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Nach § 27 Abs. 1a UStG ist § 4 Nr. 14 UStG auf Antrag auf vor dem 1.1.2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gem. § 124 Abs. 2 SGB V von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG spätestens zum 1.1.2000 erfüllt. Bestandkräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
→ Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG
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