Schüler und Studenten, Aushilfsarbeit

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis
2.1 Allgemeiner Überblick
2.2 Ein Arbeitsverhältnis
2.3 Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander
2.4 Die Lohnsteuerpauschalierung
2.5 Die Lohnsteuererstattung
3 Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
4 Beachtung der Mindestlohnregelung
5 Die Sozialversicherung
5.1 Allgemeines
5.2 Das Kind ist Schüler
5.3 Kinder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsdienstverhältnis
5.4 Kinder zwischen Schulabschluss und freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr
5.5 Kinder zwischen Schulabschluss und Studium
5.6 Das Kind ist arbeitslos
5.7 Studierende
5.7.1 Beachtung der Mindestlohnregelung
5.7.2 Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht von Studenten
5.7.3 Beschäftigungen während der Vorlesungszeit
5.7.3.1 20-Stunden-Grenze
5.7.3.2 26-Wochen-Grenze
5.7.3.3 Befristete Beschäftigungen
5.7.4 Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit
5.7.5 Teilzeitstudenten, Fernstudium
5.7.6 Duale Studiengänge
5.7.6.1 Grundsätzliches
5.7.6.2 Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
5.7.6.3 Praxisintegrierte duale Studiengänge
5.7.6.4 Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge
5.7.6.5 Beiträge und Umlagen
5.7.7 Zusammenfassung der kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Beurteilung
5.7.8 Familienversicherung und studentische Krankenversicherung
5.8 Praktikanten
5.8.1 Grundsätzliches zum Praktikum
5.8.2 Beachtung der Mindestlohnregelung
5.8.3 Einordnung der Praktika und deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung
5.8.3.1 Grundsätzliches zur Einteilung der Praktika
5.8.3.2 Vorgeschriebene Praktika
5.8.3.3 Nicht vorgeschriebene Praktika
5.9 Studentenjobs im Überblick
6 Selbstständige Tätigkeit
7 Steuerbegünstigte Tätigkeiten
8 Kindergeld und Kinderfreibeträge
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Mit Fragen des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts kommen viele junge Leute oft erstmals in Berührung, wenn sie sich etwas Geld dazuverdienen wollen und sich in den Ferien oder neben dem Studium oder der Schule mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit ihr Taschengeld aufbessern. Gerade für diesen Personenkreis ist es besonders wichtig, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu kennen.

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Die nachfolgenden Informationen erläutern sowohl dem ArbN als auch dem ArbG die steuerlichen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Da gerade bei Studenten vielfältige Fallgestaltungen während des Semesters und in der vorlesungsfreien Zeit denkbar sind, empfiehlt es sich hier, im Einzelfall gegebenenfalls Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

2. Aushilfsarbeit im Arbeitsverhältnis

2.1. Allgemeiner Überblick

Wenn Schüler und Studenten in den Ferien oder neben dem Studium arbeiten, werden sie meistens im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig und erzielen als ArbN Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG; → Arbeitslohn, → Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Wie für jeden anderen ArbN auch, muss der ArbG dann vom Arbeitslohn → Lohnsteuer (§ 38 Abs. 1 EStG) und gegebenenfalls den → Solidaritätszuschlag und die → Kirchensteuer sowie gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbehalten bzw. im Fall einer geringfügigen Dauerbeschäftigung (→ Geringfügig Beschäftigte, → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen) den pauschalen ArbG-Anteil zur Renten- und Krankenversicherung entrichten und an das FA bzw. die jeweilige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen.

Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei einer Mithilfe im elterlichen Betrieb vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und tatsächlich so auch durchgeführt wird. Hilfeleistungen, die jedoch auf familiärer Grundlage erbracht und üblicherweise zwischen fremden Personen nicht vereinbart werden, können dagegen nicht anerkannt werden (→ Verträge zwischen Angehörigen).

2.2. Ein Arbeitsverhältnis

Das Hessische Finanzministerium gibt auf seiner Homepage (www.finanzen.hessen.de/suche) Steuertipps für Schüler und Studierende (Suchbegriff: »Schüler und Studenten«; dort kann der Flyer – Stand 2019 – als PDF-Datei heruntergeladen werden).

Schüler und Studenten müssen – wie bei jedem sonstigen Beschäftigungsverhältnis auch – im Regelfall zu Beginn der Tätigkeit ihrem ArbG folgende Informationen zur Verfügung stellen (§ 39e Abs. 4 EStG → Elektronische Kommunikation):

  1. die Identifikationsnummer (→ Identifikationsmerkmal);

  2. Tag der Geburt;

  3. ob es sich um das erste oder um ein weiteres Dienstverhältnis handelt;

  4. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll (→ Lohnsteuerermäßigungsverfahren).

Der ArbG hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den ArbN beim BZSt durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den ArbN zu übernehmen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG). Beim Abruf der elektronischen Abzugsmerkmale durch den ArbG führt das BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) des ArbG zusammen (§ 39e Abs. 3 Satz 4 EStG).

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden nach § 39e Abs. 1 EStG grundsätzlich durch das BZSt automatisiert gebildet (ELSTAM). Die Meldebehörden übermitteln die Daten an das BZSt (§ 39e Abs. 2 Satz 2 ff. EStG).

Das BZSt hält für den ArbG u.a. folgende Daten (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) bereit (§ 39e Abs. 3 EStG):

  • die Identifikationsnummer,

  • den Tag der Geburt,

  • Merkmale für den Kirchensteuerabzug,

  • die Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (§ 39 Abs. 4 EStG) wie

    • die Steuerklasse,

    • Zahl der Kinderfreibeträge bei den LSt-Klassen I bis IV,

    • Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG),

    • Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG), wenn der ArbN dies beantragt.

Soweit die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das FA zuständig (§ 39 Abs. 1 Satz 2 EStG). Ändern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Ungunsten des ArbN (z.B. ungünstigere Steuerklasse), ist der ArbN verpflichtet, dem FA dies mitzuteilen und die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen. Zur Mitteilungspflicht und den Folgen der unterlassenen Verpflichtung s. § 39 Abs. 5 EStG.

Damit der ArbG eventuell durchgeführte Änderungen beim LSt-Abzug berücksichtigen kann, ist er verpflichtet, die vom BZSt bereitgestellten Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich abzufragen und abzurufen (§ 39e Abs. 5 Satz 3 EStG).

Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs des ArbN anzuwenden, bis

  1. ihm das BZSt geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder

  2. der ArbG dem BZSt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt.

Das BMF hat mit Schreiben vom 8.11.2018 (BStBl I 2018, 1137) Einzelheiten zur dauerhaften Anwendung des ELSTAM-Verfahrens geregelt.

Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und ist abhängig von den übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. (§ 38a EStG). Der ArbG hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer (im Regelfall 8 bzw. 9 % der Lohnsteuer) einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 41a EStG). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens am Jahresende, stellt er dem ArbN eine Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung und übermittelt die darin aufgeführten Daten (u.a. Bruttoarbeitslohn und Steuerabzugsbeträge) elektronisch an die Finanzverwaltung.

Der Lohnsteuerberechnung ist zugrunde gelegt, dass der ArbN das ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht (s.a. § 38a Abs. 3 und § 39b Abs. 2 EStG). Deshalb wird bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit zu viel LSt einbehalten. Diese Überzahlung erstattet das FA nach Ablauf des Kj. im Rahmen der ESt-Veranlagung (→ Einkommensteuer-Veranlagungspflicht).

Beim Steuerabzug werden bereits eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen (z.B. der Grundfreibetrag, der ArbN-Pauschbetrag für Werbungskosten, die → Vorsorgepauschale oder der Sonderausgaben-Pauschbetrag) zeitanteilig berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 EStG), die den Steuerabzug durch den ArbG bereits mindern (→ Lohnsteuerabzug).

Beispiel 1:

A ist in den Semesterferien als Aushilfskraft beschäftigt. Als Lohnsteuerabzugsmerkmal wurde die Steuerklasse I übermittelt. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich für das Jahr 2020 bis zu einem Monatslohn von 1 081 € kein Lohnsteuerabzug.

Als Zuschlag zur LSt hat der ArbG auch den Solidaritätszuschlag zu erheben (§ 51a EStG). Soweit keine LSt einzubehalten ist, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der einzubehaltenden LSt.

Beachte:

Solange der ArbN dem ArbG zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das BZSt die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der ArbG die LSt nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c Abs. 1 EStG).

Beispiel 2:

A ist in den Semesterferien als Aushilfskraft beschäftigt. Es wurden bisher keine Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergeben sich für das Jahr 2020 bei einem Monatslohn von 1 082 € und der Lohnsteuerklasse VI folgende Steuerabzugsbeträge:

Monatslohn

1 082,00 €

Lohnsteuer

122,00 €

Solidaritätszuschlag

6,71 €

Kirchensteuer 9 %

10,98 €

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kj. hat der ArbG das Lohnkonto des ArbN abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der ArbG spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg die in § 41b Abs. 1 EStG bezeichneten Daten zu übermitteln (→ Lohnsteuerbescheinigung). Der ArbG hat dem ArbN einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen LSt-Bescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Den Ausdruck der LSt-Bescheinigung sollten Schüler und Studenten für die Lohnsteuerrückerstattung durch das FA gut aufbewahren. Wichtig ist das hierauf vom ArbG angegebene Ordnungsmerkmal, mit dessen Hilfe das FA bei der ESt-Veranlagung die elektronisch übermittelten Daten abrufen kann. Die vom ArbG ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigung ist der Steuererklärung nur ausnahmsweise beizufügen, wenn der ArbG die Lohnabrechnung nicht maschinell durchführt und dem FA keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat.

Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht. Zur Lohnsteuerbescheinigung 2019 s. das BMF-Schreiben vom 31.8.2018 (BStBl I 2018, 1009).

2.3. Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander

Häufig üben Schüler oder Studenten gleichzeitig nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus. Bezieht ein ArbN nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden (§ 39e Abs. 3 Satz 2 EStG). Für jedes Dienstverhältnis führt das BZSt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN mit den Wirtschafts-Identifikationsnummer des jeweiligen ArbG zusammen (§ 39e Abs. 3 Satz 4 EStG).

Nach § 38b Abs. 1 Nr. 6 EStG gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis die Steuerklasse VI. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass unter Umständen die persönlichen Freibeträge des ArbN im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpft werden. ArbN, deren voraussichtlicher Jahresarbeitslohn im ersten Dienstverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (z.B. bei Steuerklasse I im Kj. 2020: 12 974 €) nicht übersteigt, haben daher die Möglichkeit, den Steuerabzug bereits im laufenden Kj. auszugleichen, indem sie vom FA bei der Steuerklasse VI einen Freibetrag und als Ausgleich beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) einen korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag ermitteln lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG; → Lohnsteuerermäßigungsverfahren).

Beispiel 3:

B hat gleichzeitig nebeneinander zwei Beschäftigungsverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) beträgt der Monatslohn 500 €, im zweiten 340 €. Auch der Arbeitslohn aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis soll nach der Steuerklasse I versteuert werden.

