen hat der BFH mit Urteil vom 20.1.2016 (VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, LEXinform 0929659) entschieden, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (s.a. BFH Urteil vom 15.6.2016, VI R 25/14, BFH/NV 2016, 1547, LEXinform 0934646). Prozesskosten wegen Scheidungsfolgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, entstehen dem Stpfl. auch dann nicht zwangsläufig, wenn die Folgesachen auf Antrag des anderen Ehegatten zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden (s.a. BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 66/12, LEXinform 0929434).

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Unterhaltsempfängers abziehbar; vgl. FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E. Das Verfahren ist vor dem BFH unter X R 7/20 mit folgender Rechtsfrage anhängig: Sind die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten stpfl. Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen, obwohl im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessführungskosten noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang es zu steuerpflichtigen Einkünften kommen wird, da allein der vom Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestellte Antrag den Rechtscharakter des – zuvor steuerlich unbeachtlichen – Aufwands beim Geber ändert und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirkt?

    Mit Entscheidung vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) hatte der BFH seine zuvor restriktive Rechtsprechungslinie hinsichtlich der Geltendmachung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung aufgegeben. Zivilprozesskosten konnten nach diesem Urteil bereits dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und nicht mutwillig erschien. Mit Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800) kehrte der BFH zu seiner Rechtsauffassung vor dem Urteil vom 12.5.2011 zurück, wonach die Kosten eines Zivilprozesses nur noch ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt (s.a. Anmerkung vom 19.4.2016, LEXinform 0947714).

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten betreffende Verfahren in Zusammenhang mit der Ehescheidung außerhalb des sog. Zwangsverbunds (hier: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung, Pfändung und Grundbucheintragung) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; BFH vom 4.8.2016, VI R 63/14.

    Das Urteil VI R 70/12 erging zur Rechtslage vor dem Jahr 2013. Danach sind lediglich die Kosten des Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der BFH hat im Urteil offengelassen, ob die Gesetzesänderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zur Rechtslage ab dem Jahr 2013 s. die BFH-Urteile vom 18.5.2017 (VI R 9/16, BStBl II 2017, 988; VI R 66/14, BFH/NV 2017, 1593; VI R 81/14, BFH/NV 2017, 1595; VI R 19/15, BFH/NV 2017, 1596).

    Zur Aufteilung der Prozesskosten s. Rz. 28 des BFH-Urteils vom 20.1.2016 (VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, LEXinform 0929659); s. unter Aufteilung der Prozesskosten.

  • Schiedsgericht

    Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts anstelle der staatlichen Gerichte entstehen grundsätzlich schon deshalb nicht zwangsläufig, weil sie den Abschluss eines Schiedsvertrages voraussetzen, zu dem der Stpfl. nicht gezwungen ist. Ein Abzugsbetrag nach § 33 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht (BFH Urteil vom 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596). S. unter Wohnung.

  • Schmerzensgeldansprüche

    Mit Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14, BStBl II 2018, 742; s.o. Aufteilung der Prozesskosten sowie Ärztliche Behandlungsfehler) sind Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft (s.a. Anmerkung vom 12.4.2016, LEXinform 0652881).

    Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nicht den existenziellen Bereich i.S.d. § 33 EStG, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein (s.a. BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142, LEXinform 0929632, Rz. 22).

    Im Urteilsfall (BFH vom 13.8.2020, VI R 27/18) machte die Klägerin Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten gegen den Zahnarzt geltend für Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Der BFH verneinte den Abzug unter Berufung auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen. Die Klägerin war nicht gezwungen, den Arzthaftungsprozess zu führen, um einer Gefährdung ihrer Existenzgrundlage zu begegnen. Mit der Nichtberücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung für alle drei Streitigkeiten folgte der VI. Senat seiner bisherigen Rspr., wonach familienrechtliche Verfahren, aber auch andere Zivilprozesse keine Ausnahme vom Abzugsverbot für Prozesskosten wegen Existenzgefährdung rechtfertigen.

  • Sozialversicherungsrente

    Prozesskosten sind Werbungskosten (OFD Frankfurt a.M. vom 23.2.1996, S 2212, A – 2 – St II 22, DStR 1996, 827). S.o. Erwerbsminderungsrente.

    Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, können in voller Höhe als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) abgezogen werden, soweit das gesetzliche oder private Versicherungsverhältnis nicht der Vermögensbildung dient, wie bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Kündigungsrecht.

    S.o. Berufsunfähigkeitsrente.

  • Strafprozess

    Wird der Stpfl. freigesprochen, sind die Kosten grundsätzlich als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG anzuerkennen. Mit Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223) stellt der BFH fest, dass die frühere Rechtsprechung zur kostenpflichtigen Lage (BFH Urteil vom 15.11.1957, VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105) als überholt anzusehen ist. Nach der neuesten Rechtsprechung führen auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Stpfl. nicht der Staatskasse zur Last fallen.

    Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindern zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (BFH Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BStBl II 2004, 267).

    Zur Behandlung von Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen s.a. das BFH-Urteil vom 18.10.2007 (VI R 42/04, BStBl II 2008, 223). Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 14.5.2014 (9 K 99/13, EFG 2014, 1473, LEXinform 5016595, rkr.) können Strafverteidigungskosten bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre Werbungskosten sein.

    Rechtsverfolgungskosten (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ein Hochschullehrer in Straf- und Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Verhalten, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen auf strafbare Weise zu beschaffen, aufwendet, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (FG Münster Urteil vom 5.12.2012, 11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425, LEXinform 5014726, rkr.).

    Kosten der Strafverteidigung sind nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wird. Zwar entstehen die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des prozessrechtlich vorgesehenen Verfahrens; sie sind jedoch – anders als regelmäßig bei einem Zivilprozess – unmittelbare Folge des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Die Entscheidung eines Stpfl., eine Straftat trotz der bekannten Folgen zu begehen, führt dazu, dass das sich realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können (BFH Urteil vom 16.4.2013, IX R 5/12, BStBl II 2013, 806).

    Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Dem steht nach Ansicht des erkennenden IX. Senats die Rspr. des VI. Senats (Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Stpfl. zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rkr. Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich (Pressemitteilung des BFH Nr. 58/13 vom 4.9.2013, LEXinform 0440636).

    Kosten der Strafverteidigung sind nur dann – ausnahmsweise – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Stpfl. vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.

    Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ist auch im Zusammenhang mit einer Dienstreise nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen, sondern findet seine Ursache in einer (privaten) rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.

    Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Stpfl. entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie sind nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da die Straftat selbst nicht unausweichlich, vielmehr verboten war (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.1.2016, 4 K 1572/14, EFG 2016, 568, LEXinform 5018711, rkr.). S.a. Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 10.2.2016, LEXinform 0444078).

    Strafverteidigerkosten eines – nicht verurteilten – Betreuers aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Durch Honorarvereinbarungen angefallene, über die erstattungsfähigen Aufwendungen hinausgehende Strafverteidigerkosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar; vgl. FG Münster vom 20.11.2018, 15 K 655/16 E.

    Hat der Stpfl. bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen, sind ihm die Strafverteidigungskosten nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG entstanden; vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020, 5 K 1613/17. Die Revision ist vor dem BFH unter dem Az. X R 34/20 anhängig. Zu entscheiden ist über den Betriebsausgabenabzug von Beratungs- und Prozesskosten beim Vorwurf der Steuerhinterziehung, wenn das Verfahren – ohne Verurteilung oder Freispruch – gem. § 153a StPO eingestellt worden ist. Muss für die Beurteilung, ob ein Veranlassungszusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht, auf die dem Stpfl. in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten abgestellt werden?

    Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (FG Köln vom 17.6.2021, 14 K 997/20).

  • Studienplatz

    Prozesskosten, die Eltern aufbringen, um für ihr Kind einen Studienplatz in einem Numerus-clausus-Fach zu erstreiten, stellen Aufwendungen für die Berufsausbildung i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG dar und deshalb keine allgemeine außergewöhnliche Belastung (BFH Urteil vom 9.11.1984, VI R 40/83, BStBl II 1985, 135).

