Apartment als Arbeitszimmer anerkannt!

Dieser Komplettabzug ist möglich, da ein solcher Raum begrifflich kein häusliches Arbeitszimmer darstellt und somit nicht unter die Abzugsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt. Der so genannte Arbeitszimmer-Paragraph (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) gilt nur für ein häusliches Arbeitszimmer und sieht ein grundsätzliches Abzugsverbot der Arbeitszimmerkosten vor. Nur ausnahmsweise können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer komplett abgezogen werden: wenn das Zimmer der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Daneben existiert nur noch ein beschränkter Abzug von bis zu 1.250 € pro Jahr, der gewährt wird, wenn ein Alternativarbeitsplatz (z. B. im Betrieb) fehlt.

Aus diesen Gründen ist die Unterscheidung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem außerhäuslichen Arbeitszimmer für Steuerzahler höchst relevant. Für die Unterscheidung zwischen häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer kommt es insbesondere auf die Frage an, ob das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden ist (z. B. ein Raum der Privatwohnung ist) oder keine solche Nähe zum privaten Bereich festgestellt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat ein kleines, abgetrenntes Apartment in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer anerkannt, da keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen bestanden hatte. Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte. Im ersten Obergeschoss befanden sich eine Wohnung, die an die Mutter des Ehemannes vermietet war, und ein Apartment, das der Ehemann als Arbeitszimmer nutzte. Ein direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer war nicht vorhanden.

Das Finanzamt hatte ein häusliches Arbeitszimmer angenommen, weil sich das Apartment auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befinde und die andere Wohnung an die Mutter vermietet sei. Der Bundesfinanzhof erteilte dieser Ansicht eine deutliche Absage. Das Apartment fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, urteilten die Richter. Unerheblich war für das Gericht, dass die andere Wohnung an eine Angehörige des Ehemannes vermietet ist. Wichtig war nur, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhielt.

Der Bundesfinanzhof hat sich schon einmal mit einem ähnlichen Fall befasst, in dem Räume im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung des Steuerzahlers gehörten, als Arbeitszimmer genutzt wurden. Die Richter waren auch hier von einem „außerhäuslichen” Arbeitszimmer ausgegangen, das nicht unter die Abzugsbeschränkungen fiel. Der Bundesfinanzhof hat allerdings betont, dass es für ein häusliches Arbeitszimmer spricht, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerzahlers als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Empfehlung: Die Anmietung eines separaten Dachgeschosses und dessen berufliche bzw. betriebliche Nutzung kann sich für Sie also steuerlich lohnen. Da die Räumlichkeiten als außerhäusliches Arbeitszimmer anerkannt werden, dürfen Sie die kompletten Kosten (z. B. Miete, Nebenkosten) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbuchen.

Das Finanzgericht Köln hat Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 21.000 € als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Für die Entscheidung ursächlich war, dass das Arbeitszimmer vom Wohnbereich getrennt war und nur über einen Bereich erreicht werden konnte, der auch von fremden Personen genutzt wurde.

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