Lösung 3:

Ohne Frei- und Hinzurechnungsbetrag würden als Lohnsteuerabzug im Kj. 2020 monatlich in Steuerklasse I (bei einem Monatsarbeitslohn von 500 €) 0 € und in Steuerklasse VI (bei einem Monatsarbeitslohn von 340 €) 38,33 € anfallen. Nachdem der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis in Steuerklasse I den Eingangsbetrag von 12 970 € nicht übersteigt, lässt sich B für das zweite Dienstverhältnis einen monatlichen Freibetrag i.H.v. 340 € und für das erste Dienstverhältnis einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag von 340 € ermitteln. Der Lohnsteuerabzug im ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bemisst sich dann nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 840 € – die hierfür einzubehaltende Lohnsteuer beträgt aber weiterhin 0 € – und im zweiten Dienstverhältnis nach einem zu versteuernden Arbeitslohn von 0 €.

Nach Ablauf des Kj. hat der Schüler oder Student eine ESt-Erklärung abzugeben, da er gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

2.4. Die Lohnsteuerpauschalierung

Anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann der ArbG auch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen (§ 40a EStG). Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist nicht durchzuführen (→ Pauschalierung der Lohnsteuer).

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz (§ 40a EStG) ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist häufig nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Es ist deshalb für ArbG und ArbN wichtig, sich für die für beide Seiten günstigste Möglichkeit zu entscheiden.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer schuldet der ArbG die Lohn- und ggf. die Kirchenlohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohn- und Kirchensteuer bleiben bei einer ESt-Veranlagung des ArbN außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Deshalb kann der ArbN für den pauschal besteuerten Arbeitslohn keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.

Wenn Schüler und Studenten nur wenige Wochen oder Monate im Kj. arbeiten, ist es häufig vorteilhafter, das Beschäftigungsverhältnis mit Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu vereinbaren. Selbst wenn für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum (Monat oder Tag) mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein höherer LSt-Abzug als mit dem jeweiligen festen Pauschsteuersatz erfolgt, fällt häufig – auf das ganze Jahr gesehen – keine oder eine geringere LSt an. Durch die Ausschöpfung der vollen Jahresfreibeträge ist oft der Gesamtjahreslohn und damit die Höhe der Steuer niedriger als bei der Pauschalierung, bei der immer 25 % (§ 40a Abs. 1 EStG), 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) oder 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG) LSt zu zahlen sind. Entsprechendes gilt für die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG; → Pauschalierung der Lohnsteuer, → Geringfügig Beschäftigte). Häufig wird der ArbG bei der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns zudem berücksichtigen, dass er Schuldner dieser pauschalen LSt ist (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG), und deshalb von vornherein einen geringeren Nettolohn vereinbaren.

Beispiel 4:

C ist im Jahr 2020 ganzjährig in einer Buchhandlung als Aushilfe tätig. Ein weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht nicht. Der vereinbarte Monatslohn beträgt 300 €.

Lösung 4:

Bei Pauschalierung der Steuern fällt für die Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie für den Solidaritätszuschlag eine einheitliche Pauschsteuer von 6 € (2 % von 300 €) an. Wird die LSt dagegen nach der Steuerklasse I ermittelt, ist kein Steuerabzug zu erheben, weil bei Steuerklasse I und einem Monatslohn von 300 € keine Steuerabzüge anfallen.

2.5. Die Lohnsteuererstattung

In vielen Fällen wird der ArbN LSt, die vom ArbG – bei Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – einbehalten worden ist, vom FA im Rahmen der ESt-Veranlagung zurückerhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn der ArbN nicht das ganze Jahr beschäftigt war oder wenn → Werbungskosten, → Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (→ Außergewöhnliche Belastungen) vorliegen, die beim LSt-Abzug noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die LSt, die im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung – ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – vom ArbG einbehalten worden ist, kann dem ArbN dagegen nicht erstattet werden.

Zur Erstattung der einbehaltenen LSt muss der ArbN nach Ablauf des Kj. eine ESt-Erklärung bei seinem Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz bei Antragstellung) einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; → Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer). Die notwendigen Lohnsteuerdaten können dem Ausdruck der LSt-Bescheinigung entnommen werden, den der ArbG seinem ArbN zur Verfügung gestellt hat. Die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung (Antragsveranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) beträgt vier Jahre (mit Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).

Hinweis:

Die ESt-Erklärung für das Jahr 2020 kann also bis spätestens 31.12.24 beim FA abgegeben werden. Da keine gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht, ist nur die allgemeine, vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

In bestimmten Fällen (z.B. wenn ein Freibetrag i.S.d. § 39a Abs. 1 EStG ermittelt worden ist) ist der ArbN verpflichtet, eine ESt-Erklärung beim FA abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Hinweis:

Da eine gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht, ist die ESt-Erklärung 2020 spätestens bis zum 31.7.2021 beim FA abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).

Die Steuererklärung kann am einfachsten mit ELSTER elektronisch über das Internet an das FA übermittelt werden. Neben vielen kommerziellen Steuerprogrammen steht hierfür das eigene Steuerprogramm der Finanzverwaltung Elster Formular kostenlos zur Verfügung. Es ist auf CD-ROM im FA oder unter www.elsterformular.de als Download erhältlich.

Das FA legt bei der ESt-Veranlagung den nach § 41b Abs. 1 EStG übermittelten Arbeitslohn zugrunde, berücksichtigt ggf. die vom ArbN noch geltend gemachten Steuerermäßigungen und berechnet dann die tatsächliche Jahressteuer neu. Darauf wird die vom ArbG nach den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbehaltene und dem ArbN bescheinigte LSt angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die zu viel gezahlte LSt wird dem ArbN erstattet (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das Gleiche gilt für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Beispiel 5:

D war in den Semesterferien zwei volle Monate als ArbN mit einem Monatslohn von 1 500 € brutto sozialversicherungsfrei beschäftigt (Werkstudent, s.u.). Entsprechend seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse I) behielt sein ArbG für jeden Monat 65,41 € LSt, für zwei Monate also 130,82 € ein. Ein Solidaritätszuschlag wird nicht erhoben.

Lösung 5:

Hätte D das ganze Jahr gleichmäßig jeden Monat 1 500 € verdient, dann hätte der monatliche Lohnsteuerabzug genau der Jahreslohnsteuer entsprochen (§ 38a Abs. 2 EStG). Da D aber nur zwei Monate gearbeitet hat, beträgt sein Jahresarbeitslohn 3 000 €. Die zustehenden Jahresfreibeträge sind höher, die einbehaltenen Steuern werden deshalb in voller Höhe erstattet.

Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen / Monatsarbeitslöhnen 2020 erstattet das FA die einbehaltene LSt in vollem Umfang grundsätzlich zurück (→ Einkommensteuertarif):

Jahresarbeitslohn

Monatsarbeitslohn

Steuerklasse I

bis 12 974,99 €

bis 1 081,24 €

Steuerklasse II

bis 15 342,99 €

bis 1 278,58 €

Steuerklasse III

bis 24 662,99 €

bis 2 055,24 €

Steuerklasse IV

bis 12 974,99 €

bis 1 081,24 €

Steuerklasse V

bis 1 295,99 €

bis 107,99 €

Steuerklasse VI

bis 9,99 €

bis 0,83 €

Diese Beträge gelten nur, wenn der ArbN keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und auch keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hat oder Lohnersatzleistungen erhält, die dem → Progressionsvorbehalt unterliegen. Der Betrag zur Steuerklasse II (lediger ArbN mit Kind) geht beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von einer ganzjährigen Berücksichtigung des Freibetrags aus. Beim Betrag zur Steuerklasse III wird unterstellt, dass der ArbN Alleinverdiener ist und auch sein Ehegatte keine anderen Einkünfte hat. Soweit beim ArbN Steuerermäßigungsgründe (z.B. wegen erhöhter → Werbungskosten, erhöhter → Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen) zu berücksichtigen sind, können auch höhere als die genannten Jahresarbeitslöhne zur vollständigen Erstattung führen. In der Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag i.H.v. 9 408,00 € berücksichtigt, da dieser bereits bei der Steuerklasse III des anderen Ehegatten berücksichtigt wird (insgesamt: 18 817,00 €).

3. Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind

  • in der Berufsausbildung,

  • als Arbeitnehmer,

  • mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern ähnlich sind,

  • in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

  • aus Gefälligkeit,

  • auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

  • in Einrichtungen der Jugendhilfe,

  • in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Kinder

Jugendliche

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 JArbSchG).

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2 JArbSchG).

Die Beschäftigung von Kindern ist verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG).

Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (§ 2 Abs. 3 JArbSchG).

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

Für die Jugendlichen i.S.d. § 2 Abs. 3 JArbSchG gilt das Beschäftigungsverbot des § 5 Abs. 1 JArbSchG nicht für die Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kj.

1.

zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,

2.

im Rahmen des Berufspraktikums während der Vollschulzeitpflicht.

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden § 14 Abs. 1 JArbSchG).

Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.

Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1.

im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2.

in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3.

in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4.

in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 JArbSchG).

1.

im Berufsausbildungsverhältnis,

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 3 JArbSchG).

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG).

2.

außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden (§ 7 JArbSchG).

Zur Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe s. §§ 16 bis 18 JArbSchG.

Die Finanzverwaltung wie auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung sind bei der Begutachtung von Arbeitsverhältnissen mit Kindern äußerst streng. Wenn die Kinder noch unter 15 Jahre alt sind, werden Arbeitsverhältnisse wegen des Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz ohnehin nicht anerkannt (R 4.8 Abs. 3 EStR). Aber auch gelegentliche Dienst- und Hilfeleistungen, wie kurzzeitige Kurier- und Telefondienste, werden im Regelfall steuerlich nicht gebilligt. Hier geht man davon aus, dass diese Leistungen jedenfalls bei zu Grundlegung eines Fremdvergleichs von fremden Dritten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht erbracht werden (H 4.8 [Gelegentliche Hilfeleistung] EStH).

4. Beachtung der Mindestlohnregelung

Kinder und Jugendliche i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG (s.o.) ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i.S.d. Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Für Praktikantinnen und Praktikanten gilt das MiLoG dann nicht (§ 22 Abs. 1 MiLoG), wenn sie

  1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

  2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten.

    Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 (5 AZR 556/17, DStR 2019, 521, LEXinform 1675623) zum Anspruch auf Mindestlohn bei einer Praktikumsunterbrechung entschieden (s.a. Pressemitteilung des BAG vom 30.1.2019, LEXinform 0449291).

    Sachverhalt:

    Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6.10.15. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. In der Zeit vom 3. bis 6.11.15 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Ab dem 20.12.15 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12.1.16 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen »Schnuppertage« verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25.1.16. Die Beklagte zahlte der Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.

    Die Klägerin hat von der Beklagten für die Zeit ihres Praktikums Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von 5.491,00 € brutto gefordert. Sie hat vorgetragen, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu vergüten.

    Entscheidung:

    Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Praktikum wurde wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für insgesamt 27 Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt.

    Der Dreimonatszeitraum beginnt am 6.10.15 und endet mit Ablauf des 5.1.16. Tatsächlich wurde das Praktikum um 20 Tage bis zum 25.1.16 verlängert. Da nicht die gesamten 27 Unterbrechungstage nachgeholt wurden, war die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten (s.a. Anmerkung vom 5.2.2019, LEXinform 0881281);

  3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

  4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Für Arbeitnehmer (Schüler), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt der gesetzliche Mindestlohn ab

  • 1.1.2019: 9,19 € und

  • 1.1.2020: 9,35 €

brutto je Zeitstunde.