    Mit Urteil vom 14.1.2013, 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, LEXinform 5014799, rkr.) bestätigt das FG Düsseldorf die bisherige Rechtsprechung. Prozess- und Anwaltskosten, die durch die Studienplatzklage entstehen, sind bei Eltern mit dem Kinder- und Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Es handelt sich um Ausbildungskosten i.S.d. § 33a Abs. 1 und 2 EStG. Infolge der typisierenden Pauschalregelung zur Berücksichtigung von Ausbildungskosten gilt die Sperrwirkung des § 33a Abs. 4 EStG (s.a. Anmerkung vom 14.5.2013, LEXinform 0652110).

  • Teilungsversteigerung

    Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und – ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten – sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen (BFH Urteil vom 19.3.2013, IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168, LEXinform 0929394).

  • Umgangsrechtstreit

    Nach dem Urteil des FG München vom 7.5.2018 (7 K 257/17, EFG 2018, 1960, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 27/18, LEXinform 0951995) erfasst der Begriff »Existenzgrundlage« in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung »lebensnotwendige Bedürfnisse« in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (entgegen BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16, BStBl II 2017, 988; Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil vom 13.3.2018, 13 K 3024/17, EFG 2018, 838 unter Kindesentführung). Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen. Stehen Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorgeberechtigten Vaters im Raum, der bislang keinen Kontakt zur inzwischen sechsjährigen Tochter hatte und nunmehr ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend macht, und werden nach einer im Rahmen des Gerichtsverfahrens erteilten Stellungnahme eines Diplom-Psychologen persönliche Umgangskontakte zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen, so war die sorgeberechtigte Kindesmutter zum Schutz des Kindeswohls und damit zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet und darf die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. In der anschließenden Revision (BFH vom 13.8.2020, VI R 15/18) entschied der BFH wie folgt: Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Stpfl. zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.5.2017, VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).

    Nach dem Urteil des FG Münster vom 12.2.2019 (2 K 750/17, Mitteilung des FG Münster vom 15.3.2019, LEXinform 0449526) sind die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dem Abzug von Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen.

  • Vaterschaftsfeststellungsprozess

    Aufwendungen für einen nicht leichtfertig geführten Vaterschaftsprozess sind zwangsläufig und dementsprechend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (FG Berlin Urteil vom 15.1.2001, 9 K 9469/00, EFG 8/2001, 500, rkr.).

    Die Kosten eines Prozesses zur Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG München Urteil vom 24.10.2000, EFG 3/2001, 141, rkr.).

    Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind nicht als zwangsläufig entstandene Aufwendungen anzusehen, da diese nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen; vgl. FG Münster vom 3.4.2003, K 1240/01.

    Die Kosten eines Vaterschaftsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG darstellen (BFH Urteil vom 18.3.2004, III R 24/03, BStBl II 2004, 726).

    Beachte:

    Prozesskosten sind nach der neueren BFH-Rechtsprechung sowie der Gesetzeserweiterung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt (s.o. unter Kindesentführung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

  • Verdienstausfall

    Mit Urteil vom 20.1.2016 (VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142, LEXinform 0929632) weist der BFH darauf hin, dass das FG im Rahmen der Zurückweisung zur anderweitigen Entscheidung zu prüfen hat, ob für die Prozesskosten, die u.a. auf die geltend gemachten Ansprüche wegen entgangener Einkünfte und Schmerzensgeld entfallen, insoweit ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Denn Schadensersatzleistungen, die ein Dritter wegen einer Körperverletzung zu leisten hat, können steuerpflichtig i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ggf. i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG sein, soweit sie entgangenen oder künftig entgehenden Verdienstausfall ersetzen (BFH Urteil vom 21.1.2004, XI R 40/02, BStBl II 2004, 716). Damit können auch Kosten für einen Prozess, der darauf abzielt, entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit zu ersetzen, Werbungskosten sein. Nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind jedoch Kosten für Prozesse, mit denen Schadensersatzrenten zum Ausgleich entgangenen Unterhalts und/oder vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB) erstritten werden sollen. Denn diese Schadensersatzleistungen sind nicht steuerbar (BFH Urteile vom 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121; vom 26.11.2008, X R 31/07, BStBl II 2009, 651).

