Steuervereinfachungsgesetz 2011

Stand: 18. August 2020

1. Vorbemerkungen

Das BMF hat am 20.12.2010 den Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 veröffentlicht. Oberste Ziel für dieses Gesetz ist die Umsetzung der von der Bundesregierung geplanten Steuerentlastung und des Bürokratieabbaus. Der Entwurf basiert auf dem Paket aus rund 40 Vereinfachungsmaßnahmen, auf das sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und FDP in seiner Sitzung am 9.12.2010 geeinigt hatte. Die Änderungen sollen das Besteuerungsverfahren vereinfachen, transparenter und nachvollziehbarer ausgestalten und den steuerbürokratischen Aufwand verringern. Zudem sollen Steuerzahler und Steuerverwaltung von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden. Ferner sollen begleitende Maßnahmen der Finanzverwaltung für das IT-basierte Verfahren bereitgestellt werden.

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2. Zeitlicher Ablauf

Das gesamte Reformpaket sollte 2011 im Bundestag und Bundesrat eigentlich im Juni bzw. Juli 2011 verabschiedet werden und in den meisten Punkten zum 1.1.2012 in Kraft treten. Teilweise sollen die Maßnahmen auch rückwirkend ab dem Tag nach der Verkündung und somit noch im Laufe des Jahres 2011 rechtswirksam werden. Die Änderungen zum UStG sollten am 1.7.2011, die Neuregelung zur Veranlagung von Ehepaaren ab dem VZ 2013 sowie die elektronische Abgabe der Körperschaftsteuerzerlegungserklärung ab dem VZ 2014 in Kraft treten.

Der Bundestag hatte am 9.6.2011 den Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 beschlossen. Zuvor wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch zahlreiche Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen, etwa bei der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten. Dem vom Bundestag somit beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 8.7.2011 – wider Erwarten – seine Zustimmung versagt. Daher hatten Bundestag und Bundesregierung nunmehr die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen und einen Kompromiss mit der Länderkammer zu finden. Gründe für die Ablehnung des Bundesrates war neben der Einführung einer Bagatellgrenze für verbindliche Auskünfte insbesondere die geplante Möglichkeit für Privatbürger, künftig wahlweise nur noch alle zwei Jahre eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Außerdem forderte der Bundesrat, den seit Jahrzehnten nicht angepassten Behinderten-Pauschbetrag anzuheben und von einer Einführung einer Bagatellgrenze für die Gebühren einer verbindlichen Auskunft abzusehen. Der Finanzausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (BR-Drs. 360/1/11).

Im Vermittlungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben Bund und Länder am 21.9.2011 eine Einigung erzielt. Sie verständigten sich u.a. darauf, die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen. Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung am 23.9.2011 zugestimmt.

Im Gegensatz zu einigen Vorankündigungen kommt es zu keinen Entlastungen rückwirkend ab dem 1.1.2011. Lediglich die geplante Anhebung der Werbungskostenpauschale, welche nach überschlägigen Berechnungen den Bund ca. im Jahr 330 Mio. € p.a. kostet, soll nach aktuellen Pressemitteilungen bereits für den VZ 2011 greifen. Da die Umsetzung jedoch erst im Rahmen der Lohnabrechnung Dezember 2011 erfolgen soll, wird die Regelung nicht bereits im Laufe des Jahres 2011 »kassenwirksam«.

3. Änderungen im Einkommensteuerrecht

3.1. Bereinigung der Steuerbefreiungsnormen

In § 3 EStG ist geregelt, welche Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind. Aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass einigen der in § 3 EStG enthaltenen Steuerbefreiungen inzwischen keine praktische Bedeutung mehr zukommt und sie deshalb entbehrlich geworden sind, wurde der Katalog der steuerfreien Einnahmen zur Vereinfachung um insgesamt sechs Befreiungstatbestände gekürzt. Konkret fallen ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes folgende Regelungen ersatzlos weg:

  • § 3 Nr. 19 EStG, Entschädigen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene;

  • § 3 Nr. 21 EStG, Zinsen aus Schuldbuchforderungen;

  • § 3 Nr. 22 EStG, Ehrensold;

  • § 3 Nr. 37 EStG, Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;

  • § 3 Nr. 46 EStG, Bergmannsprämien;

  • § 3 Nr. 49 EStG, Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

Zudem ist geregelt, dass als Vereinfachungs- und Modernisierungsmaßnahme bei der Steuerbefreiung für Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Zahlungen in Satz 1 aufgegeben wird. Dieses Tatbestandsmerkmal hat in der Praxis häufig Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung bereitet.