Hinweis:

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS – vom 30.6.2020, LEXinform 0456840). Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 € zum 1.7.2022. Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 1.1.2021: 9,50 €,

  • zum 1.7.2021: 9,60 €,

  • zum 1.1.2022: 9,82 €,

  • zum 1.7.2022: 10,45 €

5. Die Sozialversicherung

5.1. Allgemeines

Auf der Homepage »Deutsche-Rentenversicherung.de« ist eine Broschüre (Stand 1/2020) eingestellt, die zahlreiche Tipps hinsichtlich der Versicherungspflicht von Schülern und Studenten enthält (www.deutsche-rentenversicherung.de unter Suchen: Tipps für Studenten). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in dem Rundschreiben vom 23.11.2016 (LEXinform 0208686 – im Folgenden als Rundschreiben vom 23.11.2016 zitiert) zusammengefasst.

Auf der Homepage www.lohn-info.de (Auswahlmenu: Abrechnung > Schüler > Studenten > Praktikanten) finden sich ausführliche Informationen zu der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Ferien- und Aushilfsjobs.

5.2. Das Kind ist Schüler

Schüler, die eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. ArbN, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen, unterliegen demnach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III versicherungsfrei.

Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von ArbN anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Krankenversicherung, nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI in der Pflegeversicherung und nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die nach § 8 SGB IV oder § 8a SGB IV als kurzfristig beschäftigt anzusehen sind. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Grundsätzlich fallen aber keine Krankenversicherungsbeiträge an, da die Schüler nach § 10 Abs. 2 SGB V bei den Eltern mitversichert sind (Familienversicherung). Danach sind Kinder u.a. beitragsfrei mitversichert:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Kinder nicht hauptberuflich erwerbstätig sind und das Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (im Kj. 2020: 1/7 von 3 185 € = 455 €, s. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vom 17.12.2019, BGBl I 2019, 2848). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Kj. 2020 monatlich 3 010 €. Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 450 €.

Beachte:

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in der Kranken- und Pflegeversicherung in den Bundesländern Ost die Bezugsgröße West für alle Berechnungen zugrunde gelegt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.

Üben Schüler in den »Großen Ferien« einen Ferienjob aus, können sie grundsätzlich so viel verdienen, wie sie wollen; Sozialversicherungsbeiträge sind nicht zu leisten. Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung (→ Kurzfristig Beschäftigte).

Jugendliche, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nach dem JArbSchG – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen – im Kj. mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben. Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der ArbG zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt auch der ArbG versicherungsfrei.

Beachte:

Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 2 SGB VI) gilt nicht für geringfügig entlohnt Beschäftigte, sondern nur für die übrigen Personengruppen (u.a. für kurzfristig Beschäftigte).

Nach § 6 Abs. 1b SGB VI steht es den geringfügig Beschäftigten frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des ArbG zur Rentenversicherung und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

§ 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Praktikanten). Die Vorschrift bestimmt den besonderen Arbeitgeberanteil bei auf Antrag versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten; dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit bei einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Für das geringfügig versicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis max. 450 € trägt der ArbG 15 % und der ArbN den Restprozentsatz von 3,6 % (ergibt insgesamt den Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 %, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kj. auf nicht mehr als

  • drei Monate oder

  • insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (→ Kurzfristig Beschäftigte). Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (→ Geringfügig Beschäftigte).

Beachte:

Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) werden in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.1.2019 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauerhaft festgeschrieben.

Mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020.

Mit Schreiben vom 30.3.2020 nehmen die Spitzenverbände der Sozialversicherung Stellung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2010 bis 31.10.2020 (s. Homepage der AOK unter www.aok.de/fk dort unter Sozialversicherung, dort unter Sozialversicherung im Überblick unter weitere Inhalte, dort Rundschreiben/Jahrgang 2020 und dort unter 30.3.2020). Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2019 vom 21.11.2018 der Spitzenverbände der Sozialversicherung (LEXinform 0208740) behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden durch das Schreiben vom 30.3.2020 ergänzt. Für die Zeit ab 1.11.2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018.

Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 fällt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist (s. B 2.5.1 der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinien durch das Schreiben vom 30.3.2020).

Zur Anhebung der Zeitgrenzen wegen des Coronavirus s. die Erläuterungen unter → Kurzfristig Beschäftigte.

Bei der Beschäftigung von Schülern sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:

  1. Kurzfristige Beschäftigung (→ Kurzfristig Beschäftigte). Es handelt sich z.B. um einen Jugendlichen mit einem Ferienjob (20 Arbeitstage im Jahr). Die Höhe des Arbeitslohns spielt dabei keine Rolle. Es besteht Sozialversicherungsfreiheit. Für kurzfristig Beschäftige sind grundsätzlich die Umlagesätze U1 und U2 (→Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen) an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Umlage U1 ist nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen zu entrichten (§ 7 Abs. 2 AAG). Zum Lohnsteuerabzug s.o.

  2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-€-Job).

    Der Schüler ist entweder

    1. gesetzlich krankenversichert (familienversichert) oder

    2. privat krankenversichert.

    Im Fall a) zahlt der ArbG Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 % des Arbeitslohns), im Fall b) sind keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

    Hat der Schüler die Befreiung von der Rentenversicherung beantragt, hat der ArbG den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 % des Arbeitslohns) an die Minijob-Zentral zu entrichten. Eine Beitragsaufstockung durch den Schüler um 3,6 % des Arbeitslohns erfolgt nicht. Zur Entrichtung der Umlagesätze und zum Lohnsteuerabzug s.o.

  3. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (s.o. die Tabelle zum Jugendarbeitsschutzgesetz zur Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren). Schüler, die eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Da die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr gegeben sind ist der Schüler entweder gesetzlich oder privat krankenversichert. Der ArbG hat die Sozialversicherungsbeiträge (ArbN- und ArbG-Anteile einzubehalten und an die Versicherung abzuführen. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

  4. Im Gegensatz zu den von Schülern allgemein bildender Schulen außerhalb der Schulausbildung ausgeübten Beschäftigungen handelt es sich bei dem von der Schule vorgeschriebenen Betriebspraktikum (Schülerpraktikum), durch das die Schüler betriebliche Zusammenhänge kennenlernen und ein besseres Verständnis für berufliche Anforderungen erhalten sollen, nicht um ein Beschäftigungsverhältnis (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A. 4.1). Schülerpraktika sind in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Diese Praktika werden ohne Entgelt ausgeübt, auch wenn als Anerkennung ein Taschengeld gezahlt wird.

5.3. Kinder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsdienstverhältnis

Kinder, die aus der Schule entlassen sind und bis zur Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses befristet beschäftigt sind, üben ihre Beschäftigung immer berufsmäßig aus. Das bedeutet, dass ihre Beschäftigung nur dann als versicherungsfrei einzustufen ist, wenn sie geringfügig entlohnt wird (→ Geringfügig Beschäftigte). Eine Versicherungsfreiheit wegen kurzfristiger Beschäftigung kommt nicht in Betracht (Tz. B 2.3.3.2 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019), da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt nach § 22 MiLoG der Mindestlohn nicht.

5.4. Kinder zwischen Schulabschluss und freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr

Kinder, die aus der Schule entlassen sind und bis zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst »WELTWÄRTS« oder dem »Incoming-Freiwilligendienst«) oder eines freiwilligen Wehrdienstes befristet beschäftigt sind, üben ihre kurzfristige Beschäftigung immer berufsmäßig aus. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird (Tz. B 2.3.3.2 Abs. 1 und 2 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst »WELTWÄRTS« oder dem »Incoming-Freiwilligendienst«) ausgeübt werden, werden nicht berufsmäßig ausgeübt (Tz. B 2.3.3.1 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

5.5. Kinder zwischen Schulabschluss und Studium

Nimmt das Kind nach dem Abitur, aber vor Aufnahme seines Studiums, noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, so ist diese kranken-, pflege-, und arbeitslosenversicherungsfrei. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der Betriebsinhaber hat als ArbG pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Ist die Beschäftigung des Kindes als kurzfristig (nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage bzw. nicht mehr als fünf Monate oder insgesamt 115 Arbeitstage) anzusehen, muss zunächst geprüft werden, ob sie berufsmäßig ausgeübt wird. Beschäftigungsverhältnisse zwischen Abitur und Studium werden im Regelfall im Übrigen nicht als berufsmäßig qualifiziert (Tz. B 2.3.3.2 Abs. 1 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist für ArbN nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG der Mindestlohn zu zahlen. Ausgenommen davon sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 MiLoG bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten.

5.6. Das Kind ist arbeitslos

Kinder, die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen und einer Beschäftigung in einem Unternehmen nachgehen, sind als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen. Sie stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ihr Entgelt wird gegebenenfalls auf ihre Bezüge von der Agentur für Arbeit angerechnet.

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug), eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 € im Monat wird nicht überschritten. Durch die Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden diese Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbstätigkeit als Beschäftigte zu erzielenden Verdienst (Tz. B 2.3.3.5 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Prüfung der Berufsmäßigkeit:

Wird die maßgebende Zeitgrenze (3 Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate oder 115 Arbeitstage) nicht überschritten, erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € im Monat nicht überschreitet. Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (Tz. B 2.3.3 Abs. 2 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Beispiel 6:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird als Kellner für die Zeit vom 1.8. bis 20.8. gegen ein Arbeitsentgelt von 500 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden befristet beschäftigt.

Lösung 6:

S.a. Beispiel 4a zu Tz. B 2.3.3.5 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019.

Da der ArbN als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (500 €) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von 450 € übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert.

Beachte:

Die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG Urteil vom 5.12.2017 (B 12 R 10/15 R, LEXinform 16683114; Tz. B 2.2 und 2.3.3 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Die Ausübung einer Beschäftigung oder die Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige schließt die Beschäftigungslosigkeit und den Bezug von ALG I nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (§ 119 Abs. 3 SGB III).

Beispiel 7:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld arbeitet

  1. vom 16.4. bis 15.10. befristet bei Arbeitgeber A einmal die Woche (acht Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 360 € im Monat (insgesamt 26 Arbeitstage) und

  2. vom 10.7. bis 18.12. befristet bei Arbeitgeber B einmal die Woche (sechs Stunden) gegen ein Arbeitsentgelt von 300 € im Monat (insgesamt 24 Arbeitstage).

Lösung 7:

S.a. Beispiel 4d zu Tz. B 2.3.3, B 2.3.3.5 und B 4 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019.

Da der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, ist er als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist zunächst als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen, da die Aufnahme der späteren Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch nicht absehbar ist und das Arbeitsentgelt die monatliche Entgeltgrenze von 450 € nicht überschreitet sowie die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen (bzw. 115 Arbeitstagen) im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B übersteigt das aus beiden Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt mit insgesamt 660 € in den Kalendermonaten Juli bis Oktober die monatliche Entgeltgrenze von 450 €, so dass die Beschäftigungen in der Zeit vom 10.7. bis 15.10. nicht geringfügig, sondern berufsmäßig mit einem Arbeitsentgelt von insgesamt mehr als 450 € im Monat ausübt werden.

Die ab 16.10. allein beim Arbeitgeber B ausgeübte Beschäftigung ist kurzfristig, weil das Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht übersteigt und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen (115 Arbeitstagen) im Kalenderjahr (auch unter Berücksichtigung von Beschäftigung A) nicht überschritten wird.