  • Verwaltungsgerichtsprozess

    Nach der bisherigen BFH-Rspr. stellen Aufwendungen für Verwaltungsprozesse regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar (BFH Beschluss vom 17.9.1999, III B 38/99, BFH/NV 2000, 315). Nach den Rechtsgrundsätzen des BFH in seinem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015), das von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus mit einem Nichtanwendungserlass belegt wurde (BMF vom 20.12.2011, BStBl I 2011, 1286), sind Prozesskosten für Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das vom BFH in seiner Entscheidung vom 12.5.2011 betonte staatliche Gewaltmonopol, nach dem strittige Ansprüche nur mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen oder abzuwehren sind, gilt auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im öffentlich-rechtlichen Bereich.

    Beachte:

    Mit Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800) ändert der BFH seine Rechtsprechung und hält an seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Auffassung nicht mehr fest (s.u. Zivilprozess).

  • Vermietung und Verpachtung

    Prozesskosten zur Beendigung einer gescheiterten Investition sind als vorab entstandene vergebliche → Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 15.11.2005, IX R 3/04, DStRE 2006, 194).

    Wird nach 15 Jahren ein Rechtsstreit auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen Nichterreichens der prospektierten Erträge angestrengt, können die angefallenen Rechtsverfolgungskosten nicht als Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt werden; vgl. Hessisches FG vom 12.11.2019, 7 K 352/19.

    Die im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr eines Schenkungswiderrufs entstandenen Prozesskosten stellen keine (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, auch wenn sich der Widerruf der Schenkung auf die erfolgreiche Rückübertragung einer vermieteten Immobilie richtet. Es handelt sich um Abwehrkosten, die in keinem Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen, sondern dem Schutz des Vermögens dienen; vgl. BFH vom 10.12.2019, IX R 19/19.

  • Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

    Nach dem BFH-Urteil vom 18.2.2016 (VI R 17/13, BFH/NV 2016, 1148, LEXinform 0929728) sind Kosten eines Zivilprozesses, die durch eine Vollstreckungsabwehrklage entstehen, regelmäßig nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG. Die vom Kläger geltend gemachte Vollstreckungsabwehrklage betraf vermeintliche Abwehransprüche aus vom Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäften, dem Grundstückskaufvertrag und dem damit verbundenen Darlehensvertrag. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der freiwillige Abschluss der Verträge durch den Kläger ursächlich für die daraus entstandenen und vom Kläger bestrittenen Zahlungsverpflichtungen gewesen war, sodass es grundsätzlich schon deshalb an der Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen fehlt. Nach einem Vertragsabschluss zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führende Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite der vertraglichen Ansprüche kann der Stpfl. im Allgemeinen durch eine entsprechende Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen von vornherein ausschließen, indem er seine vertraglichen Rechte und Pflichten ausreichend klar und eindeutig regelt. Hat er das versäumt und lässt er sich dennoch auf einen Rechtsstreit ein, kann sich der Stpfl. auf die Zwangsläufigkeit der ihm daraus entstehenden Aufwendungen nicht berufen. Denn diese Aufwendungen sind dann letztlich darauf zurückzuführen, dass er die Vereinbarungen nicht so getroffen hat, dass die dadurch begründeten Ansprüche und Verpflichtungen zuverlässig zu ermitteln sind.

    Im hier gegebenen Streitfall sind schließlich auch keine existenziell wichtigen Bereiche oder der Kernbereich menschlichen Lebens betroffen. Denn zu diesen Bereichen kann zwar unter Umständen auch die Absicherung des existenziellen Wohnbedarfs eines Stpfl. zählen; solche liegen hier aber offenkundig nicht vor. Denn der Grundstückskauf diente der Einkünfteerzielung und Vermögensverwaltung in Form der mietweisen Überlassung der Wohnung.

    Beachte:

    Mit Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800) ändert der BFH seine Rechtsprechung und hält an seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Auffassung nicht mehr fest (s.u. Zivilprozess).