Obgleich die Aufhebung der Befreiungsnormen grundsätzlich sinnvoll erscheint, stellt sich die Frage, warum die Bereinigung des § 3 EStG nicht konsequenter erfolgte, da durchaus weitere Normen in der Praxis obsolet erscheinen.

3.2. Vereinfachungen bei der Entfernungspauschale

Nach dem geltenden Recht ist die Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4 500 € im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Infolge des BFH-Urteils vom 11.5.2005 (BStBl II 2005, 712) ist die Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen. Wie bei dieser tageweisen Günstigerprüfung die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahreshöchstbetrag von 4 500 € im Einzelnen zu berücksichtigen ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus dem BFH-Urteil vom 11.5.2005 (BStBl II 2005, 712). Die Finanzverwaltung hat daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickeln müssen, um die tageweise Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4 500 € zu ermöglichen (vgl. BMF vom 31.8.2009, BStBl I 2009, 891).

Mit der Ergänzung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG wird nun geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln – entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 € – jahresbezogen vorzunehmen ist. Die Regelung lautet: »Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.«

Damit wird ab dem 1.1.2012 lediglich die bisher tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen. Den Steuerpflichtigen bleibt es aber nach wie vor unbenommen, die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fordern. Die gesetzliche Regelung vereinfacht lediglich die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, und trägt dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend Rechnung.

3.3. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Zur Entlastung der Bürger und zur Befreiung weiterer Arbeitnehmer vom Einzelnachweis sieht § 9a EStG die Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 € auf 1 000 € vor. Die Regelung wird bereits zum 1.1.2011 in Kraft treten. Daher ist die Umsetzung für die Lohnabrechnung Dezember 2011 vorgesehen.

Zu beachten ist jedoch, dass die effektive Wirkungsweise der Erhöhung überschaubar ist. So beträgt die Entlastung für einen Alleinverdiener mit einem z.v.E. von 40 000 € inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lediglich 34 € jährlich.

3.4. Änderungen im Bereich der Sonderausgaben

Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 € je Kind werden in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusammengefasst. Ein Abzug wie Werbungskosten/Betriebsausgaben erfolgt somit ab 1.1.2012 nicht mehr. An den quantitativen Voraussetzungen oder Höchstbeträgen ändert sich nichts.

Hinweis:

Überall dort, wo für die Bemessung von Gebühren auf die Einkünfte der Steuerpflichtigen abgestellt wird, kann es insoweit zu einer Mehrbelastung kommen, da die Sonderausgaben gem. § 2 EStG erst im Anschluss abgezogen werden.

Ergibt sich bei Sonderausgaben (z.B. bei Beiträgen für Haftpflichtversicherung) ein Erstattungsüberhang (die Erstattungen übersteigen die im laufenden Jahr geleisteten Aufwendungen), soll dieser Überhang ab 1.1.2012 im Jahr des Zuflusses bei der Ermittlung des Einkommens dem Gesamtbetrages der Einkünfte hinzugerechnet werden. Durch die Regelung wird vermieden, dass die Einkommensteuerveranlagung in dem Jahr der ursprünglichen Zahlung der Sonderausgabe nach § 175 AO geändert werden muss (§ 10 EStG). Dies war im Regierungsentwurf nur für die Kirchensteuer vorgesehen.

3.5. Betriebsausgaben bei Betriebsverpachtung im Ganzen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben wurden sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung eindeutig normiert. Nach gegenwärtigem Recht hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Betriebsunterbrechung (vgl. H 16 (2) – Betriebsunterbrechung) und in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. R 16 (5)) ein Wahlrecht, ob er die Betriebsaufgabe erklären oder in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen möchte. Soweit jedoch in diesen Fällen die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder so umgestaltet werden, dass eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in gleicher Form nicht mehr möglich ist, kommt es zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Hierbei kann es insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung zu aufwendigen Verwaltungsverfahren kommen, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben hat (R 16 (5) Satz 9 ff. EStR).