In der Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 16.4. bis 9.7. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Vom 10.7. bis 15.10. besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber A und beim Arbeitgeber B Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der Arbeitnehmer diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert. In der Beschäftigung beim Arbeitgeber B besteht ab 16.10. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld I zusteht, eine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 138 Abs. 3 SGB III aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags i.H.v. 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach (§ 155 Abs. 1 SGB III).

Erläuterungen zum Arbeitslosengeld I und II

Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, das Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) ist eine staatliche Leistung für Bedürftige.

Arbeitslosengeld I:

Wer über einen bestimmten Zeitraum gearbeitet und dabei in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, der hat sich einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I sozusagen erwirtschaftet. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unabhängig vom Vermögen des Empfängers.

Empfänger von ALG I müssen jedoch berücksichtigen, dass Einkünfte aus Nebentätigkeiten auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Nebentätigkeit darf außerdem den zeitlichen Rahmen von 15 Wochenstunden nicht überschreiten, ansonsten liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor, womit auch der Anspruch auf ALG I entfällt (§ 138 Abs. 3 SGB III).

Einen Anspruch auf ALG I hat ein ArbN erst, wenn er innerhalb von drei Jahren (Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III) mindesten 12 Monate (Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 SGB III) in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Für Arbeitslose bis 50 Jahre steht bei einer Einzahlung von mindestens 12 Monaten ein ALG I von 6 Monaten zu (§ 147 SGB III). Abhängig von Alter und Einzahlungszeitraum beträgt die Bezugsdauer maximal 24 Monate (§ 147 Abs. 2 SGB III).

Im Sozialschutzpaket 1 und 2 wurden folgende vorübergehende Regelung getroffen: Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 enden würde. Das Arbeitslosengeld wird für Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert (§ 421d SGB III i.d.F. des Sozialschutz-Pakets II vom 20.5.2020, BGBl I 2020, 1055). Betroffene müssen sich nicht nochmal bei der Agentur für Arbeit melden (www.bmas.de unter Themen/Arbeitslosengeld).

Arbeitslosengeld II:

ALG II (Hartz IV) ist eine staatlich finanzierte Grundsicherung für Arbeitssuchende. Für die Zahlung des ALG II gibt es feste Regelsätze. Zusätzlich werden auch die Kosten für Unterkunft oder Heizung übernommen. Ab 1.1.2020 beträgt der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene 432 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Regelsatz für Kinder/Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahre beträgt 328 € (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).

Zum ALG II können 100 € brutto anrechnungsfrei monatlich hinzuverdient werden. Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 € übersteigt, wird gestaffelt auf das ALG II angerechnet. Die Anrechnung gilt auch bei einem 450 €-Job (§§ 11 bis 11b SGB II).

Hinweis:

Durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) wird in § 67 SGB II ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherheit aus Anlass der COVID-19-Pandamie geschaffen.

So ist nach § 67 Abs. 5 SGB II für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.3.2020 bis vor dem 31.8.2020 endet, für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a SGB II vorläufig erfolgte, ergeht auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a SGB II aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt Informationen zu den Sozialschutz-Paketen aufgrund der Corona-Pandemie zur Verfügung (www.bmas.de unter Schwerpunkte/Informationen zu Corona und dort Sozialschutz-Pakte).

5.7. Studierende

5.7.1. Beachtung der Mindestlohnregelung

Grundsätzlich gilt für ArbN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab 1.1.2020 der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € (Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns –Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2 – vom 13.11.2018, BGBl I 2018, 1876). Zu den Ausnahmen s.o.

5.7.2. Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht von Studenten

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für ArbN angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Von diesem Grundsatz werden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten (sog. Werkstudenten) ausgenommen.

In der Rentenversicherung besteht für beschäftigte Studenten nur Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung nach den Regelungen der §§ 8 oder 8a SGB IV geringfügig oder kurzfristig ist. Bei der geringfügigen Beschäftigung muss der Student ausdrücklich auf die Versicherungspflicht verzichtet haben.

5.7.3. Beschäftigungen während der Vorlesungszeit

5.7.3.1. 20-Stunden-Grenze

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (Werkstudentenprivileg). Dies gilt ebenfalls für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI), sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Das Werkstudentenprivileg besteht jedoch nicht in der Rentenversicherung (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.1 Abs. 1).

Merke:

Liegt der Student mit seinem Verdienst oberhalb der Entgeltgrenze bzw. ist auch nicht befristet innerhalb der Zeitgrenzen tätig, handelt es sich nicht um einen Minijob. Erst dann sind die besonderen Voraussetzungen für den Werkstudenten zu prüfen (Werkstudentenprivileg).

Durch Urteile vom 31.10.1967 (3 RK 77/64, LEXinform 0184346) und vom 16.7.1971 (3 RK 68/68, LEXinform 0184058) hat das BSG entschieden, dass nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung Versicherungsfreiheit auslöst, sondern nur solche Studierenden als Werkstudent versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, die also von ihrem Erscheinungsbild her keine ArbN, sondern Studenten sind. Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer (sog. Langzeitstudenten) wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht und deshalb – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht kommt (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.2 Buchst. g).

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (s. u.a. Urteil vom 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, LEXinform 0184009) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich nicht als ArbN anzusehen sind. Demnach unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. a). Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als ArbN einzustufen ist. Arbeitet er insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den ArbN, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit i.S.d. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (→ Geringfügig Beschäftigte) vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III in Betracht kommt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (s. Urteil des BSG vom 22.2.1980, 12 RK 34/79, LEXinform 0184388; Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst .a Abs. 2).

Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund (s.a. den Gliederungspunkt »26-Wochen-Grenze«).

Weist die aufgrund des Werkstudentenprivilegs zur Versicherungsfreiheit führende Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf, besteht gleichzeitig Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung in der Krankenversicherung nach § 7 SGB V – die Pflegeversicherung folgt versicherungsrechtlich der Krankenversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) – und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 2 SGB III. Daraus ergeben sich beitrags- und melderechtliche Konsequenzen (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.1 Abs. 3).

Für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu zahlen. Weist die Beschäftigung jedoch auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf, hat der ArbG unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Die Zahlung pauschaler Beiträge durch den ArbG zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. In der Rentenversicherung sind die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Beiträge zu zahlen (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 1.1).

Beispiel 8:

Ein Student nimmt vom 1.4. an eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25 Std./Woche auf, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet.

Lösung 8:

S.a. Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. a Beispiel 1 (LEXinform 0208686).

Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird.

Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit anzunehmen (s.u. den Gliederungspunkt »Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit«).

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Beschäftigung gegebenenfalls die Merkmale der Geringfügigkeit i.S.d. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV erfüllt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung in Betracht kommt.

Beispiel 9:

Ein Student übt seit dem 1.3. beim ArbG A eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 18 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 780 €/Monat aus.

Am 1.8. nimmt er beim ArbG B eine (weitere) unbefristete Beschäftigung im Umfang von 7 Std./Woche gegen ein Arbeitsentgelt von 300 €/Monat auf.

Lösung 9:

S.a. Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. a Beispiel 2 (LEXinform 0208686).

In der seit dem 1.3. beim ArbG A ausgeübten Beschäftigung besteht zunächst Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Das Werkstudentenprivileg entfällt mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B am 1.8., da die wöchentliche Arbeitszeit von diesem Zeitpunkt an in der Zusammenrechnung die 20-Wochenstunden-Grenze übersteigt.

Durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs tritt mit Wirkung vom 1.8. an in der Beschäftigung beim ArbG A – neben der bereits bestehenden Rentenversicherungspflicht – auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

Die Beschäftigung beim ArbG B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer (Haupt-)Beschäftigung für den ArbN in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt wird.

Beachte:

Die 20-Stunden- bzw. 26-Wochen-Grenze gelten nicht für die Rentenversicherung.

Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig sind, keine besonderen Regelungen vor. Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, unterliegen demnach unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht.

Beispiel 10:

Der Student ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Er ist 45 Stunden monatlich gegen ein Arbeitsentgelt i.H.v. 10 € pro Arbeitsstunde beim ArbG A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 450 €.

Lösung 10:

Der Student ist als Werkstudent versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, weil die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Die Minijobregelungen werden angewendet. Für den ArbG fallen neben dem Arbeitsentgelt noch Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 % von 450 € = 58,50 €) und Rentenversicherung (15 % von 450 € = 67,50 €) an. Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen insgesamt 576 €.

Sofern der Student nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, beträgt sein Beitragsanteil zur Rentenversicherung (3,6 % von 450 € =) 16,20 €.

Auswirkungen auf die Familienversicherung (s.u.) ergeben sich für den Studenten nicht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beträgt das zulässige Gesamteinkommen für geringfügig Beschäftigte 450 €.

Für beschäftigte Studenten, die allein aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sind aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung keine Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu zahlen. Weist die Beschäftigung jedoch auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf, hat der ArbG unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Die Zahlung pauschaler Beiträge durch den ArbG zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. In der Rentenversicherung sind die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anfallenden Beiträge zu zahlen (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 1.1, LEXinform 0208686).

Abwandlung:

Der Student in Beispiel 10 ist im Kj. 2020 gegen ein Arbeitsentgelt i.H.v. 11 € pro Arbeitsstunde beim ArbG A beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 495 €.

Lösung:

Der Student ist als Werkstudent versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, weil die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In dieser Beschäftigung besteht nur Rentenversicherungspflicht. An Beiträgen zur Rentenversicherung fallen für den ArbG 46,03 € (9,30 % von 495 €) an. Die Aufwendungen des ArbG betragen insgesamt 541,03 €. Der Aufwand des ArbG ist geringer als bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs.

Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Gleitzonenregelung zu beachten (s. → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).

Auswirkungen auf die Familienversicherung (s.u. Kapitel 7.9.6) ergeben sich für den Studenten nicht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V darf das Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (im Kj. 2020: 1/7 von 3 185 € = 455 €; s. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vom 17.12.2019, BGBl I 2019, 2848). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Kj. 2020 monatlich 3 010 €.

Beachte:

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in der Kranken- und Pflegeversicherung in den Bundesländern Ost die Bezugsgröße West für alle Berechnungen zugrunde gelegt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.

Das Arbeitsentgelt des Studenten i.H.v. 495 € ist mindestens um den Werbungskostenpauschbetrag von (1 000 € : 12 Monate =) 83,33 € zu mindern, so dass sich ein monatliches Gesamteinkommen von 411,67 € ergibt. Die maßgebliche Einkommensgrenze i.H.v. 455 € ist nicht überschritten.

Beachte:

Beschäftigte Studenten zählen zu den ArbN i.S.d. Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3696). Für sie sind unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, Umlagen zu zahlen. Die Umlagen im U1- und U2-Verfahren werden jeweils nach einem Prozentsatz (Umlagesatz) des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten ArbN und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG; Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 1.2, LEXinform 0208686).

Für beschäftigte Studenten gelten unabhängig davon, ob sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, keine Besonderheiten hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Die Umlage ist nach § 358 Abs. 2 SGB III nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder zu bemessen wären. Die Befreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht nach § 358 Abs. 1 SGB III bleibt unberührt (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 1.3, LEXinform 0208686).

Zum Umlageverfahren s. → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen.

Beispiel 11:

Ein Student arbeitet unbefristet beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 €. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22,5 Stunden.

