Abgeltungssteuer und Bausparzinsen

Viele Steuerpflichtige haben einen Bausparvertrag, um für ein Eigenheim zu sparen. Die Guthabenzinsen aus dem Vertrag sind grundsätzlich steuerpflichtig und werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben. Die Bausparkasse zieht von den Guthabenzinsen automatisch Abgeltungssteuer ab.

Wann sind Bausparzinsen nicht Kapitalertragssteuerpflichtig?

Wenn der Bausparvertrag für eine selbstgenutzte Immobilie ist, fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht. Kommt dazu noch, dass der Vertrag mit Auffüllkrediten aus Bausparverträgen bzw. Vorfinanzierungsdarlehen kombiniert ist und wurde der Vertrag vor dem 30.06.2010 abgeschlossen, kann die Kapitalertragssteuer in der Steuererklärung angerechnet werden. Das bedeutet, dass die bereits durch die Bausparkasse bezahlte Abgeltungssteuer auf die Steuerschuld angerechnet wird. Gibt es keine Steuerschuld, wird der Betrag erstattet.

Guthabenzinsen aus Bausparvertrag

Die Zinsen aus dem Bausparvertrag werden in der Steuererklärung auf der Anlage KAP in der Zeile 7 erklärt, die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Soli tragt ihr ab Zeile 47 ein.
Fällt euer Vertrag unter die o.g. Voraussetzungen, kann der Betrag aus Zeile 7 korrigiert werden, der Korrekturbetrag wird dann mit 0,00€ erfasst.

Beispiel:

Bodo hat einen Bausparvertrag vom 31.07.2009 mit Vorfinanzierungsdarlehen und er möchte diesen für den Kauf einer Wohnung in Berlin verwenden.
Die Daten der Steuerbescheinigung erfasst er in der Anlage KAP in den Zeilen 7 und 47 ff. Für die Zeile 7 gibt Bodo noch einen Korrekturbetrag von 0,00EUR an und erhält, da er sonst keine relevanten Einkünfte hat, die gezahlte Kapitalertragsteuer zurück.

So könnt ihr euch eure Kapitalertragsteuer anrechnen oder sogar komplett erstatten lassen!

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