Die Neuregelung normiert die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig. Über § 16 Abs. 3b EStG gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zur ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt.

Die genannte Betriebsfortführungsfiktion wird gem. § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG nur auf Betriebsaufgaben oder Mitunternehmeranteilen anzuwenden sein, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes stattgefunden haben (§ 16 Abs. 3b n.F. EStG).

3.6. Änderungen bei Kapitaleinkünften

Die durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgeltend besteuerten privaten Kapitalerträge sind derzeit u.a. dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend macht oder wenn dies beim Spendenabzug (§ 10b EStG) zusätzlich beantragt wird. Im Rahmen des § 33 Abs. 3 EStG werden die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt. Beim Spendenabzug werden diese Einkünfte auf Antrag in die Ermittlung des Spendenhöchstbetrages einbezogen.

Künftig werden abgeltend besteuerte Einkünfte nach § 2 Abs. 5b EStG nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenhöchstbetrags einbezogen. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind sie ebenfalls nicht mehr anzugeben, denn die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person wird bereits ausreichend durch die gesetzliche Vorgabe des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (kein oder nur ein geringes Vermögen) sichergestellt.

Kapitalerträge werden nun doch – wie bisher – für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen einbezogen, wenn sie der Regelbesteuerung unterliegen. Denn die Angaben zu diesen Erträgen liegen im Rahmen der Einkommensteuererklärung vor. Das betrifft z.B. die Günstigerprüfung oder den Fall, dass ein Gesellschafter beantragt, die GmbH-Ausschüttungen dem individuellen Tarif zu unterwerfen. Dann wirken sich Kapitalerträge weiterhin auf die zumutbare Eigenbelastung (ungünstig) und den Spendenabzug (günstig) aus.

3.7. Änderungen bei Vermietungseinkünften

In § 21 Abs. 2 EStG wurde die 56 %-Grenze durch eine 66 %-Grenze ersetzt und in einem neuen Satz 2 bestimmt, dass bei einem Entgelt von 66 % und mehr von einer entgeltlichen Wohnraumüberlassung auszugehen sei. Mit der Änderung des § 21 Abs. 2 EStG soll generell die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere auch die im Korridor von 56 % bis 75 % vorzunehmende Totalüberschussprognose entfallen, die bislang insbesondere häufig bei der Vermietung an Angehörige wegen verbilligter Wohnraumüberlassung von den Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Künftig entfällt in den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete die Totalüberschussprognose, weil generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil erfolgt, während bei Überschreiten dieser Grenze nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG von Gesetzes wegen Vollentgeltlichkeit anzunehmen ist, die Werbungskosten daher in vollem Umfang abzuziehen sind und auch insoweit eine Totalüberschussprognose entbehrlich wird.

3.8. Änderungen im Veranlagungsverfahren

Die bisher geltenden Veranlagungsvorschriften sollten grundlegend durch Einführung neuer Wahlrechte auf eine zweijährige Veranlagung und eine Einzelveranlagung für Ehegatten geändert werden. Die ursprünglich geplante Reduzierung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sah vor, dass von derzeit sieben Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) künftig nur noch vier Wahlmöglichkeiten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zu Verfügung stehen sollten. Die für den 1.1.2013 geplante Änderung sollte das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis deutlich vereinfachen und die Vorschrift handhabbarer und verständlicher machen.

Aus der Abschaffung der getrennten Veranlagung resultierten in den §§ 26 ff. EStG diverse Folgeänderungen, die anstelle der getrennten Veranlagung eine Einzelveranlagung von Ehegatten gewährleisten sollten. Diese Einzelveranlagung ist eine grundsätzliche Individualbesteuerung der Ehegatten, bei der z.B. in der Zuordnung von Sonderausgaben indes vereinfachte Zuordnungen möglich sind.

Ferner plante der Gesetzgeber die Wirkung des Splitting-Tarifes in bestimmten Einzelfällen einzuschränken und das Wahlrecht von Ehegatten bei der Veranlagungsart nur noch bis zur Abgabe der Erklärung möglich zu machen.

