Besuchen Sie ein Fitness-/Sportstudio?

Sind Sie auch Mitglied in einem Fitnessstudio? Wäre es nicht schön, wenn sich der Staat an den Kosten beteiligen würde?

Außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für eine Fitness- oder Sportstudio-Mitgliedschaft können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dafür müssen sie Ihnen zwangsläufig entstehen. Wie das dem Finanzamt nachgewiesen wird, lesen Sie unten.
Bitte beachten Sie, dass es bei außergewöhnlichen Belastungen eine Besonderheit gibt: damit sich die Kosten auswirken, muss eine „Grenze“ überschritten werden, die zumutbare Belastung. Der Betrag richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und ist von Ihrem Einkommen abhängig. Die außergewöhnlichen Belastungen werden erst dann in der Steuererklärung wirksam, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist.
Wenn ein paar weitere Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Beitrag für das Sportstudio von der Steuer abgesetzt werden.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Krankenkasse darf den Beitrag für das Fitnessstudio nicht übernehmen, dann kann der Betrag nicht in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Eine medizinische Notwendigkeit für das Fitnesstraining muss nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass eine amtsärztliche Bescheinigung benötigt wird, die aussagt, dass das Training zu Linderung oder Heilung einer Krankheit notwendig ist.
Wichtig ist der Zeitpunkt in dem die amtsärztliche Bescheinigung erstellt wird. Diese muss vor Abschluss des Vertrags mit dem Studio ausgestellt sein. Um solch eine Bescheinigung zu bekommen müssen Sie mit einem Attest vom Hausarzt zu einem Amtsarzt beim Gesundheitsamt. Dieser kann Ihnen dann eine amtsärztliche Bescheinigung ausstellen.
Ein Training unter Anleitung eines fachkundigen Trainers genügt leider nicht für die steuerliche Anerkennung. Das Training soll regelmäßig nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes o.ä. stattfinden.

Machen Sie es sich einfach:

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