  • Wasserschäden

    S. Wohnung, Baumängelprozess.

    Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Bereich. Zivilprozesskosten zur Abwehr aufstaubedingter Hochwasserschäden können dementsprechend außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Stpfl. ansonsten Gefahr liefe, sein Wohnhaus nicht weiter zu Wohnzwecken nutzen und dadurch seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, LEXinform 0929758). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes unweit eines Flusses. Zum Betrieb einer Turbine wird der Fluss regelmäßig angestaut. Dadurch trat Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers ein. Der Turbinenbetreiber beruft sich darauf, dass er aufgrund eines alten Rechts zum Anstauen befugt sei. Ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen eines beim Landgericht durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt worden war, kam zu dem Ergebnis, dass das Eindringen des Flusswassers vermieden werden könnte, wenn die Anstauhöhe geringer wäre. Ansonsten sei ein Wassereintritt »nur unter größten Schwierigkeiten« zu verhindern und dies auch nur »mit Kosten, welche mit Sicherheit außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit stünden«. Der Kläger erhob gegen den Turbinenbetreiber Klage mit dem Ziel, die Anstauung zu unterlassen. Die dem Kläger für diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten (Verfahrensgebühr, Gutachtenkosten, Rechtsanwaltsgebühren) i.H.v. insgesamt 7 195,42 € machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2010) als außergewöhnliche Belastungen geltend.

  • Werbungskosten

    Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (BFH Urteile vom 13.4.2010, VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, LEXinform 5905781 und VIII R 26/08, BFH/NV 2010, 2035, LEXinform 0179320).

    S.o. Berufsunfähigkeitsrente.

  • Werkleistungen

    Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden; vgl. BFH vom 10.3.2016, VI R 72/14.

  • Wohnung

    S. oben Wasserschaden.

    Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn der Stpfl. aufgrund des Bergschadens Gefahr läuft, sein Wohnhaus nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen zu können (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 62/13, BFH/NV 2016, 907, LEXinform 0929961). Dem Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen stünde dann auch nicht entgegen, dass der Kläger die Schlichtungsstelle Bergschaden NRW angerufen hat, um den Streit beizulegen. Mit der Schlichtungsstelle Bergschaden wird Bergschadensbetroffenen eine sachgerechte Hilfe in Bergschadensfällen angeboten, mit der u.U. eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Klärung etwaiger Ersatzansprüche vermieden werden kann. Da es sich um ein anerkanntes Verfahren zur Schlichtung von Bergschäden handelt, stand es bei Vorliegen der angeführten weiteren Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit der angefallenen Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht entgegen.

    Das Wohnen betrifft grundsätzlich einen existenziell wichtigen Lebensbereich und gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Auch wenn der Erwerb eines Eigenheims typischerweise nicht das Existenzminimum berührt und das elementare private Wohnbedürfnis nicht durch das Wohnen im eigenen Haus befriedigt werden muss, sind Aufwendungen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist allerdings nicht schon bei jedem Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Stpfl. gegeben. Eine solche existenzielle Betroffenheit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (s.a. BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 19/14, BFH/NV 2016, 909, LEXinform 0934651 sowie Urteil Niedersächsisches FG vom 3.11.2016, 2 K 44/16, LEXinform 5019822, rkr.).

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grds. nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Umstand, dass ein Stpfl. seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt; vgl. BFH vom 14.4.2016, VI R 38/15.

    Hat ein ArbN eine Wohnung seines ArbG angemietet, und hat der ArbG die Wohnung an einen Dritten veräußert, obwohl er dem ArbN ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, sind die Aufwendungen des ArbN für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen über das Bestehen des Vorkaufsrechts an der Mietwohnung und die Beendigung des Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich daraus folgender Schadensersatzansprüche nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 14.4.2016, VI R 5/13, BFH/NV 2016, 1015, LEXinform 0929653). Die gegen das Urteil VI R 5/13 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 22.11.2016 (2 BvR 1247/16) nicht zur Entscheidung angenommen.