In der nunmehr verabschiedeten Fassung wurde überraschend auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung verzichtet, weil die Umsetzung technisch schwierig geworden wäre. Dafür können Ehegatten zwischen der neuen Einzelveranlagung und der bereits bestehenden Zusammenveranlagung wählen. Dies soll eine Schlechterstellung im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen ausschließen.

Ehegatten können die Wahl der Veranlagungsart zum Beispiel bei geänderten Einkünften korrigieren, wenn der Einkommensteuerbescheid der zusammenveranlagten Eheleute oder ein Einkommensteuerbescheid bzw. beide Bescheide der einzelveranlagten Ehegatten geändert oder berichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, nach welcher Korrekturnorm die Änderung oder Berichtigung erfolgt. Die Änderung der Wahl der Veranlagungsart hängt vom Antrag beider Ehegatten ab.

Wählt das Paar die Ehegatteneinzelveranlagung, werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen bei demjenigen Ehegatten mindernd berücksichtigt, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Nach dem Regierungsentwurf sollten diese Positionen den Ehegatten zunächst je zur Hälfte und erst auf übereinstimmenden Antrag demjenigen zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Allerdings bleibt die hälftige Zurechnung auf übereinstimmenden Antrag möglich.

Nach § 25 Abs. 3 EStG hat der Steuerpflichtige nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Aus Gründen der Vereinfachung sollte dem Bürger nunmehr in § 25a EStG-E ein Wahlrecht eingeräumt werden, wonach er dieser Verpflichtung nur noch alle zwei Jahre nachzukommen braucht. Das Wahlrecht sollte für Steuerpflichtige Anwendung finden, die keine Gewinneinkünfte erzielen.

Das Wahlrecht der Steuererklärungsabgabe für zwei Jahre war ein Hauptgrund für die Ablehnung des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat, weil die dadurch erhofften Ziele bezweifelt werden. Aus Sicht der Länderkammer würde die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen für mehrere Jahre anstelle der erhofften Vereinfachungen den Verwaltungsablauf erschweren und darüber hinaus auch zu Verunsicherungen bei den Bürgern führen. Im Rahmen der Beratungen wurde hierfür eine Reihe von mehr oder weniger nachvollziehbaren Gründen genannt. Hervorzuheben ist v.a. die Tatsache, dass für die Verwaltung der Zweijahresrhythmen wenig hilfreich für einen kontinuierlichen Erklärungseingang wäre und dies die Ressourcenauslastung und -berechnung erschweren würde sowie zusätzlichen Aufwand für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Wahlmöglichkeit mit sich bringen würde. Da Nachzahlungen erst ein Jahr später realisiert werden, entsteht zusätzlich noch ein haushaltsmäßiger Nachteil. Dies kann zwar durch das Vorauszahlungsverfahren verhindert werden, würde aber wiederum zu mehr Verwaltungsaufwand führen. Dem folgend wurde im Vermittlungsausschuss die ursprünglich geplante Regelung gestrichen.

3.9. Sonstige Änderungen im Einkommensteuerrecht

In § 32 Abs. 4 EStG ist geregelt, dass ab 1.1.2012 die Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich in Wegfall gerät. Ausweislich der Gesetzesbegründung gestaltet sich die Berechnung der Einkünfte und Bezüge in der Praxis in vielen Fällen kompliziert und aufwändig. Demgegenüber wird die Einkünfte- und Bezügegrenze jedoch nur von einer relativ kleinen Gruppe der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kinder überschritten, so dass unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten ein Verzicht auf die Prüfung hingenommen werden kann.

Das Änderungsgesetz geht ergänzend jedoch von der widerlegbaren Vermutung aus, dass das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung soll durch den Nachweis als widerlegt gelten, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden, begünstigt sein sollen, damit insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.

Das Gesetz eröffnet ab 2012 zudem die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen zu übertragen, selbst wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Dies hat auch entsprechende Folgewirkungen auf die Übertragung des Behindertenpauschbetrags für das Kind. Anders sieht es bei der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes aus. Bisher konnten sich Eltern den halben Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihnen gemeldet war. Zukünftig kann der andere Elternteil der Übertragung widersprechen, wenn er trotz fehlender Meldung das Kind zeitweise betreut oder Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung trägt.

Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil ist ab 2012 auch dann möglich, wenn die Großeltern – z.B. mangels Leistungsfähigkeit der Eltern – eine konkrete Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern trifft.

Ab VZ 2012 wurde ferner der Nachweis des Spendenabzuges in Fällen von Naturkatastrophen gesetzlich verankert, damit hierfür nicht jeweils eine gesonderte Regelung erforderlich ist (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Zum gleichen Zeitpunkt kommt es zudem zu einer Vereinfachung der Besteuerung in der Forstwirtschaft bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen nach § 34b EStG. Durch den Wegfall des Nutzungssatzes als zwingende Voraussetzung für die Abgrenzung der einzelnen Holznutzungen ist die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr zwingend und auf die umfangreichen Sonderrechnungen kann verzichtet werden.

Ein weiterer Wunsch des Bundesrates war eine betragsmäßige Steigerung des Behinderten-Pauschbetrags, da dieser seit 1975 nicht angehoben wurde. Hierdurch deckt er oft nicht mehr die Aufwendungen ab, so dass es für die Betroffenen in der Praxis in vielen Fällen günstiger ist, die Kosten einzeln nachzuweisen und unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Diese Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Ein weiterer wesentlicher Änderungspunkt betrifft den Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung (vgl. § 64 EStDV). Hier wurde erstmals eine gesetzliche Definition die bisherige Verwaltungsregelung ersetzen und dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen geben. Das erfolgt als Reaktion auf die jüngst geänderte BFH-Rechtsprechung vom 11.11.2010 (VI R 16/09. VI R 17/09), nach der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten, die nicht stets und eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, nicht unbedingt ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden muss. Nunmehr sind drei verschiedene Bedingungen vorgesehen:

  1. Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel;

  2. Amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Bade-, Heil-, Vorsorge- und Klimakur, eine psychotherapeutische Behandlung, die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes, die Betreuung durch eine Begleitperson, als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehende medizinische Hilfsmittel sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden;

  3. Bestätigung des behandelnden Krankenhausarztes, dass Besuchsfahrten zu einem länger im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen können.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden müssen auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerlichen Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen ausstellen.

Die gesetzliche Neuregelung soll in allen Fällen anzuwenden sein, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

4. Sonstige Änderungen in den Steuergesetzen

4.1. Änderungen im Körperschaftsteuerrecht

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Zerlegung der Körperschaftsteuer (Zerlegungserklärung) ist bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Im neuen § 6 Abs. 7 ZerlG wurde im Zuge der allgemeinen Automation der Finanzverwaltung eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Zerlegungserklärung geschaffen werden. Die Zerlegungserklärung wird erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 elektronisch abzugeben sein.

4.2. Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Die bisherigen Regelungen zu den auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen sehen hohe technische Anforderungen vor, die für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert werden sollen. Die Änderungen basieren auf der am 13.7.2010 verabschiedeten Richtlinie 2010/45/EU des Rates, die zwingend in nationales Recht umzusetzen ist. Aufgrund der Änderungen sind ab dem 1.1.2013 zwingend Papier und elektronische Rechnungen gleich zu behandeln (§ 14 UStG). Nach der Entwurfsbegründung fallen darunter Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Mit der Neufassung des § 14 Abs. 3 UStG werden die sehr hohen Anforderungen an die Anerkennung elektronischer Rechnungen aufgegeben und auch elektronische Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG anerkannt. Dieses gilt rückwirkend ab 1.7.2011Nach bisherigen Verlautbarungen werden hierdurch Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält (vgl. § 14 Abs. 4, § 14a UStG). Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung soll gewährleistet sein, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind. Für die Frage der Lesbarkeit ist zu beachten, dass die Rechnung in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein muss.

Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Elektronische Rechnungen können daher in ganz unterschiedlichen Formen den Empfänger erreichen: als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder E-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Gesetz eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann. Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder Unternehmer selbst fest.

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob

  • die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,

  • der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,

  • die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und Ähnliches.

Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, ist erforderlich, um die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen. Es müssen hierfür keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht.

Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet dabei aber nicht, dass es sich um ein »technisches« oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können »innerbetriebliche Kontrollverfahren« zur Überprüfung eingehender Rechnungen angewandt werden. In der einfachsten Form kann dies z.B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein geschehen. Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Überprüfung von Papier- und elektronischen Rechnungen führt zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Auch erhöhen sich dadurch die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Papierrechnung nicht.

Ein verlässlicher Prüfpfad ist Bestandteil eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft einer Rechnung, der Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit. Anhand eines verlässlichen Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung herzustellen. Durch einen Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen. Der verlässliche Prüfpfad begründet keine neue Aufzeichnungspflicht. Innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen, müssen und können nicht von der Finanzverwaltung zertifiziert werden.

Fazit:

Auch wenn die Entwicklung grundsätzlich als positiv zu bewerten ist, bleibt abzuwarten, welche konkreten Voraussetzung beispielsweise in einem mit großer Wahrscheinlichkeit in Kürze ergehendem BMF-Schreiben vorschrieben sein werden.

Die Änderungen des § 27b UStG sollen sicherstellen, dass die Reduzierung der Rechnungsanforderungen nicht einseitig zulasten einer effektiven Steuerbetrugsbekämpfung gehen. Daher wird geregelt, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG auf Verlangen durch den die Umsatzsteuer-Nachschau durchführenden Amtsträger eingesehen werden können.

4.3. Änderungen im Bewertungsrecht/Erbschaftsteuerrecht

Für nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen wurde für Erwerbe ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes ein neues förmliches Feststellungsverfahren eingeführt. Bislang teilt das Betriebsstättenfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit, es stellt sie aber nicht förmlich fest. Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten werden künftig gesondert festgestellt, wenn der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG gesondert festgestellt wird (§ 153 Abs. 2 BewG, § 13a Abs. 1 ErbStG).

Geringfügige Änderungen sind zudem im Bereich der Erbbaurechte zu verzeichnen. So wurde u.a. in § 153 Abs. 2 BewG klargestellt, dass der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und damit auch Beteiligter nach § 154 BewG ist.

5. Änderungen im Verfahrensrecht

5.1. Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes gestellt werden, ist eine Anpassung der Gebührenpflicht verabschiedet worden. Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen soll auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Die Bagatellgrenze für den Gegenstandswert, ab dem die Gebühr erhoben wird, wurde auf 10 000 € angehoben (§ 89 AO).

5.2. Verlängerung von Abgabefristen

Wegen der Besonderheiten des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres und der zeitanteiligen Gewinnzurechnung (§ 4a EStG) wird in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, geregelt, dass für sie die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet. Insofern haben die genannten Steuerpflichtigen regelmäßig eine geringe Abgabefrist als üblich zu beachten. Zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung ist ab 1.1.2011 nunmehr geregelt (vgl. § 10a Abs. 1 EGAO), dass die Abgabefrist von drei auf fünf Monate verlängert wird.

Ebenfalls verlängert wird die Abgabefrist bei der Meldung einer Gründung oder eines Erwerbes einer Firma oder Betriebsstätte im Ausland. Bislang gilt hierbei eine Frist von einem Monat (vgl. BMF vom 15.4.2010, BStBl I 2010, 346). Nach den neuen Regelungen ist es künftig ausreichend, das Finanzamt innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten (vgl. § 138 Abs. 2 AO).

5.3. Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung

Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung wurde zudem weiter ausgebaut . Dies wurde dadurch erreicht, dass insbesondere für bestimmte ohne gesetzliche Verpflichtung elektronisch übermittele Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur dauerhaft auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen wird. Da sich das erleichterte ELSTER-Verfahren ohne elektronische Signatur als sicher und zuverlässig erwiesen hat, wurde im neu gefassten § 87a Abs. 6 AO die bislang bestehende Befristung bis zum 31.12.2011 und die Verpflichtung zur Evaluierung (Satz 3) aufgehoben und gesetzlich klargestellt, dass auch andere sichere Verfahren den Datenübermittler zu authentifizieren haben. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage enthält auch § 150 Abs. 6 und 7 AO. Die Neuregelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen (§ 10a Abs. 1 EGAO).

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern Band 16, Lexikon des Steuerrechts, 6. Auflage https://www.schaeffer-poeschel.de/isbn/978-3-7910-2833-0.html

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