Lösung 11:

Der Student unterliegt der Rentenversicherungspflicht, da die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird. Er unterliegt ebenfalls der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, da die 20-Stunden-Grenze überschritten wird und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent daher nicht in Betracht kommt. Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Übergangsbereich (bis 1 300 €) zu beachten.

Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Beachte:

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) wird u.a. § 20 Abs. 2 SGB IV ab 1.7.2019 dahingehend geändert, dass aus der bisherigen Gleitzone ein Übergangsbereich und der bisherige Höchstbetrag der Gleitzone i.H.v. 850 € auf 1 300 € erhöht wird.

Beispiel 12:

Ein Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 10 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 € und

  • seit 1.8. beim ArbG B wöchentlich 5 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 €.

Lösung 12:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A der Rentenversicherungspflicht.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B wird die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) nicht überschritten, so dass bei beiden Arbeitgebern Versicherungsfreiheit für Werkstudenten besteht.

Die Beschäftigung beim ArbG B hat die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie ist damit auf Antrag des Studenten versicherungsfrei in der Rentenversicherung, da eine neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübte erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 13:

Ein Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 15 Stunden als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 € und

  • seit 1.8. beim ArbG B wöchentlich 5 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €.

Lösung 13:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der Beschäftigung beim ArbG A der Rentenversicherungspflicht. Da die Beschäftigung B genauso wie die Beschäftigung A mehr als geringfügig ausgeübt wird, besteht auch hier vom 1.8. an gleichermaßen Rentenversicherungspflicht.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

In der Beschäftigung A besteht Versicherungsfreiheit, weil die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B wird die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) nicht überschritten, so dass bei beiden Arbeitgebern Versicherungsfreiheit für Werkstudenten besteht.

Beispiel 14:

Ein krankenversicherter Student übt unbefristet eine Beschäftigung als Programmierer beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 550 € aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden.

Lösung 14:

Der Student unterliegt in der Beschäftigung bei ArbG A ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht vorliegen. Die Regelung zum Übergangsbereich (bis 1 300 €) ist zu beachten.

Beispiel 15:

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 18 Stunden, das Arbeitsentgelt 450 € und während der Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das Arbeitsentgelt 1 200 €. Semesterferien liegen in der Zeit vom 1.7. bis 15.10. und 15.2. bis 10.4. vor.

Lösung 15:

Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung den Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt und die Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden (hier: 40 Stunden) auf die Semesterferien beschränkt ist. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 € beträgt (im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ist bei unterschiedlichen Arbeitsentgelten das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln), besteht in der Rentenversicherung durchgehend Versicherungspflicht. Die Beschäftigung ist sowohl während der Vorlesungszeit als auch während der Semesterferien nicht geringfügig. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind wegen der Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses und durchgehender Versicherungsfreiheit auch während der Vorlesungszeiten nicht zu zahlen.

Beispiel 16:

Ein Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 18 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 € und

  • seit 1.8. beim ArbG B wöchentlich 5 Stunden als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 €.

Lösung 16:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A bis zum 31.7. ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigung beim ArbG B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung auf Antrag rentenversicherungsfrei.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B wird vom 1.8. an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt mit Wirkung vom 1.8. in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim ArbG B bleibt – wie in der Rentenversicherung – als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da eine Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung generell nicht stattfindet.

Der ArbG B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 17:

Ein krankenversicherter Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 12 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 € und

  • seit 1.6. beim ArbG B wöchentlich 10 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 €.

Lösung 17:

Rentenversicherung:

Die Beschäftigung beim ArbG A wird bis zum 31.5. geringfügig entlohnt ausgeübt, da die Entgeltgrenze von 450 € nicht überschritten wird. Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B ab 1.6. wird die Entgeltgrenze von 450 € überschritten. Es besteht daher Rentenversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen. Der Student informiert rechtzeitig ArbG A sowie ArbG B über die Aufnahme bzw. den Bestand der jeweils anderen für sich gesehen geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten) wird durch Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen überschritten, so dass wegen der Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung besteht.

Beispiel 18:

Ein krankenversicherter Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 16 Stunden als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 €;

  • seit 1.6. beim ArbG B wöchentlich 4 Stunden als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 € und

  • seit 1.8. beim ArbG C wöchentlich 4 Stunden als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 €.

Lösung 18:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A bis zum 31.7. ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 450 € im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, ist sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen und bleibt auf Antrag rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Die Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Der Student bleibt über den 1.6. hinaus weiterhin als Werkstudent in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Allerdings hat der ArbG B Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Durch Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG C wird vom 1.8. an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt mit Wirkung vom 1.8. in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

Die Beschäftigung beim ArbG B bleibt – wie in der Rentenversicherung – als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet.

In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim ArbG B und beim ArbG C Versicherungsfreiheit, weil geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.

Der ArbG B hat (weiterhin) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beispiel 19:

Ein krankenversicherter Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €,

  • seit 1.6. beim ArbG B wöchentlich 4 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 € und

  • seit 1.8. beim ArbG C wöchentlich 4 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 €.

Lösung 19:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A bis zum 31.7. ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 450 € im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, ist sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen und bleibt auf Antrag rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Die Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Der Student bleibt über den 31.5. hinaus weiterhin als Werkstudent in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Allerdings hat der ArbG B Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG C vom 1.8. an wird die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) weiterhin nicht überschritten. Sie hat somit keine Auswirkungen auf die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung beim ArbG A und ArbG B. Der Student bleibt über den 31.7. hinaus in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Allerdings sind pauschale Beiträge zur Krankenversicherung für die versicherungsfreie – für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung beim ArbG C zu zahlen. Für die beitragsrechtliche Beurteilung kommt eine Zusammenrechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung nicht in Betracht, da diese in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht begründet. Die – jeweils für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen beim ArbG B und C sind hingegen zusammenzurechnen.

Dadurch wird die Entgeltgrenze von 450 € nicht überschritten, sodass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin vorliegen.

Beispiel 20:

Ein krankenversicherter Student arbeitet

  • unbefristet beim ArbG A wöchentlich 10 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 €,

  • seit 1.6. beim ArbG B wöchentlich 4 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 € und

  • seit 1.8. beim ArbG C wöchentlich 4 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 €.

Lösung 20:

Rentenversicherung:

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim ArbG A bis zum 31.7. ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 450 € im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim ArbG B zeitlich zuerst aufgenommen wird, ist sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen und bleibt auf Antrag rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung beim ArbG C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Die Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG B hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Der Student bleibt über den 31.5. hinaus weiterhin als Werkstudent in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Allerdings hat der ArbG B Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim ArbG C vom 1.8. an wird die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) weiterhin nicht überschritten. Sie hat somit keine Auswirkungen auf die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung beim ArbG A und ArbG B. Der Student bleibt über den 31.7. hinaus in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sind ab 1.8. weder von ArbG B noch von ArbG C zu zahlen. Für die beitragsrechtliche Beurteilung kommt eine Zusammenrechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung nicht in Betracht, da diese in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht begründet. Allerdings sind die – jeweils für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen beim ArbG B und C zusammenzurechnen. Dadurch wird die Entgeltgrenze von 450 € überschritten, so dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen.

5.7.3.2. 26-Wochen-Grenze

Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus oder ist er im Rahmen einer durchgehenden Beschäftigung befristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist.

Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben ArbG oder bei verschiedenen ArbG ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika (s.u.) bleiben unberücksichtigt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. d, LEXinform 0208686).

Beispiel 21:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:

Dauer der Beschäftigung

(wöchentlich 25 Stunden) bei einer 5-Tage-Woche. 7 Stunden von den 25 Stunden werden nur am Wochenende geleistet.

01.03.17 bis

15.06.17

Vorbeschäftigungen:

(wöchentlich 18 Stunden) bei einer 5-Tage-Woche

01.11.16 bis

31.12.16

(wöchentlich 25 Stunden) bei einer 5-Tage-Woche

01.07.16 bis

30.09.16

Lösung 21:

S.a. Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. d Beispiel 3 (LEXinform 0208686).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zu Beginn (1.3.17) bereits feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. 17 mehr als drei Monate beträgt.

Beachte:

Bei einer ausschließlichen Beschäftigung vom 1.3.2020 bis zum 15.6.2020 läge eine kurzfristige Beschäftigung vor, da durch das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet wurden. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020.

Fortsetzung Lösung 21:

Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht für die in der Zeit vom 1.03. bis 15.6. ausgeübte Beschäftigung nicht, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden dem nicht entgegensteht, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst. Die Versicherungsfreiheit ist deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der befristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie innerhalb des Jahreszeitraums (zurückgerechnet vom 15.6., dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) zusammen mit der anrechenbaren Vorbeschäftigung vom 1.7. bis 30.9. des Vorjahres über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) im Umfang von mehr als 20 Std./Woche ausgeübt werden wird; die Vorbeschäftigung vom 1.11. bis 31.12. des Vorjahres bleibt bei der Zusammenrechnung außen vor, da der Beschäftigungsumfang nicht mehr als 20 Std./Woche betrug.

Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zusammenfassung:

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten auch außerhalb des Rahmens einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn

  • sie als Werksstudenten zählen, d.h., dass sie während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden;

  • der Student maximal im 25. Semester ist;

  • das Studium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch nimmt. Zu beachten sind die 20-Stunden und die 26-Wochen-Grenze.

Beispiel 22:

Ein Student nimmt am 1.4.2020 eine Beschäftigung als landwirtschaftliche Aushilfe gegen ein monatlich schwankendes Arbeitsentgelt von mehr als 450 € (unter 5 Tagen pro Woche mit mehr als 20 Stunden) auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.10.2020 befristet und soll maximal an 115 Arbeitstagen ausgeübt werden. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Lösung 22:

S.a. Beispiel 55 der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie unter 2.5.1.

Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kj. die (in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2020 zulässige) Zeitgrenze von 115 Arbeitstagen (weniger als 5-Tage-Woche) nicht überschreitet und die Beschäftigung nicht berufs-mäßig ausgeübt wird.

Beachte:

Mit Schreiben vom 30.3.2020 nehmen die Spitzenverbände der Sozialversicherung Stellung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2010 bis 31.10.2020 (s. Homepage der AOK unter www.aok.de/fk dort unter Sozialversicherung, dort unter Sozialversicherung im Überblick unter weitere Inhalte, dort Rundschreiben/Jahrgang 2020 und dort unter 30.3.2020). Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2019 vom 21.11.2018 der Spitzenverbände der Sozialversicherung (LEXinform 0208740) behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden durch das Schreiben vom 30.3.2020 ergänzt. Für die Zeit ab 1.11.2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018.

5.7.3.3. Befristete Beschäftigungen

Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet ist; auch in diesen Fällen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle (→ Kurzfristig Beschäftigte; Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. c, LEXinform 0208686).

Zur Ausweitung der Beschäftigungsgrenzen auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage s.o. die Erläuterungen zu Beispiel 21 und 22.

Beispiel 23:

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus vom 1.12. bis 31.1., wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden.

Lösung 23:

Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate befristet ist. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Lohnsteuerabzug:

Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG kann der ArbG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei den ArbN die LSt mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommen die pauschale KiSt (7 % der LSt) und der Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt).

Wird der Zeitraum von drei Monaten (fünf Monaten) wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens an ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als drei Monate (fünf Monate) dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

5.7.4. Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung dennoch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.2.4 Buchst. b, LEXinform 0208686).

