Steuermessbescheid

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Steuermessbescheid errechnet keine Steuer, nur den Steuermessbetrag.
  • Er unterteilt sich des Weiteren in den Gewerbesteuermessbescheid, sowie den Grundsteuermessbescheid.
  • Hinweis: Aufgrund dieser Zweiteilung ist zu beachten, dass sich der Steuerpflichtige ggf. an unterschiedliche Behörden wenden muss.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Überblick
2 Gewerbesteuermessbescheid
2.1 Allgemeines
2.2 Rechtsnatur des Gewerbesteuermessbescheids
2.3 Rechtsbehelfe
2.4 Bedeutung einer tatsächlichen Verständigung
2.5 Zerlegung
3 Grundsteuermessbescheid
3.1 Allgemeines
3.2 Dingliche Wirkung
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Durch einen Steuermessbescheid wird keine Steuer, sondern lediglich ein Steuermessbetrag festgesetzt. Dieser ist Berechnungsgrundlage für die entsprechende Steuer. Die Festsetzung von Steuermessbeträgen dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung im Rahmen der Gewerbe- und Grundsteuer. Steuermessbeträge (→ Steuermessbetrag), die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt (§ 184 Abs. 1 AO). Diese Steuermessbescheide bilden die Grundlage für die Festsetzung der sog. Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO) durch die Gemeinden; sie sind sog. Grundlagenbescheide.

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Sie werden durch das Finanzamt erlassen und werden automatisch der Gemeinde zugestellt (§ 184 Abs. 3 AO). Die Vorschriften zu Inhalt und Form eines Steuerbescheides gelten auch für Steuermessbescheide (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO). Sie sind Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; GewSt- und GrSt-Bescheide sind Folgebescheide.

Die Gemeinde erlässt dann auf der Grundlage des Messbescheides den Gewerbe- oder Grundsteuerbescheid, in dem sie den gültigen Hebesatz auf den Messbetrag anwendet, und erhebt die Steuer. Wird der Steuermessbescheid geändert, so ist auch der GewSt- bzw. GrSt-Bescheid zu ändern.

Aufgrund dieser Zweiteilung ist zu beachten, dass sich der Steuerpflichtige ggf. an unterschiedliche Behörden wenden und ggf. dort Rechtsbehelf einlegen muss.

2. Gewerbesteuermessbescheid

2.1. Allgemeines

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.

Aufgrund des Steuermessbetrags wird die GewSt durch Anwendung eines Hebesatzes festgesetzt und erhoben.

Abb.: Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Gewerbesteuer

2.2. Rechtsnatur des Gewerbesteuermessbescheids

Der Einkommensteuerbescheid bzw. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Mitunternehmerschaften oder Körperschaftsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO. Der Gewerbeertrag ist eigenständig für die Gewerbesteuer zu ermitteln. Dennoch bestimmt § 35b GewStG als besondere Korrekturnorm, dass der Gewerbesteuermessbescheid bzw. Verlustfeststellungsbescheid zu ändern ist, wenn der einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn geändert wird.

2.3. Rechtsbehelfe

Die gewerbesteuerlichen Feststellungen trifft das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid, während im Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid lediglich der Hebesatz auf den Gewerbeertrag angewendet wird. Soweit es also um den Gewerbesteuermessbescheid geht, ist zuständig bzw. Verfahrensgegner das Finanzamt, soweit die Höhe der Steuer selbst etc. betroffen ist, das Steueramt der jeweiligen Gemeinde. Dementsprechend sind auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe unterschiedlich.

Der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist der Einspruch nach § 347 AO.

