Ehrenamt und Übungsleiter

Ehrenamtliches Engagement wird vom Finanzamt mit einer Steuerbefreiung für die gezahlten Aufwandsentschädigungen unterstützt. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind diese steuerpflichtig – oder zumindest nur zum Teil.
Dabei wird zwischen zwei verschiedenen steuerlichen Berücksichtigungen unterschieden:

1) Ehrenamtspauschale

Für Tätigkeiten in einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft, die im mildtätigen, ideellen oder kirchlichen Bereich tätig ist, wird eine Ehrenamtspauschale von 720€ gewährt.
Von diesem Steuerfreibetrag können ehrenamtliche Mitarbeiter wie beispielsweise Vereinsvorstände, Kassenwarte oder Schreibkräfte in der Geschäftsstelle profitieren.
Das bedeutet, dass Aufwandsentschädigungen, die für diese Tätigkeit gezahlt werden, bis 720€ nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. Übersteigen die gezahlten Aufwandsentschädi-gungen den steuerfreien Betrag, ist der Rest zu versteuern.

Was ist mit den angefallenen Kosten?

Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn diese auch den steuerfreien Betrag übersteigen – also über 720€ betragen. Und dann auch nur in der Höhe, in der die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.

2) Übungsleiterpauschale

Für nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Pfleger oder Betreuer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird eine Übungsleiterpauschale von 2.400€ gewährt.
Von diesem Steuerfreibetrag können ehrenamtliche Mitarbeiter wie beispielsweise Fußballtrainer, Chorleiter oder Dozenten an Volkshochschulen profitieren.
Das bedeutet, dass Aufwandsentschädigungen, die für diese Tätigkeit gezahlt werden, bis 2.400€ nicht der Einkommensteuer unterworfen werden. Übersteigen die gezahlten Aufwandsentschädigungen den steuerfreien Betrag, ist der Rest zu versteuern.

Was ist mit den angefallenen Kosten?

Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn diese auch den steuerfreien Betrag übersteigen – also über 2.400€ betragen. Und dann auch nur in der Höhe, in der die Kosten den Pauschbetrag übersteigen.
Nebenberuflich tätig ist man, wenn man weniger als 1/3 der Zeit einer Vollzeitbeschäftigung mit dieser Tätigkeit verbringt. Oft handelt es sich um Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen.
Die Aufwandsentschädigungen werden in der Anlage S für selbstständige Tätigkeit erfasst – sofern Sie nicht bei dem Verein angestellt sind. Der Freibetrag wird immer für ein Jahr gewährt und wird nicht zeitanteilig aufgeteilt. Es ist nicht möglich zwei Freibeträge gleichzeitig für eine Tätigkeit zu nutzen.

Machen Sie es sich einfach:

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