Tipp:

Auf der Homepage der »Knappschaft Bahn See« ist ein Aufsatz mit dem Titel: »Der echte Werkstudent beginnt da, wo der Minijobber aufhört.« Der Beitrag enthält u.a. in Abb. 1 einen Vergleich der Beschäftigungen von Studenten mit den klassischen Arbeitnehmern und in Abb. 2 Fallbeispiele anhand von 18 Fällen zu Beschäftigungen von Studenten.

Der Aufsatz ist abrufbar unter www.kbs.de, dort am Seitenende unter »weitere Angebote« – Kompass, dort unter Kompass-Archiv Ausgaben 2018, dort Kompass März/April 2018 und dort ab Seite 24.

5.7.5. Teilzeitstudenten, Fernstudium

Ein Teilzeitstudium nimmt den Studierenden im Vergleich zum Vollzeitstudium nur während eines Teils der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch. Es ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend. Im Allgemeinen setzt die Zulassung zu einem Teilzeitstudium nach den jeweiligen Studienordnungen das Vorliegen einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes voraus.

Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen – bei einer abstrakten Betrachtungsweise – Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn das Teilzeitstudium im Rahmen eines Fernstudiums an einer Fernhochschule durchgeführt wird, nicht dagegen bei einem Fernstudium als Vollzeitstudium.

Wird das Teilzeitstudium als berufsbegleitendes oder berufsintegrierendes Studium durchgeführt, das mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang steht, kommt Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für die Dauer des berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums von vornherein nicht in Betracht, und zwar ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung (s. den folgenden Gliederungspunkt; Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 1.4, LEXinform 0208686).

5.7.6. Duale Studiengänge

5.7.6.1. Grundsätzliches

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 1.1.2012 in versicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion in § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines dualen Studiums ist die Verzahnung von Theorie und Praxis. Die Verzahnung bezieht sich sowohl auf die Einbindung in den Lehrplan als auch auf das institutionelle Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte. Die Hochschule beschreibt die inhaltliche Abstimmung der Theorie- und Praxisphasen in einem in sich geschlossenen Studiengangkonzept, aus der die Gestaltung der Praxisphasen und deren Kreditierung hervorgehen. Die Praxisphasen innerhalb eines dualen Studiums werden mithin im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gelenkt. Die Bewertung und Überprüfung der Praxisanteile des Studiums liegen somit in der Verantwortung der Hochschule, die ungeachtet der erhöhten Praxisanteile in dualen Studiengängen die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden sicherzustellen hat. Kennzeichnend für ein duales Studium ist regelmäßig, dass hinsichtlich der Erbringung der Praxisanteile vertragliche Regelungen (z.B. ein Ausbildungsvertrag, Praktikumsvertrag, Kooperationsvertrag und ähnliches zwischen Hochschule/Studierendem und Kooperationsbetrieb) bestehen.

Duale Studiengänge können nach Art und Intensität der Integration in ausbildungsintegrierte Studiengänge, praxisintegrierte Studiengänge und im weiteren Sinne in berufsintegrierte oder berufsbegleitende Studiengänge unterschieden werden (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 2.1, LEXinform 0208686).

5.7.6.2. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt.

Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Die Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterliegen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Von einer Arbeitsentgeltzahlung kann in der Regel ausgegangen werden, da im Rahmen der Berufsausbildung ein Vergütungsanspruch besteht.

Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende sind (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 2.2, LEXinform 0208686).

5.7.6.3. Praxisintegrierte duale Studiengänge

Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet.

Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sind angesichts der Fiktionsregelungen in § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie unterliegen damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 2.3, LEXinform 0208686).

5.7.6.4. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge

Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Aus diesem Grund werden sie mitunter nicht im engeren Sinne zu den dualen Studiengängen gerechnet (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 2.4, LEXinform 0208686).

Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen sind (weiterhin) als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen und unterliegen als solche der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der gegebenenfalls die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums. Die Fiktionsregelungen in § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III haben für diese Art von dualen Studiengängen keine Bedeutung.

Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V oder § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende sind.

5.7.6.5. Beiträge und Umlagen

Die Beiträge der versicherungspflichtigen Teilnehmer an dualen Studiengängen, die versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, werden – wie für diese Personen üblich – nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen, die im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Arbeitsentgelt sind auch solche Vergütungen anzusehen, die im Rahmen des dualen Studiums für Zeiten außerhalb der Praxisphasen gewährt werden, selbst wenn sie anders bezeichnet werden (z.B. als Studienbeihilfe, Stipendium).

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören aufgrund ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 der SvEV die vom ArbG getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des ArbN, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Steuer- und insoweit beitragsfrei sind danach Studiengebühren, die der ArbG bei einem im dualen Studienmodell durchgeführten Ausbildungs- bzw. Praktikumsverhältnis zusätzlich zum laufendem Arbeitsentgelt aus eigener Verpflichtung gegenüber einer Bildungseinrichtung trägt, als auch in den Fällen, in denen der ArbG sich arbeitsvertraglich gegenüber dem ArbN zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, wenn ferner mit dem ArbN eine Rückzahlung der Gebühren bei Verlassen des Betriebes auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss vereinbart ist (BMF vom 13.4.2012, BStBl I 2012, 531; → Ausbildungskosten sowie Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 2.1, LEXinform 0208686).

Die Umlagen nach dem AAG im U1- und U2-Verfahren werden jeweils nach einem Prozentsatz (Umlagesatz) des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG).

Während Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht generell und in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Dauer der betrieblichen Berufsausbildung den Beschäftigten zur Berufsausbildung zuzurechnen und für sie dementsprechend auch Umlagen zu zahlen sind, sind Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen während der Praxisphasen arbeitsrechtlich nicht als ArbN oder Auszubildende i.S.d. Berufsbildungsgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) anzusehen, wenn das Praktikum in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Aufgrund dessen sind seitens der ArbG für diese Personen keine Umlagen nach dem AAG zu zahlen. Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen gehören regelmäßig weiterhin zu den ArbN, sodass ihr Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Umlagen mit zu berücksichtigen ist.

Teilnehmer an dualen Studiengängen, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Gleiches gilt für den Personenkreis der Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen, die regelmäßig weiterhin zu den ArbN gehören. Das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden (§ 162 Nr. 1 SGB VI), ist daher bei der Umlage nach § 358 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter B 2.2 und 2.3, LEXinform 0208686).

5.7.7. Zusammenfassung der kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Beurteilung

Nach § 20 Abs. 1 SGB XI folgt die Pflegeversicherung grundsätzlich der Krankenversicherung.

Zu der krankenversicherungsrechtlichen Beurteilung der Studenten s. die folgende Übersicht.

5.7.8. Familienversicherung und studentische Krankenversicherung

Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung ihrer Eltern nach § 10 Abs. 1 SGB V krankenversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Kinder nicht hauptberuflich erwerbstätig sind und das Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (im Kj. 2020: 1/7 von 3 185 € = 455 €; s. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vom 17.12.2019, BGBl I 2019, 2848). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Kj. 2020 monatlich 3 010 €. Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 450 €.

Beachte:

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in der Kranken- und Pflegeversicherung in den Bundesländern Ost die Bezugsgröße West für alle Berechnungen zugrunde gelegt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.

Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie z.B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz in der studentischen Krankenversicherung selbst gesetzlich versichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Der monatliche Beitrag beträgt ab dem Wintersemester 2020 ca. 85 €. Der monatliche Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt ca. 24 € (s. die Informationen auf der Homepage von Studis online unter www.studis-online.de).

5.8. Praktikanten

5.8.1. Grundsätzliches zum Praktikum

Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i.S.d. Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt (§ 22 Abs. 1 MiLoG).

Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erfolgt, gilt nach § 7 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherung.

Eine Beschäftigung setzt die persönliche Abhängigkeit von einem ArbG voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des ArbG in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 3.1, LEXinform 0208686).

Praktikanten gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich als zur Berufsausbildung beschäftigt. § 7 Abs. 2 SGB IV beschränkt die Ausdehnung der Beschäftigung jedoch auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

Ein Praktikum, das im Rahmen eines klassischen Studiengangs in einem Betrieb absolviert wird, stellt sich im Regelfall als Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 2 SGB IV dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Praktikum aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist, wenn also die praktische Ausbildung im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule bzw. Fachschule geregelt und gelenkt wird. Hiervon erfasst sein können unter anderem auch die berufspraktischen Phasen während eines praxisintegrierten dualen Studiums; in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht werden Teilnehmer an einem dualen Studiengang jedoch den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt.

5.8.2. Beachtung der Mindestlohnregelung

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Broschüre (Stand Februar 2018) über den Mindestlohn für Studierende veröffentlicht (www.bmas.de unter > Service > Medien > Publikationen > Mindestlohn für Studierende – Fragen und Antworten).

Für Praktikantinnen und Praktikanten gilt das MiLoG dann nicht (§ 22 Abs. 1 MiLoG), wenn sie

  1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

  2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,

  3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

  4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Damit gilt der Mindestlohn für:

  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss.

  • Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum begleitend zu Studium oder Ausbildung, das länger als drei Monate dauert.

    Studienbegleitende Praktika, die länger als drei Monate dauern, sind mindestlohnpflichtig, und zwar ab dem ersten Tag. Bei einem Praktikum geht es darum, in einer begrenzten Zeit einen Einblick zu erhalten und erste Erfahrungen zu sammeln. Praktika sollen keine komplette Ausbildung oder einen festen Job ersetzen.

  • Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

    Die Zahl der freiwilligen Praktika während des Studiums ist nicht begrenzt. Es können mehrere Praktika ohne Mindestlohn absolviert werden. Sie dürfen dafür aber jeweils nicht länger als drei Monate dauern, müssen bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinden und der Ausbildungszweck sollte erkennbar im Vordergrund stehen.

  • Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl ab dem vierten Monat.

Wenn das Praktikum laut Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt der Mindestlohn damit nicht.

Für freiwillige Betriebspraktika, die länger als drei Monate dauern, gilt eine gesetzliche Lohnuntergrenze ab

  • 1.1.2019: 9,19 € und

  • 1.1.2020: 9,35 €

brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn muss vom ersten Tag gezahlt werden.

Wer neben dem Studium 20 Stunden die Woche in einem Unternehmen jobbt, muss dafür nach dem MiLoG bezahlt werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis.

Beachte:

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt (s. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMAS – vom 30.6.2020, LEXinform 0456840). Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 € zum 1.7.2022. Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 1.1.2021: 9,50 €,

  • zum 1.7.2021: 9,60 €,

  • zum 1.1.2022: 9,82 €,

  • zum 1.7.2022: 10,45 €

Der Mindestlohn gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Denn vor dem Gesetz gelten Minderjährige ohne Berufsabschluss noch nicht als Arbeitnehmer. Wird aber während des Praktikums das 18. Lebensjahr vollendet, kann ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf den Mindestlohn entstehen.

5.8.3. Einordnung der Praktika und deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung

5.8.3.1. Grundsätzliches zur Einteilung der Praktika

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in dem Rundschreiben vom 23.11.2016 zusammengefasst. Zu den Praktikanten s. die Erläuterungen zu Tz. A 3 des Rundschreibens vom 23.11.2016.

Die Praktika sind einzuordnen in

  • Vor-bzw. Nachpraktika und

  • Zwischenpraktika.

