Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Grundsätze
2 Finanzverwaltung
2.1 Überlassung an Endverbraucher
2.2 Überlassung an andere Unternehmer
3 Rechtsprechung
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeine Grundsätze

Im Rahmen der Überlassung von Sportanlagen stellt sich umsatzsteuerrechtlich die Frage, ob eine einheitliche → Leistung anzunehmen ist oder ob von mehreren selbstständigen Leistungen auszugehen ist. Dabei sind die durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen, nach denen zum einen jede Dienstleistung in der Regel eine eigene, selbstständige Leistung ist, zum anderen aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

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2. Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 4.12.11 UStAE zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ausführlich Stellung.

Es ist zu unterscheiden, an wen die Überlassung der Sportanlage erfolgt.

2.1. Überlassung an Endverbraucher

Die Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher ist eine einheitliche stpfl. Leistung (BFH vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Dies gilt auch für die Überlassung anderer Anlagen an Endverbraucher (Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE).

2.2. Überlassung an andere Unternehmer

Überlässt ein Unternehmer eine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.

3. Rechtsprechung

BFH vom 21.5.2004

Mit Urteil vom 21.5.2004 (V B 30/04, BFH/NV 2004, 1553) hat der BFH entschieden, dass Umsätze aus der Nutzung einer Bowlingbahn grundsätzlich steuerpflichtig sind. Dem Benutzer einer Sportanlage (als »Durchschnittsverbraucher«) kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist ein anderer, als er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umfasst wird, auch wenn regelmäßig das Grundstück/Gebäude wesentliche Voraussetzung für die darauf errichtete Sportanlage ist.

BFH vom 26.4.2018

Mit Urteil vom 26.4.2018 (V R 23/16, BFH/NV 2018, 1205 Nr. 11) entschied der BFH über die Vorsteueraufteilung bei einer Schulsportanlage.

Leitsatz

Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder stpfl. Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (aktuell: § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG) als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine Privatschule, an die eine Sporthalle sowie ein Sportplatz angebaut wurden. Diese wurden teilweise für steuerfreie eigenschulische Zwecke und teilweise für stpfl. Vermietungszwecke an Vereine genutzt. Die Klägerin ging aufgrund einer Jahresbetrachtung von einer stpfl. Verwendung von 78,2 % aus. Diesen Anteil berechnete sie, indem sie einen täglichen Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr in eine vorsteuerschädliche Nutzung durch die Schule von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in den Schulzeiten und die gesamte verbleibende Zeit für die Vermietung aufteilte. Das FA ging hingegen von einer außerschulischen Auslastung von 70 % abzüglich der Zeiten für schulische Sonderveranstaltungen aus, woraus sich insgesamt ein abziehbarer Vorsteueranteil von 55 % in allen Streitjahren ergab. Es sei nicht die abstrakt mögliche, sondern die realistisch zu erwartende Vermietungszeit zugrunde zu legen.

Das FG Berlin-Brandenburg wies die dagegen erhobene Klage ab. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung sei nicht sachgerecht, soweit sie die gesamten Leerstandszeiten der beabsichtigten stpfl. Nutzung zuordne, denn eine Vollauslastung außerhalb der Schulzeiten könne nicht erwartet werden.

4. Literaturhinweise

Huschens, Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen, INF 2001, 673; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).

5. Verwandte Lexikonartikel

Leistung

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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