2.4. Bedeutung einer tatsächlichen Verständigung

Einigungen, die im Wege der tatsächlichen Verständigung (s. dazu BMF vom 30.7.2008, BStBl I 2008, 831) in anderen Besteuerungsverfahren ausgehandelt wurden, können für die Gewerbesteuer beachtlich sein (BFH Urteil vom 3.4.2008, IV R 54/04, BFH/NV 2008, 1263). Der einvernehmlich festgelegte Sachverhalt ist – soweit die Einigung reicht – aufgrund der Bindung der Beteiligten an die tatsächliche Verständigung bei allen Steuerfestsetzungen und Feststellungen zu berücksichtigen, für die dieser Sachverhalt steuerlich von Bedeutung ist. Eine für Zwecke der Einkommensbesteuerung abgeschlossene tatsächliche Verständigung kann daher dazu führen, dass auch bei der Gewerbesteuerveranlagung von dem zwischen den Beteiligten einvernehmlich zugrunde gelegten Lebenssachverhalt auszugehen ist. Dagegen hat die bloße Einigung über Rechtsfolgen keine Bindungswirkung für andere Veranlagungen.

2.5. Zerlegung

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so ist eine Gewerbesteuerzerlegung durchzuführen (§ 28 GewStG), um den Gewerbesteuermessbetrag auf alle beteiligten Gemeinden aufzuteilen. Ergebnis dieser Zerlegung ist der Zerlegungsbescheid (s.a. § 185 AO). In diesen Fällen wird der Gewerbesteuermessbescheid an den Inhaber des Gewerbebetriebes zugestellt. Die beteiligten Gemeinden erhalten eine Zerlegungsmitteilung, in der der anteilige Messbetrag mitgeteilt wird. Auf diesen anteiligen Messbetrag wendet jede Gemeinde ihren Hebesatz an.

Ein Einspruch gegen den Zerlegungsbescheid ist nur dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Zerlegung für falsch hält, weil einer Gemeinde mit einem höheren Hebesatz ein zu hoher Anteil am Gewinn zugewiesen worden ist. Ist jedoch Streitgegenstand die Höhe des Gewinns und nicht seine Zerlegung (Aufteilung), genügt ein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid.

3. Grundsteuermessbescheid

3.1. Allgemeines

Der inländische Grundbesitz i.S.d. BewG wird mit dem sog. Einheitswert (im alten Recht bis 2024) bzw. Grundsteuerwert (im neuen Recht ab 2025) bewertet und im Wege eines Feststellungsbescheids nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gesondert festgestellt. Dies ist Aufgabe der Bewertungsstelle des zuständigen Lagefinanzamts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der Einheits- bzw. Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl (§§ 14, 15 GrStG) multipliziert; Ergebnis ist der Steuermessbetrag (§ 13 GrStG), der durch einen Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt wird (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch das ist Aufgabe der Bewertungsstelle des zuständigen Lage-Finanzamts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO). Dieser Steuermessbescheid bildet die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die zuständige Gemeinde (→ Grundsteuer); er ist ein sog. Grundlagenbescheid.

Abb.: Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der Grundsteuer

3.2. Dingliche Wirkung

Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.

Mit Urteil vom 12.2.2020 entschied der BFH (II R 10/17, BStBl II 2021, 535) über die dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids.

Leitsatz

Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl – bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.

Sachverhalt

Die Revisionsbeklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem ehemaligen Fabrikgebäude bebaut ist. Die Klägerin erwarb das Grundstück in 2014. Daraufhin erließ das FA gegenüber der Klägerin in 2015 einen Einheitswertbescheid auf den 1.1.2015. In dem Bescheid wurde wiederum aufgeführt, der Einheitswert betrage wie bisher 40 596 €. Außerdem wurde ebenfalls ein Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.2015 erlassen (Grundsteuermessbetrag wie bisher mit 405,97 €).

Nach erfolglosem Einspruch, den die Klägerin mit Leerstand der Gebäude und Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begründete, erhob sie Klage vor dem FG. Im Klageverfahren machte sie nunmehr erstmals geltend, der Neubau überwiege den Wert des Altbaus, sodass bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fortan anstatt einer Steuermesszahl von 10 ‰ eine Messzahl von 8 ‰ anzusetzen sei. Die Klage hatte Erfolg.

Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags sei die zutreffende Steuermesszahl anzuwenden, auch wenn es sich bei der die Neuveranlagung auslösenden Fortschreibung des Einheitswerts um eine reine Zurechnungsfortschreibung handle.

Der BFH sah die Revision des FA als begründet an.

Entscheidungsgründe

Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden.

4. Verwandte Lexikonartikel

Gewerbesteuer

Grundsteuer

Steuermessbetrag

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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