Zur steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) innerhalb der Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft) gibt es ab dem Jahr 2010 einige Wahlmöglichkeiten. Die angefallenen Kosten können je nach Betrag auf unterschiedliche Weise berücksichtigt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zum Ansatz der geringwertigen Wirtschaftsgüter gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ab dem Jahr 2018 haben sich die Grenzen für die Anschaffungskosten zu GWG verändert.
Anschaffungskosten netto | bis 250€ | 250,01 - 800€ | 800,01 -1.000€ |
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Methode | Sofortaufwand | Sofortaufwand | |
Abschreibung nach Nutzungsdauer | Abschreibung nach Nutzungsdauer | Abschreibung nach Nutzungsdauer | |
Sammelposten | Sammelposten | ||
Einheitliche Wahl der Methode |
Bei der Einordnung der GWG muss immer auf die Höhe der Anschaffungskosten geachtet werden. Diese können durch Rabatte und auch durch die Reduzierung der Anschaffungskosten im Rahmen der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen gem. § 7g EStG entstehen.
GWG bis 250 € (bis 2017: 150€) Nettobetrag: Geringwertige Wirtschaftsgüter mit diesen geringen Anschaffungskosten dürfen sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden. Das bedeutet, dass der volle Betrag in dem Jahr die Einnahmen mindert und das Wirtschaftsgut sofort voll abgeschrieben ist.
Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in diesem Fall auch möglich.
GWG über 250 € bis 800 € (bis 2017: 410€) Nettobetrag: Wirtschaftsgüter in diesem Bereich können auch sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
GWG über 250 € bis 1.000 € Nettobetrag: Wirtschaftsgüter über einem Nettopreis von 800 € können nicht als sofortige Betriebsausgaben behandelt werden.
Für Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 € Nettobetrag ist es möglich, das Wirtschaftsgut in einen GWG-Sammelposten einzustellen und die Poolabschreibung zu nutzen. Bei dieser Abschreibungsart werden alle Wirtschaftsgüter im Pool über 5 Jahre abgeschrieben, egal wie lang die tatsächliche betriebliche Nutzungsdauer ist. Hinzu kommt, dass die Wirtschaftsgüter nicht ausgebucht werden, wenn sie den Betrieb verlassen sollten. Eine Ausnahme von der Regelung gibt es nur, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung wieder verkauft wird. Dann stellt das Wirtschaftsgut kein GWG dar und ist nicht als Sammelposten zu behandeln.
Bei Gewinneinkunftsarten muss ein GWG-Verzeichnis angelegt werden, aus dem die Anschaffung mit Zeit und Höhe ablesbar ist. Dies ist meist schon durch die Erfassung in einem entsprechenden Buchhaltungskonto erfüllt.
Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist in diesem Fall auch möglich. Wichtig: ab 250€ nur Sammelposten ODER Sofortabzug möglich. Eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts (§ 6 Abs. 2a EStG) ist in Bezug auf die Erstellung eines Sammelpostens gesetzlich vorgeschrieben. Ist also einmal ein Sammelposten eingerichtet, muss dieser in dem Jahr auch weiter geführt werden. Andere Wirtschaftsgüter, die die Kriterien für den Sammelposten erfüllen, müssen dann auch in diesen eingestellt werden.
Ina kauft für ihren kleinen Laden neue Möbel ein:
• ein Regal für 90 €,
• zwei Sessel für je 320 € und
• einen neuen Tresen für 900 €.
Ina hat in diesem Jahr viel Gewinn gemacht und möchte die höchstmögliche Abschreibung der Möbel errechnen.
Sie vergleicht zwei Varianten:
1)
Sofortabzug des Regals 90 €
Sofortabzug der Sessel 640 €
Abschreibung des Tresens über 13 Jahre 69 €
Gesamte Abschreibung: 713 €
2)
Sofortabzug des Regals 90 €
Poolabschreibung der Sessel über 5 Jahre pauschal 125 €
Abschreibung des Tresens über 5 Jahre pauschal 180 €
Gesamte Abschreibung: 395 €
Da Ina die höheren Betriebsausgaben möchte, wählt Sie die erste Variante, da dort die Auswirkung auf den Gewinn höher ist.
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