Diese Praktika sind wiederum zu unterscheiden in

  • vorgeschriebene Praktika und

  • nicht vorgeschriebene Praktika.

5.8.3.2. Vorgeschriebene Praktika

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Aufgrund der Verpflichtung im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, ist ein vorgeschriebenes Praktikum (im Unterschied zu einem nicht vorgeschriebenen Praktikum) daher als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung anzusehen. Als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten (z.B. Ausschluss der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung, alleinige Beitragstragung durch den ArbG bei geringer Höhe des Arbeitsentgelts) zu beachten (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 3.2, LEXinform 0208686).

a) Zwischenpraktika

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum liegt vor, wenn Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an eine Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Sie werden somit nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung tätig (Werkstudentenprivileg).

Zur folgenden Übersicht s.a. das Rundschreiben vom 23.11.2016 unter C 3 (LEXinform 0208686).

Vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern

Kranken- und Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsstatus

Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich (Tz. C 2.4 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, so dass auf die Praktikanten bzw. Studenten § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Satz 1 SGB XI Anwendung findet (s.a. § 236 Abs. 1 und § 245 Abs. 1 SGB V). Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, ist diese gem. § 5 Abs. 7 SGB V vorrangig vor der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und dementsprechend vorrangig vor der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Satz 1 SGB XI.

Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 3 SGB VI); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich (Tz. C 3.3.1 Abs. 3 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich.

Beiträge

Keine Beitragspflicht des ArbN

Keine Beitragspflicht des ArbN

Keine Beitragspflicht des ArbN

U1- und U2- Verfahren

Insolvenzgeldumlage

Umlagen

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Beispiel 24:

Ein krankenversicherter Student übt während seines Studiums das dafür vorgeschriebene Praktikum beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 € aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Das Praktikum ist auf sechs Monate befristet.

Lösung 24:

Der Student unterliegt während des vorgeschriebenen Praktikums der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da Zwischenpraktikanten ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. In der Rentenversicherung besteht aufgrund gesetzlicher Vorschrift ebenfalls Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 3 SGB VI).

b) Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika

Vorgeschriebene Praktika, die vor oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI als zur Berufsausbildung Beschäftigte (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 3.4.1, LEXinform 0208686).

Beachte:

Ein solches Praktikum ist eine betriebliche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zu Minijobs nicht.

Wird das Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, unterliegt die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI als Praktikant.

Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung.

Wird das Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 18 Abs. 1 und 2 SGB IV). Die monatliche Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Kj. 2020 3 185 € (West) und 3 010 € (Ost).

Hinweis:

Durch die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020) vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2848) werden die Bezugsgrößen i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB IV für das Jahr 2020 mit jährlich 38 220 € und monatlich 3 185 € im Westen und mit jährlich 36 120 € und monatlich 3 010 € im Osten festgesetzt.

Beachte:

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in der Kranken- und Pflegeversicherung in den Bundesländern Ost die Bezugsgröße West für alle Berechnungen zugrunde gelegt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.

Die Beiträge sind wie folgt zu berechnen:

West

Ost

Monatliche Bemessungsgrundlage (§ 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III)

1 % von 3 185 € = 31,85 €

1 % von 3 010 € = 30,10 €

Arbeitslosenversicherung (§ 342 und § 408 Nr. 1 SGB III)

2,4 % von 31,85 € = 0,76 €

2,4 % von 30,10 € = 0,72 €

Rentenversicherung (§ 162 und § 228a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

18,6 % von 31,85 € = 5,92 €

18,6 % von 30,10 € = 5,60 €

Die Beiträge trägt der ArbG allein, da die Geringverdienergrenze von 325 € nicht überschritten wird.

Hinweis zur Geringverdienergrenze!

Nach § 20 Abs. 2 SGB IV trägt der ArbG abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 € nicht übersteigt.

Der ArbG muss neben seinen ArbG-Anteilen auch die ArbN-Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen. Auch die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (2020: 1,1 %) sowie den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,25 % hat der ArbG zu übernehmen.

Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, kommt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem 450-€-Job nicht in Betracht. Auch die Gleitzonenregelung kommt nicht zur Anwendung (§ 163 Abs. 10 Satz 8 SGB VI). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge ist das Arbeitsentgelt; bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 % der Bezugsgröße (§ 162 Nr. 1 SGB VI).

Zur folgenden Übersicht s.a. das Rundschreiben vom 23.11.2016 unter C 3 (LEXinform 0208686).

Vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern

Kranken- und Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsstatus

Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), wenn Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI), wenn kein Arbeitsentgeltanspruch besteht; Familienversicherung ist vorrangig.

Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 25 Abs. 1 SGB III), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Beiträge

Bei Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI); der ArbG trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 € nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), andernfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen, das gilt ab dem Kj. 2019 auch für den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse.

Bei Versicherungspflicht als Praktikant besteht keine Beitragspflicht des ArbG (s. § 236 Abs. 1 und § 245 Abs. 1 SGB V).

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 162 Nr. 1 SGB VI); der ArbG trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 € nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), andernfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen.

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der mtl. Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); der ArbG trägt Beitrag allein, wenn das mtl. Arbeitsentgelt 325 € nicht übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), andernfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen.

U1- und U2- Verfahren

Insolvenzgeldumlage

Umlagen

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen (Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 3.4.1, LEXinform 0208686).

Beispiel 25:

Vor Aufnahme des Studiums im Wintersemester wird das dafür vorgeschriebene Praktikum beim ArbG A in der Zeit vom 1.2. bis 31.8. abgeleistet. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden, ein Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht erfüllt.

Lösung 25:

Der Vorpraktikant ist versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Da kein Arbeitsentgelt erzielt wird, besteht als Praktikant ohne Arbeitsentgelt Versicherungs- und Beitragspflicht. Die Beiträge sind von dem Vorpraktikanten allein zu zahlen und zu tragen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht; diese besteht unabhängig von der Arbeitsentgeltzahlung für zur Berufsausbildung Beschäftigte. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 1 % der Bezugsgröße berechnet und sind vom Arbeitgeber allein zu tragen, da die Geringverdienergrenze von 325 € nicht überschritten wird.

Beispiel 26:

Vor Aufnahme des Studiums im Wintersemester wird das dafür vorgeschriebene Praktikum beim ArbG A in der Zeit vom 1.2. bis 31.8. mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 380 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden abgeleistet.

Lösung 26:

Der Vorpraktikant ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da das Vorpraktikum als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnt Beschäftigter nicht in Betracht. Die Beiträge sind zur Hälfte vom ArbG und vom Vorpraktikanten zu tragen, da die Geringverdienergrenze i.H.v. 325 € überschritten wird.

5.8.3.3. Nicht vorgeschriebene Praktika

Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind (s.o.). Allerdings besteht im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung der Praktika werden diese auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt (Tz. C 2.5 Geringfügigkeits-Richtlinie 2019).

a) Zwischenpraktika

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorzunehmen. In der Pflegeversicherung ist entsprechend der Beurteilung für die Krankenversicherung zu verfahren. Danach besteht Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als ArbN anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von ArbN in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (s.o.).

Die Versicherungsfreiheit als ArbN schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus, so dass auf die Praktikanten bzw. Studenten § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Satz 1 SGB XI Anwendung findet. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, ist diese gem. § 5 Abs. 7 SGB V vorrangig vor der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und dementsprechend vorrangig vor der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Satz 1 SGB XI. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannte Entgeltgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Kj. 2020: 1/7 von 3 185 € (West) = 455 €) überschreitet; daneben sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V zu erfüllen. Die zweite Gesamteinkommensgrenze von 450 € für geringfügig Beschäftigte ist für Zwischenpraktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, ebenfalls zu beachten.

Beachte:

Nach § 309 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird in der Kranken- und Pflegeversicherung in den Bundesländern Ost die Bezugsgröße West für alle Berechnungen zugrunde gelegt. In der Renten- und Pflegeversicherung gelten unterschiedliche Werte für Ost und West.

In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – keine besondere Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Es gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB IV; Rundschreiben vom 23.11.2016 unter A 3.6, LEXinform 0208686).).

Zur folgenden Übersicht s.a. das Rundschreiben vom 23.11.2016 unter C 3 (LEXinform 0208686).

Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern

Kranken- und Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsstatus

Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), sofern vom Erscheinungsbild Studierender (20-Wochenstunde-Grenze).

Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), sofern vom Erscheinungsbild ArbN; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungspflicht als ArbN (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III), sofern vom Erscheinungsbild Studierender (20-Wochenstunde-Grenze).

Versicherungspflicht (§ 25 Abs. 1SGB III), sofern vom Erscheinungsbild ArbN; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Beiträge

Bei Versicherungsfreiheit keine Beitragspflicht des ArbG.

Bei Versicherungspflicht als ArbN wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI); die Beiträge werden je zur Hälfte vom ArbG und Praktikant getragen, das gilt ab dem Kj. 2019 auch für den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse; liegt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, hat der ArbG unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); die Beiträge werden je zur Hälfte vom ArbG und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, sind vom ArbG keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI); liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI.

Bei Versicherungsfreiheit keine Beitragspflicht des ArbG.

Bei Versicherungspflicht als ArbN wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); die Beiträge werden je zur Hälfte vom ArbG und Praktikant getragen; liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, besteht keine Beitragspflicht des ArbG.

U1- und U2- Verfahren

Insolvenzgeldumlage

Umlagen

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

b) Vor- und Nachpraktika

Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III.

Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn Geringfügigkeit nach §§ 8 oder 8a SGB IV vorliegt.

Beispiel 27:

Ein krankenversicherter Student übt während seines Studiums ein Praktikum aus, das nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Das nicht vorgeschriebene Praktikum wird beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. ausgeübt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden.

Lösung 27:

Der Student unterliegt während des nicht vorgeschriebenen Praktikums der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate befristet ist (→ Kurzfristig Beschäftigte). Pauschalbeiträge sind nicht zu zahlen.

Zur folgenden Übersicht s.a. das Rundschreiben vom 23.11.2016 unter C 3 (LEXinform 0208686).

Nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern

Kranken- und Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Versicherungsstatus

Versicherungspflicht als ArbN (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungspflicht als ArbN (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Versicherungspflicht als ArbN (§ 25 Abs. 1 SGB III), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich.

Beiträge

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI); die Beiträge werden je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen, das gilt ab dem Kj. 2019 auch für den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse; liegt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, hat der ArbG unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Nr. 1 SGB VI); die Beiträge werden je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, hat der ArbG den pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen; liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI.

Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); die Beiträge werden je zur Hälfte von ArbG und Praktikant getragen; liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, besteht keine Beitragspflicht des ArbG.

U1- und U2- Verfahren

Insolvenzgeldumlage

Umlagen

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.

5.9. Studentenjobs im Überblick

Nachfolgend sind die wichtigsten zuvor genannten Regelungen noch einmal in tabellarischer Form zusammengefasst. S.a. die Broschüre 1/2020 der Deutschen Rentenversicherung (»Deutsche-Rentenversicherung.de«).

Dauerbeschäftigung

Verdienst

Arbeitszeit

Rentenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Lohnsteuer

Monatlich bis 450 €

Egal

Pflichtig, auf Antrag frei.

15 % vom ArbG, bei Versicherungspflicht

3,6 % vom Studenten

Versicherungsfrei.