  • Zivilprozess

    Mit Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) hat der BFH seine bisherige, restriktive Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (s.a. Anmerkung vom 24.1.2012, LEXinform 0632780). Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (Pressemitteilung des BFH Nr. 52/11 vom 13.7.2011, LEXinform 0436677). Nach dem BMF-Schreiben (Nichtanwendungserlass) vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286) ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

    Zivilprozesskosten stellen im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist weder aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols noch infolge einer (Rechts-)Pflicht zur Bezahlung bestimmter Kosten eines bereits eingeleiteten Zivilprozesses zu bejahen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Ereignis, das die Führung eines Zivilprozesses adäquat verursacht, für den Stpfl. zwangsläufig ist. Ein Zivilprozess zur Durchsetzung einer höheren Entschädigungszahlung aus in spekulativer Absicht erworbenen Ansprüchen (hier: nach dem VermG) berührt weder einen für den Anspruchserwerber existenziell wichtigen Bereich noch den Kernbereich menschlichen Lebens; vgl. BFH vom 19.8.2015, X R 34/12.

    Beachte:

    Mit Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800) ändert der BFH seine Rechtsprechung und hält an seiner in dem Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der BFH kehrt unter Aufgabe seiner in dem Urteil VI R 17/14 (BStBl II 2011, 1015) vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück (Geserich, NWB 36/2015, 2634 und Anmerkung vom 21.8.2015, LEXinform 0880076).

    Zwar kann sich der Stpfl. nach einem verlorenen Zivilprozess – unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war – der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG anzunehmen. Vielmehr stellt die Rechtsprechung für die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG angefallen sind, seit jeher auf die wesentliche Ursache ab, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Stpfl. zwangsläufig sein. So kommen z.B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst war, die ihrerseits den Tatbestand des § 33 EStG erfüllen. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG angefallen sind, ist daher die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat.

    Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG (Änderung der Rspr.). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Hat sich der Stpfl. auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann dies dem Rechtsstreit die Zwangsläufigkeit nehmen. Zwangsläufigkeit ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Stpfl. zwangsläufig war (BFH Urteil vom 19.11.2015, VI R 38/14, BFH/NV 2016, 902, LEXinform 0934768).

    Berührt ein Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens (s. FG Düsseldorf Urteil vom 13.3.2018, 13 K 3024/17, EFG 2018, 838, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 15/18; s.o. unter Kindesentführung), kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbes. dann in Betracht gezogen werden, wenn der Stpfl., ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 33 EStG, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Der Begrenzung der Abziehbarkeit von Prozesskosten auf einen eng umschriebenen Bereich steht weder das staatliche Gewaltmonopol, das den Einzelnen zwingt, zur Durchsetzung seiner Rechte Gerichte in Anspruch zu nehmen, noch das Institut der Prozesskostenhilfe (PKH) entgegen.

    Zwar bringt die Tatsache, dass der Einzelne zur zwangsweisen Durchsetzung tatsächlich oder vermeintlich bestehender Rechte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, notwendigerweise gegebenenfalls endgültig zu tragende Kosten mit sich.

    S. die gesetzliche Änderung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809). Beachte auch den Mustereinspruch unter LEXinform 0922307.

    Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn der Rechtsstreit einen für den Stpfl. existentiell wichtigen Bereich berührt und der Stpfl. ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Prozesskosten für rechtliche Unklarheiten in Bezug auf eine zu Lasten eines im Eigentum des Klägers stehenden 12 qm großen Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit berühren nicht die Existenzgrundlage bzw. die lebensnotwendigen Bedürfnisse und sind daher nicht zwangsläufig; vgl. Hessisches FG vom 12.4.2011, 2 K 370/11.

    Mehrere FG haben trotz des bestehenden Nichtanwendungserlasses die Kosten von Zivilprozessen zu verschiedenen Themen als außergewöhnliche Belastung anerkannt; hiergegen wurden zahlreiche Revisionen eingelegt (s.o. unter den Stichwörtern zu Prozesskosten in alphabetischer Übersicht).

