Elterngeld und Progressionsvorbehalt

Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird gem. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) generell mit 67% des jeweiligen Nettoeinkommens an den Elternteil, der im ersten Jahr nach der Geburt das Kind hauptsächlich betreut, für 12 Monate ausgezahlt. Auch der erwerbstätige Partner kann bis zu zwei Monate Elterngeld erhalten, wenn er für diese Zeit beruflich aussetzt. Der maximale Bezugszeitraum für Elterngeld beträgt somit 14 Monate.
Das Elterngeld wird gezahlt, um die finanziellen Einbußen der Eltern im ersten Jahr nach Geburt des Kindes teilweise auszugleichen.

Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt

Das Elterngeld ist steuerfrei, aber muss dennoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Diese Lohnersatzleistungen erhöhen nicht das »zu versteuernde Einkommen«, aber wirken sich auf den Steuersatz aus, der auf das übrige Einkommen angewendet wird. Da der Steuersatz mit bezogenem Elterngeld höher liegt als ohne, kommt auf die meisten frischgebackenen Eltern eine höhere Steuer und damit auch eine Nachzahlung an das Finanzamt zu.

Verlängerte Auszahlung des Elterngelds

Das Elterngeld kann auf Antrag zur Hälfte ausgezahlt werden. Damit verlängert sich der Auszahlungszeitraum auf die doppelte Dauer. Da das Elterngeld dann in geringerer Höhe ausgezahlt wird, ist die Wirkung auf den individuellen Steuersatz eines Veranlagungszeitraums geringer.

Steuerklasse des Antragstellers

Die Höhe des Elterngeldes hängt, wenn beide Eltern im Angestelltenverhältnis erwerbstätig sind, von der eingetragenen Steuerklasse des Antragstellers ab. Der Wechsel in eine Steuerklasse, bei der mehr Netto vom Brutto übrigbleibt, kann sich lohnen. Das Elterngeld wird von dem Nettobetrag berechnet. Dieser verändert sich zu Gunsten des Nettobetrags, wenn z.B. statt Steuerklasse 5, Steuerklasse 3 gewählt wird. Wichtig ist, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 6 Monate gelten muss, um sich auf die Berechnung des Elterngeldes auszuwirken. Spätestens 7 Monate vor Geburt muss die Steuerklasse gewechselt werden, da der Wechsel erst ab dem Folgemonat wirksam ist. Der Wechsel der Steuerklassen ist lt. Bundessozialgericht nicht rechtsmissbräuchlich (BSG Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 4/08 R).

Das höhere Elterngeld wirkt sich im Bezugszeitraum positiv auf Ihrem Konto aus, allerdings wirkt es aufgrund des Progressionsvorbehalts für Ihren persönlichen Steuersatzes ebenfalls erhöhend.

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