13 % Pauschalbeitrag vom ArbG für KV (wenn gesetzlich versichert)

2 % vom ArbG

Monatlich mehr als 450 €

Wöchentlich bis zu 20 Stunden

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versicherungsfrei

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Monatlich mehr als 450 €

Wöchentlich mehr als 20 Stunden

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Aushilfsjob

vor vornherein zeitlich begrenzt auf

mehrere Aushilfsjobs, insgesamt

Rentenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Lohnsteuer

Bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kj.

Nicht mehr als

3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kj.

Versicherungsfrei

Versicherungsfrei

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kj.

Mehr als 3 Monate oder

70 Arbeitstage im Kj., aber nicht mehr als 26 Wochen im Jahr

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versicherungsfrei

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kj.

Mehr als 26 Wochen im Kj. und mehr als 20 Stunden wöchentlich

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Mehr als 3 Monate, aber nur in den Semesterferien

gesamte Semesterferien

Versicherungspflicht.

Beiträge zahlen ArbG/Student je zur Hälfte (eventuell Gleitzonenregelung – ab 1.7.2019 Übergangsbereich − beachten).

Versicherungsfrei

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020

Mit Schreiben vom 30.3.2020 nehmen die Spitzenverbände der Sozialversicherung Stellung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2010 bis 31.10.2020 (s. Homepage der AOK unter www.aok.de/fk dort unter Sozialversicherung, dort unter Sozialversicherung im Überblick unter weitere Inhalte, dort Rund-schreiben/Jahrgang 2020 und dort unter 30.3.2020).

Im Rundschreiben werden 4 verschiedene Fälle bei kurzfristigen Beschäftigungen dargestellt (→ Kurzfristig Beschäftigte unter dem Gliederungspunkt »Anhebung der Zeitgrenzen wegen des Coronavirus«).

Im Praktikum

Art

Arbeitszeit

Arbeitsverdienst

Rentenversicherung

KV/PV/AloV

LSt

Vorgeschriebenes Praxissemester während des Studiums

Egal

Egal

Versicherungsfrei

Versicherungsfrei

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Freiwillig während der Semesterferien

Egal

Monatlich nicht mehr als 450 €

Pflichtig, auf Antrag frei.

15 % vom ArbG, bei Versicherungspflicht 3,8 % vom Studenten

Versicherungsfrei.

13 % Pauschalbeitrag vom ArbG für KV (wenn gesetzlich versichert)

Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen

6. Selbstständige Tätigkeit

In manchen Fällen führen Schüler und Studenten die Aushilfsarbeit im Rahmen einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit aus. Insbesondere sind dies solche Tätigkeiten, bei deren Gestaltung die Schüler oder Studenten von ihrem Auftraggeber weitgehend freie Hand haben. Sie können Zeit und Ort der Tätigkeit frei wählen und schulden in erster Linie einen Arbeitserfolg und nicht ihre Arbeitskraft. Sie tragen also selbst das unternehmerische Risiko.

Beispiel 28:

E studiert Fremdsprachen. Für ein Übersetzungsbüro mit hoher Auftragsauslastung übernimmt er die Bearbeitung von Texten. Er ist dabei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliegt er organisatorischen Weisungen. Er erledigt die Arbeiten zu Hause bei freier Zeiteinteilung und erhält ausschließlich ein Erfolgshonorar. Notwendige Arbeitsmittel muss E selbst bereitstellen.

Lösung 28:

E ist somit selbstständig tätig. Wäre E dagegen z.B. während der Semesterferien aushilfsweise mit fester Arbeitszeit und Stundenlohn beim Übersetzungsbüro tätig, wäre er durch die Eingliederung in den Betrieb ArbN.

Die steuerliche Einordnung der Tätigkeit steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Sie richtet sich vielmehr nach der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

Erzielt der Schüler oder Student steuerrechtlich → Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (→ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), hat er selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte und Umsätze zu sorgen.

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt für Schüler und Studenten in der Regel durch die → Einnahmen-Überschussrechnung. Dabei werden die → Betriebseinnahmen aus der Aushilfsarbeit den → Betriebsausgaben gegenübergestellt. Der Unterschiedsbetrag ergibt den steuerlichen Gewinn (oder Verlust). Diese vereinfachte Methode der Gewinnermittlung kann dann angewendet werden, wenn keine Pflicht zur Führung von Büchern (Aufstellung einer Bilanz) besteht (→ Buchführungspflicht).

Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit ist der Schüler oder Student verpflichtet, nach Ablauf des Kj. bei seinem FA eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn seine Einkünfte (Gewinn) im Kj. 2020 mehr als 9 408 € (im Kj. 2019 mehr als 9 168 €) betragen haben (§ 56 EStDV; → Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Liegen keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vor, bleibt bei ledigen Selbstständigen für das Jahr 2020 ein Gewinn von 9 408 € steuerfrei. Wann sich bei höherem Gewinn eine Einkommensteuerschuld ergibt, hängt auch davon ab, welche weiteren Steuerermäßigungsgründe (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) vom FA zu berücksichtigen sind.

Bei einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit stellt sich auch für Schüler und Studenten, die dann → Unternehmer sind, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. Alle Umsätze, die ein Unternehmer tätigt, unterliegen grundsätzlich der USt. In den meisten Fällen wird für Schüler und Studenten jedoch die sog. Kleinunternehmerregelung Anwendung finden (→ Kleinunternehmer). Danach ist bei einem Umsatz (Summe der Betriebseinnahmen) bis zu 22 000 € im Kj. keine USt abzuführen. Der Unternehmer darf dann aber auf seinen Rechnungen (→ Rechnung) die USt nicht gesondert ausweisen.

7. Steuerbegünstigte Tätigkeiten

Wegen ihres öffentlichen Interesses sind bestimmte Tätigkeiten steuerbegünstigt (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) So bleiben Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Alten- und Krankenpflege bis zur Höhe von 2 400 € im Kj. steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausgeübt wird (→ Nebenberufliche Tätigkeiten).

Begünstigt sind Tätigkeiten z.B. als

  • Übungsleiter,

  • Betreuer,

  • Aufsichtsperson und Jugendleiter,

  • Chorleiter und Dirigent oder

  • eine Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie

  • die Alten-, Kranken- und Behindertenpflege,

wenn die Nebentätigkeit beispielsweise bei folgenden Körperschaften ausgeübt wird:

  • gemeinnützige Sport- und Musikvereine,

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,

  • Rettungsdienstorganisationen,

  • Feuerwehren,

  • Volkshochschulen,

  • Schulen und Universitäten oder allgemeine Einrichtungen der beruflichen Bildung (Lehr- und Prüfungstätigkeit) und

  • kirchliche Einrichtungen.

Wird die Nebentätigkeit für eine begünstigte Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt, ohne dass es sich um eine sog. Übungsleiter- oder vergleichbare Tätigkeit handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Kj. steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Von dieser Steuerbefreiung kann beispielsweise auch ein Schüler oder Student mit seiner Tätigkeit als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein profitieren. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit ganz oder teilweise die Steuerbefreiung für bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlich zu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann.

8. Kindergeld und Kinderfreibeträge

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind die Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG ohne Bedeutung (→ Einkünfte und Bezüge von KindernKinder). Für Kinder und Jugendliche, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums als Kind berücksichtigt. Hier bleibt der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf Kinderfreibeträge unabhängig davon bestehen, wie viel gearbeitet wird.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind weiterhin berücksichtigt, wenn es weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nachgeht. Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist (A 20.3 DA-KG 2019, Schreiben des BZSt vom 9.7.2019, BStBl I 2019, 654)

  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,

  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder

  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. §§ 8 und 8a SGB IV.

Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschädlich.

Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.

Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Durch einen Jahreswechsel wird eine vorübergehende Ausweitung nicht unterbrochen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.

Beispiel 29:

Die Tochter eines Berechtigten hat die Erstausbildung abgeschlossen und beginnt im Oktober 2018 mit dem Masterstudium. Gem. vertraglicher Vereinbarung ist sie ab dem 1.4.2019 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet sie – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1.8. bis zur Kündigung am 30.9.2019 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Im Oktober 2019 vollendet sie ihr 25. Lebensjahr.

Lösung 29:

S.a. das Beispiel zu A 20.3.1 Abs. 2 DA-KG 2019.

Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:

vom 1.4. bis 31.7.2019 (17 Wochen und 3 Tage):

20 Stunden pro Woche

vom 1.8. bis 30.9. 2019 (8 Wochen und 5 Tage):

40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15,3 Stunden; Berechnung:

(17 Wochen × 20 Stunden) + 8 Wochen × 40 Stunden)

= 15,3 Stunden

43 Wochen

Das Kind ist aufgrund des Studiums bis einschließlich Oktober 2019 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das Studium wird jedoch nach Abschluss eines Erststudiums durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist. Da die Ausweitung der Beschäftigung des Kindes lediglich vorübergehend ist und gleichzeitig während des Vorliegens des Grundtatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt, ist die Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich. Das Kind ist von Januar bis einschließlich Oktober 2019 zu berücksichtigen.

Variante:

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 15.7. bis 27.9.2019 (= mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als anspruchsschädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für den Monat August 2019 nicht berücksichtigt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.

Die rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, keine besonderen Regelungen vor. Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, unterliegen demnach unabhängig davon, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, aufgrund dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit – außer in der Rentenversicherung – anzunehmen.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung:

Ab dem 1.1.2019 muss das Arbeitsentgelt je Zeitstunde brutto mindestens 9,19 € betragen (§ 1 MiLoG). Ab 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Lohnuntergrenze von 9,35 € pro Stunde (Zweite Mindestlohnanpassungs-verordnung – MiLoV2) vom 13.11.2018 (BGBl I 2018, 1876).

Nach § 20 MiLoG ist der ArbG zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Mindestlohn von 9,35 € ergibt sich ein Wochenlohn von mindestens 187 € und ein Monatslohn von 748 €. Eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann nicht vorliegen, da das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € übersteigt (→ Geringfügig Beschäftigte). Eine Pauschalierung der Lohnsteuer i.S.d. § 40a EStG ist nicht zulässig. Die Pauschalierung mit 25 % ist nur zulässig, wenn der ArbN kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird und entweder der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (§ 40a Abs. 1 EStG). In diesen Fällen darf der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 15 € betragen (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung anspruchsschädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.

Beispiel 30:

Ein Kind befindet sich während des gesamten Kalenderjahres im Studium. Diesem ist eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.

Lösung 30:

S.a. das Beispiel zu A 20.3.1 Abs. 3 DA-KG 2019.

Durch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kindes auf über 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Monate Juli und August entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit – außer in der Rentenversicherung – anzunehmen.

Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z.B. eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und eine geringfügige Beschäftigung) sind anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht überschritten wird. Hingegen ist eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit außer Betracht zu lassen (A 20.3.1 Abs. 4 DA-KG 2019).

9. Literaturhinweise

Steuerinformationen: Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (im Internet unter www.stmf.bayern.de); Eilts, Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten – Neue Regeln seit dem 1.1.2017, NWB 12/2017, 874; Schmitt, Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung, Beilage zu NWB 52/2018, 15.

10. Verwandte Lexikonartikel

Arbeitgeberzuschuss für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

Ausbildungskosten

Geringfügig Beschäftigte

Erstattungsanspruch

Existenzgründung

Kleinunternehmer

Kurzfristig Beschäftigte

Lohnsteuer

Lohnsteuerabzug

Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

Unternehmer

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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