Vermögens- und Verbundvermögensaufstellung

Stand: 28. März 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Bedeutung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
2 Vermögensaufstellung
3 Verbundvermögensaufstellung
4 Verwandte Lexikonartikel

1. Bedeutung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das FA kann von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst stpfl. ist, die Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten (§ 31 Abs. 1 und 2 ErbStG).

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Die Vermögens- bzw Verbundvermögensaufstellung hat ihre Bedeutung innerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Die Begriffe sind voneinander zu unterscheiden:

  • Vermögensaufstellung: Sie ist im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens von Bedeutung (R B 11.6 Abs. 2 und Abs. 4; R B 109.3 Abs. 2 und 4 ErbStR 2019).

  • Verbundvermögensaufstellung: Sie ist im Rahmen der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen i.S.d. §§ 13a und 13b ErbStG von Bedeutung:

    • R E 13b.20 Abs. 4 ErbStR 2019,

    • R E 13b.23 Abs. 2 bis 4 ErbStR 2019

2. Vermögensaufstellung

Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind insbes. gesondert festzustellen (§ 179 AO):

  • der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG),

  • der Wert von Anteilen an KapGes i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG.

Das FA kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

Im Rahmen dieser Feststellungserklärung müssen auch Angaben zum sog. Substanzwert i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG gemacht werden. Der Erwerber von Betriebsvermögen hat diesbzgl. nach amtlichem Vordruck eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag als Anlage zur Feststellungserklärung abzugeben, aus der sich die für die Wertermittlung erforderlichen Angaben ergeben.

3. Verbundvermögensaufstellung

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung diverse Anlagen zu den Feststellungserklärungen bereithält, welche die Darstellung der Vermögensverhältnisse erleichtern sollen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 die sog. konsolidierte Betrachtung eingeführt wurde.

Soweit ein Betrieb oder eine Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften oder unter Beachtung der Mindestbeteiligung Anteile an Kapitalgesellschaften hält, erfolgt nunmehr nach § 13b Abs. 9 ErbStG eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung. Damit wird sichergestellt, dass das zielgenau und folgerichtig abgegrenzte Vermögen in zutreffender Höhe beim Erwerber erfasst wird. Gehören zu dem zu betrachtenden Vermögen mithin unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, sind anstelle der Beteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht (vgl. § 13b Abs. 9 ErbStG). Diese Zusammenrechnung wird als sog. Verbundaufstellung bezeichnet. Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen.

In diesem Zusammenhang ergeben sich Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung durch das → Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Die obersten Finanzbehörden der Länder nahmen mit gleichlautenden Erlassen vom 5.10.2022 (BStBl I 2022, 1494) dazu Stellung. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde u.a. § 1a KStG eingeführt, der PersGes und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Weiterhin wurden § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 ErbStG, § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG geändert. Danach sind Gesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben und ihrer Tätigkeit nach weiterhin einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als PersGes zu behandeln.

4. Verwandte Lexikonartikel

Bedarfsbewertung

Betriebsgrundstück

Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

Gesonderte Feststellung

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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