Steuerbefreite Körperschaften

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Überblick
2 Die steuerbefreiten Körperschaften im Einzelnen
2.1 Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Körperschaften
2.2 Persönlich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften
3 Körperschaftsteuerliche Besonderheiten
3.1 Steuerabzugspflichtige Einkünfte
3.2 Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG
3.3 Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Überblick

Als steuerbefreite Körperschaften werden nachfolgend inländische Körperschaften bezeichnet, die entweder nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind und damit von vornherein nicht (unbeschränkt) der → Körperschaftsteuer unterliegen, oder Körperschaften, die zwar grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind. Davon zu unterscheiden sind Körperschaften, deren Einkünfte eingeschränkt sachlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (also insbesondere gemeinnützige Körperschaften; vgl. hierzu → Steuerbefreiungen gem. KStG).

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2. Die steuerbefreiten Körperschaften im Einzelnen

2.1. Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Körperschaften

Inländische Körperschaften, d.h. Körperschaften, die ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland (§ 1 Abs. 3 KStG) haben, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie von dem Katalog des § 1 Abs. 1 KStG erfasst sind. Da dieser Katalog abschließend ist und eine Erweiterung im Wege der Auslegung somit ausscheidet (R 1.1 Abs. 1 KStR), unterliegen alle dort nicht genannten inländischen Körperschaften nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Daraus ergibt sich, dass inländischeKörperschaften des öffentlichen Rechts – abgesehen von ihren Betrieben gewerblicher Art – nicht nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Genau genommen handelt es sich bei diesen Körperschaften jedoch nicht um steuerbefreite Körperschaften, da ihre Einkünfte gar nicht erst steuerbar sind und daher auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit werden müssen.

Beispiel:

Die Steuerberaterkammern fallen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG. Gleiches gilt z.B. für die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

2.2. Persönlich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften

Körperschaften, die nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, weil sie ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland haben und in dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 1 KStG genannt sind, können gem. § 5 KStG persönlich von der → Körperschaftsteuer befreit sein. Im Einzelnen fallen hierunter u.a. die folgenden Körperschaften:

  • die nachfolgend aufgeführten Staatsbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG):

    • Bundeseisenbahnvermögen (hierunter fällt nicht die Bahn AG)

    • staatliche Lotterieunternehmen,

    • Erdölbevorratungsverband;

  • die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufgeführten öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten des Bundes, die zentralen Kreditinstitute der Länder sowie bestimmte Wohnungsbaukreditanstalten,

  • die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (ehemals Treuhandanstalt, § 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG),

  • der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG) unter näher bestimmten Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 15 KStG),

  • die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 24 KStG).

3. Körperschaftsteuerliche Besonderheiten

3.1. Steuerabzugspflichtige Einkünfte

Trotz der grundsätzlichen Befreiung von der → Körperschaftsteuer sind die inländischen Einkünfte der steuerbefreiten Körperschaften körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie nach den allgemeinen Regeln vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen (vgl. auch → Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht):

  • Nach § 2 Nr. 2 KStG sind nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gleichwohl mit ihren inländischen Einkünften, die vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig;

  • nach § 5 Abs. 2 KStG gelten die persönlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG nicht für inländische Einkünfte, die vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen.

Die → Körperschaftsteuer gilt durch den Steuerabzug jeweils als abgegolten (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 KStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer → Steuererklärung entfällt bei steuerbefreiten Körperschaften, es sei denn, sie werden dazu gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO gesondert aufgefordert.

3.2. Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG

Eine während der Übergangszeit vom Anrechnungs- zum → Halbeinkünfteverfahren bis einschließlich 2006 mögliche Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 KStG unterblieb, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine (nicht körperschaftsteuerpflichtige) juristische Person des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts) vornahm (§ 38 Abs. 3 Satz 1 KStG). Hintergrund dieser Vorschrift war, dass grundsätzlich auch bei steuerbefreiten Körperschaften eine Körperschaftsteuererhöhung i.S.v. § 38 KStG eintritt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 KStG), um steuerbefreiten Körperschaften keine Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Wettbewerbsverzerrungen können jedoch dann nicht eintreten, wenn der steuerbefreite Bereich nicht verlassen wird (vgl. BFH Urteil vom 5.4.1995, I R 29/94, BStBl II 1995, 740). In diesen Fällen war daher eine Körperschaftsteuererhöhung i.S.v. § 38 KStG nicht nötig. Der Anteilseigner hatte der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn beim Anteilseigner handelte es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 38 Abs. 3 Satz 2 KStG).

3.3. Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung

Bei einem Vermögensübergang einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege der → Verschmelzung, → Spaltung oder Vermögensübertragung (also durch → Gesamtrechtsnachfolge) auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, aber steuerbefreite Körperschaft oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts (→ Körperschaften des öffentlichen Rechts) war bis zum 27.12.2007 die Besonderheit einer Ausschüttungsfiktion in § 40 Abs. 3 KStG a.F. vorgesehen (aufgehoben durch das JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150). Als ausgeschüttet galt der Betrag, der sich nach Abzug des Nennkapitals (→ Nennkapital; ohne Sonderausweis i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, → Sonderausweis der in Nennkapital umgewandelten Rücklage gem. § 28 KStG) vom steuerbilanziellen → Eigenkapital ergibt. Die Ausschüttung konnte bis einschließlich 2006 zu einer Körperschaftsteuererhöhung i.S.v. § 38 KStG bzw. einer → Körperschaftsteuerminderung i.S.v. § 37 KStG führen. Die Ausnahme von der Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 3 KStG war zu beachten.

4. Literaturhinweise

Schindler, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Körperschaften, DB 2001, 448; Engelsing/Muth, Gewinntransfers an steuerbefreite Trägerkörperschaften – der neue Einkommenstatbestand am Beispiel von Berufsverbänden, DStR 2003, 917.

5. Verwandte Lexikonartikel

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaftsteuer

Steuerbefreiungen gem. KStG

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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