    Der BFH hat u.a. folgende Revisionsverfahren entschieden:

    • Urteil vom 17.12.2015 (VI R 7/14, BStBl II 2018, 742); s. unter Ärztliche Behandlungsfehler, Aufteilung der Prozesskosten, Schmerzensgeldansprüche;

    • Urteil vom 20.1.2016 (VI R 70/12, BFH/NV 2016, 905, LEXinform 0929659); s. unter Scheidung;

    • Urteil vom 20.1.2016 (VI R 66/12, LEXinform 0929434); s. unter Scheidung;

    • Urteil vom 18.2.2016 (VI R 17/13, BFH/NV 2016, 1148, LEXinform 0929728); s. unter Vollstreckungsabwehrklage;

    • Urteil vom 15.6.2016 (VI R 25/14, BFH/NV 2016, 1547, LEXinform 0934646); s. unter Scheidung;

    • Urteil vom 20.1.2016 (VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142, LEXinform 0929632). Der Umstand, dass die Kosten für den Zivilprozess nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern auf einem gerichtlichen Vergleich gründen, schließt die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht grundsätzlich aus. Liefe der Stpfl. ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Stpfl. auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Eine solche Ausnahmesituation hält der BFH bei einem Zivilprozess wegen Körperverletzung für möglich, soweit die geltend gemachten materiellen Schadensersatzleistungen für den Betroffenen existenznotwendig sind (s.a. Anmerkung vom 5.7.2016, LEXinform 0947930);

    • Urteil vom 19.8.2015 (X R 34/12, BFH/NV 2016, 22, LEXinform 0929472); die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen (Anschluss an BFH-Urteil vom 18.6.2015 (VI R 17/14, BStBl II 2015, 800);

    • Urteil vom 15.6.2016 (VI R 44/15, BFH/NV 2017, 12, LEXinform 0950435); s. unter Baumängelprozess;

    • Urteil vom 10.3.2016 (VI R 80/14, BFH/NV 2016, 1266, LEXinform 0950054); s. unter Baumängelprozess;

    • Urteil vom 20.1.2016 (VI R 40/13, BFH/NV 2016, 908, LEXinform 0929758); s. unter Wasserschäden;

    • Urteil vom 14.4.2016 (VI R 61/13, BFH/NV 2016, 1268, LEXinform 0929923): Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Folgekosten einer ausschließlich privat motivierten Straftat mit dem Ziel, eine zeitnahe Berichterstattung der Medien über eine begangene Straftat zu unterbinden bzw. entsprechende Artikel aus dem Internet zu löschen, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen;

    • Urteil vom 18.4.2016, VI B 120/15: Zivilprozesskosten sind auch in dem Fall, dass der Stpfl. Opfer eines betrügerischen Verhaltens seiner Vertragspartner wird, nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn der Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

    • Urteil vom 14.4.2016 (VI R 5/13, BFH/NV 2016, 1015, LEXinform 0929653); s. unter Wohnung;

    • Urteil vom 20.1.2016 (VI R 20/14, BFH/NV 2016, 1000, LEXinform 0934650); s. unter Erbfall.

    • Urteil vom 13.8.2020 (VI R 15/18, BStBl II 2021, 83); s.u. Umgangsrechtsstreit.

    • Urteil vom 13.8.2020 (VI R 27/18, BStBl II 2021, 86); s.u. Ärztliche Behandlungsfehler.

  • Zukünftige Prozesskosten

    Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden (BFH Urteil vom 6.12.1995, I R 14/95, BStBl II 1996, 406).

3. Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen.

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig. Die faktische »Steuerfreiheit« bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen (BFH vom 6.11.2019, II R 29/16). Zu Recht hat das FG den Abzug von Prozesskosten versagt, die dem Miterben entstanden sind, weil er den Ersatz von Schäden wegen verspäteter Räumung und Herausgabe der Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um abzugsfähige Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

4. Literaturhinweise

Schmitz-Herscheidt, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung, NWB 2013, 112; Heim, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Gesetzliche Regelung ab 2013, DStZ 2014, 165; Gerauer, Prozesskosten für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?!, NWB 35/2014, 2621; Geserich, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Erneute Änderung der Rechtsprechung, NWB 36/2015, 2534; Hettler, Die Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG, DStR 44/2018, 2307; Fink, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG, NWB 4/2018, 173.

5. Verwandte Lexikonartikel

Außergewöhnliche Belastungen

Scheidung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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